…den klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Abs.1 ErbStÄquG, der eine Befreiung von der Abgabenpflicht dann normiert, wenn ein Wohnsitz im Inland vorliegt, was unbestrittenermaßen zutrifft, bestehe für eine extensive Interpretation der Gesetzesbestimmung, dass es für die Befreiung bei Mehrfachwohnsitzen auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses ankomme…
…haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt des Lebensinteresses im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem…
…der VwGH aus, dass auch für Ausgleichszahlungen iSd § 4 Abs 2 FLAG die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 8 FLAG erfüllt sein müssen. Einer Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland hat, ist daher die Ausgleichszahlung zu versagen (VwGH 13.9.1989, 88/13/0165…
…und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe für haushaltszugehörige minderjährige Kinder (§ 2 Abs. 1 FLAG) wenn sie selbst auch den Mittelpunkt des Lebensinteresses im Bundesgebiet…
…Der Mittelpunkt des Lebensinteresses sei nachweislich im Ausland gelegen. Er habe in diesen Jahren seine heutige Frau aus Korea kennen gelernt und habe mit ihr in Korea in der Stadt Deagu einen gemeinsamen Haushalt geführt. In weiterer Folge habe das Finanzamt festgestellt, dass er im…
…dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im Ausland befunden habe und er "in diesen Jahren" seine zukünftige Frau aus Korea kennen gelernt und er mit ihr in Korea in der Stadt Q gelebt habe, ist einerseits zu sagen, dass das Vorbringen hinsichtlich des Haushaltes in…
…welche im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben würden. Die unbeschränkte Steuerpflicht beziehe sich auf in- und ausländische Einkünfte. Da sich im Jahr 2005 der Mittelpunkt des Lebensinteresses der Berufungswerberin noch in Österreich befunden habe, weil die Berufungswerberin im September 2005 ein Beschäftigungsverhältnis…
…Im Zentralen Melderegister sei eine Anmeldung eines Ausländers mit Zweitwohnsitz nicht möglich, deshalb seien die beiden von der Gemeinde mit Hauptwohnsitz in W. angemeldet worden seien. Am 27. November 2006 forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, seine Aussage, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich in…
…Lohn)Steuer ab. Für die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe ist weiters weder ein ununterbrochener Aufenthalt in Österreich erforderlich noch ist ein weiterer Wohnsitz in Deutschland, sofern dieser nicht als Mittelpunkt des Lebensinteresses den ordentlichen Wohnsitz darstellt, hinderlich. Das Finanzamt hat daher zu Recht gemäß § 1 Z…
…dauerhafte Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Deutschland im Jahre 2004 bzw. 2005 nicht angedacht war und demzufolge auch nicht erfolgte. Wenn der Bw. unter Hinweis auf die Rz 7502f der EStR 2000 argumentiert, das berufungsgegenständliche Kalenderjahr sei infolge seines "Zuzuges" aus dem Ausland in…
…Familienbeihilfe aufrecht, weil die Berufungswerberin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Jahr 2009 endgültig nach Österreich zurückverlegt habe. Ebenso wie die Tochter, welche ihrer Mutter nachgefolgt sei um mit ihr wieder gemeinsam in einem Haushalt zu leben. Der nachfolgende Auslandsaufenthalt der Tochter in Japan bzw. (der…
…ohne Anwendung des Progressionsvorbehaltes für die in Indien erzielten Einkünfte festzusetzen. Mit Vorhalt vom 18. Februar 2008 teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass seiner Auffassung nach kurzfristige Auslandsaufenthalte im Ausmaß von einigen Monaten aus beruflichen Gründen noch keinen Wechsel des Mittelpunktes der Lebensinteressen und…
…Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Da die berufungsgegenständliche Tochter des Bw. bis 05/2011 grundsätzlich (außer allenfalls Ferien, nicht einmal Weihnachtsferien in jedem Jahr in Österreich) ständig im Ausland aufhältig war…
…widerrechtliche Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges" Folgendes zu Protokoll gegeben: "Seit 9.7.2008 bin ich mit Hauptwohnsitz in E-HStraße1, gemeinsam mit meiner Ehefrau und meiner Tochter (gemeldet). Weiterer Wohnsitz besteht in D-XY, wo ich eine Mietwohnung bewohne. Mein Mittelpunkt des Lebensinteresses besteht jedoch…
…Abgabepflichtige betrifft, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet. Dies trifft aber auf den Bw aus den zuvor dargelegten Gründen nicht zu. Streit besteht ferner über die Abzugsfähigkeit bestimmter Betriebsausgaben. Die Außenprüfung hat unter Tz 2 des Berichts festgestellt, dass…
…jeweils bar und - im Gegensatz zu anderen im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern - ohne Empfangsbestätigung entlohnten Mitarbeit der laut einer der Abgabenbehörde vorliegenden (anonymen) Anzeige angeblich nie im Betrieb tätigen und seit Jahren über einen ausländischen Wohnsitz bzw. einen Mittelpunkt des Lebensinteresses in Mexiko verfügenden Tochter…
…B. den Mittelpunkt seines Lebensinteresses gehabt habe, gebunden. Da der Umfang der Steuerpflicht bei der Einkommensteuer bzw. bei der Erbschaftssteuer nach verschiedenen Gesichtspunkten und vor allem zu verschiedenen Zeitpunkten zu beurteilen sei, könne von einer entschiedenen Rechtsfrage im Zeitpunkt des Ablebens nicht gesprochen werden. Unbeschränkte…
…entscheidend mit der Folge der Ansässigkeit in Portugal (und der Mittelpunkt der Lebensinteressen wäre belanglos). Das Finanzamt antwortete darauf (UFS-Akt Bl 109f), dass es sich den rechtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Österreich unter Anwendung der DBA mit Irland bzw…
…allein die portugiesische Wohnstätte entscheidend mit der Folge der Ansässigkeit in Portugal (und der Mittelpunkt der Lebensinteressen wäre belanglos). Das Finanzamt antwortete darauf, dass es sich den rechtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Österreich unter Anwendung der DBA mit Irland bzw…
… 8 und 9 NAG hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe keine Unterscheidung dahingehend treffe unter welchen Aufenthaltstitel sich jemand in Österreich aufhalte. Auch ausländische Studierende aus Drittstaaten hätten Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich liege. Anlässlich der telefonischen Vorsprache am 26.7…