…Abs. 8 KFG 1967 aufgrund ihres Hauptwohnsitzes in Österreich und der daran anknüpfenden Standortvermutung ihr Fahrzeug in Österreich binnen eines Monats ab der Einbringung hätte zulassen müssen. Wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen werde, werde das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet und daran knüpfe sich nach …
…mit öffentlichem Verkehr im Inland (unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften) ua nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG 1967 der Hauptwohnsitz des Antragstellers…
…KFG 1967) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß…
…Mai 2006 in E angemeldeten Hauptwohnsitzes (lt. aktueller Meldebestätigung mit dem Vermerk: ab 1. Juni 2006 "nach Deutschland verzogen") als zumindest fragwürdig. Zusammenfassend ist daher die Feststellung zu treffen, dass das gegenständliche Fahrzeug von einer Person (Bw.) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde…
…Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt. Weiters bestimmt § 82 Abs 8 KFG idF BGBl. I 132/2002 als lex specialis zu § 40 Abs 1 KFG, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet…
…eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/11/0378). § 4 Z 2 NoVAG 1991 bezeichnet als Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung…
…ihren Hauptwohnsitz seit drei Jahren in Z. und einen Nebenwohnsitz in Ungarn hat sowie dass sie mit dem Fahrzeug hin und wieder nach Ungarn fahre. Diese Aussage in Verbindung mit den Beanstandungen sprechen auch sehr dafür, dass sich der Standort des Kraftfahrzeuges im Inland befindet…
…2010 seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seit 1. Juni 2009 ist der PKW Renault Koleos in Polen auf den Berufungswerber zugelassen. In Österreich ist kein Kraftfahrzeug auf den Berufungswerber zugelassen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Berufungswerber das Fahrzeug nicht dauernd selbst im Inland verwendet habe…
…Gemeinde als Hauptwohnsitz angemeldet zu haben, sie aber nur gelegentlich zu nutzen. Sie halte sich vorwiegend in München auf. Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.8.2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Berufungswerberin einen Wohnsitz im Inland begründet habe…
…wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39). Gemäß § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl I Nr. 123/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kenn-zeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem…
…überwiegende Naheverhältnis besteht. Es ist daher - neben der Hauptwohnsitzmeldung als gewichtiges Indiz - in Anbetracht aller vorliegenden Umstände von einem österreichischen Hauptwohnsitz iS obiger Bestimmungen auszugehen. 3. Verwendung: Entgegen der Behauptung des Bw, das Fahrzeug sei nicht oder nicht regelmäßig im Inland verwendet worden, weil sich…
…war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder…
…geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß …
…als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH spielen auch Grund- und Hausbesitz eine Rolle. Vorweg ist festzuhalten, dass es nach vorliegender Aktenlage außer Streit steht, dass der Berufungswerber das Fahrzeug im Inland…
…aller vorliegenden Umstände von einem österreichischen Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen iS obiger Bestimmungen auszugehen. Der zulässige Gegenbeweis, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Deutschland gehabt habe, konnte daher nicht erbracht werden. 2. Verwendung: Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland ist unbestritten und ergibt sich…
…KFG 1967) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß…
…8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß…
…Da der Bw seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in O. habe und das Fahrzeug vom Bw überwiegend in Österreich genutzt werde, habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug daher vom Bw als von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung Verwendung…
…UFS als erwiesen angenommenen Sachlage ist das Verfahren aber entschieden. Der BW hat seinen Hauptwohnsitz im Inland. Damit besteht die Vermutung, dass das Fahrzeug einen inländischen Standort hat. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens haben nichts gegenteiliges ergeben. Er hat nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt das…
…im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig." Habe das Fahrzeug sohin seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz…