…zugelassen. Aus dem wäre abzuleiten, dass für die Bw. vom Verwaltungsgerichtshof "geortete" Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren jedenfalls als Ereignisse der höheren Gewalt zu betrachten wären, zumal diese auf die Qualität des Bedarfsprüfungsverfahrens wohl keinen Einfluss nehmen hätte können. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 7 Abs…
…Seiher sind Körperschaften von der Übertragbarkeit ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Da der Gesetzgeber eine Begünstigung für Körperschaften nicht mehr vorsieht, ist nach Ansicht der Betriebsprüfung der gesamte Versicherungserlös im Wirtschaftsjahr 2007/2008 als Ertrag zu…
…dass die Hauptdrainage verstopft war, zum Eindringen von Regenwasser geführt haben. Dies mag zwar ein durch höhere Gewalt verursachtes Schadensereignis sein, mit einer Naturkatastrophe im Sinn eines elementaren Ereignisses von allgemeiner Tragweite, ist dieses Schadensereignis jedoch nicht vergleichbar. Da dem zur Beschädigung des Hauses des…
…die mangelhafte Betriebsorganisation und immer wieder auftretende Probleme mit Mitarbeitern zurückzuführen, dass es zum Verschwinden von Waren gekommen sei. Auch eine solche unzulängliche Arbeitsweise der Verwaltung sei ein Fall höherer Gewalt. Fest stehe jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die gegenständlichen Waren nicht mehr vorhanden…
…die mangelhafte Betriebsorganisation und immer wieder auftretende Probleme mit Mitarbeitern zurückzuführen, dass es zum Verschwinden von Waren gekommen sei. Auch eine solche unzulängliche Arbeitsweise der Verwaltung sei ein Fall höherer Gewalt. Fest stehe jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die gegenständlichen Waren nicht mehr vorhanden…
…Dieser liege nur dann vor, wenn der Beteiligte nachweist, daß er infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Berufungsgründe: Die vorgenannten Gründe halten einer rechtlichen und tatsächlichen Nachprüfung deswegen nicht stand, weil der angegriffene Bescheid a) die Tatsache…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…
…dass zwar keine Überschreitung der Beförderungsdauer vorliege, die Erkrankung der Tiere an einer Virusinfektion jedoch keinen Fall von höherer Gewalt im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 darstelle. Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf als Rechtsbehelf der zweiten Stufe Beschwerde eingebracht…
…Zeugen Weiters machte der Bw. das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 206 lit.a BAO zur Abstandnahme von der Festsetzung der Abgaben geltend Er begründete dieses damit, dass als höhere Gewalt, die plötzlich, durch einen völlig überraschenden stationären Krankenhausaufenthalt ausgelöste Demenz der M.B. anzusehen wäre…
…f), verwarf die belangte Berufungsbehörde das Berufungsbegehren. Der Berufungsbegründung seien keine Umstände ableitbar, die ein unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt als ein Hindernis zur rechtzeitigen Antragstellung erweisen könnten, weshalb eine Verlängerung der Antragsfrist nicht in Erwägung zu ziehen gewesen sei. Im Beschwerdeschriftsatz vom 11. Februar…
…18, In-Kraft-Treten des Vertrages) zu, eine marktübliche Zahlungssicherung (z.B. Patronatsverpflichtung der Gesellschafter, Zahlungen aus einer Finanzierung, etc.) beizubringen. 8. Höhere Gewalt Sollten die Parteien durch Ereignisse höherer Gewalt, welche sich ihrer Kontrolle offensichtlich entziehen, wie Krieg, Streiks, Naturkatastrophen, etc., an der Erfüllung…
…"Haftung", und insbesondere Pkt. 11.2. "Begrenzungen"), doch hatte jedenfalls bis zu diesen Beträgen der GU die entsprechenden "Schadenswiedergutmachungen" zu tragen. Was die "höhere Gewalt" anlangt, so war diesbezüglich unter Pkt. 8. des GUV vereinbart, dass die vertraglichen Pflichten während der Dauer dieser Ereignisse ruhen…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…
…darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung nur in Frage kommt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis;…