…8 leg. cit. ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf Weiteres als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (vgl. VwGH 21.5.1995, 95/11/0256). Zur Bestimmung des…
…Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Abzustellen ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund.- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen. Auch nach der EuGH-Entscheidung Rs C-262…
…Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher den im Verfahrensablauf zuerst getätigten Aussagen erhöhter Wahrheitsgehalt zu. Nach Ansicht des Berufungswerbers liegt der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland. Im gegenständlichen Fall sprechen jedoch folgende Fakten durchaus für den Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit für die Begründung…
…den beiden damals den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin bildete. Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (vgl. VwGH 21.5.1995, 95/11/0256). Für den Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind…
…freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Nach Ansicht des Bw. liegt der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland. Im gegenständlichen Fall sprechen jedoch folgende Fakten für den Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit für die Begründung des Hauptwohnsitzes des Bw. in Österreich: Mit Vorhalt vom 19…
…stellt nach der österreichischen Rechtsordnung auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab (vgl. dazu zB UFS vom 12. April 2013, RV/0625-G/12). Nach Ansicht des UFS besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. bzw. der Standort des…
…Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat…
…muss feststehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Verwenderin bzw. des Verwenders an einem Hauptwohnsitz im Inland ist. Das Finanzamt hat keinerlei Erhebungen bezüglich der behaupteten "Zweitwohnsitze" und der Lebensbeziehungen der Bw bzw. eines anderen Verwenders im Sinn der Rechtsprechung getätigt. § 4 Z 2 NoVAG…
…Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Abzustellen ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund.- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen. Auch nach der EuGH-Entscheidung Rs C-262…
…nicht für einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Eine Meldung an einem Ort besagt lediglich, dass die Person allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, bedeutet aber nicht, dass dort auch der Hauptwohnsitz begründet ist (VwGH 27.4.1982, 82/11/0054). 3.5 Im Sinne der ständigen Rechtsprechung…
…stellt auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Von besonderer Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung des VwGH etwa Grund.- und Hausbesitz, emotionale Bindungen an Hab und Gut oder der gemeinsame Familienwohnsitz (siehe zum Beispiel VwGH vom 18. Februar 1997, 95/11/0338). Der UFS geht…
…Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Abzustellen ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund.- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen. Steht der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ…
…sich mit der Absicht niedergelassen habe, diesen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Eine Person könne mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Bei mehreren Wohnsitzen sei nach geltender Rechtslage derjenige als Hauptwohnsitz anzusehen, zu dem man ein überwiegendes Naheverhältnis habe. Der Verwaltungsgerichtshof…
…jenen als "Mittelpunkt" zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung zum Ausdruck kommt, gibt dabei letztlich den Ausschlag. Hiebei ist es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen (siehe…
…im Zentralen Melderegister ergeben habe, sei der Bw. nach wie vor mit Hauptwohnsitz in A, Straße1, amtlich registriert sei. Gemäß § 1 Abs. 7 und 8 Meldegesetz sei der Hauptwohnsitz an jener Unterkunft begründet, an der sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befinde. Ausschlaggebend dafür seien insbesondere…
…wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des betreffenden Fahrzeughalters liege, wobei auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund- und Hausbesitz oder andere emotionale Bedingungen abzustimmen sei. Die stärksten persönlichen Beziehungen und emotionalen Bindungen des Bw lägen nachweisbar eindeutig in der Bundesrepublik Deutschland. Der Bw habe die…
…wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des betreffenden Fahrzeughalters liege, wobei auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund- und Hausbesitz oder andere emotionale Bedingungen abzustimmen sei. Die stärksten persönlichen Beziehungen und emotionalen Bindungen des Bw lägen nachweisbar eindeutig in der Bundesrepublik Deutschland. Der Bw habe die…
…jedoch übersehen, dass der Umstand, dass die Berufungswerberin in Linz als Hauptwohnsitz gemeldet sei, aus den historischen Gegebenheiten abzuleiten sei und darüber hinaus keinerlei Aussagekraft hätte. Die Meldung nach dem Meldegesetz sei im Zusammenhang mit der Frage, wo man den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hätte, ausschließlich…
…der Bw. seit dem Jahr 2007 ununterbrochen einer nichtselbständigen Betätigung in Österreich nachgeht. Der Begriff des Wohnsitzes stellt nach der österreichischen Rechtsordnung auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber bestehen, dass der Mittelpunkt der…
…die einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich nahe legten, nicht gelingen können. Darauf erhob die Bw durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Falle eines weiteren ausländischen Wohnsitzes festzustellen sei wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des betreffenden Fahrzeughalters…