…den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen. Ihr Abzug bei der Ermittlung des Einkommens kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (VwGH 17.06.1992…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 4. November 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2003 entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten fav, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998 bis 2003 entschieden: Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 wird als…
…die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob…
…für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare…
…die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen…
…"Haushaltsaufwendungen"). Bei den gegenständlichen, vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort in B handelt es sich nun zweifelsohne um Aufwendungen, die grundsätzlich als nichtabzugsfähig iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anzusehen sind. 4.) Ausnahmsweise können derartige Haushaltsaufwendungen steuerwirksam…
…berufliche Veranlassung im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung (1,5% pro Jahr) sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden." Der Rechtssatz des VwGH-Erkenntnisses laute weiters wie folgt: "Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen…
…die berufliche Veranlassung im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung (1,5% pro Jahr) sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden." Der Rechtssatz des VwGH-Erkenntnisses laute wie folgt: "Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen…
…Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig…
…für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des StPfl mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des StPfl erfolgen." Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare…
…Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig." 2b) Ebenfalls zur Befristung einer Tätigkeit außerhalb des Wohnortes führt der VwGH im Erkenntnis vom 24.11.2011, 2008/15/0296 aus: " der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs…
…6 lit. c EStG (Pendlerpauschale) angeführten Betrag übersteigen. I) Kosten der doppelten Haushaltführung, Familienheimfahrten: Nach geltender Rechtslage stellen Wohnungskosten (= Haushaltsaufwendungen) und "Lebenskosten" im Sinne von Kosten für Nahrung, Kleidung usw. (= Aufwendungen für die Lebensführung) somit grundsätzlich keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Der Verwaltungsgerichtshof…
… 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dem gegenüber sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abziehbar. Kosten der Haushaltsführung sind…
…für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Aufwendungen des…
…2011 ausgegangen wird. (Vgl. UFS vom 20.3.2013, RV/0356-S/12, RV/0007-S/13) Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind nach § 20 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Aufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am…
…Vorhaltsbeantwortung vom 12.3.2013 Dauerauftragsbestätigungen der Bank für die Jahre 2009 und 2010 vorgelegt, aus welchen jährliche Mietzahlungen in Höhe von jeweils € 2.327,40 hervorgehen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind nach § 20 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar…
…wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen anteilig, abwechselnd oder gemeinsam getragen und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen…
…wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen anteilig, abwechselnd oder gemeinsam getragen und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten…
…Darüberhinausgehenden Kosten für diese Fahrten ist durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG die Abzugsfähigkeit verwehrt. Die Kosten für den eigenen Wohnsitz stellen typische Haushaltsaufwendungen bzw. Aufwendungen für die Lebensführung dar und sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Liegt der Familienwohnsitz eines…