Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0324-Z3K/02
Nichterfüllung von Pflichten bei der Beendigung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0324-Z3K/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter dem Begriff "höhere Gewalt" versteht man ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Auch die unzulängliche Arbeitsweise der Verwaltung eines Mitgliedstaates, auf deren Handeln der Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hat, stellt einen Fall von "höherer Gewalt" dar. Im Falle des Art. 206 ZK muss das Vorliegen von "höherer Gewalt" vom potentiellen Zollschuldner nachgewiesen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
11. März 2002, GZ. 100/53355/2001-3, betreffend Zollschuld
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 9. August 2000 wurden
über Antrag der Firma D. Produktionsgesellschaft unter der WENr.
206/000/921108/01/0 des Zollamtes Flughafen Wien 30 Stück SXGA
Photophinishing Electr. Subsysteme und diverse Teile (Warennummer: 90109090) in
das Zollverfahren der aktiven Veredelung zur Eigenveredelung
(Nichterhebungsverfahren) übergeführt. Die Frist zur Wiederausfuhr
für diese Waren wurde vorerst mit 9. Feber 2001 festgesetzt. Über
Antrag der Firma D. Produktionsgesellschaft vom 11. April 2001 wurde diese Frist
mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 12. April 2001 gemäß Art.
118 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) bis 9. August 2001
verlängert.
Mit Konkursedikt wurde
über die D. Produktionsgesellschaft der Konkurs über deren
Vermögen eröffnet und der Bf. zum Masseverwalter bestellt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 17. August 2001, Gz. 100/53355/2001, wurden dem Bf. für die in das
Zollverfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren
gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG
bislang unerhoben gebliebene Eingangsabgaben in Höhe von S 708.800.-
(€ 51.510,50; Zoll: S 82.312.-; EUSt: S 626.488.-) zuzüglich
Ausgleichzinsen gemäß Art. 214 Abs.3 ZK und Art. 519 ZK-DVO in
Höhe von S 3.663.-(€ 266,20) und einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von S 7.844.-
(€ 570,05) zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde
ausgeführt, dass ein Nachweis darüber, ob die Einfuhrwaren vor
Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine zulässige zollrechtliche Bestimmung nach
Art. 89 ZK erhalten haben, nicht erbracht werden konnte.
Mit Eingabe vom 29. November
2001 hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Darin verwies der Bf. auf eine bereits vorgelegte Proforma-Rechnung samt
Lieferschein und Gegenschein vom 20. Juni 2001 sowie einer
Übernahmebestätigung vom 21. Juni 2001 über 30 Stück DMD
Optik Systeme (Warennummer: 90138090). Die Wiederausfuhr sei daher binnen
offener Frist durchgeführt worden. Weiters verwies der Bf. auf Art. 206 ZK,
nach welchem die Einfuhrzollschuld als nicht entstanden gelte, wenn die
betreffende Ware durch Zufall oder infolge höherer Gewalt unwiederbringlich
verloren gegangen ist. Unter Hinweis auf Witte (Zollkodex, Art. 206 Rz. 14)
verwies der Bf. auf den Umstand, dass auch die unzulängliche Arbeitsweise
der Verwaltung ein Fall höherer Gewalt sein könne. Die D.
Produktionsgesellschaft sei in jahrelangen Geschäftsbeziehungen mit der G.
AG gestanden, von welcher Waren zur Bearbeitung im Rahmen der aktiven Veredelung
eingeführt wurden. Dabei sei es immer wieder zu einer Zerstörung oder
einem Verschwinden von Gegenständen gekommen. Dieser natürliche
Schwund stelle ein zufälliges, unwiederbringliches Verlorengehen der Ware
dar. Weiters sei es auch auf die mangelhafte Betriebsorganisation und immer
wieder auftretende Probleme mit Mitarbeitern zurückzuführen, dass es
zum Verschwinden von Waren gekommen sei. Auch eine solche unzulängliche
Arbeitsweise der Verwaltung sei ein Fall höherer Gewalt. Fest stehe
jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die
gegenständlichen Waren nicht mehr vorhanden gewesen waren. Vor
Konkurseröffnung seien vorhandene Waren der Firma G. AG wenn möglich
fertig gestellt und an die G. AG zurückgeliefert worden. Dem Bf. sei es
nicht mehr gelungen zu eruieren, ob die Waren an die G. AG zurückgeliefert
wurden oder verloren gegangen sind. Jedenfalls seien die Waren aber nicht in den
kommerziellen Inlandverkehr gebracht worden, weil ansonsten
Geschäftspapiere darüber Aufschluss gegeben hätten.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 11. März 2002, Gz. 100/53355/2001-3, wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass erst durch eine schriftliche Anmeldung zur Wiederausfuhr
das Zollverfahren der aktiven Veredelung beendet sei. Werde das Verfahren nicht
demgemäß beendet, seien die Verpflichtungen , die für den
Bewilligungsinhaber durch die Inanspruchnahme des Zollverfahrens entstanden
sind, nicht erfüllt und komme es zu einer Zollschuldentstehung nach Art.
204 ZK. Aus den beigebrachten Unterlagen sei zudem nicht erkennbar, ob es sich
um die nämlichen Waren gehandelt habe. Nach Ansicht des Hauptzollamtes Wien
würden auch die Voraussetzungen des Nichtentstehens der Zollschuld
gemäß Art. 206 ZK nicht zutreffen. Einerseits sei eine Ware nur dann
unwiederbringlich verloren, wenn sie für niemanden mehr zu verwenden sei,
andererseits würden zu den in der Natur einer Ware liegenden Gründen
der natürliche Schwund wie das Verdunsten oder Verderben zählen. Ein
Verschwinden der Ware beim Beteiligten stelle somit keinen unwiederbringlichen
Verlust oder natürlichen Schwund einer Ware dar.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 12. April 2002 binnen offener
Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass sich
das Hauptzollamt Wien nicht mit den vorgelegten Urkunden auseinander gesetzt
habe und jede Begründung schuldig geblieben sei, warum es sich nicht um die
nämliche Ware handeln solle. Selbst unter der Annahme, dass kein Nachweis
für die Wiederausfuhr vorliege, sei die Vorschreibung der Eingangsabgaben
nicht zu Recht erfolgt, da auch die unzulängliche Arbeitsweise der
Verwaltung ein Fall von höherer Gewalt im Sinne des Art. 206 ZK sein
könne (Witte, Zollkodex, Art. 206 Rz. 14). Die D. Produktionsgesellschaft
sei in jahrelangen Geschäftsbeziehungen mit der G. AG gestanden, von
welcher Waren zur Bearbeitung im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt
wurden. Dabei sei es immer wieder zu einer Zerstörung oder einem
Verschwinden von Gegenständen gekommen. Dieser natürliche Schwund
stelle ein zufälliges, unwiederbringliches Verlorengehen der Ware dar.
Weiters sei es auch auf die mangelhafte Betriebsorganisation und immer wieder
auftretende Probleme mit Mitarbeitern zurückzuführen, dass es zum
Verschwinden von Waren gekommen sei. Auch eine solche unzulängliche
Arbeitsweise der Verwaltung sei ein Fall höherer Gewalt. Es wäre Sache
der belangten Behörde gewesen, anhand der angebotenen Beweise den
Sachverhalt dahingehend zu klären, ob der Tatbestand des Art. 206 ZK
erfüllt sei. Die Tatsache, dass mehrere Erklärungsvarianten angeboten
worden seien, stelle keine ausreichende Begründung für das
Nichtvorliegen eines unwiederbringlichen Verlustes oder Schwundes dar. Im
Übrigen verkenne die belangte Behörde auch den Zweck der
einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen. Die Einhebung von Abgaben sei
für Fälle des in den inländischen kommerziellen Inverkehr
Bringens von Waren vorgesehen. Gerade dies liege im gegenständlichen Fall
nachweislich nicht vor. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien die
gegenständlichen Waren jedenfalls nicht mehr vorhanden gewesen, da sie
ansonsten in das Inventar und den Versteigerungskatalog aufgenommen worden
wären. Vor Konkurseröffnung seien vorhandene Waren der Firma G. AG
wenn möglich fertig gestellt und an die G. AG zurückgeliefert worden.
Dem Bf. sei es nicht mehr gelungen zu eruieren, ob die Waren an die G. AG
zurückgeliefert wurden oder verloren gegangen sind. Jedenfalls seien die
Waren aber nicht in den kommerziellen Inlandsverkehr gebracht worden, weil
ansonsten Geschäftspapiere darüber Aufschluss gegeben hätten. Die
Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld, samt Ausgleichszinsen und
Abgabenerhöhung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs.1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art.
203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich
bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender
Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese
Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 204 Abs.3
ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die
sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender
Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben,
oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in
dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.
Gemäß Art. 89 Abs.1
ZK endet ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (u.a. aktive
Veredelung), wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder
gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder
Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung (Art.
4 Nummer 15 ZK) erhalten.
Gemäß Abs.2 leg.
cit. treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur
Regelung des Falls, wenn ein Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen
Voraussetzungen beendet wird.
Gemäß Art. 114 Abs.1
Buchstabe a ZK können im aktiven Veredelungsverkehr
Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar ohne
dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische
Maßnahmen angewandt werden, im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder
mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden.
Gemäß Art. 118 Abs.1
ZK setzen die Zollbehörden die Frist fest, in der die
Veredelungserzeugnisse ausgeführt oder wiederausgeführt worden sein
oder eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen.
Gemäß Art. 206 ZK
gilt für eine bestimmte Ware abweichend von den Art. 202 und 204 Abs.1
Buchstabe a als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, dass die
Pflichten aufgrund der Inanspruchnahme des Zollverfahrens in das diese Ware
übergeführt worden ist, nicht erfüllt werden konnten, weil die
betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder
infolge höherer Gewalt oder mit Zustimmung der Zollbehörden vernichtet
oder zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Im Sinne
dieses Absatzes ist eine Ware unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von
niemanden mehr zu verwenden ist.
Seitens des Bf. wurden als
Nachweis für eine Wiederausfuhr der Waren in die Schweiz eine
Proforma-Rechnung der D. Produktionsgesellschaft an die G. AG vom 20. Juni 2001
über 30 Stück DMD Optik Systeme, ein Lieferschein vom 20. Juni 2001
mit der Artikelbezeichnung DMD, ein Gegenschein vom 20. Juni 2001 mit der
Artikelbezeichnung DMD-Chips und eine formlose Übernahmebestätigung
vom 21. Juni 2001 mit dem Text "DMD-Ware f. Fa. G. AG übernommen"
vorgelegt. Aus der Proforma-Rechnung geht weiters hervor, dass es sich um eine
Ware mit der Zolltarifnummer 90138090 handelt, deren Ursprungsland die USA ist.
Die Warenbezeichnung für Waren der Position 9013 des Harmonisierten Systems
lautet: "Flüssigkristallanzeigen, die anderweit als Waren nicht genauer
umfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit
weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und
Geräte". Demgegenüber handelt es sich bei den Waren, die am
9. August 2000 in das Zollverfahren der aktiven Veredelung
übergeführt wurden um fotografische Teile und Zubehör, konkret um
Fotoentwicklungsmaschinen, die zur Fertigstellung an die D.
Produktionsgesellschaft geliefert wurden. Die genaue Artikelbezeichnung laut
Rechnung lautet auf "SXGA Photophinishing Electr. Subsysteme", die Warennummer
lautet 90109090, das Ursprungsland dieser Ware ist die Schweiz. Die
Warenbezeichnung für die Waren der Position 9010 lautet "Apparate und
Ausrüstungen für photographische oder kinematographische Laboratorien
(einschließlich der Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von
Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), im Kapitel
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter;
Lichtbildwände".
Es liegen daher völlig
verschiedene Waren aus völlig verschiedenen Ursprungsländern vor, die
außer der gleichen Stückzahl keine Gemeinsamkeiten aufweisen. Im
Übrigen wäre selbst bei Warenidentität der Nachweis für die
Wiederausfuhr nicht erbracht, da aus der bloßen Fakturierung in die
Schweiz und einer formlosen Übernahmebestätigung für die Firma G.
AG nicht zwingend geschlossen werden kann, dass die Waren körperlich in die
Schweiz verbracht wurden, zumal weder Belege für eine Wiederausfuhr noch
Belege betreffend die Einfuhr in die Schweiz vorgelegt werden konnten.
Zum Nachweis der
unzulänglichen Arbeitsweise der Verwaltung der Firma D.
Produktionsgesellschaft wurden Beweisanträge zur Einvernahme zweier
Angestellter gestellt. Von der Beweisaufnahme konnte gemäß
§ 183
Abs.3 BAO abgesehen werden, da die behauptete Tatsache, dass die Verwaltung der
G. Produktionsgesellschaft unzulänglich arbeitete, als richtig anerkannt
wird. Diese Tatsache wird auch vom Inhalt des Fristverlängerungsantrages
der D. Produktionsgesellschaft vom 11. April 2001 gestützt, wonach die
komplette Geschäftsleitung inklusive der Verwaltung die Firma verlassen
habe und die neue Betriebsleitung mit vielen Problemen zu kämpfen habe. So
sei auch der Originalzollbeleg WENr. 206/000/921108/01/0 in Verlust geraten. In
der Beschwerdeschrift, in welcher behauptet wird, die unzulängliche
Arbeitsweise der Verwaltung stelle einen Fall von höherer Gewalt im Sinne
des Art. 206 ZK dar, verweist der Bf. auf den Zollkodex-Kommentar von Witte,
Art. 206 Rz. 14, welcher sich wiederum auf ein Urteil (Vorabentscheidung) des
Europäischen Gerichtshofes vom 18. März 1993 in der Rechtssache
C-50/92 bezieht. Der Europäische Gerichtshof definiert darin "höhere
Gewalt" als ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der
betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Unzulänglichkeiten in der Verwaltung der D. Produktionsgesellschaft liegen
jedoch in der Einflusssphäre des Wirtschaftsteilnehmers und hätten bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermieden werden können. Die
unzulängliche Arbeitsweise der Verwaltung, auf die Witte Bezug nimmt,
bezieht sich nämlich ausschließlich auf die (Zoll-) verwaltung eines
Mitgliedstaates, auf deren Handeln der Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss
hat.
Für eine Zerstörung
oder Vernichtung der Ware wiederum ist überhaupt kein Anhaltspunkt
erkennbar. Zerstört ist eine Ware, deren Beschaffenheit grundlegend
verändert worden ist, ohne der Substanz nach völlig beseitigt worden
zu sein, beispielsweise nach einer Verschrottung. Vernichtet ist eine Ware, die
beseitigt oder völlig entwertet worden ist. Die vernichtete Ware ist
wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erfassbar. Auch beim unwiederbringlichen
Verlust befindet sich die Ware ohne darauf gerichteten menschlichen Willen in
einem Zustand, in dem sie wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erfasst werden
kann. Der Verlust in Form des Abhandenkommens beim Beteiligten reicht nicht aus
(Witte, Zollkodex, Art. 206 Rz. 9).
Die Behauptung des Bf., das
Hauptzollamt Wien hätte den Sachverhalt dahingehend zu klären, ob der
Tatbestand des Art. 206 ZK erfüllt sei, ist nicht zutreffend. Vielmehr
normiert Art. 206 ZK selbst, dass den Beteiligten die Nachweispflicht treffe.
Sämtliche potentielle Zollschuldner können bzw. müssen das
Vorliegen eines der Entpflichtungsgründe nachweisen. Der Nachweis umfasst
sowohl das Vorliegen der einzelnen Fallgruppen als auch die Kausalität
zwischen der Pflichtverletzung bzw. Zweckverfehlung und dem
Entpflichtungsgrund.
Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich, dass seitens des Bf. kein Nachweis für das
Vorliegen einer der in Art. 206 ZK genannten Gründe für das
Nichtentstehen der Einfuhrzollschuld oder für die Wiederausfuhr der Waren
erbracht werden konnte, auch wenn zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die
verfahrensgegenständlichen Waren nicht mehr vorhanden waren. Auf die
dementsprechenden Beweisanbote konnte daher gemäß
§ 183 Abs. 3
BAO verzichtet werden. Wie der Bf. in seiner Beschwerdeschrift zutreffend
ausführt, konnte das tatsächliche Schicksal der gegenständlichen
Waren nicht mehr eruiert werden. Ob die von der D. Produktionsgesellschaft in
das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren in der Folge
kommerziell oder privat verwertet wurden, ist für das gegenständliche
Abgabenverfahren nicht von Relevanz, da zwischen kommerzieller oder privater
Einfuhr bzw. Verwendung der Waren - abgesehen von einigen Bestimmungen in der
Zollbefreiungsverordnung - hinsichtlich der Abgabenschuldentstehung keine
Unterschiede bestehen.
Da somit nicht festgestellt
werden konnte, dass die verfahrensgegenständlichen Waren innerhalb der
gemäß Art. 118 Abs.1 ZK i.V.m. Art. 89 Abs.1 ZK gesetzten Frist
wiederausgeführt worden sind oder eine andere zollrechtliche Bestimmung
erhalten haben, wurde eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des
Zollverfahrens der aktiven Veredelung ergeben, nicht erfüllt und ist die
Einfuhrzollschuld gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK
entstanden.
Klagenfurt,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 118 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 206 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 89 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0324-Z3K/02
- Stammnummer
- 9521
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF