…eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegen kann, da sie nur das Versandverfahren beantragt habe. Der Hinweis der fehlenden Zollverschlüsse bzw. eine andere Form der Nämlichkeitssicherung kann nur durch das Zollamt und nicht vom Spediteur erfolgen. Die Bf. führte weiters aus, dass das Zollamt sich in der…
…eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegen kann, da sie nur das Versandverfahren beantragt habe. Der Hinweis der fehlenden Zollverschlüsse bzw. eine andere Form der Nämlichkeitssicherung kann nur durch das Zollamt und nicht vom Spediteur erfolgen. Die Bf. führte weiters aus, dass das Zollamt sich in der…
…mit 18. April 2002 festgesetzt. Die Nämlichkeitssicherung erfolgte durch einen Packstückverschluss. Da das Zollamt Flughafen Wien als Abgangsstelle innerhalb der vorgesehenen Frist das den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bildende Exemplar 5 der oben genannten Versandanmeldung nicht erhielt, leitete es Ermittlungen ein, um…
…mit 22. Februar 2002 festgesetzt. Die Nämlichkeitssicherung erfolgte durch einen Packstückverschluss. Da das Zollamt Flughafen Wien als Abgangsstelle innerhalb der vorgesehenen Frist das den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bildende Exemplar 5 der oben genannten Versandanmeldung nicht erhielt, leitete es Ermittlungen ein, um…
…mit 18. Juni 2002 festgesetzt. Die Nämlichkeitssicherung erfolgte durch einen Packstückverschluss. Da das Zollamt Flughafen Wien als Abgangsstelle innerhalb der vorgesehenen Frist das den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bildende Exemplar 5 der oben genannten Versandanmeldung nicht erhielt, leitete es Ermittlungen ein, um…
…mit 22. Mai 2002 festgesetzt. Die Nämlichkeitssicherung erfolgte durch einen Packstückverschluss. Da das Zollamt Flughafen Wien als Abgangsstelle innerhalb der vorgesehenen Frist das den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bildende Exemplar 5 der oben genannten Versandanmeldung nicht erhielt, leitete es Ermittlungen ein, um…
…Die Frist für die (Wieder-) Gestellung wurde mit 24. Dezember 2003 festgesetzt. Die Nämlichkeitssicherung erfolgte durch einen Packstückverschluss. Die Sendung war für einen in Rumänien ansässigen Empfänger bestimmt. Am 18. Dezember 2003 bestätigte die Beschwerdeführerin (Bf.) im "Aufgabeschein" die Übernahme der Sendung. Der Aufgabeschein enthält…
…Die Frist für die (Wieder-) Gestellung wurde mit 25. November 2003 festgesetzt. Die Nämlichkeitssicherung erfolgte durch einen Packstückverschluss. Die Sendung war für einen in Kroatien ansässigen Empfänger bestimmt. Am 19. November 2003 bestätigte die Beschwerdeführerin (Bf.) im "Aufgabeschein" die Übernahme der Sendung. Der Aufgabeschein enthält…
…Betracht gekommen wären. Zum Zwecke der Nämlichkeitssicherung und einer genaueren technischen Analyse durch die Technische Untersuchungsanstalt der Steuer- und Zollkoordination der Finanzverwaltung (TUA) wurden von den insgesamt 719 beschlagnahmten Packungen von jeder der 15 verschiedenen Geschmacksrichtungen des "C-Produktes" je ein Musterpaket übernommen; die restlichen…
…Er hat a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen. b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. (2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder…
…des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Wie Art 92 Abs 1 ZK bestimmt, endet das externe…
…Versandverfahren unterlag, als Warenführerin angenommen hat. Sie war daher gemäß Artikel 96 Absatz 2 ZK verpflichtet, das Versandgut innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der vom Hauptzollamt Graz zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle in Hamburg zu gestellen. Spätestens dadurch, dass die Bf. entgegen…
…Versandverfahren unterlag, als Warenführerin angenommen hat. Sie war daher gemäß Artikel 96 Absatz 2 ZK verpflichtet, das Versandgut innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der vom Hauptzollamt Graz zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle in Hamburg zu gestellen. Spätestens dadurch, dass die Bf. entgegen…
…Versandverfahren unterlag, als Warenführerin angenommen hat. Sie war daher gemäß Artikel 96 Absatz 2 ZK verpflichtet, das Versandgut innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der vom Hauptzollamt Graz zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle in Hamburg zu gestellen. Spätestens dadurch, dass die Bf. entgegen…
…Versandverfahren unterlag, als Warenführerin angenommen hat. Sie war daher gemäß Artikel 96 Absatz 2 ZK verpflichtet, das Versandgut innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der vom Hauptzollamt Graz zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle in Hamburg zu gestellen. Spätestens dadurch, dass die Bf. entgegen…
…Abs. 1 ZK der Hauptverpflichtete. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Art. 96 Abs…
…des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erwirkt. Die Sicherung der Nämlichkeit der Einfuhrware wäre einerseits problemlos möglich gewesen, andererseits hätte auch das Fehlen der Nämlichkeitssicherung aufgrund der Art der Ware bzw. der beabsichtigten Verwendung keinesfalls zum Missbrauch des Verfahrens führen können. In der Folge wäre daher…
…ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz…
…Er hat a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen. b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. (2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder…
…Er hat a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen. b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. (2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder…