Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0183-G/05
Ein dem Berufungswerber nicht bekannter Pachtvertrag als Grund für einen Antrag auf Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0183-G/05vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein nachträglich dem Bw. zur Kenntnis gebrachter, steuerlich nicht anzuerkennender Pachtvertrag ist keine neue Tatsache, wenn die durchgeführten Arbeiten dem Bw. dem Grunde nach seit jeher bekannt waren .
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Leifer Martha,
Steuerberaterin, 8940 Liezen, Ausseerstraße 38, vom
30. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
5. Juli 2004 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. wurde mit Notariatsakt vom 2. Februar 1998 der
land- und forstwirtschaftliche Betrieb seiner Mutter übergeben. Ab dem Jahr
der Übergabe erklärte der Bw. (pauschalierte) Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Mit 2. August 1999 nahm der Bw. die Anmeldung als Selbstbewirtschafter zur
Sozialversicherung der Bauern vor.
Am 12. Jänner 2004 stellte der Bw. einen Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2001 mit der Begründung, er habe im Dezember
2003 erfahren, dass sein Bruder in dem ihm übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb auf Grund eines mit der Mutter abgeschlossenen
Pachtvertrages vom 20. April 1988 seit 1998 Holz geschlägert
hätte, ohne ihn zu informieren. Da der Bruder regelmäßig Holz
geschlägert habe, sei der Bestand an stehendem Holz dezimiert und die
künftige Nutzung verringert worden. Somit sei der Bruder der wahre
Nutznießer dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Dazu
führte der Bw. aus:
"Durch das Hervorkommen, dass ein Pachtvertrag mit meinem
Bruder besteht, und die tatsächliche Nutzung durch meinen Bruder, ist mir
die Befugnis meines Eigentumsrechtes, mit den Nutzungen nach Willkür zu
schalten, durch meinen Bruder entzogen worden. Ich war nur noch Eigentümer
und Besitzer der Substanz. Wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Besitzer der
Nutzungen war mein Bruder. Die Einkünfte aus nicht buchführender Land-
und Forstwirtschaft sind daher steuerlich nicht mir, sondern meinem Bruder
zuzurechnen."
Er stelle den Antrag, im wieder aufgenommenen Verfahren die
"Einkünfte aus nichtbuchführender Land- und Forstwirtschaft" mit
S 0,00 festzustellen.
Nach einem weiteren Ermittlungsverfahren wies das Finanzamt
den Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuerbescheide 1998 - 2001 mit dem nunmehr bekämpften
Bescheid ab, da vom Hervorkommen neuer Tatsachen keine Rede sein könne und
begründete dies wie folgt:
Die schriftliche Eingabe bei der Sozialversicherung der
Bauern lasse eindeutig darauf schließen, dass der Bw. als
Selbstbewirtschafter auftrete und auch die grundsätzliche Führung des
Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibe. Auch entspreche es
nicht den täglichen Lebenserfahrungen, dass ein Fremder seit dem Jahr 1998
Holzschlägerungen durchgeführt habe, ohne dass der Eigentümer der
gegenständlichen Land- und Forstwirtschaft von diesen Vorgängen
Bescheid gewusst hätte.
Dagegen erhob der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung. Darin führte er aus, "dass der Umstand, dass noch ein
Pachtvertrag mit unserer Mutter besteht, den ich nicht kannte, stellt eine neue
Tatsache und ein neues Beweismittel dar". Aus der Anmeldung bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern lasse sich nicht ableiten, dass er den
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschafte. Dies sei nur eine
gesetzliche Vermutung, eine Fiktion. Auch die Steuererklärung sei kein
Beweis der eigenen Bewirtschaftung.
In weiterer Folge kritisierte er das vom Finanzamt
durchgeführte Ermittlungsverfahren als unvollständig und wiederholte
seine Bedenken gegen die ihm zur Kenntnis gebrachte Telefonniederschrift
über ein mit seinem Bruder geführtes Telefonat. Er wies
ausdrücklich auf die Frage - "Wusste der Bruder von diesem
Pachtvertrag bzw. Vereinbarung der Holzschlägerungen mit Ihrer Mutter?" -
hin und wertete die Antwort - "Mein Bruder inspizierte des Öfteren
gemeinsam mit unserer Mutter den Wald bzw. wusste, dass ich sowohl die Wiese
bewirtschafte als auch im Wald Holzschlägerungen durchführte",
neuerlich als eine listige und ausweichende Antwort, die sein Bruder nur geben
hätte können, weil die Frage nicht richtig gestellt worden sei. Er
beharrte darauf, dass er das nicht gewusst hätte und die Auseinandersetzung
mit seinem Bruder und die Ausfolgung des Pachtvertrages das Hervorkommen neuer
Tatsachen darstellten.
Auch könnten in seinem konkreten Fall nicht die
allgemeinen täglichen Lebenserfahrungen herangezogen werden, weil die
allgemeinen täglichen Lebenserfahrungen bei ihm nicht zutreffen. Da er in
Linz über einen Zweitwohnsitz verfüge, komme er nur ab und zu nach G.,
weshalb sein Bruder die Schlägerungen und den Pachtvertrag verheimlichen
konnte.
Daraufhin wurden vom Finanzamt am 11. Oktober 2004
weitere Ermittlungsschritte gesetzt und nochmals eine Niederschrift mit dem
Bruder des Bw. aufgenommen und die vom Bw. gerügten Fragen konkret
gestellt. Am 3. November 2004 wurde der Bw. mit den von seinem Bruder
getätigten Aussagen konfrontiert und mit ihm ebenfalls eine
ausführliche Niederschrift zur Klärung des Sachverhaltes aufgenommen.
Mit einer neuerlichen Eingabe vom 5. November 2004 ergänzte er
nochmals seine bisherigen Argumente und führte weitere Widersprüche in
der "Zeugeneinvernahme" seines Bruders an, wodurch nochmals seine Unkenntnis von
den Holzschlägerungen und die nicht gegebene Eigennutzung und
Bewirtschaftung bewiesen werden sollte.
In der daraufhin ergangenen Berufungsvorentscheidung wies
das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies im Wesentlichen damit,
dass der Bw. selbst verfügungsberechtigt gewesen wäre und keine neuen
Tatsachen hervorgekommen seien, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigen würden.
Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zu den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung entgegnete der Bw: "Ich habe
keinem Dritten (meinem Bruder) Holz überlassen. Hätte ich dies getan,
wäre es doch zu keinen Auseinandersetzungen mit meinem Bruder (die zur
Ausfolgung des Pachtvertrages geführt hat) wegen der Holzschlägerungen
gekommen."
Das Ermittlungsverfahren habe eindeutig ergeben, dass sein
Bruder nach außen als Bewirtschafter aufgetreten sei. Gemäß
§ 21 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform - auch nicht die seinerzeitige Anmeldung
als Betriebsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern -
maßgebend. Überdies sei die Anmeldung als Betriebsführer nicht
freiwillig, sondern erst nach Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern erfolgt. Die Anmeldung als Betriebsführer beweise, dass er vom
Pachtvertrag keine Kenntnis gehabt habe, denn bei Kenntnis des Pachtvertrages
hätte er seinen Bruder als Betriebsführer angeben
müssen.
In weiterer Folge wurde dem Bw. vom Finanzamt mit Bescheid
vom 9. Februar 2005 mitgeteilt, dass gemäß
§ 303 a
Abs. 1 BAO bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO
gestützten Antrag Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens
an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig seien. Weder
im Antrag auf Vorlage noch in der nachgereichten Stellungnahme werde auf das
Erfordernis betreffend Angaben zur Beurteilung eines fehlenden groben
Verschuldens eingegangen.
In einem weiteren Schreiben vom 15. Februar 2005
brachte der Bw. dazu nochmals im Wesentlichen zum Ausdruck, dass auch in einem
umfangreichen Ermittlungsverfahren unbestritten geblieben sei, dass er den
Pachtvertrag erst nach einer Auseinandersetzung mit seinem Bruder von seinem
Bruder erhalten hätte und vorher keine Kenntnis vom Bestehen eines
Pachtvertrages gehabt hätte. Dies stelle eine neu hervorgekommene Tatsache
dar, die er ohne "grobes Verschulden" in den Veranlagungsverfahren 1998 -
2001 nicht geltend machen habe können.
Im Vorlagebericht fasste das Finanzamt den Sachverhalt
nochmals zusammen:
"1.) Mit Notariatsakt vom 2. Februar 1988 hat die
Mutter des Bw. ihre Land- und Forstwirtschaft , samt dem Kellerstöckl mit
der Anschrift G. 58a, bestehend aus den Liegenschaften mit den Einlagezahlen 32,
33, und 320 an den Bw. "zur weiteren Bewirtschaftung an den Übernehmer"
übergeben.
In Übereinstimmung mit diesem Übergabsvertrag
sowie der darin enthaltenen Aufsandungserklärung der übergebenden
Mutter wurde auch der Übernehmer (Bw.) als Eigentümer im Grundbuch
einverleibt (EZ 320 89.197 m², EZ 33 113,721 m², EZ 32
41.235 m²; in Summe somit Wald-, Wiesen und Gebäudeflächen
von 244.153 m²).
2.) Hierauf hat der Bw. in seinen
Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab dem Übergabejahr
1998-2001 jeweils (pauschalierte) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
in Höhe von S 17.020,00 (1998), S 23.286,00 (1999),
S 18.337,00 (2000), S 28.476,00 (2001) erklärt.
3.) Vor dieser 1998 erfolgten Betriebsübergabe von
Mutter und Sohn (Bw.) hat die Mutter seinerzeit am 20. April 1988 einen
schriftlichen Pachtvertrag mit ihrem anderen Sohn (=Bruder des Bw.)
abgeschlossen, laut dem der Bruder von der Mutter auf unbestimmte Zeit um
jährlich S 8.000,00 Teile der Liegenschaften EZ 32, 33 und 320
pachtet. Konkret handelt es sich dabei um die Waldflächen im
Gesamtausmaß von 177.157 m² (89.197 m² aus EZ 320 und 87.960
m² aus EZ 33). Vertraglich extra ausgenommen waren die übrigen
Flächen für Gebäude und Wiesen.
Der Pachtvertrag wurde nie verdinglicht (vgl. § 1120
iVm § 1095 ABGB)."
In einer an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten
Entgegnung zu dieser Sachverhaltsdarstellung führte der Bw. ua.
ergänzend aus:
"Die meisten Miet- und Pachtverträge sind nicht
verdinglicht. Wäre der gegenständliche Pachtvertrag verdinglicht
gewesen, hätte ich ihn, da ein solcher ja im Grundbuch eingetragen ist,
gekannt. Gemäß
§ 1120 ABGB muss der Pächter
(Bestandinhaber), wenn sein Recht nicht in den öffentlichen Büchern
eingetragen ist, also nicht verdinglicht ist, nach gehöriger
Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Da ich den Vertrag nicht kannte,
weil er eben nicht verdinglicht war und mein Bruder mir das Bestehen des
Pachtvertrages listigerweise verschwiegen hat, konnte ich als neuer Besitzer
anlässlich der Übergabe an mich den Pachtvertrag nicht kündigen.
Ich habe dies aber anlässlich der Ausfolgung des Pachtvertrages an mich
durch meinen Bruder nach unserer Auseinandersetzung wegen der
Holzschlägerungen sofort getan.......".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens statt zu geben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautende Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO
werden Wirtschaftsgüter, über die
jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem
zugerechnet (wirtschaftliches Eigentum).
Nach § 354 ABGB ist das Eigentumsrecht
die Befugnis mit der Substanz und den
Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon
auszuschließen.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der
zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die
positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind
(Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung),
auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des
Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die
Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d. h.
auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 24, Tz 3).
Pacht ist die
entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Nutzung (§
1091 ABGB).
Nach dem vom Finanzamt geführten, aufwändigen
Ermittlungsverfahren geht der unabhängige Finanzsenat von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Halbbruder des Bw. ist Eigentümer der ihm im Jahr
1997 von der Mutter übergebenen, angrenzenden Land- und Forstwirtschaft.
Seit jeher wurde von ihm auch die Land- und Forstwirtschaft der Mutter (und
nunmehr an den Bruder übergebene) mitbewirtschaftet, da diese auf Grund
ihres Gesundheitszustandes - ab dem Jahr 2000 übernahm die Schwägerin
des Bw. die Pflege - dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre (Niederschrift
vom 3. November 2004). Der Umstand, dass sein Bruder die Wiesen immer
für die Mutter bewirtschaftet hatte, war dem Bw. bekannt (Schreiben vom
24. März 2005). Wie er in der Niederschrift vom 3. November 2004
zum Ausdruck gebracht hat ("Hinsichtlich des Waldes wurde mir im Wege meiner
Mutter mitgeteilt, dass gelegentlich Käferbäume oder
Windwurfbäume "weggeräumt" bzw. als Schnittholz verarbeitet wurden.")
war ihm aber auch die Tatsache, dass sein Bruder Schlägerungen
durchgeführt hat, grundsätzlich bekannt .
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw.
zivilrechtlicher Eigentümer ist. Laut Punkt "Fünftens" des
Übergabsvertrages vom 2. Februar 1998 übernahm die
Übergeberin die Gewähr, dass der Vertragsgegenstand vollkommen
lastenfrei in den grundbücherlichen Besitz des Bw. gelangte. Es kann somit
zwar davon ausgegangen werden, dass der Bw. keine Kenntnis von dem
"Pachtvertrag" zwischen seiner mittlerweile verstorbenen Mutter und seinem
Stiefbruder hatte, es war dem Bw. jedoch bekannt, dass sein Bruder "Arbeiten" in
seinem Wald vorgenommen hat. Auf Grund der familiären Situation sah der Bw.
bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung keinen Grund, diese zu beanstanden.
Für den bäuerlichen Familienkreis gelten diesbezüglich auch
andere Maßstäbe, zumal nicht eine Leistungsbeziehung, sondern die
Erhaltung und der Weiterbestand des Bauernhofes im Vordergrund
steht.
Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon
ausgegangen werden, dass der Bw., der Meinung war, in seinem Forst seien in all
den Jahren keine weiteren Arbeiten, als die in der Niederschrift vom
3. November 2004 angegebenen, angefallen, zumal ihm bekannt war, dass die
Mutter bereits vor der Übergabe an ihn die Hilfe seines Bruders
benötigt hatte. Auch entspricht es nicht der Tatsache, dass der Bw. in
diesen Jahren kaum zu Hause war, wie er ursprünglich in seiner Berufung
behauptet hat. In der Niederschrift vom 3. November 2004 gibt er
selbst an ca. alle vierzehn Tage zu Hause
gewesen zu sein. Ob ihm dabei das
tatsächliche Ausmaß der
Schlägerungen bewusst geworden ist, lässt sich trotz eines
aufwändigen Ermittlungsverfahrens im Nachhinein nicht mehr sagen. Fest
steht jedoch, dass offensichtlich jedes Familienmitglied im Rahmen der
familienhaften Mitarbeit und zum Wohle der gemeinsamen Mutter den Besitz in
Stand gehalten hat.
Der Bruder des Bw. befand sich dadurch jedoch weder in der
Position eines wirtschaftlichen Eigentümers (lt. Begründung im Antrag
vom 12. Jänner 2004), der in der Lage ist, die eingangs aufgezeigten
positiven Befugnisse auszuüben, noch stand er in einem entgeltlichen
Pachtverhältnis mit dem Bw., das der Bw. bei seinen Erklärungen
gewinnerhöhend im Sinne des § 13 Abs. 1 der VO zu § 17 Abs. 4 und
5, BGBl II 2001/54 berücksichtigen hätte müssen, wie dies der Bw.
in seinem Schreiben vom 23. Juni 2004 vermeint.
Dem von der Mutter im Übergabsvertrag verschwiegenen
Pachtverhältnis sollte offensichtlich auch keine weitere Außenwirkung
zukommen. Steuerlich ergeben sich aus diesem Vertrag, der den Erfordernissen der
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ua. wegen der
fehlenden Publizität und tatsächlichen Zahlung (Niederschrift vom
2. Juni 2004) auch nicht entspricht, keine Konsequenzen. Es ist, wie
bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass der Bw. die Arbeiten seines
Bruder auf Grund des Gesundheitszustandes und Alters der Mutter in der
Forstwirtschaft bewusst zur Kenntnis genommen hat und es sich bei den von ihm
tolerierten Waldarbeiten um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung
gehandelt hat. Wenn diese ein Ausmaß
überschritten hat, in deren
Folge es zu der besagten Auseinandersetzung zwischen den Brüdern kam, so
kann dies nur als unerlaubtes Handeln qualifiziert werden mit möglichen
zivilrechtlichen Folgen. Eine steuerliche Änderung der Zurechnung der
Einkünfte ist daraus nicht ableitbar. Die vom Bw. behaupteten Tatsachen
sind dem Grunde nach weder neu hervorgekommen, noch hätte die Kenntnis
dieser Umstände (Überschreitung eines tolerierten Verhaltens) einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0183-G/05
- Stammnummer
- 16866
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF