…Rückzahlungsverpflichtung, allerdings ohne Zustellnachweis. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist nicht vom tatsächlichen Zugehen der Verständigung abhängig (vgl. VwGH 17.2.2010, 2009/17/0250). Wenn der Berufungswerber im Streitfall vorbringt, die Kindesmutter habe keinen Antrag gestellt bzw. sei dieser von einer dritten Person gestellt worden…
…den Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2009 samt Beilage verwiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.…
…er habe auch keine Stellung inne gehabt, in der er über den Ausgang dieser Verfahren zu informieren gewesen wäre. Die Dreimonatsfrist beginne erst ab Kenntnis zu laufen, weshalb der Antrag vom 30. Mai 2012 jedenfalls fristgerecht erfolgt sei. Daher mögen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt…
…Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 für das Kind xy ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge (Gesamtrückforderungsbetrag 1.266,70 Euro), entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Im Zusammenhang mit einem anderen Beihilfenverfahren erlangte das Finanzamt Kenntnis vom Antrag der…
…hätte er frühestens am 9.6. Kenntnis vom Eingang der Zahlung am Treuhandkonto erhalten können und frühestens mit diesem Tag die Entrichtung der Steuer veranlassen können. Er habe sich im Jänner 2008 die rechte Schulter mehrfach gebrochen und sei nach einer Operation mehrmals in der…
…der Tätigkeit zu gelangen. Die Kenntnis vom berichtigten Lohnzettel hätte jedenfalls zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt. Sofern keinem der oben gestellten Anträge nachgekommen werden könne, werde angeregt eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen einzuleiten. Mit Bescheiden vom 26. Mai 2008 bzw…
…gefährden würde, grundsätzlich die Voraussetzungen für eine behördliche Ermessensübung iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG gegeben. Wenngleich der Bf., der es trotz zugestandener Kenntnis vom laufenden Finanzstrafverfahren im Jahr 2002 unterlassen hat, die Änderung seiner Wohnsitzverhältnisse (Abgabestelle) der Behörde mitzuteilen [vgl. § 8 Zustellgesetz (ZustG)], über den…
…Bescheidzustellung erfolgt. Er habe erst anlässlich einer ihm bzw. seinem Rechtsfreund durch den Masseverwalter mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übermittelten (dem Antrag in Kopie beigelegten) Forderungsanmeldung (ON 11/11) von diesem Umstand Kenntnis erlangt. Der Wiederaufnahmsantrag sei sohin jedenfalls fristgerecht gestellt worden. Den Bw…
…er mit Dr. N. von der Finanzstrafbehörde erster Instanz telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser ihm zu einer Berufung geraten habe, weswegen er ersuche diese Berufung als "Vorantrag zum Wiedereinsetzungsantrag" zu werten, zumal ihm ein falscher telefonischer Rat, an den er sich gehalten habe, gegeben worden…
…Bw., dass für sie am 11. April 2011 neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel hervor gekommen seien, so ist der vorliegende Antrag vom 14. September 2011 (Poststempel: 15. September 2011) letztlich unzweifelhaft verspätet eingereicht worden, ist doch die maßgebliche Dreimonatsfrist diesfalls schon am 11. Juli 2011…
…die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages allein schon aus diesem Grund zu Recht erfolgte. 3. Rechtzeitigkeit der Antragstellung? Darüber hinaus führt auch die Prüfung der Frage, ob der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig (nämlich binnen dreier Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) gestellt wurde (Antrag vom 22.01.2007, ) zum Ergebnis…
…BMF vom 28.10.2005 und auf § 303 Abs. 2 BAO hin, wonach der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an zu stellen sei, an dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Die Erlangung der Kenntnis vom…
…ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 30.1.1990, 90/17/0429). Angesichts des zeitlichen Ablaufes des Falles - die Bestätigung der Firma PC. wurde am 10. März 2003 ausgestellt; selbst bei einem angenommen Postweg von einer Woche ist der Antrag vom 28…
…bei Kenntnis des Pachtvertrages hätte er seinen Bruder als Betriebsführer angeben müssen. In weiterer Folge wurde dem Bw. vom Finanzamt mit Bescheid vom 9. Februar 2005 mitgeteilt, dass gemäß § 303 a Abs. 1 BAO bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Antrag…
…welche mit 31. Dezember 1999 (jedenfalls aber mit 31. Dezember 2004) eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO aufgrund des Antrages vom 3. Juli 2008 nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig. Bei der Fünfjahresfrist des § 304…
…durch den VwGH Kenntnis vom Vorliegen der neuen Tatsache des Vorliegens eines Nichtbescheides. Da somit längst bekannt gewesen sei, dass es sich beim 1997 durchgeführten Feststellungsverfahrens um einen Nichtbescheid gehandelt hätte, liege grobes Verschulden an der verspäteten Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme…
…Da es auf die Kenntnis vom Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes ankommt, kann nicht die Rechtskraft eines Bescheides für den Beginn des Fristenlaufes entscheidend sein. Die Bw. hat daher ihren Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls nicht innerhalb der Frist von drei Monaten ab Kenntnis vom Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes…
…Zurück- auf Abweisung berichtigt. Mit Vorlagebericht vom 24.02.2011 legte das Finanzamt die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen…
…Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Bw. ab diesem Zeitpunkt "Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund" hatte. Die Frist des § 303 Abs. 2 BAO, innerhalb welcher ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen des neu hervorgekommenen Mietverhältnisses mit Markus L. eingebracht werden konnte, endete daher am 18…
…Mieterinvestitionen dem Finanzamt durch den Antrag vom 16. Februar 2007 neu bekannt wurde (vgl oben); Eignung des Wiederaufnahmsgrundes (Festsetzungsgrundes), einen anderslautenden Bescheid (eine Festsetzung in anderer Höhe als laut Selbstberechnung) zu bewirken, bzw wörtlich in § 303 Abs 1: (wenn) "... die Kenntnis dieser Umstände allein oder…