Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0992-L/07
Veranlagungspflicht bei nichtselbständigen Einkünften in Österreich und Deutschland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0992-L/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wechselt unterjährig die Ansässigkeit und bezieht der Steuerpflichtige zuerst in Österreich bei einem österreichischen Arbeitgeber und nach dem Wechsel der Ansässigkeit nach Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber nichtselbständige Einkünfte, ist es unzulässig, die deutschen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
5. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10. November
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, welche ihre Abgabenerklärung
(Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) am 3. Juli 2006 abgegeben
hatte, wurde mit Vorhalt des Finanzamtes datiert vom 14. Juli 2006
aufgefordert, sämtliche Rechnungen und Belege der beantragten Aufwendungen
und der dafür erhaltenen Ersätze vorzulegen, da ihre
Abgabenerklärung bei einer elektronischen Zufallsauswahl zur
Überprüfung ausgesucht worden sei. Weiter wurde die Berufungswerberin
gefragt, wodurch die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die
Familienheimfahrten entstanden seien und ob sie am Hauptwohnsitz ein eigenes
Haus oder eine eigene Wohnung besitze.
Dementsprechend legte die Berufungswerberin die Abrechung
der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate September bis Dezember 2005
ihres deutschen Arbeitgebers, bei welchem sie in diesem Zeitraum in A
beschäftigt gewesen ist, einen Mietvertrag vom 18. Oktober 2005
über eine Wohnung mit Zimmer, Dusche/WC und Küche in A, mit einem
Mietzins samt Betriebskosten von € 353,00 monatlich, eine
Übersicht über die von der Berufungswerberin bezahlte Leasingraten
für einen PKW, eine Versicherungsbestätigung über eine
abgeschlossene Krankenversicherung, welche beim deutschen Arbeitgeber für
das Erlangen des Arbeitgeberzuschusses abzugeben ist, eine Bestätigung
über die Indexanpassung einer Er- und Ablebensversicherung bei der B
Versicherungs AG, welche sie im Jahr 2001 abgeschlossen hat, eine Honorarnote
einer zahnärztlichen Behandlung inklusive Einsetzen einer
Metallkeramik-Krone über € 1.341,00, sowie Kopien zweier
Zahlscheine, mit welchen die Honorarnoten zweier Ärzte am 14. Januar
2005 (€ 41,03) und 31. August 2005 (€ 42,50) von der
Berufungswerberin bezahlt worden sind, vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 datiert vom
10. November 2006 wurden vom Finanzamt die von der Berufungswerberin
geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung
(€ 2.468,00), freiwillige Weiterversicherung (€ 530,76) und
Wohnraumschaffung beziehungsweise -Sanierung (€ 5.391,00)
unberücksichtigt gelassen und dementsprechend ein Einkommen von
€ 12.602,00 errechnet. Diesem wurden zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage des Durchschnittsteuersatzes noch € 16.600,00
ausländische (deutsche) Einkünfte hinzugerechnet und daraus einen
Durchschnittsteuersatz nach Berücksichtigung der Absetzbeträge von
26,37% ermittelt, welcher auf die österreichischen Einkünfte
angewendet wurde. Zuzüglich der Steuer auf die sonstigen Bezüge und
abzüglich der bezahlten Lohnsteuer ergab dies eine festgesetzte
Einkommensteuer von € 362,47.
Dies wurde damit begründet, dass bei der Ermittlung
des Steuersatzes unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes von den
Einkünften der Berufungswerberin aus nichtselbständiger Arbeit ein
Betrag von € 13.188,19 durch 303 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert worden sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit 31.900,57
€ ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 26,37 % angesetzt worden. Dieser Steuersatz sei dann
- hinsichtlich allfälliger ermäßigter Einkünfte
entsprechend aliquotiert - bei der Berechnung der Einkünfte der
Berufungswerberin verwendet worden. Ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossene
(Er-)Lebensversicherungen seien gemäß
§ 18 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 nur dann absetzbar, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare
Rente vereinbart worden sei (Rentenversicherungsverträge). Bei einer allein
stehenden Arbeitnehmerin könnten Aufwendungen für Heimfahrten nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese in ihrem Heimatort eine eigene
Wohnung oder ein eigenes Haus besitze. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz
der Eltern wären keine Werbungskosten. Für die Kosten der
Wohnraumschaffung - Sanierung in Höhe von € 5.391,12 sei kein Nachweis
erbracht und deshalb die Aufwendungen nicht berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Telefax
übermittelte Berufung vom 5. Dezember 2006, datiert vom
4. Dezember 2006, worin die Berufungswerberin vorbrachte, dass sie nach dem
Verlust ihres Arbeitsplatzes in Österreich erst in A eine ihrer Ausbildung
entsprechende Arbeitsstelle habe finden können. Sie sei nach dem Einreichen
der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung und dem Nachreichen aller
Unterlagen zur "Entrichtung einer
Einkommensteuer" veranlagt worden, die ihr nicht verständlich sei.
Ihre Beschäftigungsverhältnisse (in Deutschland und Österreich)
hätten sich nicht überschnitten. Nach dem
"Grundgesetz der Erwerbsfreiheit" stehe
es jedem Bürger der Europäischen Gemeinschaften frei, sich einen
Arbeitsplatz in einem "EU-Land" zu
suchen. Die Mobilität des Arbeitnehmers werde heute von der Wirtschaft
gefordert. Ihr Umzug sei mit hohen Kosten verbunden gewesen und würden
Kosten für doppelte Haushaltsführung anfallen. Sie werde als
Arbeitnehmerin auch in Deutschland besteuert und entrichte dort ihre Abgaben.
Sie ersuche um neuerliche Prüfung des Sachverhaltes.
In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes datiert vom
8. Januar 2006 wurde das Begehren der Berufungswerberin als
unbegründet abgewiesen und erläutert, dass unbeschränkt
steuerpflichtig jene Personen seien, welche im Inland einen Wohnsitz oder einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben würden. Die unbeschränkte
Steuerpflicht beziehe sich auf in- und ausländische Einkünfte. Da sich
im Jahr 2005 der Mittelpunkt des Lebensinteresses der Berufungswerberin noch in
Österreich befunden habe, weil die Berufungswerberin im September 2005 ein
Beschäftigungsverhältnis in Deutschland eingegangen sei, seien
entsprechend des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland,
die in Deutschland bezogenen Einkünfte beim Ansässigkeitsstaat
Österreich in Form des Progressionsvorbehaltes bei der Festsetzung der
Steuer mit einzubeziehen.
Am 15. Januar 2007 übermittelt die
Berufungswerberin ein als "Zurückziehen
des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung 2005" bezeichnetes Schreiben an
die Abgabenbehörde erster Instanz. Die Begründung dieses Schreibens
lautet: "Hiermit ziehe ich den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 vom 3. Juli 2006
zurück."
Dies wurde vom Finanzamt als Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet und die Berufung am
8. August 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als erstes ist zu klären, wie das letztgenannte
Schreiben der Berufungswerberin in Hinblick auf ein allfälliges bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu führendes Berufungsverfahren zu
werten ist.
Mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes datiert
vom 8. Januar 2006 wurde das Veranlagungsverfahren der Berufungswerberin
zur Einkommensteuer 2005 materiell rechtskräftig abgeschlossen. Jedoch hat
ein Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO
("Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.") entsprechend § 276
Abs. 3 BAO zur Folge, dass die Berufung wieder als unerledigt gilt
("Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig
eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der
Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.").
Vorlageantrag ist aber auch jedes Schreiben, des zu diesem
Rechtsmittel berechtigten, aus dem hervorgeht, dass er mit dem Inhalt der
Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden ist, welches innerhalb der
Rechtsmittelfrist bei der Abgabenbehörde eingeht (vergleiche Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar³, Rz 25 zu § 276;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 276 Anm 15), weil an diesen
keine besonderen inhaltlichen Erfordernisse gestellt werden.
Damit hat das Finanzamt das Schreiben der Berufungswerberin
vom 15. Januar 2007 zu Recht als Vorlageantrag im Sinne des § 276
Abs. 2 BAO interpretiert.
Als nächstes ist daher zu fragen, ob die
Berufungswerberin mit dem letztgenannten Schreiben, gleichzeitig wirksam den
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurückgezogen
hat.
Grundsätzlich regelt der § 41 EStG
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988), dass unter bestimmten
Voraussetzungen eine Veranlagung von Einkommen, welche lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten, vorgenommen werden muss. Nur wenn keine der im
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 aufgezählten Voraussetzungen vorliegt,
besteht keine Pflicht zur Veranlagung. Jedoch steht es dann gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 dem Empfänger lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte frei, innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. Ein solcher
Antrag, der ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des
§ 85 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) ist,
kann auch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.
Die Anwendung des § 41 EStG 1988 kommt jedoch nur
für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen in
Betracht. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wären die
§§ 98 ff EStG 1988 anzuwenden.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 "sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht bezieht
sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte."
Dass die Berufungswerberin im Jahr 2005 sowohl einen
Wohnsitz als auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte,
wurde der Berufungswerberin bereits mit der oben zitierten
Berufungsvorentscheidung vorgehalten und hat sie dieser Tatsachenfeststellung
nicht widersprochen. Dies stimmt auch mit dem Vorbringen der Berufungswerberin
überein, im Jahr 2005 Kosten eines doppelten Haushaltes getragen zu haben
und bestand daher für die Berufungswerberin im Jahr 2005 unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht.
Der Berufungswerberin wäre es daher bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 iVm. Abs. 1 EStG 1988
möglich gewesen, das oben beschriebene Wahlrecht auszuüben.
Allerdings regelt § 41 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dann eine Veranlagungspflicht, wenn neben lohnsteuerpflichtigen andere
Einkünfte bezogen wurden, deren Betrag € 730,00 übersteigt.
Für die anderen im § 41 Abs. 1 EStG 1988 genannten
Pflichtveranlagungsgründe bietet der vorliegende Sachverhalt keinen
Hinweis. Zu den "anderen"
Einkünften im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 zählen
auch solche Einkünfte, welche im Ausland bezogen wurden und deshalb in
Österreich nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen.
Wie aus den von der Berufungswerberin übermittelten
Unterlagen ersichtlich ist, hat sie im Jahr 2005 ab September bis zum Jahresende
€ 16.600,00 brutto bei einem deutschen Arbeitgeber an
nichtselbständigen Einkünften bezogen und seither in A gelebt.
Diese Einkünfte sind allerdings nur dann bei der
Frage, ob die Freigrenze von € 730,00 für andere als
nichtselbständige Einkünfte erreicht wurde, zu berücksichtigen,
wenn die ausländischen Einkünfte nicht aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich vollständig
unberücksichtigt bleiben (vergleiche VwGH 21.5.1985, 85/14/0001).
Doppelbesteuerungsabkommen dienen dazu, bei internationalen
Steuersachverhalten aufgrund der unterschiedlichen Steuerrechtssysteme der
betroffenen Staaten Doppel- oder Doppelnichtbesteuerung zu verhindern. Dies
geschieht oft dadurch, dass für bestimmte Sachverhalte einem der
betroffenen Staaten ein Besteuerungsrecht zugesprochen wird. Gleichzeitig wird
bei derartigen Vereinbarungen üblicherweise dem anderen Staat das Recht
eingeräumt, die für ihn nun nicht mehr unmittelbar steuerpflichtigen
Einkünfte bei der Bemessung der Progression (Ansteigen des anteiligen
Steuersatzes mit der Höhe des Einkommens) so zu berücksichtigen, als
wären sie in diesem anderen Staat steuerpflichtig. Dies führt dazu,
dass die übrigen in dem anderen Staat steuerpflichtigen Einkünfte mit
dem gleichen Steuersatz besteuert werden, wie wenn die Einkünfte, wo das
Besteuerungsrecht dem ersten Staat zusteht, beim anderen Staat gelegen
wären.
Solche Einkünfte nennt man unter einem
Progressionsvorbehalt stehend. Einkünfte unter einem Progressionsvorbehalt
sind bei der Ermittlung der Freigrenze nach § 41 Abs. 1 Z 1
EStG 1988, als andere Einkünfte zu berücksichtigen (VwGH wie oben).
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 24. August 2000, BGBl. III,
2002/182 (DBA Deutschland), sieht im Art. 15 vor, dass, wenn ein Österreich
ansässiger in Deutschland unselbständige Einkünfte bei einem
deutschen Arbeitgeber in Deutschland bezieht, diese Einkünfte in
Deutschland zu versteuern sind, wie dies bei der Berufungswerberin auch
geschehen ist. Entsprechend Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland
nimmt die Republik Österreich (außer in bestimmten Einzelfällen,
welche auf die Berufungswerberin nicht zutreffen) Einkünfte von Personen
von der Besteuerung aus, wenn diese in Österreich ansässig sind und
diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland
besteuert werden.
Es ist daher die Ansässigkeit der Berufungswerberin im
Sinne des DBA Deutschland zu untersuchen. Art. 4 DBA Deutschland sieht
grundsätzlich vor, dass eine natürliche Person dort ansässig ist,
wo sie nach dem Recht des jeweiligen Staates auf Grund des Wohnsitzes oder ihres
ständigen Aufenthaltes steuerpflichtig ist. Hätte also die
Berufungswerberin ab September nur in Deutschland einen Wohnsitz gehabt,
wäre sie auch ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nur dort ansässig
gewesen. Dass aber die Berufungswerberin im Jahr 2005 sowohl Wohnsitz als auch
gewöhnlichen Aufenthalt in beiden betroffen Vertragsstaaten hatte, wurde
bereits oben gezeigt.
Den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat die Berufungswerberin ab September 2005 begründet. In
solchen Fällen regelt Art. 4 lit. a DBA Deutschland, dass wenn
jemand in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte
verfügt, die Ansässigkeit in jenem Staat liegt, zu welchem sie die
engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat. Ist dies nicht
feststellbar, entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt (lit. b leg.
cit.); ist dieser nicht eruierbar, die Staatsangehörigkeit (lit. c
leg. cit.) und letztlich, wenn all dies nicht fruchtet, so sollen dies die
betroffenen Behörden der Vertragsstaaten im Einvernehmen regeln.
So wie der Sachverhalt im Fall der Berufungswerberin liegt,
hat die Berufungswerberin im Jahr 2005 bis zum Dienstantritt im September die
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich in
Österreich, danach aber zum weitaus größeren Teil in Deutschland
gehabt. Überwiegt zwar auf das ganze Jahr bezogen zeitlich gesehen
quantitativ die persönliche Beziehung zu Österreich, so sind die
deutschen Einkünfte trotz des kurzen Zeitraumes ihres Bezugs schon
höher als die österreichischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu
Österreich daher zahlenmäßig geringer als jene zu Deutschland.
Dazu kommt, dass die Berufungswerberin seit September 2005 bis jetzt ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgeht und in
Österreich keine Einkünfte mehr erzielt (siehe elektronischer
Aktenvermerk des Finanzamtes vom 6.9.2007).
Auch das Bundesministerium für Finanzen sieht in
seiner in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 veröffentlichten
Rechtsansicht einen unterjährigen Wechsel des Mittelpunktes der
Lebensinteressen für möglich an (siehe RZ 7597 und das dort zierte
Beispiel).
Dass die Berufungswerberin auch nach dem September 2005
ihre Eltern in Österreich und die ihre Wohnstätte bei ihren Eltern
regelmäßig besucht, kann in Hinblick darauf, dass sie ledig und
kinderlos ist und die Arbeitswoche jedenfalls in Deutschland verbringt, an der
Tatsache, dass der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses gemeinsam mit dem
Arbeitsplatz in A liegt, nichts ändern.
Daraus ergibt sich, dass der Mittelpunkt des
Lebensinteresses der Berufungswerberin im Jahr 2005 ab September 2005 jedenfalls
in Deutschland gelegen ist. Damit war die Berufungswerberin aber auch seit
diesem Zeitpunkt in Deutschland ansässig im Sinne des Art. 4 DBA
Deutschland.
Entsprechend Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland
("Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger
Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat
besteuert werden.") und kommt das Besteuerungsrecht an den
nichtselbständigen Einkünften der Berufungswerberin beim deutschen
Arbeitgeber in A Deutschland zu, nicht jedoch jenes an den österreichischen
Einkünften während der Zeit der Ansässigkeit in Österreich.
Da die Berufungswerberin, während jener Zeit als sie
die erwähnten € 16.600,00 aus nichtselbständiger Arbeit in
Deutschland bezogen hat, in Österreich nicht ansässig war, kommt auch
die Anwendung des Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland
("Bei einer in der Republik Österreich
ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in
der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie
Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so
nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.")
nicht in Betracht. Gleiches gilt auch für den Art. 23 Abs. 2
lit. d DBA Deutschland (Progressionsvorbehalt:
"Einkünfte oder Vermögen einer in
der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von
der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen
gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen
werden."), welcher ja voraussetzt, dass die Person, für welche der
Progressionsvorbehalt in Österreich gelten soll, in jenem Zeitraum, in
welchem die deutschen Einkünfte bezogen wurden, in Österreich
ansässig war. Die Berufungswerberin war dies jedoch nicht.
Es handelt sich daher bei den oben beschriebenen
€ 16.600,00 nicht um "andere
Einkünfte" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG
1988, welche eine Veranlagungspflicht der nichtselbständigen Einkünfte
der Berufungswerberin auslösen würden
("so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen,
wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730,00
übersteigt").
Es war daher der Berufungswerberin grundsätzlich
möglich mit dem Schreiben vom 15. Januar 2007 den Antrag auf
Veranlagung auch im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zurückzuziehen (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar4, Rz 11 zu
§ 41 und die dort zitierten Fundstellen).
Durch die wirksame Zurücknahme des Antrages auf
Arbeitnehmerveranlagung für die Einkommensteuer des Jahres 2005
gemäß
§ 41 Abs. 2 BAO und das Fehlen eines
Pflichtveranlagungsgrundes nach § 41 Abs. 1 BAO mangelt es jedoch
dem Einkommensteuerbescheid 2005 datiert vom 10. November 2006
nachträglich an einer gesetzlichen Grundlage.
In Hinblick auf das Berufungsbegehren, den
steuerlichrechtlich für die Berufungswerberin bei der Einkommensteuer 2005
relevanten Sachverhalt nochmals zu überprüfen, war daher der Berufung
stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unzulässig geworden aufzuheben.
Linz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
AntragsveranlagungVeranlagungPflichtveranlagungunbeschränktbeschränktSteuerpflichtAnsässigkeitBefreiungsmethodeProgressionsvorbehaltDoppelbesteuerungsabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0992-L/07
- Stammnummer
- 31780
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF