Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0078-Z1W/05
Gemeinsames Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0078-Z1W/05vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 19. September 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wienvom 20. April 2005,
Zl. xxx/xxxxx/x/2004, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 6. Mai 2004 schrieb das
Zollamt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) als Hauptverpflichtete eine
gemäß Art. 203 ZK entstandene Eingangsabgabenschuld sowie eine
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG zur Entrichtung
vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
die Bf. vor, dass die vom Versandschein erfasste Ware von der Empfängerin
der F. in Evidenz genommen worden sei und habe diese diesen Umstand mit dem
abtrennbaren Zettel der 5. Ausfertigung des EV-Dokuments bestätigt.
Der Transport sei damit abgeschlossen und habe die Bf. ihre Pflichten als
Hauptverpflichtete während der Beförderung der Ware
erfüllt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 forderte das Zollamt
Wien die Bf. unter Setzung einer Frist von vier Wochen auf, zum Nachweis der
Richtigkeit ihrer Angaben einen im Sinne des Art. 365 ZK-DVO bzw. Art. 39 Abs. 1
der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
geeigneten Nachweis zu erbringen.
Da ein derartiger Nachweis auch nach Fristverlängerung
nicht beigebracht wurde wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung mit der
beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet
der Bf. erneut ein, dass die Ware nachweislich Österreich verlassen habe
und daher die österreichischen Zollbehörden nicht zuständig
wären. Weiters wird vom Bf. das Bestehen eines
Gesamtschuldverhältnisses mit dem Empfänger der Ware, bzw. mit dem
Frachtführer eingewandt, welche zu Unrecht nicht in Anspruch genommen
worden seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am 31. Juli 2003 wurde beim Zollamt Tompa (HU) mittels
Versandschein T1 Nr.xxxxxxx für die Bf. als Hauptverpflichtete ein
gemeinsames Versandverfahren eröffnet. Als letzter Tag der Gestellungsfrist
beim Zollamt Göttingen (DE) wurde der 8. August 2003 festgesetzt. Die
Erledigung dieses Versandverfahrens ist bislang unterblieben.
Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen in der für
den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein
gemeinsames Versandverfahren (ÜgemVV):
Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner
Bestimmungen über die Sicherheitsleistungen, gelten Warenbeförderungen
innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren
durchgeführt.
Artikel 114 Absatz 1 der Anlage I des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren :
(1) Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l
entsteht, wenn
a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen
werden;
Artikel 115 Absatz 1 der Anlage I des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren:
Schuldner sind in dem Fall nach Artikel 114 Abs. 1
Buchstabe a:
a) die Person, welche die Ware dem gemeinsamen
Versandverfahren entzogen hat;
b) die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billiger Weise hätten wissen müssen, dass die
Ware aus dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen wird;
c) die Personen, die die betreffende Ware erworben oder im
Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhalts der Ware
wussten oder billiger Weise hätten wissen müssen, dass diese dem
gemeinsamen Versandverfahren entzogen worden ist;
d) sowie der Hauptverpflichtete.
Einleitend ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass
gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein
gemeinsames Versandverfahren die Warenbeförderungen innerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen und nicht im gemeinsamen
Versandverfahren durchgeführt gelten. Die Bestimmungen des Zollkodex und
der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind daher bei der abgabenrechtlichen
Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes unmittelbar anwendbar.
Art 96 ZK:
der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens.
Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren
einzuhalten.
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiss, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen,
auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der
von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gemäß Art 203 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner sind
Die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat;
Die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billiger Weise hätten wissen hätten
müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung
entziehen;
Die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in
Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware
wussten oder billiger Weise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen war;
Gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtung
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabepflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Art 215 ZK:
die Zollschuld entsteht
an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die
Zollschuld entstehen lässt;
oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem
Ort an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage
befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;
oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes
Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer
gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren festgelegten Frist weder nach dem
ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an
dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen
dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
ist.
2) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten
Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als
sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem
Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am
weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der
Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.
(3) Die Zollbehörden im Sinne von Artikel 217 Absatz 1
sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld nach diesem
Artikel entsteht oder als entstanden gilt.
Artikel 450a ZK-DVO:
Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstich
des Zollkodex beträgt zehn Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der
Versandanmeldung.
Nach den Bestimmungen des Artikels 116 Absatz 1 der Anlage
I ÜgemVV entsteht die Schuld:
a) an dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der
die Schuld entstehen lässt;
b) oder, falls dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an
dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Ware in einer
Lage befindet, die eine Schuld hat entstehen lassen;
c) oder, falls dieser Ort nach Ablauf von zehn Monaten nach
Annahme der Versandanmeldung nicht gemäß den Buchstaben a) oder b)
bestimmt werden kann, in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle beim
Eingang gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde,
oder, sofern ein solcher nicht vorliegt, in dem Land, zu dem die Abgangsstelle
gehört.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikel 117
Absatz 1 sind gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Anlage I ÜgemVV die
zuständigen Behörden des Landes, im dem die Schuld gemäß
diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Gemäß Artikel 117 Absatz 1 der Anlage I des
ÜgemVV leiten die zuständigen Behörden das Erhebungsverfahren
ein, sobald sie in der Lage sind,
a) den Betrag der Schuld zu berechnen
und
b) den Schuldner festzustellen.
§ 108 ZollR-DG:
Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine
Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine
Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den
Zeitraum zwischen der Entstehung der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK
zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig
erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der
nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.
Das am 31. Juli 2003 eröffnete Versandverfahren ist,
wie bereits eingangs ausgeführt nicht ordnungsgemäß beendet
worden, die Waren wurden der Bestimmungszollstelle nicht gestellt und diese
somit der zollamtlichen Überwachung entzogen. Es entstand daher für
diese Waren die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK.
Als Folge eines fehlenden verwaltungsmäßigen
Nachweises für die Beendigung des in Rede stehenden Versandverfahrens wurde
gegenüber dem Hauptverpflichteten die Eingangsabgabenschuld im Sinne der
zitierten Bestimmung geltend gemacht. Der Bescheid wurde der Bf. am 16. Juni
2004 im Rechtshilfeweg zugestellt.
Um sich von dieser Verpflichtung zu entlasten, obliegt es
dem Hauptverpflichteten diesen Nachweis oder ein gleichwertiges Dokument, den
Alternativnachweis zu erbringen. Als derartige Nachweise dafür, dass das
Verfahren beendet oder als beendet betrachtet werden kann, können nach Art.
39 Abs. 2 und 3 der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames
Versandverfahren bzw. Art. 365 Abs. 2 und 3 ZK-DVO nur folgende Arten von
Dokumenten von den zuständigen Behörden des Abgangslandes anerkannt
werden:
Zum einen kann der Nachweis in einer Bescheinigung der
Zollbehörden des Bestimmungslandes bestehen, die Angaben zur
Identifizierung der betreffenden Waren und ihrer Gestellung bei der
Bestimmungszollstelle oder einem zugelassenen Empfänger
enthält.
Bei fehlendem Nachweis der Gestellung der Waren bei der
Bestimmungszollstelle oder einem zugelassenen Empfänger kann die
Nachweisführung auch über die Vorlage eines von den Zollbehörden
anerkannten Zollpapiers über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung
der Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses
Zollpapiers, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren
enthält, erfolgen. Abschriften oder Fotokopien dieses Papiers müssen
von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von
einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer der Mitgliedstaaten
beglaubigt sein.
Ein derartiges Dokument wurde von der Bf. auch nach
Auforderung mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 nicht beigebracht.
Die vom Bf. beigebrachte Eingangsbescheinigung ist kein
behördliches Dokument und stellt, wie in der Berufungsvorentscheidung
bereits ausgeführt keinen Alternativnachweis dar. (Art. 362 Abs. 3 ZK-DVO).
Auch kann mit dieser Bescheinigung die Nämlichkeit der Ware nicht
festgestellt werden.
Aus dem Aktenvorgang ist ersichtlich, dass am 31. Juli 2003
zum verfahrensgegenständlichen Versandschein beim Zollamt Nickelsdorf ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist und somit die Versandscheinware
im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht wurde. Aus diesem Umstand ergibt sich zweifelsfrei gemäß
der vorzitierten Bestimmung des Art. 215 ZK bzw. Art. 116 Abs. 1 Buchstabe c
ÜgemVV die Zuständigkeit Österreichs zur Vorschreibung der
Zollschuld.
Was den Warenführer und den Empfänger der Ware
betrifft, kann nicht mit der für das Abgabenverfahren erforderlichen
Sicherheit festgestellt werden, dass diese vom gemeinschaftlichen
Versandverfahren Kenntnis hatten und damit als Zollschuldner in Betracht
kommen.
Die Vorschreibung der Zollschuld an den
Hauptverpflichteten, welcher im vorliegenden Verfahren zudem eine
Garantenstellung einnimmt, erfolgte daher zu Recht.
Die zur Zollschuld gemäß Art. 203 ZK zur
Vorschreibung gebrachte Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG besteht dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Wien, am 25.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 116 Abs. 1 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Art. 365 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 362 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0078-Z1W/05
- Stammnummer
- 33247
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF