Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0175-W/07
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht?
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0175-W/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bf., über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2007 gegen den Bescheid
des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien
6/7/15 vom 4. Mai 2007, SpS X., betreffend Zurückweisung eines
Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher
Sitzung am 15. Jänner 2008
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als
verspätet zurückgewiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. März 2004,
SpS Y., wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2002 sowie 1-6/2003 in einer Gesamthöhe
von insgesamt € 23.824,00 für schuldig erkannt und deswegen
über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 7.200,00 (im
Nichteinbringungsfalle 18-tägige Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dieses Erkenntnis des Spruchsenates wurde nach der
Aktenlage am 8. April 2004 durch Hinterlegung zugestellt und die
Postsendung nach Nichtbehebung innerhalb der Abgabefrist an das Finanzamt
zurückgesandt.
Am 16. November 2004 brachte der Bf. eine
Berufung gegen die Festsetzung der Geldstrafe 03/2004 und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens 03/2004 ein, welche mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. November 2004 als
verspätet zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2004, welcher
sich im Betreff auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom
9. März 2004, SpS Y., bezieht, beantragte der Bf. die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig (die im
gegenständlichen Verfahren nicht zu behandelnde) Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. November 2004 ein.
Der Bf. führt zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand aus, dass er diesen fristgerecht nach Klärung des
Sachverhaltes betreffend die Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates vom
9. März 2004 einbringe, wobei er diesen wie folgt
begründe:
Bis ungefähr zur ersten Märzwoche 2004 sei er als
selbständiger Außendienstmitarbeiter in Tirol tätig gewesen.
Diese Tätigkeit habe sich über die ganze Woche erstreckt, sodass er
oft erst am Samstag von Tirol nach Hause gekommen sei und daher allfällige
Einschreibebriefe nicht mehr abholen habe können.
Durch die sehr langen Fahrtstrecken und die damit
verbundenen Belastungen der Wirbelsäule sei es schließlich bei ihm zu
sehr starken Rückenschmerzen und Taubheitszuständen im linken
Fuß gekommen. Am 9. März 2004 sei von seinem Hausarzt ein
akuter Bandscheibenvorfall festgestellt worden, welcher sofort operativ
hätte entfernt werden müssen. Zu diesem Zwecke wäre ein
Krankenhausaufenthalt vom 10. bis 22. März 2004 erforderlich
gewesen.
Nach der Entlassung habe sich der Bf. daraufhin zur
physikalischen Nachbehandlung täglich ins Krankenhaus begeben müssen.
Aufgrund des länger dauernden Krankenstandes sei sein Dienstverhältnis
vom Dienstgeber einseitig aufgelöst worden. In der Folge habe er danach
vorläufig keine Arbeit und kein Einkommen gehabt, habe daher auch die Miete
für seine Wohnung nicht mehr bezahlen können und eine leistbare
Kleinwohnung finden müssen.
Aus den angeführten Gründen habe er keinerlei
Verständigungen (gelbe Zettel) über die Hinterlegung von
Poststücken der Finanzstrafbehörde vorgefunden und habe daher die ihm
zustehenden Rechtsmittel nicht wahrnehmen können. Als Nachweis legte der
Bf. eine Kopie der Krankenhausbestätigung vor.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom
28. Februar 2006 ersuchte der Bf. um Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag vom 30. November 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 9. März 2004 und führte aus, dass
zwischenzeitig bereits fast zwei Jahre über seinen Wiedereinsetzungsantrag
nicht abgesprochen worden sei, er deshalb ersuche, darüber zu entscheiden
und er fasse die entscheidungsrelevanten Tatsachen noch einmal zusammen:
1.) Eine Vorladung zur Hauptverhandlung habe er nicht
erhalten. Von einer Zustellung beim Postamt (gelber Zettel) habe er nichts
erfahren.
2.) Am Tag der Hauptverhandlung habe er nicht kommen
können, da er an diesem Tag durch eine schwere Operation im Krankenhaus
gewesen sei.
3.) Auch nach Beendigung seines Krankenhausaufenthaltes
habe er jeden Tag ins Krankenhaus zu diversen Therapien kommen müssen und
er habe wegen seines Gesundheitszustandes keine anderen Erledigungen wahrnehmen
können.
4.) Erfahren habe er von seiner Bestrafung erst mit
Zusendung der Mitteilung zu Steuernummer 997/3172 vom
14. Oktober 2004.
Die Gründe, warum der Bf. nicht in der Lage gewesen
sei, zum Postamt zu gehen, habe er ausgeführt und diese seien durch seine
Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in Tirol sowie durch seinen
Krankenhausaufenthalt begründet.
Mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
angefochtenen Bescheid des Spruchsenates vom 4. Mai 2007, SpS X.,
wurde der Antrag des Bf. vom 30. November 2004 auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung
sowie der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
vom 9. März 2004, SpS Y., als unzulässig
zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. mit
genanntem Erkenntnis des Spruchsenates wegen § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 7.200,00 bestraft
worden sei.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei dem Bf. am
5. Februar 2004 durch Hinterlegung zugestellt worden, wobei das
Poststück nicht an den Spruchsenat zurück gelangte.
Zur mündlichen Verhandlung sei er trotz durch
Hinterlegung ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb in
seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden hätte werden
müssen.
Das Erkenntnis des Spruchsenates sei dem Bf. aktenkundig am
8. April 2004 durch Hinterlegung zugestellt worden, am
26. April 2004 sei es als nicht behoben zurückgestellt worden.
Am 14. Oktober 2004 sei an den Bf. die
Buchungsmitteilung zur Zahlung der Geldstrafe und der Kosten des
Finanzstrafverfahrens ergangen.
Am 15. November 2004 (Postaufgabe) sei vom Bf.
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. März 2004 eine
Berufung erhoben worden, welche mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 18. November 2004 als verspätet zurückgewiesen
worden sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag schlage aus folgenden
Erwägungen fehl:
Eine Erkrankung könne ein Verschulden im Sinne des
§ 167 FinStrG nur dann ausschließen, wenn sie zu einem Zustand
der Dispositionsunfähigkeit geführt habe und so plötzlich und so
schwer auftrete, das der erkrankte nicht mehr im Stande sei, die nach der
Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Die bloße Behauptung, durch
eine Krankheit in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen zu sein, dass
die Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen gewesen wäre, ohne für
die Richtigkeit dieser Behauptung entsprechende Beweise beizubringen oder
darzutun, reiche nicht aus.
Dazu sei ausgeführt, dass dem Bf. sowohl die Ladung
zur mündlichen Verhandlung als auch das Erkenntnis vom
9. März 2004 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden
sei.
Der Zustellnachweis sei eine öffentliche Urkunde; er
mache Beweis über die Zustellung. Es sei Sache des
Wiedereinsetzungswerbers, Umstände vorzubringen, die geeignet wären,
berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges
aufkommen zu lassen. Eine nicht rechtzeitige Kenntnis des Zustellvorganges
läge aber nur dann vor, wenn er innerhalb der gesamten Hinterlegungsfrist
von seiner Wohnung abwesend gewesen wäre und deshalb nicht rechtzeitig von
der Zustellung Kenntnis erlangen habe können.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustellG sei
die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn
die im Absatz 2 oder im § 21 Abs. 2 genannte
Verständigung beschädigt oder entfernt worden wäre.
Umstände, die dem Bf. so plötzlich und so schwer
beeinträchtigt hätten, dass er aufgrund seiner
Dispositionsunfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die nach
der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen, seien im
Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet worden. Insbesondere hätte
ihn auch ein Bandscheibenvorfall nicht an einer telefonischen Verständigung
des Spruchsenates von seiner Erkrankung gehindert.
Für den Zeitraum der Hinterlegung des Erkenntnisses
vom 8. bis 26. April 2004 sei ein Wiedereinsetzungsgrund aber nicht einmal
behauptet worden. Dass sich der Bf. physikalischen Therapien unterziehen
hätte müssen, könne ihn wohl nicht ernsthaft daran gehindert
haben, die zugestellte Sendung beim Postamt abzuholen.
Ergänzend sei nochmals auf die Monatsfrist des
§ 167 Abs. 2 FinStrG verwiesen. Auch diese Frist sei vom Bf.
versäumt worden, bringe er doch selbst vor, anlässlich der
Buchungsmitteilung vom 14. Oktober 2004 Kenntnis vom angefochtenen
Spruchsenatserkenntnis erlangt zu haben, wobei demgegenüber der
Wiedereinsetzungsantrag erst am 30. November 2004 nach Verstreichung
der Monatsfrist eingebracht worden sei, weshalb er sich auch als verspätet
erweise.
Am 27. Oktober 2007 erhob der Bf. rechtzeitig
Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid des Spruchsenates vom
4. Mai 2007, welcher dem Bf. am 12. Oktober 2007 zugestellt
wurde.
Zur Begründung führt der Bf. aus, dass er am
9. März 2004 in seiner Abwesenheit, ohne sich rechtfertigen zu
können, mit Erkenntnis des Spruchsenates wegen Verstoßes gegen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von
€ 7.200,00 bestraft worden sei.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei ihm
angeblich am 5. Februar 2004 durch Hinterlegung zugestellt worden.
Tatsächlich habe er weder diese Ladung noch einen Hinterlegungszettel zur
Abholung beim für diese Zustellung zuständigen Postamt erhalten,
geschweige denn gesehen. Richtig und nachweisbar sei vielmehr, dass er zu dieser
Zeit in Tirol als freiberuflicher Außendienstverkäufer tätig
gewesen sei. Diese Tätigkeit habe ihn zeitlich sehr in Anspruch genommen
und es sei nicht selten vorgekommen, dass er auch an Samstagen dieser
Tätigkeit nachgehen habe müssen. Er sei somit samstags aus Tirol nicht
rechtzeitig zurückgekehrt, um überhaupt irgendwelche
Schriftstücke beim Postamt beheben zu können. Dieser Umstand sei auch
dem Postzusteller bekannt gewesen. Tatsache sei, dass er die Vorladung zur
mündlichen Verhandlung ohne sein Verschulden nie gesehen habe und auch
nicht wisse, warum das beim Postamt hinterlegte Schreiben von dort nicht zum
Spruchsenat zurückgeschickt worden sei.
Hätte er nämlich von dieser Vorladung Kenntnis
erlangt, wäre er selbstverständlich zur mündlichen Verhandlung am
9. März 2004 erschienen.
Dies schon deshalb, weil die Anschuldigung und die
Einleitung des Strafverfahrens lediglich auf Feststellungen des Finanzamtes aus
einer bei der Firma durchgeführten Betriebsprüfung resultiert
wären, wobei der Betriebsprüfer eine Verschiebung der Einnahmen von
einer Firma in eine andere vorgenommen habe, um damit eine Nachforderung zu
lukrieren.
Gesundheitlich habe sich der Bf. nach seiner Scheidung, dem
Zerfall seiner Familie und dem Konkurs seines Unternehmens psychisch in einem
sehr kritischen Zustand befunden. Abgesehen davon sei es ihm im
Februar 2004 auch physisch nicht sehr gut gegangen. Er habe durch die
langen regelmäßigen Fahrten nach Tirol immer häufiger
Kreuzschmerzen bekommen, die teilweise schon so heftig geworden seien, dass er
ohne starke Schmerzmittel seine Außendiensttätigkeit nicht mehr
bewältigen habe können.
Diese Schmerzen hätten in der Nacht vom
9. März 2004 und am darauf folgenden Tag ihren Höhepunkt
erreicht und er sei aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalles gezwungen
gewesen, sich sofort ins Krankenhaus zu begeben.
Am 10. März 2004 sei er in das Krankenhaus
eingeliefert worden, wo er am 15. März 2004 operiert worden sei.
Nach dem Spitalsaufenthalt habe er einen ganzen Monat lang
Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus durchführen müssen. Zu
dieser Zeit habe er nicht mehr in der X-Strasse sondern bei einer Bekannten
gewohnt.
Durch seinen postoperativen Zustand habe der Bf. seine
Außendiensttätigkeit in Tirol nicht mehr ausüben können und
er sei gezwungen gewesen, sich eine Beschäftigung in Niederösterreich
zu suchen.
Zuletzt werde im Zurückweisungsbescheid darauf
hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag erst am
30. November 2004 und damit nach Verstreichen der Monatsfrist
eingebracht worden sei, weshalb er sich auch als verspätet erweise. Dagegen
spreche ganz klar, dass der Bf. nachweislich mit Dr. N. telefonisch Kontakt
aufgenommen und diesen als Vertreter der Finanzstrafbehörde gefragt habe,
welches Rechtsmittel er denn in einem solchen Fall ergreifen könne. Da ihm
dieser zu einer Berufung geraten habe, ersuche er diese als Vorantrag zum
Wiedereinsetzungsantrag zu werten, weil er wissentlich oder unwissentlich einen
falschen telefonischen Rat von Dr. N. bekommen habe, welchen er befolgt
habe.
Es werde daher beantragt, den Zurückweisungsbescheid
vom 4. Mai 2007 aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom
9. März 2004 zuzulassen, damit sich der Bf. wegen der
Anschuldigung aus der Betriebsprüfung rechtfertigen könne.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer
mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu
erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an
der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 2:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des
Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist
wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur
Entscheidung über den Antrag berufen.
Abs. 3:
Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte
Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Der Bf. hat im erstinstanzlichen Verfahren mit dem den
Wiedereinsetzungsantrag ergänzenden Schriftsatz vom 28. Februar 2006
selbst ausgeführt, dass er von einer Bestrafung erst mit
Buchungsmitteilung 1 zu Steuernummer Z. vom 14. Oktober 2004
erfahren habe. Geht man also von einem Postlauf von drei Werktagen für die
Zustellung dieser Buchungsmitteilung aus, hat der Bw. spätestens am
19. Oktober 2004 Kenntnis von der Verhängung einer Geldstrafe
nach dem Finanzstrafgesetz aus dem Monat März 2004 gehabt (siehe
Zeitraumbezeichnung auf der Buchungsmitteilung 03/2004).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum
30. November 2004 ist daher jedenfalls außerhalb der Monatsfrist
des § 167 Abs. 2 FinStrG eingebracht worden und erweist sich daher als
verspätet. Die Zurückweisung dieses Antrages mit Bescheid des
Spruchsenates vom 4. Mai 2007, SpS X., ist daher zu Recht
erfolgt.
Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde dazu
ausführt, dass er mit Dr. N. von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser ihm zu einer Berufung geraten
habe, weswegen er ersuche diese Berufung als "Vorantrag zum
Wiedereinsetzungsantrag" zu werten, zumal ihm ein falscher telefonischer Rat, an
den er sich gehalten habe, gegeben worden sei, so ist dem wie folgt zu begegnen.
Aus der Aktenlage ist dazu festzustellen, dass der Bf. am
16. November 2004 eine Berufung gegen die Festsetzung der Geldstrafe
nach dem Finanzstrafgesetz 03/2004 und gegen die Kosten des
Finanzstrafverfahrens 03/2004 eingebracht hat, welche mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. November 2004 als
verspätet zurückgewiesen wurde. In dieser Berufung befindet sich kein
wie immer geartetes Anbringen in Richtung eines Begehrens auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist. Vielmehr führt der
Bf. darin auf, dass er zeit- und fristgerecht gegen die Festsetzung der
Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens aus März 2004 berufe.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
Ein derartiges Anbringen ist erstmals aus dem verspäteten Antrag vom
30. November 2004 erkennbar. Aus den genannten Gründen kann dem
Ansinnen des Bf., die Berufung vom 16. November 2004 als "Vorantrag
zum Wiedereinsetzungsantrag" zu werten", nicht näher getreten werden, zumal
ein derartiges Rechtsinstrument der Rechtsordnung fremd ist. Die in diesem
Zusammenhang angesprochene telefonische Kontaktaufnahme mit Dr. N. bzw.
eine eventuell von diesem gegebene unrichtige Rechtsauskunft ist aus der
Aktenlage nicht erkennbar, könnte aber auf der gegenständlichen
Beschwerde deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil im gegenständlichen
Fall nicht zu überprüfen ist, aus welchen Gründen der
unbestritten verspätet eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb
der Frist des § 167 Abs. 2 FinStrG eingebracht wurde.
Jedoch selbst wenn im gegenständlichen Fall kein
Zurückweisungsgrund gegeben gewesen wäre, hätte das
gegenständliche Beschwerdevorbringen des Bf. materiell nicht zu einem
Erfolg führen können.
Nachweislich hatte der Bf. Kenntnis von der
Anhängigkeit des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens durch
persönliche Zustellung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den
Spruchsenat am 15. Jänner 2004. Es wäre daher an ihm gelegen,
durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Bekanntgabe einer
vorübergehenden Abwesenheit beim Postamt oder Erteilung eines
Nachsendeauftrages, sicherzustellen, dass er von zu erwartenden Zustellungen der
Finanzstrafbehörde auch tatsächlich Kenntnis erlangt. Im
gegenständlichen Beschwerdevorbringen wurde nicht dargetan, welches
unvorhersehbare oder unabwendbares Ereignis den Bf. an der Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat bzw. am Einbringen der Berufung
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates gehindert hätten. Im Gegenteil waren
bei derartigen vom Bf. geschilderten privaten und beruflichen Beanspruchungen
Zustellungen durch Hinterlegung und daraus resultierende Fristversäumnisse
wegen Unkenntnis der durch ordnungsgemäße Zustellungen in Gang
gesetzten Fristen sogar zu erwarten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0175-W/07
- Stammnummer
- 32469
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF