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UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 1/3

…Mitgliedsbeitrag zum Milizverband S 150,--, militärische Ausrüstung und Kopien S 568,--, Reisekosten als Milizoffizier S 7.924,40 (Fahrtkosten und Tagesgelder S 10.402,40 abzügl. steuerfreier Ersätze gemäß § 3 EStG 1988 von S 2.478,--) und Prämienzahlungen für eine Rechtsschutzversicherung von S 1.406…

UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 2/3

…die damit verbundenen Aufwendungen nicht anerkannt? Im Weiteren begehre ich die Anerkennung meiner Aufwendungen als Milizoffizier als Werbungskosten wie in den bisherigen Schreiben dargestellt (siehe auch unten). 2.4.1) Mitgliedsbeitrag zum Milizverband: Ihrer Darstellung ist von meiner Seite nichts hinzuzufügen bzw. entgegenzusetzen. 2.4…

UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 3/3

…dass die in Rede stehenden Fahrten des Bw. im Zusammenhang mit der Absolvierung der Truppen- und Waffenübungen zweifelsohne auch dem Zwecke der Fortbildung als Milizoffizier gedient haben. Aus diesem alleinigen Umstand heraus könne jedoch für die Werbungskosteneigenschaft noch keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden. Aktenkundig ist…

UFSK RV/0173-K/03Nichtanerkennung von Werbungskosten iZm Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.08.2008

…832,37). Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind im Detail dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 1999 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr 1999 aus den Tätigkeiten als Bauingenieur und als Milizoffizier…

UFSW RV/3564-W/07Pflichtveranlagung bei Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.02.2008

…2. November 2007 erhebt der Bw. Berufung und führt darin aus, dass er Beamter L sei, zusätzliche Zahlungen als Milizoffizier aus Truppenübungen erhalten habe, während der Truppenübungen jedoch die laufenden Bezüge als Beamter eingestellt wären. Ein zusätzliches Einkommen sei also im vorliegenden Fall nicht gegeben…

UFSL RV/0557-L/13Auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.09.2013

…werden auf ihre zukünftige Qualifikation vorbereitet, um einmal als Berufsoffizier bzw. als Milizoffizier Verantwortung übernehmen zu können. Die beiden Schulformen sind Bundesschulen und einmalig in der österreichischen Bildungslandschaft. Die Vermittlung von gediegenem Wissen als Voraussetzung für die weitere Ausbildung, eine besondere Erziehung im Sinne der…

UFSW RV/1132-W/111.) Mehrfache Bescheidaufhebung nach systematischer Nachbescheidkontrolle 2.) Militäroberstufenrealgymnasium und entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.06.2011

…österreichischen Militärschulen fort. Sie werden auf ihre zukünftige Qualifikation vorbereitet, um einmal als Berufsoffizier bzw als Milizoffizier Verantwortung übernehmen zu können. Die beiden Schulformen sind Bundesschulen und einmalig in der österreichischen Bildungslandschaft. Die Vermittlung von gediegenem Wissen als Voraussetzung für die weitere Ausbildung, eine besondere…

UFSG RV/0351-G/05Internatskosten für das Militärrealgymnasium in Wiener Neustadt als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.01.2006

…Militärschulen fortsetzen. Sie würden auf ihre zukünftige Qualifikation vorbereitet werden, um einmal als Berufsoffizier bzw. als Milizoffizier Verantwortung übernehmen zu können. Die beiden Schulformen seien Bundesschulen und einmalig in der österreichischen Bildungslandschaft. Der Austritt aus der Schule gelte gleichzeitig auch als Abmeldung vom Internat. Der…