Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0030-Z1W/05
Nichtgestellung von Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0030-Z1W/05vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der P., vom 4. April 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Flughafen Wien Fracht vom
24. März 2005, Zl. 206/04246/2005, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Das dem
Erstbescheid angeschlossene Berechnungsblatt wird um die
Warennummer 9031809900 ergänzt.
Entscheidungsgründe
Am 17. November 2003 wurde auf Antrag der
Hauptverpflichteten G. mit Versandanmeldung T1 Nr. 206/371/600252/50/3 beim
Zollamt Flughafen Wien ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren für
ein Paket mit Teilen für Messgeräte eröffnet. Als
Bestimmungsstelle war "ZA Wien" angegeben. Die Frist für die (Wieder-)
Gestellung wurde mit 25. November 2003 festgesetzt. Die
Nämlichkeitssicherung erfolgte durch einen Packstückverschluss. Die
Sendung war für einen in Kroatien ansässigen Empfänger
bestimmt.
Am 19. November 2003 bestätigte die
Beschwerdeführerin (Bf.) im "Aufgabeschein" die Übernahme der Sendung.
Der Aufgabeschein enthält den Vermerk "T1 206/371/600252/49/3". Das
Ursprungsland der Waren ist im Aufgabeschein mit "USA" angegeben.
Da das Zollamt Flughafen Wien als Abgangsstelle innerhalb
der vorgesehenen Frist das den Nachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung des Versandverfahrens bildende Exemplar 5 der oben genannten
Versandanmeldung nicht erhielt, leitete es Ermittlungen ein, um den Verbleib der
Sendung zu eruieren.
Mit Schreiben vom 23. April 2004 legte die Bf. die
Ablichtung des Formblattes "Nachforschung CN 08" vor, dem zufolge das Paket dem
kroatischen Empfänger am 2.Dezember 2003 ausgefolgt worden
war.
Das Zollamt Flughafen Wien teilte der Bf. mit Bescheid vom
19. August 2004, Zl. 600/02166/2004, eine gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3
vierter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG
entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 187,24 Euro (Zoll und
Einfuhrumsatzsteuer) mit und schrieb ihr eine Abgabenerhöhung nach
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von 6,55 Euro vor.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Erledigung des Versandverfahrens sei bislang unterblieben. Dadurch, dass die Bf.
die Waren übernommen habe und eine Gestellung bei der Bestimmungsstelle
bislang unterblieben sei, seien die Waren der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden. Für die Bf. sei im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung
die Einfuhrzollschuld entstanden. Sie sei als Zollschuldnerin herangezogen
worden, weil sie die Waren übernommen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht den
Rechtsbehelf der Berufung, in dem sie die Erstattung des vorgeschriebenen
Betrages in der Höhe von 193,79 Euro beantragte.
Nachforschungen der Bf. hätten ergeben, dass die
Sendung am 2.Dezember 2003 in Kroatien dem Empfänger übergeben worden
sei.
Die Gestellung von Versandscheinverfahrens-Sendungen vor
der Ausfuhr sei bislang völlig formlos (d.h. ohne jede Bestätigung der
Gestellung durch den abfertigenden Zollbeamten gegenüber der Bf.) erfolgt.
Daher könne ein Verschulden des Zollamtes nicht ausgeschlossen werden.
Weiters sei nicht gesichert, dass die Sendung, wie vorgesehen, von der
Zollstelle mit dem Aufkleber nach Anhang 42 ZK-DVO (Anlage 9) versehen worden
sei.
Durch die vermutete Nichtgestellung der Sendungen vor der
Ausfuhr seien diese zwar eventuell der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden, es seien jedoch der österreichischen Zollverwaltung durch die
nachweisliche Verbringung der Sendung ins Ausland keine Eingangsabgaben
vorenthalten worden.
Das Zollanmt Flughafen Wien wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2005, Zl. 206/04246/2005, als
unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG fristgerecht erhobene Beschwerde vom 4. April 2005.
Die Bf. habe den Nachweis erbracht, dass die betreffende
Sendung in das Bestimmungsland weitergeleitet und dort dem Empfänger
übergeben worden sei. Wenn durch die vermutete Nichtgestellung der Sendung
bei der Ausfuhr diese eventuell der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden sei, seien der österreichischen Zollverwaltung durch die
nachweisliche Verbringung derselben ins Ausland keinesfalls Eingangsabgaben
vorenthalten worden.
Es sei weiters nicht gesichert, dass die
gegenständliche Sendung, wie vorgesehen, von der Zollstelle mit dem
Aufkleber nach Anhang 42 ZK-DVO (Anlage 9) versehen worden, die Kennzeichnung
als Nichtgemeinschaftsware also nicht gesichert erfolgt sei. Dies könne
auch bedeuten, dass der Absender die Sendung der Bf. zum Transport
übergeben habe und diese vom anhängigen Versandverfahren nicht in
Kenntnis gesetzt habe. Fehle der genannte Aufkleber, sei ein anhängiges
gemeinschaftliches Versandverfahren für die Bf. nicht ersichtlich.
Die Gestellung von Waren, die einem Versandverfahren
unterliegen, sei bislang völlig formlos (das heißt ohne jede
Bestätigung der Gestellung durch den abfertigenden Zollbeamten
gegenüber der Bf.) erfolgt. Daher könne ein Verschulden des Zollamtes
nicht ausgeschlossen werden.
Es sei für die Bf. nicht nachvollziehbar, dass die
vorgelegten Beweismittel (Frachtkarte) nicht zur nachträglichen Beendigung
des Versandverfahrens ausreichen. Die Beibringung von zollamtlichen Unterlagen
der ausländischen Verwaltungen (als Alternativnachweis) sei ihr nicht
möglich. Sie ersuche daher, die Möglichkeit der Akzeptanz der von ihr
vorgelegten Beweismittel zu prüfen und im positiven Fall das
Versandverfahren nachträglich zu beenden und den Betrag von 193,79 Euro zu
überweisen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden, unterliegen gem. Art. 37 Abs. 1 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) vom Zeitpunkt des
Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem
geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.
Sie bleiben gem. Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter
zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres
zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von
Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1 ZK, bis sie ihren
zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht,
wiederausgeführt oder nach Artikel 182 ZK vernichtet oder zerstört
werden.
Gem. Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a ZK können im externen
Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben,
anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, zwischen
zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert
werden.
Nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle erfolgt die
Beförderung nach Abs. 1
a) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
...
f) durch die Post
Der Hauptverpflichtete ist gem. Art. 96 Abs. 1 ZK der
Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen;
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
Nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle ist
unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ein
Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß,
dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet,
sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gem. Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren
und sind die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens erfüllt, wenn die
in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente
entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der
dortigen Zollstelle gestellt werden.
Die Zollbehörden erledigen nach Art. 92 Abs. 2 ZK das
externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs
der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der
Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass
das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.
Gem. Art. 361 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABIEG
Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S.1) sind die Waren der Bestimmungsstelle unter
Vorlage der Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung zu gestellen.
Die Bestimmungsstelle trägt gem. Abs. 2 der
bezeichneten Gesetzesstelle die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung ein
und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und das Ergebnis ihrer Prüfung.
Zum Nachweis der Beendigung des Versandverfahrens gem. Art.
365 Abs. 2 ZK-DVO versieht die Bestimmungsstelle gem. Art. 361 Abs. 3 ZK-DVO
jedes zusätzliche Exemplar Nr. 5 und jede Kopie des Exemplars Nr. 5 der
Versandanmeldung, auf der der Vermerk "Alternativnachweis" angebracht ist, mit
ihrem Sichtvermerk.
Nach Art. 4 Nr. 19 ZK ist Gestellung die Mitteilung an die
Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der
Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder
zugelassenen Ort befinden.
Geht das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei den
Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats ein, so benachrichtigen diese gem.
Art. 365 Abs. 1 ZK-DVO den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis
für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen.
Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann gem. Art. 365 Abs. 2
ZK-DVO durch Vorlage einer von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung
der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben
zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht,
dass die Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 406
ZK-DVO, bei einem zugelassenen Empfänger gestellt worden sind.
Ein gemeinschaftliches Versandverfahren gilt nach Absatz 3
der bezeichneten Gesetzesstelle ebenfalls als beendet, wenn der
Hauptverpflichtete ein von den Zollbehörden anerkanntes Zollpapier
über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem
Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt, das
Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält. Abschriften und
Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem
Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden
Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt sein.
Werden Nichtgemeinschaftswaren nach Art. 91 Absatz 2
Buchstabe f des Zollkodex zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft gelegenen Orten durch die Post (einschließlich Paketpost)
befördert, so haben die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Versendung
gem. Art. 462a ZK-DVO auf der Verpackung und den Begleitpapieren einen
Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42 ZK-DVO anzubringen oder anbringen zu
lassen.
Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld,
wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen wird.
Die Zollschuld entsteht nach Art. 203 Abs. 2 ZK in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner nach Absatz 3 der bezeichneten Gesetzesstelle
sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gem. Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der
Zollschuld verpflichtet.
Gem. § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
(VwGH 26.4.1996, 92/17/0258) die "Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten
Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz, Kommentar zur
BAO, 2. Auflage, § 20, RZ 6f).
Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens
nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
umfasst der Begriff der Entziehung im Sinne des Artikels 203 ZK jede Handlung
oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher
Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37 Abs.
1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. (EuGH vom 1. Februar 2001, Rs
C-66/99, "Wandel"; EuGH vom 11. Juli 2002, Rs-371/99, "Liberexim").
Für die mit Versandschein T1 am 17. November 2003 beim
Zollamt Flughafen Wien zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
abgefertigten Waren ist durch das Unterbleiben der Wiedergestellung bei einer
Bestimmungsstelle die Eingangsabgabenschuld gem. Art. 203 Abs. 1 ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden, weil damit der Zugang zu den
unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren verhindert worden ist und
die Bestimmungsstelle die vollständige und unveränderte Gestellung
nicht mehr überprüfen konnte, mithin das Versandverfahren nicht gem.
Art. 92 Abs. 1 ZK ordnungsgemäß beendet wurde.
Dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, ein
Verschulden der Zollbehörde könne nicht ausgeschlossen werden, da die
Gestellung von Versandwaren bislang ohne jede zollamtliche Bestätigung
gegenüber der Bf. erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass sich im
Sachverhalt keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Zollbehörden
finden. Im Übrigen hätte die Bf. bei ordnungsgemäßer
Gestellung bei der Bestimmungsstelle einen "Alternativnachweis" gem. Art. 361
Abs. 3 ZK-DVO zum Nachweis der Beendigung des Versandverfahrens beantragen
können.
Die Nichtgemeinschaftswaren befanden sich gem. Art. 91 Abs.
2 Buchstabe a ZK im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren und wurden in
weiterer Folge durch die Bf. zur Beförderung übernommen. Werden
Nichtgemeinschaftswaren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert, ist das Anbringen eines Klebezettels gem. Art. 462a ZK-DVO auf
der Verpackung und den Begleitpapieren gesetzlich nicht vorgesehen. Art. 462a
ZK-DVO regelt nur das Befördern von Nichtgemeinschaftswaren nach Art. 91
Abs. 2 Buchstabe f ZK zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft gelegenen Orten
durch die Post.
Im vorliegenden Fall kann das Vorbringen der Bf., die
betreffenden Waren seien in der Folge aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht worden, an der Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK nichts
ändern, weil kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens
nach Art. 365 ZK-DVO vorgelegt wurde.
Die Absätze 2 und 3 des Art. 365 ZK-DVO enthalten
abschließende Regelungen für die Erbringung dieser Nachweise. Aus
diesem Grund kann das von der Bf. vorgelegte (auf dem Formblatt CN 08
bestätigte) Ergebnis ihrer Nachforschungen die gesetzlich normierten
Alternativnachweise nicht ersetzen. Mit Schreiben vom 26. März 2004, Zl.
206/02165/2004-2, forderte das Zollamt Flughafen Wien die Bf. auf, Nachweise
für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens
gem. Art. 365 ZK-DVO zu erbringen. Den Beschwerdeausführungen zufolge sei
jedoch die Beibringung zollamtlicher Unterlagen der ausländischen
Verwaltungen (als Alternativnachweis) nicht möglich.
Hinsichtlich der Pflichtenstellung ergeben sich beim
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Besonderheiten: Gem. Art. 96 Abs. 1
ZK ist zunächst der Hauptverpflichtete als Verfahrensinhaber gebunden. Er
ist gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet, die beim
Entziehen von Waren aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren entsteht.
Daneben setzt Art. 96 Abs. 2 ZK weitere Personen in die Pflichtenposition, den
Warenführer und den Warenempfänger, wenn sie die Waren im Bewusstsein
annehmen, dass sich diese im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden
(Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 203, Rz 21).
Aufgrund der Angaben im Aufgabeschein wusste die Bf., dass
die übernommenen Waren den Bestimmungen des gemeinschaftlichen
Versandverfahren unterlagen.
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten ist daher
mit der Annahme der Waren durch die Bf. die Verpflichtung, diese innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen, auf die Bf. übergegangen. Sie ist somit
gem. Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK ebenfalls Zollschuldnerin
geworden.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen
eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht
anzuwenden (Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 213, Rz 3). Die
Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen
eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine
solche Entscheidung ist gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Im Rahmen dieses Auswahlermessens konnte nicht
unberücksichtigt bleiben, dass nach den vorgelegten Aktenunterlagen das
zollschuldauslösende Fehlverhalten im Verantwortungsbereich der Bf. gelegen
ist und diese daher der Zollschuld am nächsten steht, zumal sie im
Aufgabeschein auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich die
Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
März 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z1W/05
- Stammnummer
- 21517
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF