Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4060-W/02
Übertragungsrücklage, höhere Gewalt, Behaltefrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4060-W/02vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Erkenntnis eines Höchstgerichtes, mit welchem ein Betriebsbewilligungsbescheid wegen schwerer und wesentlicher Mängel der im konkreten Fall durchgeführten Bedarfsprüfung aufgehoben wird, stellt in einem Rechtsstaat keine höhere Gewalt dar, sondern ist der Ausdruck eben dieser Rechtsstaatlichkeit. Daher war mangels Einhaltung der gemäß § 12 Abs. 2 EStG 1988 gebotenen Behaltefrist von mindestens sieben Jahren die Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage gemäß § 12 EStG 1988 zu verneinen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Europa Treuhand Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Körperschaftssteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der Bw., einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, war laut Gesellschaftsvertrag vom 14. April 1998 die
Errichtung und der Betrieb von chemischen und diagnostischen Laboratorien. Zur
Ausübung der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeit schloss die Bw.
am 9. April 1998 mit der X - AG, der Eigentümerin der Liegenschaft in
Wien, A - gasse, einen Mietvertrag über die Nutzung der dort
befindlichen Räumlichkeiten im Ausmaß von 816,32 m²
ab.
Die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen
Ambulatoriums an dieser Adresse wurde der Bw. gemäß
§ 4 des
Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 bescheidmäßig am
11. Oktober 1999 durch die Wiener Landesregierung unter Vorschreibung einer
Anzahl von Auflagen erteilt. Gegen diesen den konkreten Bedarf eines solchen
Ambulatoriums positiv beurteilenden Bescheid erhob die Ärztekammer für
Wien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2000
hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Wiener
Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften mit der wesentlichen Begründung auf, dass die im
Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Unternehmens gebotene
Bedarfsprüfung seitens der belangten Behörde schwere und wesentliche
Mängel aufwies.
Aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgte im Jahre
2000 die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit der Bw. Für die
Aufgabe der Hauptmietrechte an dem genannten Liegenschaftsobjekt erhielt die Bw.
nach einer Vereinbarung vom 16. März 2000 von der X - AG zur
Abgeltung allfälliger Ansprüche auf Investitionsersatz eine
Einmalzahlung in Höhe von S 7,400,000,00 netto zuzüglich 20 %
Mehrwertsteuer. In der Jahresbilanz zum 31. Dezember 2000 bildete die Bw.
gemäß
§ 12 EStG 1988 aus der Veräußerung der
besagten Hauptmietrechte eine Übertragungsrücklage in Höhe von S
6,900.000,00, die sie im Jahre 2001 gewinnerhöhend
auflöste.
Gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2000 vom 19.
April 2002, mit dem die Erstbehörde die Zulässigkeit der Bildung
dieser Übertragungsrücklage verneinte, da das veräußerte
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens sieben
Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört habe, erhob die Bw.
Berufung und hob in ihren Ausführungen hervor, dass in der
Ablösezahlung für die Aufgabe des Mietrechtes die
Veräußerung eines Rechtes zu sehen sei. Zudem wäre, da mit dem
erwähnten höchstgerichtlichen Erkenntnis die damals für das Labor
bestehende Betriebsbewilligung aufgehoben wurde, die Bw. zur Einstellung des
Betriebes und dadurch bedingten Veräußerung der Mietrechte durch
höhere Gewalt und behördlichen Eingriff gezwungen worden, weshalb die
für die in Streit stehende Bildung der Rücklage erforderliche
Siebenjahresfrist nicht gelten würde.
Über Vorhalt im
Berufungsverfahren teilte die steuerliche Vertretung mit, dass die
Begründung der höheren Gewalt in dem Umstand zu sehen sei, dass alle
Voraussetzungen des Bedarfsprüfungsverfahrens eingehalten worden wären
und der Widerruf der erteilten Bewilligung schlussendlich auf Grund eines
Formalfehlers erfolgt wäre. Die Höhe der Abschlagszahlung ließe
sich durch das erhebliche Interesse des Vermieters an der baldigen Räumung
des Mietobjektes darlegen, wobei für die Geltendmachung einer
Übertragungsrücklage das Bestehen eines
Veräußerungserlöses ausreiche, auf dessen wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit demnach nicht weiter einzugehen sei. Laut einem
gleichzeitig vorgelegten Schreiben führte ein mit dem
Betriebsbewilligungsverfahren betrauter Rechtsanwalt dazu aus, dass mit dem
genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die für die Bw.
bescheidmäßig erwirkte Errichtungsbewilligung für eine private
Krankenanstalt wegen eines angeblich völlig unzureichenden
Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufgehoben und dadurch einem Laborbetrieb
für einen die Vorlaufzeiten im Bedarfsprüfungsverfahren
berücksichtigenden Zeitraum von 1,5 bis 2 Jahren die Grundlage entzogen
worden wäre. Die Größe des kündigungsgeschützten
Objektes habe daher eine weitere Leerlaufperiode aus wirtschaftlichen
Überlegungen nicht zugelassen. Aus dem wäre abzuleiten, dass für
die Bw. vom Verwaltungsgerichtshof "geortete" Verfahrensfehler im
Ermittlungsverfahren jedenfalls als Ereignisse der höheren Gewalt zu
betrachten wären, zumal diese auf die Qualität des
Bedarfsprüfungsverfahrens wohl keinen Einfluss nehmen hätte
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 ist das
Einkommen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen hat, nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und den
Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes 1988 zu ermitteln. Nach
§ 12 EStG 1988 werden die bei einer Veräußerung des
Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz EStG 1988 des im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten
Anlagevermögens abgesetzt oder einer Rücklage zugeführt. Stille
Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den
Veräußerungserlösen und den Buchwerten der
veräußerten Wirtschaftsgüter. Die Übertragbarkeit einer
aufgedeckten stillen Reserve ist auch dann zu bejahen, wenn bei einem
Mietrechtsvertrag Anschaffungskosten nicht zu bilanzieren waren (vgl. Doralt,
EStG § 12 Tz 11). Die gleichen Überlegungen wie bei einer
Veräußerung gelten, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer
Gewalt aus dem Betrieb ausscheidet und dafür eine Entschädigung wie
zB. ein Schadenersatz oder eine Versicherungsleistung erstattet wird (vgl.
Doralt, EStG § 12 Tz 3).In diesem Fall wird der
Veräußerungserlös durch die tatsächliche Entschädigung
dargestellt. Gemäß
§ 12 Abs. 2 EStG 1988 ist eine
Übertragung unter anderem nur zulässig, wenn das veräußerte
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre
zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat, wobei diese Frist
nicht gilt, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch
behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar
unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet
(§ 12 Abs. 4 EStG 1988).
Dem Vorbringen, die Bw. wäre nicht in der Lage
gewesen, Einfluss auf die Qualität des Bedarfsprüfungsverfahrens zu
nehmen, weshalb letztlich das den Bewilligungsbescheid der Landesregierung
aufhebende höchstgerichtliche Erkenntnis für die Bw. ein Ereignis der
höheren Gewalt darstellen würde, ist die ständige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach unter "höherer
Gewalt" in erster Linie die klassischen, naturbedingten Einwirkungen zu
verstehen sind. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 EStG 1988 ist
jedoch in Ansehung anderer durch die äußerste zumutbare Sorgfalt
nicht zu verhindernder Ereignisse nicht auszuschließen (VwGH 8.6.1979,
1340, 1418/78; 24.11.1976, 1255, 1362/76). Demnach ist höhere Gewalt dann
anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen
einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu
erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder
abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden
kann.
Ein Erkenntnis eines Höchstgerichtes, mit welchem ein
Betriebsbewilligungsbescheid wegen schwerer und wesentlicher Mängel der
durchgeführten Bedarfsprüfung aufgehoben wird, stellt in einem
Rechtsstaat jedoch keine höhere Gewalt dar, sondern ist der Ausdruck eben
dieser Rechtstaatlichkeit. Dazu kommt, wie aus dem besagten Erkenntnis
hervorgeht, dass sich die Ärztekammer als Einrichtung mit Parteistellung
schon im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren gegen die Annahme eines Bedarfs
ausgesprochen hatte, weshalb die Bw. in Ansehung der der Ärztekammer auch
im Verfahren vor den Höchstgerichten zukommenden Beschwerdelegitimation die
endgültige Beendigung des Verfahrens abwarten hätte müssen und
die konkrete unternehmerische Tätigkeit nicht in freier wirtschaftlicher
Gestaltung ohne einen über die rechtlichen Grundlagen eines Laborbetriebes
absprechenden Bescheides durchführen hätte dürfen.
Überdies hatte nach dem erhobenen Sachverhalt die Bw.
ihre unternehmerische Tätigkeit bereits im April 1998, also zu einem weit
vor dem am 11. Oktober 1999 ergangenen Bewilligungsbescheid liegenden Zeitpunkt,
begonnen. Sie hatte somit eine rechtskonforme Überprüfung der für
die Errichtung und den Betrieb ihres Unternehmens erforderlichen gesetzlichen
Voraussetzungen nicht abgewartet, sondern diese Voraussetzungen - aus
welchen Erwägungen auch immer - ohne weiteres als gegeben
angenommen.
Daraus folgt, dass die Ursache der zu beurteilenden
Stilllegung des Betriebes und der damit zusammenhängenden Aufgabe der
Mietrechte nicht im Vorliegen von höherer Gewalt lag, zumal die Bw. nach
ihrer oben dargelegten Vorgangsweise ihre unternehmerische Tätigkeit
insoferne unter Außerachtlassung jeglicher Sorgfalt begann, als sie das
sich bei gehöriger Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage
ergebende Endergebnis des sie betreffenden und gesetzlich gebotenen
Bedarfsprüfungsverfahrens nicht abwartete. Damit hat sie die durch das
höchstgerichtliche Erkenntnis herbeigeführten Folgen selbst zu
verantworten. Schlussendlich ist im Berufungsfall auch das Vorliegen eines
behördlichen Eingriffes zu verneinen, zumal dieser nur Fälle erfasst,
in denen die öffentliche Hand "Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt"
oder "das Eigentumsrecht an einer Sache mit eigentumsähnlicher Wirkung
beschränkt" (VwGH 25.10.1995, 95/15/0009).
Es war somit mangels Einhaltung der im
gegenständlichen Fall gemäß
§ 12 Abs. 2 EStG 1988 gebotenen
Behaltefrist von mindestens sieben Jahren die Bildung einer Rücklage
gemäß
§ 12 Abs. 1 EStG 1988 nicht zulässig, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4060-W/02
- Stammnummer
- 6709
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF