Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3564-W/07
Pflichtveranlagung bei Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3564-W/07vom 21.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, FGasse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Für den Bw. wird im Einkommensteuerbescheid vom 10.
Mai 2007 die Einkommensteuer des Jahres 2006 mit € - 455,72
festgesetzt. Mit 10. Oktober 2007 erfolgt die Aufhebung gem. § 299
BAO mit dem Hinweis, dass der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erwiesen habe. In einem neuerlich erlassenen Einkommensteuerbescheid 2006 bleibt
der Alleinverdienerabsetzbetrag mit dem Hinweis, dass die steuerpflichtigen
Einkünfte inklusive Wochengeld des (Ehe)-partners den maßgeblichen
Grenzbetrag von € 4.400 überstiegen haben, unberücksichtigt. Die
Einkommentsteuer wird mit € 213,28 festgesetzt. Mit 2. November 2007
erhebt der Bw. Berufung und führt darin aus, dass er Beamter L sei,
zusätzliche Zahlungen als Milizoffizier aus Truppenübungen erhalten
habe, während der Truppenübungen jedoch die laufenden Bezüge als
Beamter eingestellt wären. Ein zusätzliches Einkommen sei also im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit 9. November 2007 wird die Berufung
gem. § 276 BAO als unbegründet abgewiesen. Im Bescheid wird der Bw.
darauf hingewiesen, dass unstrittigerweise steuerpflichtigen Bezüge nach
dem Heeresgebührengesetz bezogen wurden, und die vom Bw. eingewandte
Einstellung der laufenden Bezüge während des Zeitraumes der
gebührenanspruchsbegründenden Übungen, an dem gem. § 41 Abw.
1 Z. 3 EStG 1988 normierten Pflichtveranlagungungstatbestand nichts ändere.
Im Schreiben vom 3. Dezember 2007 (aus Pristina) stellt der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
ist in § 41 EStG 1988 normiert. § 41 Abs. 1 enthält eine taxative
Aufzählung der Pflichtveranlagungstatbestände bei Bezug von
lohnsteuerpflichtigen Einkünften. Gem. § 41 Abs. 1 Z 3 ist der
Steuerpflichtige unter anderem zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gem. § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind. Gem. § 69 Abs. 3
EStG 1988 fallen darunter unter anderem Bezüge nach dem
Heeresgebührengesetz. Im Falle des § 41 Abs. 1 Z 3 liegt ebenfalls
eine Pflichtveranlagung vor, der Arbeitnehmer erhält jedoch eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zugeschickt und hat diese bis zur
vorgesehenen Frist beim Finanzamt abzugeben. In den Fällen des § 41
Abs. 1 Z 1 bis 5 wird der Abgabepflichtige in der Regel mit der Nachzahlung auf
Grund der Einkommensteuerveranlagung belastet. Wenn die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1, das heißt die Pflichtveranlagung nicht vorliegt, erfolgt
eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen, wobei dieser Antrag innerhalb
von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden
kann. Kommt es in derartigen Fällen zur Nachzahlung von
Steuerbeträgen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit einer
Berufung die erfolgte Veranlagung zu bekämpfen und dabei zu beantragen,
dass sein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen wird. Im
Falle der Pflichtveranlagung besteht diese Möglichkeit nicht. § 41
Abs. 1 Z 3 spricht vom Zufluss von Bezügen nach dem
Heeresgebührengesetz als Pflichtveranlagungstatbestand. Wenn der Bw. in der
Berufung darauf hinweist, dass ihm (möglicherweise) die Einkünfte
nicht gleichzeitig zugeflossen seien, so bezieht er sich auf die Bestimmung des
§ 41 Abs. 1 Z 2, welche aber für den vorliegenden Fall nicht zu
prüfen waren, da gem. § 41 Abs. 1 Z 3 Einkünfte nach dem
Heeresgebührengesetz zugeflossen sind und es sich bei den in § 41 Abs.
1 angeführten Voraussetzungen um eine taxative Aufzählung der
Pflichtveranlagungstatbestände handelt, die bei Verwirklichung bereits
einer Tatbestandsvoraussetzung, die in § 41 vorgesehene Rechtsfolge der
Veranlagung entfaltet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3564-W/07
- Stammnummer
- 33223
- Gültig
- 21.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF