Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1295-W/07
Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. ständiger Aufenthalt nicht im Bundesgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1295-W/07vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 1999 bis 29. Februar 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insofern abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004
rückgefordert werden.
Rückforderungsbetrag (in
€):
|
Familienbeihilfe
|
112,70 x 5
|
563,50
|
Kinderabsetzbeträge
|
50,90 x 5
|
254,50
|
Summe
|
|
818,00
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist österreichischer
Staatsbürger. Seine Gattin besitzt die spanische
Staatsbürgerschaft.
Der Bw. bezog im strittigen Zeitraum (Jänner 1999 bis
Februar 2004) für den Sohn B., geb. am 3. August 1997 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Am 23. September 2003 beantragte er für die in Spanien
am 12. November 2003 geborene Tochter A ebenfalls die Gewährung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen. In einem von seiner Mutter
unterfertigten Ergänzungsschreiben zu diesem Antrag wurde Folgendes
ausgeführt:
"Seit dem
Studienabschluss in Graz und dem Ableisten des Bundesheeres wohnen die Fam.
P.
(U.,
C ,
B. und jetzt
A) im Elternhaus und Haushalt seines
Vaters und deren Schwestern in Wien und bei der Mutter in Waidhofen/Ybbs, wo sie
ihre Studien privat fortsetzen: (Landwirtschaft ... und den damit
zusammenhängenden Wissenschaften).
In Waidhofen steht
ihnen ein größeres Grundstück des Vaters zur Bewirtschaftung zur
Verfügung (Obst, Gemüse, Getreide, etc.) Sie leben bei uns im Haushalt
mit und von ihren Ersparnissen, staatl. Zuwendung durch die Geburt des Kindes
B. (und
A). Sonstige Zuwendungen von Mutter,
Vater, Tanten werden von uns als Leihgaben (Schulden) abgehandelt; in der
Hoffnung auf Refundierung, wenn ihre umfangreichen Studien Früchte tragen;
ansonsten wird der "Vorschuß" vom späteren Erbe
abgegolten.
betreffend:
Heimunterricht v. B.
Der Antrag auf
Heimunterricht hat ausschließlich vor Schulbeginn zu erfolgen. Durch diese
Verabsäumung ist jetzt die VS bereit
ihn in der Vorschulklasse aufzunehmen. Bis zur Nachreichung dieser
Bestätigung bitte ich Sie, die Beihilfe für
B. still zu legen. Die Familie hält
sich wieder in Österreich auf, sind sehr zurückgezogen und wollen
derzeit weitere Reisen vermeiden."
In einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 31.
Oktober 2003, das wiederum von der Mutter des Bw. unterschrieben war, wurde
vorgebracht, dass der Bw. und seine Familie bei den Kurzurlauben bzw.
Aufenthalten in Spanien bei Eltern (Schwieger-), Tanten etc. keinerlei
Unterstützung vom spanischen Staat erhalten hätten. Beigeschlossen war
eine vom Bw. und dessen Gattin unterfertigte Bestätigung dieses Inhalts,
ausgestellt in Spanien am 22. Oktober 2003. Da der Bw. und seine Familien
jedoch hauptsächlich in Österreich wohnen und in Zukunft auch wohnen
werden, ersuche er um Gewährung der Familienbeihilfe für A. Die
Spanienaufenthalte seien als Übergang und Gewöhnung des Säuglings
bzw. Kleinkindes an die doch viel kälteren Temperaturen zu sehen.
Laut einer weiteren Mitteilung der Mutter des Bw. habe die
Familie P.-F kein eigenes Familieneinkommen, sondern lebe von Zuwendungen der
Verwandtschaft, welche diese als Darlehen vorschieße. Der Bw.
bewirtschafte ein Grundstück seines Vaters in Waidhofen, vermutlich Y
Straße 1, das er zum Anbau von Obst und Gemüse und zu privaten
landwirtschaftlichen Studienzwecken nutze.
Bei einer seitens des Finanzamtes vorgenommenen
unangemeldeten Erhebung am 4. November 2004 stellte das Organ fest, dass
sich der Bw. nicht in Österreich aufhalte. Aus dem über die Erhebung
angefertigten Aktenvermerk vom 5. November 2004 ergibt sich, dass die Mutter "in
einem offenen Gespräch" angegeben habe, dass die erfolgten
Hauptwohnsitzmeldungen im Hinblick auf eine gewisse Absicherung (Kontakt zur
Heimat, gegebenenfalls bessere Versicherungsbedingungen, etc.) erfolgten, obwohl
der Bw. samt Familie nur gelegentlich nach Waidhofen auf Besuch komme. Er lebe
mit seiner Familie in Spanien von dem, was die Verwandten und die Natur
hergebe.
Das Finanzamt erließ am 30. November 2004 einen
Bescheid und wies das Ansuchen des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Tochter A ab November 2002 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat.
Nach verschiedenen
hieramtlichen Erhebungen musste festgestellt werden, dass Sie und Ihre Familie
sich nicht an den in Ihren Anträgen angeführten Wohnsitzen aufhielten.
Laut Aussage Ihrer Mutter anlässlich einer amtlichen Erhebung vom
4.11.2004, bei der Sie wieder nicht an der im Antrag angegebenen Wohnsitzadresse
anzutreffen waren, erfolgten die in Österreich getätigten
Hauptwohnsitzmeldungen im Hinblick auf eine gewisse Absicherung (Kontakt zur
Heimat, gegebenenfalls bessere Versicherungsbedingungen etc.), obwohl Sie mit
Ihrer Familie nur gelegentlich nach Waidhofen/Ybbs zu Besuch kamen. Sie sind mit
einer spanischen Staatsbürgerin verehelicht und leben - nach Aussage Ihrer
Mutter vom 4.11.2004 - in Spanien von dem, was Verwandte und Natur
hergeben."
Mit selben Datum erließ das Finanzamt bezüglich
des Sohnes B. einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2004.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Familie
vorwiegend in Spanien lebe und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe.
Gemäß
§§ 2 Abs. 8 und 5 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bestehe daher in Österreich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für B..
Die Mutter des Bw. brachte mit Schreiben vom 30. Dezember
2004 namens ihres Sohnes eine Berufung ein, die mit "Gegendarstellung gegen den
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom
30.11. d. J." überschrieben ist. Dadurch ist klargestellt, dass der
Abweisungsbescheid betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für die
Tochter A nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Die
Mutter des Bw. führte in der Berufung Folgendes aus:
"Wenn ich mir Ihr
Schreiben vom 30.11. d.J. genau anschaue, trifft gem. § 2 Abs. 8
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 genau zu und wurde von
Bw. in diesem Sinne vollständig
erfüllt. Bw. hat jedoch keinen
Wohnsitz im Ausland. Sein Wohnsitz ist nur in Österreich, und der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt nach wie vor im Bundesgebiet der
Republik Österreich. Er hat seine engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Interessen und Beziehungen zum Staat Österreich als
ausgebildeter Dipl.Ing. der Architektur auf der UNI Graz und Sevilla und Ing. in
Flugtechnik der HTL Graz.
Die Einschulung
seines Sohnes B. in Österreich nach
dem Pflichtschulgesetz in die hiesige Volksschule wäre unter dem laufenden
Schuljahr nicht möglich gewesen - ausgenommen für die Vorschule;
während er von Spanien alle entsprechenden Unterlagen für
Heimunterricht bekommen konnte und erhalten hatte. Obwohl
B. ausschließlich in Österreich
in die Schule gehen wollte, und sich anfangs weigerte, die spanischen Vorlagen
anzunehmen. Die Einschulung in die Vorschule war nicht im Sinne seiner Eltern.
Ein Jahr wäre verloren gewesen. Schließlich hatte seine Mutter doch
noch ein Wörtchen mitzureden.
Infam finde ich
Ihre Behauptung, dass Bw. wegen "besserer
Versicherungsbedingungen", wie Sie im Schreiben vom 30.11. d.J. angeben,
hierorts gemeldet sei. Wenn Sie uns dies unterstellen, wie sollen wir wissen, ob
Sie andernfalls unvoreingenommen, rechtmäßig denken und
handeln.
Ihr ermittelnder
Beamter kam am 4.11.04 mit vorgefertigter Meinung zu uns und gab sich auch die
Antworten, die er selbst hören wollte. Denn meine Aussagen, wie sie im
Schreiben bezügl. AP. vom 30.11. in Ihrer FA-Begründung
stehen, sind teilweise aus meinem früheren Schreiben an Sie, sg. Herr
X, entnommen, und offensichtlich von
anderen "Erhebungen", die Sie veranlasst haben, jedoch nicht von mir am 4.11.
d.J. gegenüber Ihrem Erhebungsbeamten.
Ich sagte
folgendes: "Ja, es ist bei Gott nicht einfach Aussteiger bzw.
Lebenskünstler zu sein, und in Liebe zu seiner Familie und voller Hingabe
für sie leben zu wollen! Ich hoffe, Sie, sg. Herr
X, verstehen das? - Ihr ermittelnder
Beamter hat dazu gelächelt... Vielleicht hat er verstanden?
Mit Ihrem Schreiben
vom 12.1.2004 war der Fall B.P. vom FA und für das FA
abgeschlossen. Wir sehen daher keinen Anlass uns weiterhin rechtfertigen zu
müssen, warum B.P. am 4.11.04 hierorts nicht anzutreffen
war...
Begründung:
Aufgrund
unserer 3-monatigen Pilger-Reise vom Sonntagsberg nach Santiago de Compostella
(gemeinhin als Jakobsweg bekannt), waren wir leider noch nicht in der Lage,
rechtzeitig für Sie die Bestätigung der tatsächlichen Aufenthalte
von 1999 - 2004 betreffend B.P. dem FA Amstetten zu übersenden.
Die Verzögerungen entstanden zusätzlich durch die Weihnachtszeit und
durch diverse Weihnachtsurlaube involvierter Personen...
Der Bw. legte sodann folgende Schreiben vor:
Schreiben von S.G., H., vom 3.2.2005
"...
Herrn Bw. lernte ich bereits 1995 bei
einem befreundeten Demeter-Bauern... kennen. Seine Familie schließlich
nach und nach in den folgenden Jahren....Bereits ab 1998 lernte
Bw. Schritt für Schritt alle
Zusammenhänge der Kräuterkunde anhand unseres damaligen
Kräutergartens kennen. Bis Anfang 2003 waren auch seine Planungen
bezüglich Errichtung einer biologischen ganzheitlichen Existenz
abgeschlossen und vor der Realisierung ... 2003 übersiedelten wir auch
unseren Kräutergarten von C. nach
D.. Selbst in dieser für uns
anstrengenden Zeit war Bw. mit seinem Sohn
B. häufig zugegen und begleitete
unsere Aufbauarbeit. Ende 2003 (Dezember) bis Jänner 2004 waren auch seine
Frau C mit ihrem zweiten gemeinsamen Kind
(Tochter) bei uns zu Besuch. Für uns war es schade zu hören, dass
seine Frau ihn überredete, seine biologischen Pläne in Spanien zu
verwirklichen...Zur Zeit (2005) denke ich, kann es unter bestimmten
Voraussetzungen noch immer sein, dass Bw.
und seine Familie ihre Existenzgrundlage hier bei uns errichten. Ich weiß,
dass U. in Wirklichkeit in Österreich
seine wirtschaftlichen Pläne umsetzen möchte."
Schreiben von H, L-Gasse und Wien, K., ohne Datum:
"...Bw.
und seine Familie übersiedelten Nov. 1998 nach Wien zu seinen Tanten und
später nach Waidhofen/Ybbs zu seiner Mutter. Bis zur Abreise der Familie
P. nach Spanien, im Jänner 2004,
begegneten wir einander sehr oft. Sei es bei Geburtstagen, gemeinsamen
Unternehmungen wie Ausflügen in den Prater oder Tiergarten in Wien oder der
großen Reise nach Spanien. Und leider auch bei Begräbnissen im Jahr
1999...
2002
musste ich von Klosterneuburg, ... nach
We...übersiedeln, wobei sie mir eine
wertvolle Hilfe waren, Bw. vor allem im
technischen Bereich. Das Angebot, bei mir manchmal zu wohnen, nahmen sie dann
auch wahr. C, Ehefrau von
Bw., flog jedoch Mitte Sept. 2002, vor der
Geburt ihres 2. Kindes, nach Spanien. U.
und B. fuhren mit der Mutter
(Großmutter) mit dem Auto nach Spanien. Sie kamen vor Weihnachten 2002
wieder zurück, während C u.
Tochter A aus gesundheitlichen
Gründen nicht nachfliegen konnten... Im Sommer 2003, während ich in
den USA weilte, stellte ich ihnen wieder,
U.,
B. und seiner Mutter, meine Wohnung
3...We... zur Verfügung, damit sie nicht
leer stand. Nach meiner Rückkehr von den USA begleitete ich
U. u.
B. mit dem Auto nach Spanien zu
C u.
A. Das war im September 2003...Nach dem
1. Geburtstag von A (12.11.) in
Spanien, packten wir alle unsere Koffer und kehrten wieder nach Österreich
heim....Zurück in Österreich, nach ein paar Tagen Aufenthalt bei mir
in We... besuchten sie eine befreundete
Familie in Melk, wo sie dann auch blieben. Im Jänner kamen sie zu mir
zurück und C flog mit beiden Kindern
(relativ unerwartet) nach Spanien zurück.
Bw. regelte noch einiges in
Österreich und fuhr dann mit seinem Auto... nach Spanien."
Schreiben von S.A., WY, vom 21.1.2005:
"Ich
bestätige als ehemalige Angestellte im Bioladen "Die HOF-Lieferanten" in
Waidhofen/Ybbs, dass ich Herrn Bw. und
seinen Sohn B. in der Zeit zwischen 2000
und 2003 (September 2003) regelmäßig bedient habe."
Schreiben von G, H-Str, vom 24.1.2005:
"Ich
bestätige, dass ich die Familie Bw.,
seine Frau C und ihren Sohn
B. kennen. Wir haben uns im Zeitraum 1999
bis Sommer 2003 öfter gesehen und besucht, anfangs noch in Wien...
später in Waidhofen... Ich weiß, dass sich
Bw. in Waidhofen ansiedeln wollte, da ihm
vom Vater ein größerer Baugrund zur Verfügung gestellt worden
wäre."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen:
Gemäß
§ 2 Abs 8 FLAG haben Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt des Lebensinteresses im Bundesgebiet
haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person
hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Im Erkenntnis vom 18.1.1996, 93/15/0145, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben kann. Nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten
persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und
Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird.
Als Auslegungshilfe ist auch der Wohnsitz- und
Aufenthaltsbegriff des § 26 BAO heranzuziehen, wonach einen Wohnsitz jemand
dort hat, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (Abs
1). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die
unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland
länger als sechs Monate dauert (Abs 2). Die polizeiliche Ab- und Anmeldung
ist hiebei nicht entscheidend (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Als Anhaltspunkt
für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter
Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen,
wird auf die zitierte Sechsmonatsfrist des § 26 Abs 2 abgestellt (siehe
Ritz, BAO³, § 26 Tz 9).
Folgendes steht im
vorliegenden Fall fest:
Der
Bw. war und ist in Österreich nicht berufstätig.
Der
Bw. war vom 15. Jänner 1991 bis 9. Oktober 2002 in 3340 Waidhofen/Ybbs,
Y-Straße mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Vom 7. Jänner 1999 bis
9. Oktober 2002 hatte er einen weiteren Nebenwohnsitz in 1130 Wien,
F-Gasse. Vom 7. Jänner 1999 bis 9. Oktober 2002 war er in 1130 Wien,
H-Gasse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 9. Oktober 2002 bis 28. Juni 2004
hatte er dann in Waidhofen, W-Gasse einen Hauptwohnsitz. Seit 9. Oktober 2002
hat er bis dato in 1130 Wien, H-Gasse einen Nebenwohnsitz und seit 28. Juni 2004
einen Hauptwohnsitz in Waidhofen, Y-Straße.
Seine
Gattin ist seit 7. Jänner 1999 mit einem Hauptwohnsitz in 1130 Wien,
H-Gasse und seit 28. Juni 2004 mit einem Nebenwohnsitz in 3340 Waidhofen/Ybbs,
Y-Straße, gemeldet. Von 12. November 2003 bis 28. Juni 2004 war sie
mit einem Nebenwohnsitz in 3340 Waidhofen, W-Gasse, gemeldet.
Der
Sohn des Bw. ist seit 7. Jänner 1999 mit einem Hauptwohnsitz in 1130 Wien,
H-Gasse und seit 28. Juni 2004 mit einem Nebenwohnsitz in 3340 Waidhofen/Ybbs,
Y-Straße gemeldet.
Der
schulpflichtige Sohn (geb. 1997) besuchte in Österreich niemals die
Schule.
In
dem Haus in Waidhofen/Ybbs, Y-Straße ist der Bruder des Bw. seit
10. November 1982 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Im
selben Haus war auch die Mutter des Bw. vom 28. Juni 2004 bis 19. Jänner
2007 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 19. Jänner 2007 ist sie unter
derselben Adresse mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.
Die
Gattin des Bw. und Sohn B. sind seit 7. Jänner 1999 bis dato in 1130 Wien,
H-Gasse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bw. war unter derselben Adresse
vom 7. Jänner 1999 bis 9. Oktober 2002 mit einem Hauptwohnsitz
gemeldet.
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
sich der Bw. und sein Sohn B. seit Oktober 2003 nicht mehr ständig in
Österreich aufgehalten haben. Diese Annahme gründet sich auf folgende
Umstände:
Bei der im November 2004 durchgeführten Erhebung hat
sich nachvollziehbar ergeben, dass sich der Bw. und sein Sohn B. nicht in
Österreich aufhalten. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Sohn
keine österreichische Schule besucht hat. Weiters hat die Mutter des Bw. im
Namen ihres Sohnes alle Eingaben im Berufungsverfahren verfasst, wobei
angenommen werden kann, dass sie hierzu nach § 83 Abs. 4 BAO berechtigt
war, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass sich der Bw. nicht
(mehr) in Österreich aufhält. Zu klären ist dabei nur mehr, ab
welchem Zeitpunkt dies der Fall ist.
S.G. spricht davon, dass noch 2003 der Bw. und sein Sohn
"unsere Aufbauarbeit begleiteten". Seine Frau sei Dezember 2003 bis Jänner
2004 auf Besuch gewesen.
H führt aus, dass sie im September 2003 den Bw. und
seinen Sohn mit dem Auto nach Spanien begleitet hat. Sie kamen
anschließend auf Besuch und fuhren dann (im Jänner 2004?) nach
Spanien zurück.
S.A. bestätigt, dass sie den Bw. und seinen Sohn
zwischen 2000 und September 2003 regelmäßig bedient habe.
G sagt aus, dass sie den Bw., seine Frau und seinen Sohn im
Zeitraum 1999 bis Sommer 2003 öfter gesehen hat.
Aus diesen durchaus glaubwürdigen Aussagen ergibt
sich, dass der Bw. und sein Sohn im Sommer/Herbst 2003 Österreich verlassen
haben. Als wahrscheinlichster Zeitpunkt ist der September 2003 anzusehen.
In rechtlicher Hinsicht
folgt daraus:
Festgehalten sei zunächst, dass die Verordnung (EWG)
1408/71 im Berufungsfall offensichtlich nicht anwendbar ist, da weder der Bw.
noch dessen Gattin in Österreich oder Spanien berufstätig sind und auf
sie auch sonst die Voraussetzungen des Artikel 1 dieser VO nicht
zutreffen.
Somit ist innerstaatliches Recht anzuwenden. Kann es nach
dem oben Gesagten als erwiesen angenommen werden, dass der Bw. und dessen Sohn
im September 2003 Österreich verlassen haben, so hat ab diesem Zeitpunkt
weder der Bw. seinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet noch
hält sich sein Sohn ständig im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 8 und des § 5 Abs. 3 FLAG sind daher nicht mehr
erfüllt. Nach § 10 Abs. 2 FLAG steht daher ab Oktober 2003 keine
Familienbeihilfe mehr zu.
Somit war der Rückforderungsbescheid vom 30.11.2004
insofern abzuändern, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nur
für den Zeitraum Oktober 2003 bis Februar 2004 rückgefordert
werden.
Wien, am 20.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1295-W/07
- Stammnummer
- 30618
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF