Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0543-I/02
Steuerpflicht des nichtbetrieblichen, beweglichen Nachlassvermögens bei Doppelwohnsitz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-I/02vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Zuteilungsregel des Art. 5 Z 2 DBA-BRD ErbSt ist bei Doppelwohnsitz des Erblassers das nicht nach Artikel 3 oder 4 zu behandelnde Nachlassvermögen in dem Staat zu besteuern, zu dem der Erblasser die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Diese Frage ist im Zweifel vorangig nach den persönlichen Beziehungen zu beurteilen (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073). Diente der ausländische Wohnsitz lediglich der Berufsausübung, während zum inländischen Wohnsitz persönliche Nahebeziehungen bestanden, lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch die Hauptwohnsitz-Meldung im Inland (Art. 6 Abs. 3 B-VG), da damit nach subjektivem Dafürhalten dieser Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensinteressen deklariert wurde.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Alois Strasser, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Erbschaftsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung (Protokoll vom
17. November 2000) nach dem am 5. Juni 2000 verstorbenen JU. M.,
deutscher Staatsbürger, hatte dieser seinen letzten Wohnsitz in
Österreich in W, X-Weg, der auch in der Todfallsaufnahme als letzter und
einziger Wohnsitz aufgeführt und darin durch Unterfertigung der Witwe U. M.
(= Bw) bestätigt wird. Die Bw hat denselben Wohnsitz; der Erblasser ist im
nahegelegenen Ort J. verstorben. Konkret wurde in der Todfallsaufnahme wohl nach
den Angaben der Witwe zur Frage 7. "Letzter Wohnsitz; lag dieser im
Ausland, auch letzter Wohnsitz in
Österreich" nur der Wohnsitz in W. sowie zur Frage 11. nach dem
Ehegatten (= Bw) samt dessen Wohnort ebenso nur der Wohnsitz in W.
angeführt. Im Abhandlungsprotokoll wird ergänzend festgehalten, dass
der Erblasser neben seinem inländischen Wohnsitz samt Liegenschaftsbesitz
in W. einen Wohnsitz in Deutschland, PW, L-Weg 29, gehabt habe. Im Ehe- und
Erbvertrag vom 26. Juni 1995 hatten sich die Ehegatten M. gegenseitig zu
alleinigen Vollerben eingesetzt. Die Bw hat zu dem im Inland befindlichen
unbeweglichen Vermögen die unbedingte Erbserklärung abgegeben; im
Übrigen werde die Verlassenschaft beim zuständigen deutschen
Amtsgericht abgehandelt. Laut Inventarium wurde als Aktivposten die Liegenschaft
in EZ 169 GB W. (Einfamilienhaus) mit dem zuletzt vom Finanzamt K. zu EW-AZ X
festgestellten Einheitswert von (berichtigt) S 800.000 verzeichnet, die
Passiva mit gesamt S 63.597,40, sohin der inländische Reinnachlass im
Betrag von S 748.402,60. An Abhandlungskosten (Gericht, Notar) wurde ein
Betrag von gesamt S 28.935 erhoben. In Beantwortung eines
umfassenden Vorhaltes zur Frage u. a. des Wohnsitzes des Erblassers sowie zum
Wert des gesamten Nachlassvermögens wurde im Juni 2001 eine an das deutsche
Finanzamt D. gerichtete Erbschaftsteuererklärung vorgelegt, worin an
Nachlassvermögen angeführt wurden: Betriebsvermögen (ohne
Wertangabe) und 3 Liegenschaften, diese in PW, L-Weg 29, mit dem
Grundstückswert DM 147.000; in D-H, Le-Str. 17, mit dem Wert
DM 128.000 und in D-H, Lu-Str. 5, mit dem Wert von DM 356.000. Die
Nachlassverbindlichkeiten wurden mit gesamt DM 309.483 angegeben. Das FA D.
hat im November 2001 der Bw u. a. mitgeteilt, das vorläufig geschätzte
negative Betriebsvermögen betrage - DM 90.000; das in
Österreich befindliche Vermögen sei dem deutschen Finanzamt zu
erklären, wobei Grund- und Betriebsvermögen aufgrund des DBA in
Deutschland steuerfrei bleibe. Es sei festgestellt worden, dass der Erblasser
aufgrund des Gewerbebetriebes seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt
habe. Laut dem vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid des FA D. vom
22. Jänner 2002 wurde der Bw in Deutschland ausgehend vom Erbanteil
von DM 1,024.297 bzw. von einem - nach Abzug hoher Freibeträge
- steuerpflichtigen Erwerb von DM 130.700 Erbschaftsteuer von
DM 14.377 vorgeschrieben. Das Nachlassvermögen wurde wie folgt
ermittelt (jeweils in D-Mark): 1. Grundvermögen: PW,
L-Weg 29 123.000 H, Le-Str. 17 452.000 H,
Lu-Str. 5 356.000 2. Betriebsvermögen: J-OHG -
35.000 3. Kapitalguthaben: gesamt 35.515 4.
Versicherungen: 402.265
sohin gesamt DM 1,333.780,
ergibt nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Hypothek, Erbfallkosten) von
gesamt DM 309.483 den Reinnachlass in Höhe von DM 1,024.297. In
der Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich des Grundvermögens
in Österreich (Haus in W.) mit dem geschätzten Wert von
DM 300.000 sei der Progressionsvorbehalt lt. DBA-BRD anzuwenden, weshalb
der Steuersatz 11 % betrage. Laut einem Schreiben der deutschen
Rechtsvertreter B&P vom 12. Feber 2002 wurde - neben der
Bestätigung der Höhe der übrigen Nachlasswerte lt. dem Bescheid
des FA D. - unter Vorlage von 3 Kaufverträgen zu den
Grundstücken mitgeteilt, diese seien kurz nach dem Todesfall
veräußert worden, sodass der Verkaufspreis als Verkehrswert
herangezogen werden könne wie folgt: PW, L-Weg 29, verkauft um
DM 210.000; H, Le-Str. 17, verkauft um gesamt
DM 350.000; H, Lu-Str. 5, verkauft um DM 235.000.
Das Finanzamt Innsbruck hat
daraufhin der Bw mit Bescheid vom 19. März 2002, Str. Nr. X,
gemäß
§ 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, Erbschaftsteuer in
Höhe von gesamt S 391.748 = € 28.469,44 vorgeschrieben. Es wurde
dabei zunächst anhand des gesamt ermittelten Reinnachlasses in Höhe
von rund S 6,8 Mio. (= Weltvermögen: inl. Liegenschaften EW,
ausländische Liegenschaften mit Verkehrswert, Bankguthaben, Versicherungen
abzüglich negatives Betriebsvermögen, Passiva und Kosten) der
anzuwendende Progressionssteuersatz mit 10 % ermittelt; dieser wurde sodann
gem. § 6 Abs. 4 ErbStG auf das lt. DBA-BRD zu versteuernde Vermögen
- nämlich die inl. Liegenschaft, Bankguthaben und Versicherung
abzüglich Passiva und Kosten sowie des (im Bescheid nicht ausgewiesenen,
rechnerisch aber berücksichtigten) Freibetrages nach § 14 Abs. 1
ErbStG von S 30.000 - im Betrag von ermittelt S 3,757.482
angewandt (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 19. März
2002).
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde eingewendet, anerkannt werde nur die Besteuerung des in
Österreich gelegenen Reinnachlasses mit dem Wert von S 748.402,60
sowie eine sich daraus ergebende Steuer gem. § 8 Abs. 1 und 4 ErbStG im
Betrag von gesamt S 45.936 = € 3.338,30. Im Übrigen werde die
Vorschreibung bestritten, da in die Steuerbemessungsgrundlage sowohl die
Bankguthaben in Deutschland von DM 35.515 wie auch die Versicherungssumme
von DM 402.265 einbezogen worden seien. Beide Vermögenswerte
befänden sich in Deutschland und seien auch dort realisiert worden. Laut
dem beigelegten Schreiben der N-AG betreffend die Lebensversicherung sei die Bw
aus dem Versicherungsvertrag berechtigt; die Versicherungssumme falle daher nach
österreichischem Recht nicht in den Nachlass. Der Erblasser habe neben
seinem Wohnsitz in W./Österreich auch einen ordentlichen Wohnsitz in
Deutschland innegehabt, sodass die beiden beweglichen
Vermögensgegenstände dem deutschen Erbschaftsteuerrecht zu
unterstellen seien. Laut der beigelegten Mitteilung der Rechtsvertreter B&P
(Schreiben vom 15. April 2002) sei der Verstorbene bis zu seinem Tod in
Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- und erbschaftsteuerpflichtig
gewesen. Aus dem nochmals beigebrachten deutschen Erbschaftsteuerbescheid des FA
D. gehe hervor, dass die genannten Vermögen bereits in die dortige
Besteuerung einbezogen und versteuert worden seien. Eine zusätzliche
Versteuerung in Österreich würde dem Sinn des DBA-BRD, nämlich
der Vermeidung einer Doppelbesteuerung, zuwiderlaufen. Widersprüchlich sei
auch der Umstand, dass in der Bemessung das Gesellschaftvermögen des
Erblassers an der J-OHG nicht aufscheine, obwohl er geschäftsführender
Gesellschafter gewesen sei. Es müsste daher entweder das gesamte oder gar
kein bewegliches in Deutschland befindliches Vermögen in die Bemessung
einbezogen werden.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2002 wurde dahin begründet, dass
nach § 6 ErbStG als unbeschränkt steuerpflichtiger Inländer auch
ein Ausländer gelte, der im Inland zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz
hatte. Nach dem DBA-BRD sei das Nachlassvermögen bei Wohnsitzen in beiden
Vertragsstaaten in dem Staat zu besteuern, wo der Erblasser den Mittelpunkt der
Lebensinteressen gehabt habe. Dieser sei gegenständlich in Österreich
gelegen, weshalb das bewegliche Vermögen (Bankguthaben, Versicherung) nach
Art. 5 DBA in Österreich zu besteuern sei. Das Betriebsvermögen
unterliege dagegen nach Art. 4 DBA der Besteuerung des Staates, in dem die
Betriebstätte - hier in Deutschland - gelegen sei.
Mit Antrag vom 3. August
2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend vorgebracht, der
Erblasser sei deutscher Staatsbürger gewesen und habe sich nur zu
Besuchszwecken fallweise im Inland aufgehalten. Den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen habe er in der Stadt PW in Deutschland gehabt. Dazu wurde eine
Aufenthaltsbescheinigung des dortigen Bürgeramtes vorgelegt, wonach der
Erblasser ab 1996 in PW, L-Weg 29, mit "einzigem Wohnsitz" gemeldet
gewesen sei. Im Schreiben der Vertreter B&P vom Juli 2002 wird
bestätigt, der Erblasser habe seinen "zentralen
Lebensmittelpunkt" in PW gehabt, wo er mit der J-OHG beim Gewerbeamt
gemeldet gewesen sei und sich in der Eigentumswohnung L-Weg 29
regelmäßig aufgehalten habe. Er sei daher steuerlich als
"Ausländer" zu beurteilen und lediglich das inländische
unbewegliche Vermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu
besteuern. Das Verfahren sei mangelhaft, da kein Vergleich der Beziehungen zu
beiden Staaten vorgenommen worden wäre. Beigebracht wurde der
vorläufige Erbschaftsteuerbescheid des deutschen FA D. vom
4. März 2002, nach dem - neben den übrigen gleichlautenden
Positionen - nunmehr die Liegenschaften mit DM 708.000 (anstelle
bisher mit DM 931.000) bewertet wurden und die Erbschaftsteuer mit
DM Null festgesetzt wurde.
In Beantwortung eines
Auskunftsersuchens des UFS hat die Meldebehörde, Gemeindeamt W., im
Schreiben vom 13. November 2003 mitgeteilt, dass beide Ehegatten M. (der
Erblasser bis zu seinem Tod) seit dem 24. Mai 1999 mit
"Hauptwohnsitz" in W., X-Weg, gemeldet sind.
Im Rahmen eines umfassenden
Vorhaltes vom 4. Feber 2004 wurde der Bw diese Meldeauskunft samt Darlegung
der Rechtslage betreffend die Beurteilung des Wohnsitzes und in der Folge
Besteuerung des beweglichen Vermögens nach dem DBA-BRD zur Stellungnahme
übermittelt sowie um Beantwortung mehrerer Fragen zur Gestaltung der
Lebensverhältnisse des Erblassers ersucht. Im Antwortschreiben vom 18.
Feber 2004 wurde u. a. mitgeteilt, der Verstorbene habe sich "gemeinsam
mit seiner Gattin vorwiegend in PW aufgehalten, wo ihm auch eine
Eigentumswohnung L-Weg 29 gehörte. Dort war auch der gemeinsame Haushalt.
PW liegt ca. 800 km von W. entfernt. Nur ungefähr eineinhalb bis
dreieinhalb Monate im Jahr haben die Ehegatten M. in W. verbracht", dies
nur zu Wochenend- und Erholungszwecken. Des Weiteren habe der Erblasser als
freier Journalist eine Werbeagentur in PW betrieben; er sei dort Mitglied
mehrerer Vereine gewesen. Insgesamt hätten daher nach Ansicht der Bw beide
Ehegatten M. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland in PW gehabt.
Festgehalten wird, dass das Faktum der laut zuständigem Meldeamt
gemeinsamen "Hauptwohnsitznahme" der Ehegatten M. in W. seit Mai
1999 unerwidert geblieben ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestritten
wird die Einbeziehung zweier beweglicher Vermögenswerte im Rahmen der
Verlassenschaft nach dem Erblasser JU. M., deutscher Staatsbürger, konkret
des Bankguthabens im Betrag von DM 35.515 sowie der Lebensversicherung von
DM 402.265, in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsbesteuerung in
Österreich. Dies im Wesentlichen mit dem Argument, der Erblasser sei
aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft und mangels Wohnsitz nicht als
Steuerinländer zu betrachten. Die beiden Vermögenswerte seien bereits
von der deutschen Finanzbehörde der Erbschaftsteuer unterzogen worden,
sodass die nochmalige Besteuerung in Österreich zu einer durch das
Doppelbesteuerungsabkommen mit der BRD zu vermeidenden Doppelbesteuerung
führe.
Gem. § 1
Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
unterliegen der Erbschaftsteuer Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche
gem. § 2 Abs. 1 Z 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis
oder aufgrund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
Zu der in
Streit gezogenen Lebensversicherung ist vorab festzuhalten: Nach § 2 Abs. 1
Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen ebenso der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines
vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem
Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der Rechtsprechung
insbesondere Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben
(vgl. VwGH 23.1.1992, 88/16/0139; 22.10.1992, 91/16/0103; 29.1.1996,
94/16/0064). Bei Kapitalversicherungen ist dem Versicherungsnehmer
vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser erwirbt
das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und
tritt damit die Steuerpflicht nach § 2
Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Ist im Vertrag ein Begünstigter genannt, so
stehen die Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht zwar unmittelbar
dem Begünstigten zu, ohne dass sie den Erbweg gehen (vgl.
Welser in
Rummel2 Rz 10 zu
§ 531 ABGB; Koziol/Welser,
Bürgerliches
Recht10 II 291).
Erbschaftsteuerrechtlich wird dennoch regelmäßig der Tatbestand nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfüllt (vgl. zu vor:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 13 a und 55 f.
zu § 2).
Die Bw geht
demnach - unter Verweis auf einen Nachtrag aus dem Versicherungsvertrag - fehl
in der Annahme, die Versicherungsleistung der N-AG unterliege dem Grunde nach
schon deshalb nicht der österreichischen Erbschaftsteuer, weil die Bw
direkt "als Person aus dem Versicherungsvertrag berechtigt" sei und
die Versicherungssumme nicht in den österreichischen Nachlass falle. Aus
obigen Ausführungen ist vielmehr eindeutig erkenntlich, dass dann, wenn wie
im Gegenstandsfalle die wirksame Einsetzung eines bezugsberechtigten Dritten,
nämlich der Bw als Ehegattin, stattgefunden hat und diese Begünstigung
aufgrund des Eintrittes des Versicherungsfalles (Ableben) zum Tragen kommt, die
Versicherungssumme zwar unmittelbar von der begünstigten Bw aus dem Vertrag
erworben wird und der Versicherungserlös damit nicht in den Nachlass
fällt, was aber nichts an der Erfüllung des Tatbestandes nach § 2
Abs. 1 Z 3 ErbStG ändert. Dieser
stellt den Erwerb eines Vermögensvorteiles dar, der aufgrund des vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden (Versicherungsvertrag) von
einem Dritten (der Bw) mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird und
damit zweifellos der Erbschaftsteuer unterliegt. Sämtliche "Erwerbe
von Todes wegen" sind nach Artikel 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Deutschland (DBA-BRD) vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens
umfaßt. Da die Erbschaftsteuer als Bereicherungssteuer aufzufassen
und die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigte auch testamentarische
Alleinerbin nach dem Verstorbenen ist, ist aufgrund des weiteren ihr
angefallenen Nachlassvermögens - dieses zu besteuern als Erwerb von
Todes wegen durch Erbanfall nach § 2 Abs. 1
Z 1 ErbStG - im Rahmen einer
Zusammenrechnung mit dem Erwerb nach Z 3 dieser Bestimmung die Abgabe zu
bemessen, weil insbesondere der zu berücksichtigende Freibetrag gem. §
14 Abs. 1 ErbStG insgesamt nur einmal in Ansatz zu gelangen hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist die persönliche Steuerpflicht für den
gesamten Erbanfall gegeben (= unbeschränkte Steuerpflicht), wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der
Steuerpflicht ein Inländer ist. Erfüllt sohin einer der beiden,
Erblasser oder Erwerber (zB Erbe), die Inländereigenschaft, so ist
unbeschränkte Steuerpflicht gegeben. Nach Z 2 dieser Bestimmung
tritt in allen anderen Fällen, wenn also keine Inländereigenschaft
vorliegt, die beschränkte Steuerpflicht ein, das heißt insoweit, als
der Erbanfall in inländischem land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem
Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder
in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in
inländische Bücher geknüpft ist.
Gem. § 6
Abs. 2 Z 2 ErbStG gelten als Inländer nach diesem Bundesgesetz auch
Ausländer (= ausländische Staatsbürger), die im Inland einen
Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Wohnsitzbegriff ist
nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 1961/194 idgF, zu
beurteilen. Nach § 26 Abs. 1 BAO - in Übereinstimmung mit Art. 1
Abs. 2 DBA-BRD - hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung innehat
unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Voraussetzung für das Vorhandensein eines
Wohnsitzes ist zunächst das "Innehaben" der Wohnung, worunter die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu
verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen
zu können, zu verstehen ist (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/16/0020; 16.9.1992,
90/13/0299; 17.9.1992, 91/16/ 0138 u. a.). Das Zutreffen des Tatbestandsbildes
hängt vom Vorliegen von objektiv zu beurteilenden Umständen ab, die
auf die Beibehaltung und Benutzung der Wohnung schließen lassen. Da ein
Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig mehrere Wohnsitze
möglich.
Im
Berufungsfall stellt sich nunmehr die Sachlage folgendermaßen dar: Laut
Akteninhalt war zunächst in der Todfallsaufnahme am 5. Juli 2000
seitens der Bw als letzter und auch einziger Wohnsitz dieser im Inland, in W.,
angegeben worden; der Erblasser ist in dem nahe gelegenen Ort J. verstorben. Im
Abhandlungsprotokoll vom 17. November 2000 wurde dann der
Vollständigkeit halber festgehalten, der Erblasser habe noch einen Wohnsitz
in der BRD, PW, L-Weg 29, gehabt. In der Berufung wurde vorgebracht, "der
Erblasser hatte neben seinem Wohnsitz in W. auch einen weiteren ordentlichen
Wohnsitz in Deutschland ...". Erstmalig im Vorlageantrag wird dann in
völligem Widerspruch zu sämtlichen bisherigen Angaben ausgeführt:
"Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen,
dass mein .. verstorbener Ehemann ... im Zeitpunkt des Eintrittes der
Steuerpflicht Inländer war. Mein verstorbener Ehemann war deutscher
Staatsbürger, hielt sich fallweise zu Besuchszwecken in Österreich
auf, hatte aber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ... nicht in
Österreich; er hatte auch seinen einzigen
Wohnsitz am L-Weg Nr. 29 seit 12.2.1996 bis zum Tag seines
Ablebens". Demzufolge sei der Erblasser steuerlich als Ausländer zu
behandeln. Zum Beweis wurde eine Aufenthaltsbestätigung der Stadt PW
betreffend die Meldung ab 12. Feber 1996 mit "einziger Wohnung"
in PW, L-Weg 29, sowie ein Schreiben der Rechtsanwälte B&P vorgelegt,
wonach der regelmäßige Aufenthalt des Erblassers in der
Eigentumswohnung in PW und seine dortige Gewerbe-Anmeldung bestätigt werde.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 18. Feber 2004 hätten sich beide
Ehegatten M. vorwiegend in PW aufgehalten und dort ihren gemeinsamen Haushalt
geführt. Man habe nur ca. eineinhalb bis dreieinhalb Monate im Jahr am
Wochenende und zu Erholungszwecken in W. in Österreich
verbracht.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde -
abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin
postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach
ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0142). Die
Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie
nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im
"naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar 1994, S. 324 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
31.10.1991, 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO u. a. zum Ausdruck
gebracht, dass dann, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung
aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten
den - nachmaligen - Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben
geschenkt, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe,
diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden
könne.
Im Rahmen der
freien Beweiswürdigung erscheinen nunmehr die zuletzt seitens der Bw
getroffenen Angaben bezüglich des "einzigen Wohnsitzes" in der
BRD und auch hinsichtlich des vorwiegenden gemeinsamen dortigen Aufenthaltes
beider Ehegatten im Hinblick auf die gegenteiligen vormaligen Angaben und
insbesondere auch im Hinblick auf die - der Bw ohne nachfolgende Stellungnahme
übermittelte - Meldeauskunft der Gemeinde W., wonach der Erblasser und die
Bw seit 24. Mai 1999 mit Hauptwohnsitz
in W., X-Weg, gemeldet sind, in keinster Weise nachvollziehbar und damit
unglaubwürdig. Nach den eigenen, erstmaligen Angaben - denen nach
obiger Rechtsprechung erhöhter Glaube zu schenken ist - wurde
nämlich, auch noch in der Berufung, ausgeführt, der Erblasser habe
neben seinem Wohnsitz im Inland auch
noch einen Wohnsitz in Deutschland gehabt, der laut dem Vorbringen in
Zusammenhalt mit den übermittelten Unterlagen (zB Schreiben B&P) ganz
offenkundig allein der Ausübung des Berufes gedient hat. Erst mit
fortschreitendem Verfahren, zuletzt anläßlich des Vorhalteschreibens
des UFS, wurde die Argumentation laufend abgeändert und mündete
schließlich in der Aussage, beide Ehegatten hätten überwiegend
in Deutschland mit gemeinsamem Haushalt gelebt und sich im Inland nur kurzzeitig
zu Erholungszwecken aufgehalten. Dem widerspricht aber ganz offensichtlich nicht
nur die erstmalige Angabe in der Todfallsaufnahme betreffend den Wohnsitz im
Inland zunächst als überhaupt einzigem Wohnsitz, sondern vor allem
auch - wie dargelegt - die Hauptwohnsitzmeldung im Inland. Es kann
daher insgesamt schlüssig davon ausgegangen werden, dass der Erblasser die
gemeinsame Lebensführung mit der Bw in W. im Inland gestaltet und sich
allein aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat. Abgesehen davon,
dass die polizeiliche Meldung zwar nicht allein ausschlaggebend, jedoch ein sehr
gewichtiges Indiz für die Wohnsitznahme darstellt, sprechen schon die
faktischen Umstände für sich. Nach obigen gesetzlichen Bestimmungen
samt Judikatur genügt für die Begründung eines Wohnsitzes bereits
die Innehabung von bestimmten Räumlichkeiten in der Weise, dass man
jederzeit rechtlich und tatsächlich über die Wohnung verfügen und
jederzeit für Wohnzwecke benützen kann, was bedeutet, es genügt
bereits die bestehende Möglichkeit hiezu. Die rechtliche
Verfügungsgewalt war durch das Eigentum des Erblassers am Wohnhaus gegeben;
die jederzeit mögliche Benützung für Wohnzwecke würde selbst
dann, wenn man den geänderten Angaben der Bw im Vorlageantrag und in der
Vorhaltsbeantwortung Glauben schenken wollte, der verstorbene Ehegatte habe sich
nur fallweise "zu Besuchszwecken" in W. aufgehalten, bestätigt.
Der für die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche
Wohnsitzbegriff fordert nämlich nicht die ununterbrochene tatsächliche
Benützung der Wohnung (VwGH vom 16.9.1992, 90/13/0299). Es kann daher in
keinster Weise in Abrede gestellt werden, dass der Erblasser mit dem ihm
gehörigen Einfamilienhaus in W., X-Weg, über einen inländischen
Wohnsitz verfügte, sowie daneben, nahezu ausschließlich zu
beruflichen Zwecken, einen Wohnsitz in der BRD, PW, hatte.
Der Erblasser
ist demzufolge gem. § 6 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 ErbStG als steuerlicher
Inländer zu beurteilen und unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht
in Österreich. Diesfalls gelangt das "Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern, BGBl 1995/220"
(DBA-BRD) zur Anwendung, wodurch nach Art. 1 vermieden werden soll, dass
Nachlassvermögen von Erblassern, welche zur Zeit ihre Todes in einem oder
beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur
Erbschaftsteuer herangezogen werden. Es kommen die folgenden Zuteilungsregeln
des DBA zum Tragen: Artikel
3 (1) Unbewegliches Nachlassvermögen (einschließlich
des Zubehörs), das in einem der Vertragsstaaten liegt, wird nur in diesem
Staate besteuert. (2) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, das
in einem der Vertragsstaaten liegt, sowie Rechte, die durch Pfandrecht an einem
solchen Vermögen gesichert sind oder die auf ihm lasten, werden nur in
diesem Staate besteuert. .... Artikel
4 Für Nachlassvermögen, das in einem der Vertragsstaaten
dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt folgendes: 1. Hat
das Unternehmen eine Betriebsstätte nur in einem der beiden
Vertragsstaaten, so wird dieses Vermögen nur in diesem Staate besteuert;
... Artikel 5 Für
Nachlassvermögen, das nicht nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu behandeln ist,
gilt folgendes: 1. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in einem
der Vertragsstaaten seinen Wohnsitz, so wird dieses Nachlassvermögen nur in
diesem Vertragsstaat besteuert. 2. Hatte der Erblasser zur Zeit seines
Todes in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so wird das
Nachlassvermögen nur in dem Staate besteuert, zu dem die stärksten
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers bestanden
(Mittelpunkt der Lebensinteressen). ..."
Aufgrund der in
Art. 4 des DBA klar geregelten Anknüpfung an den Ort der
Betriebsstätte steht fest, dass das negative Gesellschaftsvermögen des
Erblassers allein in Deutschland steuerlich anzusetzen ist; dies anhand der nach
eigenen Angaben dort befindlichen Betriebsstätte in PW, L-Weg 29, wo der
Erblasser der Berufsausübung nachgegangen ist und seinen Gewerbebetrieb
angemeldet hatte. Die Bw geht fehl in der Annahme, das Betriebsvermögen sei
etwa wegen der Position des Erblassers als geschäftsführender
Gesellschafter bzw. das gesamte oder gar kein bewegliches Vermögen sei in
Österreich der Steuer zu unterwerfen. Dies trifft insbesondere deshalb
nicht zu, als in Art. 5 des DBA hinsichtlich des nicht nach Art. 3
(Grundvermögen) und Art. 4 (Betriebsvermögen) zu behandelnden
Vermögens, sohin für das gegenständlich strittige bewegliche
Nachlassvermögen, die obgenannte eigenständige Zuteilungsregelung
getroffen wird: Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in einem der
beiden Staaten seinen Wohnsitz, so wird dieses Nachlassvermögen nur in
diesem Staat besteuert (Z. 1); hatte der Erblasser - wie im
Gegenstandsfalle - zur Zeit seines Todes in beiden Vertragsstaaten einen
Wohnsitz, so wird das Nachlassvermögen nur in dem Staat besteuert, zu dem
die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des
Erblassers bestanden (= Mittelpunkt der
Lebensinteressen; Art. 5 Z. 2). Eine Person kann zwar, wie hier, mehrere
Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Dies ist als
der Ort in jenem Staat zu erblicken, zu dem der Betreffende die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Im Zweifel kommt dabei
den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des
Familienlebens - der Vorrang zu. So hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom
19.2.1998, 97/16/0333, in diesem Zusammenhang ausgeführt, nach der
ständigen Rechtsprechung bestehen im Regelfall nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen (=
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse) zu dem Ort, an dem eine Person
regelmäßig mit ihrer Familie lebt. Als die stärksten
persönlichen Beziehungen sind diejenigen zu dem Ort anzusehen, an dem eine
Person mit ihrem Ehegatten bei aufrechter Ehe lebt, wobei es nicht entscheidend
darauf ankomme, wo der Beschwerdeführer (Bf) sein Unternehmen betreibe und
sein Geld verdiene. Auch eine Entfernung von ca. 780 km zwischen dem
Firmenwohnsitz und dem Wohnsitz im Inland stelle kein Hindernis für eine
regelmäßige Rückkehr an den inländischen Wohnsitz dar (vgl.
auch VwGH 31.5.1995, 93/16/0134). Das bloße Vorhandensein einer
wirtschaftlichen Existenzgrundlage auch im Ausland reiche noch nicht aus, dort
den gewöhnlichen Wohnsitz zu begründen, wenn die betreffende Person
regelmäßig von dort wieder nach Österreich zur Familie/zum
Ehegatten zurückkehre, d. h. dass den beruflichen Aufenthalten des Bf in
Deutschland keine darüber hinausgehende stärkere Bindung zukommen kann
und nichts daran zu ändern vermag, dass der Mittelpunkt des Lebens sich in
Österreich befinde (VwGH 16.12.1993, 93/16/0138). Wirtschaftlichen
Betätigungen kommt im Leben eines Menschen nur eine weitergehenden Zwecken
dienende Funktion zu, sodass wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine
geringere Bedeutung als persönlichen Beziehungen zuzusprechen ist (VwGH
22.3.1991, 90/13/0073).
Wenn daher
- wie oben dargelegt - aufgrund der widersprüchlichen Angaben
der Bw diese im Ergebnis dahin zu würdigen sind, dass der Erblasser
offenbar - aufgrund des dortigen "Haupt"wohnsitzes auch der
Ehegattin - persönliche Beziehungen vorwiegend zum Wohnsitz im Inland sowie
vorwiegend wirtschaftliche bzw. berufliche Beziehungen zum Wohnsitz in
Deutschland hatte und nach obiger Judikatur in einem derartigen Zweifelsfall den
persönlichen Beziehungen Vorrang einzuräumen ist, dann ist beim
Erblasser von einem "Mittelpunkt der Lebensinteressen" in
Österreich auszugehen. Als entscheidungsrelevant wird in diesem
Zusammenhalt wiederum die Anmeldung zum "Hauptwohnsitz" in W. seit
Mai 1999 aus folgenden Gründen erachtet: Durch das
Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des "ordentlichen
Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3
B-VG idF der B-VGNov mit BGBl. 1994/504 eine verfassungsgesetzliche Definition
des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die fast wörtlich jener im
Meldegesetz 1991, BGBl. 1991/9 (§ 1 Abs. 6 und 7), entspricht. Demnach
kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben, selbst wenn sie
über mehrere Lebensmittelpunkte verfügt. Demzufolge wird auch zwischen
Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden und
lautet die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG:
"Der Hauptwohnsitz einer Person ist
dort begründet, wo sie sich in der erweislichen
oder
aus den
Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen
;
trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der
beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer
Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie
jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende
Naheverhältnis
hat
."
Hat jemand, der über mehrere Wohnsitze verfügt,
nur einen Wohnsitz, der diesen Mittelpunkt bildet, so ist dies sein
Hauptwohnsitz. Bloß in jenen - seltenen - Fällen, in
denen der Betreffende sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren
dieser Wohnsitze über "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen"
verfügt, hat er jenen als "Mittelpunkt" zu bezeichnen, der sein
Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium "überwiegendes
Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung zum
Ausdruck kommt, gibt dabei letztlich den Ausschlag. Hiebei ist es durchaus
möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen
Lebensbeziehungen bestehen (siehe VwGH 21.5.1996, 95/11/0256).
Durch die nach
eigenem Empfinden des Erblassers - und auch seiner Ehegattin -
getroffene Wahl des Wohnsitzes in W. als "Hauptwohnsitz" im Wege der
Anmeldung bei der Gemeinde W. ab Mai 1999 hatte somit der Erblasser nach eigenem
subjektiven Dafürhalten diesen Wohnsitz als "Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen" deklariert.
In
Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage sind daher die in Streit stehenden
beweglichen Nachlass-Vermögenswerte (Bankguthaben, Lebensversicherung) iSd
Art. 5 Abs. 2 DBA-BRD zu Recht der österr. Erbschaftsbesteuerung unter
Anwendung des Progressionsvorbehaltes gem. § 6 Abs. 4 ErbStG iVm Art. 7
DBA-BRD in Bezug auf das gesamte in- und ausländische Nachlassvermögen
unterworfen worden. Diesbezüglich ist dem Berufungsvorbringen,
worin lediglich die Besteuerung des inländischen Grundvermögens mit
einem Steuersatz von 4 % begehrt wird, klarstellend entgegen zu halten, dass
nach Art. 7 DBA-BRD jeder Staat die Steuer von dem ihm zur Besteuerung
überlassenen Teil des Nachlassvermögens nach dem Satz erheben kann,
der dem Wert des gesamten Nachlasses entspricht. Der Progressionsvorbehalt (=
Anwendung des Steuersatzes, der auf das gesamte Nachlassvermögen
entfällt) ist auf alle im Bereich der Erbschaftsteuer bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.
Dem Einwand
der "unzulässigen Doppelbesteuerung" deswegen, weil die beiden
strittigen Vermögenswerte bereits im Bescheid des deutschen Finanzamtes D.
als Aktivvermögen zugeordnet und versteuert worden wären und folglich
in Österreich nicht nochmals, sohin zweimal, besteuert werden dürften,
ist zu entgegnen, dass nach dem letzten Erbschaftsteuerbescheid des FA D. vom
4. März 2002 mangels steuerpflichtigem Erwerb die deutsche
Erbschaftsteuer mit € 0 festgesetzt
wurde. Insoferne kann von einer Doppelbesteuerung keine Rede sein. Nach der
Judikatur ist eine Maßnahme zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung nur
dann gerechtfertigt, wenn eine Doppelbesteuerung überhaupt besteht. Es ist
daher grundsätzlich erforderlich, dass der Anfall von Vermögenswerten
sowohl mit ausländischer als auch mit inländischer Erbschaftsteuer
überhaupt belastet ist (siehe VwGH vom 8.9.1983, 82/15/0089).
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 3 Abs. 1 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- Art. 4 Z 1 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- Art. 5 Z 2 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- Art. 6 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Doppelbesteuerungsabkommenbewegliches NachlassvermögenWohnsitzHauptwohnsitzMittelpunkt der LebensinteressenLebensversicherungberufliche BeziehungProgressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-I/02
- Stammnummer
- 10137
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF