Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0067-L/08
Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Strafaufschubes wegen nicht nachgewiesener Gefährdung des Erwerbes.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0067-L/08vom 13.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen FS, Verfuger, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 3. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes
Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
24. Oktober 2008, StrNr. 041-2001/00000-001, betreffend Abweisung
eines Antrages auf Strafaufschub gemäß
§ 177
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem
Beschwerdeführer (Bf.) hinsichtlich der aus der angeführten StrNr.
noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe Strafaufschub bis zum 2. Jänner
2009 gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Antrag des Bf. vom 13. Oktober 2008 auf die Gewährung eines
Strafaufschubes gemäß
§ 177 FinStrG betreffend den Vollzug
der mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Braunau, Senat VII, zur StrNr. 041-12 für den Fall der
Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Wochen als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen,
dass der im Antrag geltend gemachte (triftige) Grund der Gefährdung des
(selbständigen) Erwerbes durch den sofortigen Strafantritt des Bf. nicht
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnte.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die, laut Telefonat mit dem Bf. entsprechend iSd. § 152
Abs. 1 FinStrG ergänzte fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
3. November 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Da ein sofortiger Strafantritt
sehr wohl den Erwerb bzw. derzeitigen Unterhalt des bis Jahresende 2008 als
selbständiger Verfuger mit dringenden Arbeiten bei der Abwicklung einer
laufenden Großbaustelle beschäftigten Bf. - ein Ausfall seiner
Arbeitskraft würde den sofortigen Auftragsverlust und damit auch den
Verlust der neu gegründeten wirtschaftlichen Existenz nach sich ziehen -
gefährde, lägen entgegen der Erstbehörde die Voraussetzungen
für einen Strafaufschub bis Jahresende 2008 jedenfalls vor. Gleichzeitig
wurde eine Auftragsbestätigung der Firma RM, B, vorgelegt, wonach der Bf.
mit der Durchführung bzw. Abwicklung von im Zeitraum November bis Ende
Dezember 2008 an der genannten Baustelle durchzuführenden unaufschiebbaren
Verfugungsarbeiten betraut sei. Weiters teilte der Bf. mit, dass er die aus den
genannten Auftragsarbeiten erhaltenen Honorare vordringlich für die
Reduzierung des Strafrückstandes (Abschlagszahlung) aufwenden und
hinsichtlich des dann noch offenen Restbetrages um entsprechende
Zahlungserleichterung ansuchen werde. Es werde daher die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und die Gewährung eines Strafaufschubes bis
Jahresende 2008 beantragt. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß
§ 152
Abs. 2 FinStrG.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde bei Vorliegen triftiger
Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen
insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der
Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie
gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit
geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 gilt mit
der Maßgabe, dass die Sicherheit für verfallen zu erklären ist,
wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig
antritt.
Der allerdings nur unter der Voraussetzung der
grundsätzlichen Gewährleistung der Vollstreckbarkeit zu bewilligende
Strafaufschub ist somit beim Vorliegen bzw. beim (glaubwürdigen) Vorbringen
triftiger, in Abs. 1 leg. cit. lediglich demonstrativ
aufgezählter Gründe dem nach dem Sinn des Gesetzes bzw. nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu handhabenden Ermessen der
Finanzstrafbehörde anheim gestellt (vgl. VwGH vom 19. Juni 2002,
2002/15/0014).
Dabei ist einerseits das öffentliche Interesse an
einer auch angemessenen Durchsetzung der gegen einen Straftäter
rechtskräftig und naturgemäß mit gewissen persönlichen
Einschränkungen verbundenen verhängten Strafen und andererseits das
subjektive Interesse des Bestraften an einer Aufrechterhaltung seiner
wirtschaftlichen Existenz gegeneinander abzuwägen.
Im Anlassfall wurde der Bf. auf Grund der von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellten Uneinbringlichkeit (vgl.
auch Einbringungsakt zur StNr. 12) der im angeführten Strafverfahren
ausgesprochenen, zur Gänze noch aushaftenden Geldstrafe (StNr. 34)
mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert, die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (iHv. 10.000,00 €) ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen bzw. 35 Tagen in der in der
Aufforderung näher bezeichneten Justizanstalt anzutreten.
Der unverheiratete Bf. (keine Sorgepflichten, kein
Vermögen) ist nach einem längeren Auslandsaufenthalt seit Ende Mai
2008 (vgl. ZMR-Abfrage) wiederum in Österreich wohnhaft und geht seit Ende
Oktober 2008 einer Beschäftigung als Verfuger nach (vgl. Angaben laut
Fragebogen Verf 24 zur StNr. 12, eingelangt beim Finanzamt Braunau
Ried Schärding am 27. Oktober 2008). Neben dem Rückstand zur
StNr. 34 (Rückstand: 10.763,00 €, davon
10.000,00 € Geldstrafe: 363,00 € Verfahrenskosten und
400,00 € Säumniszuschlag) besteht auf dem Gebarungskonto zur
StNr. 12 (letzte Buchung am 11. Jänner 2002) ein Rückstand
iHv. insgesamt 55.609,07 € (Aussetzung der Einbringung
gemäß
§ 231 BAO). Im Zuge seiner nunmehrigen
selbständigen Tätigkeit ist der Bf. von November bis Ende Dezember
2008 für die oben genannte Einzelfirma tätig und dabei mit der
Durchführung von unaufschiebbaren Arbeiten an der in der
Auftragsbestätigung genannten Baustelle beauftragt.
Damit sind aber anhand der nunmehr vorliegenden
Entscheidungsgrundlagen (vgl. VwGH vom 16. Mai 2002, 2001/16/0525), indem
darin nachvollziehbar aufgezeigt wird, dass ein sofortiger Strafantritt den
Erwerb bzw. den Unterhalt des Bf. gefährden würde, grundsätzlich
die Voraussetzungen für eine behördliche Ermessensübung iSd.
§ 177 Abs. 1 FinStrG gegeben.
Wenngleich der Bf., der es trotz zugestandener Kenntnis vom
laufenden Finanzstrafverfahren im Jahr 2002 unterlassen hat, die Änderung
seiner Wohnsitzverhältnisse (Abgabestelle) der Behörde mitzuteilen
[vgl. § 8 Zustellgesetz (ZustG)], über den Ausgang des
Strafverfahrens (mündliche Verhandlung in Abwesenheit gemäß
§ 126 FinStrG; nachweisliche Zustellung des Erkenntnisses durch
Hinterlegung gemäß
§ 17 ZustG, vgl. dazu VwGH vom
28. Februar 2008, 2005/18/0056) bzw. die gegen ihn ausgesprochenen
Sanktionen erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland, dh. erst im Jahr 2008
erfahren haben will, so ist dennoch festzustellen, dass seit dem
rechtskräftigen Ausspruch der im Strafverfahren StrNr. 041-12
verhängten Strafe bzw. der gesetzlichen Fälligkeit der ausgesprochenen
Geldstrafe (§ 171 FinStrG) bereits ein erheblicher, den
beabsichtigten und gewollten Pönaleffekt nicht unwesentlich
einschränkender Zeitraum vergangen ist, sodass unter diesem Aspekt einer
(nochmaligen) Verlängerung der Frist bis zur endgültigen Vollstreckung
der Strafe an sich einer positiven Ermessensübung iSd. § 177
Abs. 1 FinStrG entgegenstünde.
Dennoch konnte letztlich, insbesondere in Anbetracht der
vom Antragsteller bei entsprechender Auftragsabwicklung bis Jahresende in
Aussicht gestellten (teilweisen) Zahlungsbereitschaft und -möglichkeiten,
spruchgemäß entschieden und gleichsam in der Hoffnung, dass dadurch
eine doch noch den gesetzlichen Zielsetzungen entsprechende endgültige
Durchsetzung des Strafanspruches - sei es nun durch die Entrichtung der
Geldstrafe oder durch die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe - doch
noch ermöglicht wird, dem Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes
bis zum genannten Termin entsprochen werden.
Da nach dem Vorbringen des Bf. davon auszugehen ist, dass
bis zum Ablauf der nunmehr gewährten Frist zumindest ein Teil der
Geldstrafe entrichtet werden wird, wird gegebenenfalls durch die
Erstbehörde fristgerecht eine neuerliche Aufforderung zum Strafantritt mit
den aktuellen Angaben ergehen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung nach § 152 Abs. 2 FinStrG wird auf die
nunmehr ergangene Sachentscheidung selbst verwiesen (vgl. VwGH vom
18. März 1992, 91/14/0104).
Linz, am 13.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-L/08
- Stammnummer
- 37726
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF