Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0268-K/05
IZPr - "Anschaffung" oder "Herstellung" einer Anlage?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0268-K/05vom 18.10.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. hat als Auftragnehmerin beim Generalunternehmer (GU) die "Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung und den Probebetrieb einer vollständigen, abnahmefähigen und betriebsfertigen Anlage als schlüsselfertige Leistung im Sinne eines Generalunternehmervertrages“ bestellt. Ein Fixpreis ist vereinbart. Der GU hat Preissteigerungen beim Einkauf, das Konkursrisiko und unter bestimmten Voraussetzungen eine Minderung des Kaufpreises bzw. den Rücktritt der Bw. zu tragen. Bezüglich der Funktion garantiert er die Einhaltung bestimmter Werte. Im Versicherungsvertrag betreffend die Bau- und Montageversicherung ist ua. ein Ersatz iHv 50% für Schäden iZm einem Erdbeben und eine Höchsthaftsumme iHv € 10 Mio. für „innere Unruhe, Streik, Krieg“ vereinbart. Im Übrigen treffen die Schäden aus höherer Gewalt den GU. Zumal hier das überwiegende Kostenrisiko und das alleinige Risiko für die Funktionsfähigkeit beim GU gelegen ist, liegt im Jahr 2004 eine „Anschaffung“, und keine „Herstellung“ vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Bw. die Aufwendungen für die Bau- und Montageversicherung getragen hat. Anhaltspunkte für eine Aktivierung von „Teilanschaffungskosten“ der Jahre 2002 bis 2004 lagen nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Ingrid Enengel, Horst Hoffmann und Dr. Wilhelm Miklinüber die Berufung der A- GmbH, 0... X., X-weg, vertreten durch Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, vom 29. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch Dr. Arno Kohlweg, vom 20. Mai 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2004 nach der am 13. September 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie für 2004 wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Tochter der Z., hatte für 2002 eine Investitionszuwachsprämie (IZPr) iHv € 1,286.045,84 für eine Müllverbrennungsanlage begehrt. Das Finanzamt folgte dem Antrag jedoch nicht, weil das Verzeichnis verspätet vorgelegt worden war. Die diesbezüglich eingebrachte Beschwerde wurde mit abweisendem Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2006, 2006/15/0049, abschließend erledigt.
Im Schreiben vom 8. Feber 2005 führte die Bw.
aus, dass die Z. mit 14. Oktober 2004 die kaufmännische Verwaltung der Gesellschaft übernommen habe. Im Zuge der Übernahme der Geschäftsführung durch die Z. seien die bisherigen Bilanzen der Bw. geprüft und in diesem Zusammenhang aufgefallen, dass die im Bau befindlichen Anlagen unrichtigerweise als Anlagenzugänge bereits in den Vorjahren ausgewiesen worden seien, man habe daher die Bilanz berichtigt. Auf Grund diverser Gutachten und Stellungnahmen bei externen Beratern sei man einhellig zur Auffassung gelangt, dass das wirtschaftliche Eigentum und somit die Verfügungsmacht erst im Jahr 2004 nach dem Probelauf und der Abnahme auf die Bw. übergegangen sei. Die Anlage sei somit 2004 "angeschafft" und stehe daher die IZPr erst in diesem Jahr zur Gänze zu.
Im Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 4. Feber 2005 an die Z. war festgehalten, dass während der Errichtungsphase von 2002 bis 2004 die Bw. entsprechend dem Baufortschritt dem Generalunternehmer (GU) Anzahlungen geleistet habe; dies seien keine Teilzahlungen auf Grund von Teilrechnungen, sondern Anzahlungen auf Grund von Anzahlungsrechnungen gewesen. Verwiesen wurde auf die Erkenntnisse vom 8.10.1985, 85/14/0091, betreffend die "Anschaffung", vom 3.7.1991, 91/14/0062, und vom 22.2.2002, 90/13/0028, betreffend das wirtschaftliche Eigentum, vom 26.5.1970, 874/69, betreffend die betriebliche Nutzungsmöglichkeit sowie vom 20.11.2000, 93/14/0179, betreffend die Preisgefahr, und vom 11.7.2001, 90/13/0230, betreffend den Probelauf, sowie diverse Literatur.
In der Beilage zur Körperschaftssteuererklärung zur Geltendmachung einer IZPr (E 108e) für 2004 begehrte die Bw. eine IZPr iHv € 5,456.389,97, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter für 2004 iHv € 54,613.238,91 und einem Durchschnitt der Investitionen der Vorjahre von € 49.339,20.
In dem zwischen der Bw. als Auftraggeberin (AG) und dem aus W.-AG in M. , der V. in M., der U-GmbH in N. und der T-AG in M. bestehenden Errichterkonsortium EK ... als Auftragnehmer (AN), in weiterer Folge Generalunternehmer (=GU) bezeichnet, abgeschlossenen Generalunternehmervertrag (in weiterer Folge GUV) heißt es - auszugsweise festgehalten - wie folgt:
"5. Liefer- und Leistungsumfang
5.1. Lieferungen und Leistungen des AN
5.1.1. Allgemeines
Bei der zu erbringenden Leistung handelt es sich um die Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung und den Probebetrieb einer vollständigen, abnahmefähigen und betriebsfertigen TBA für 60.000 bis. 80.000 Tonnen Restmüll p.a. als schlüsselfertige Leistung im Sinne eines GUV.
Die vertragsgegenständliche TBA muss insbesondere folgenden Kriterien genügen:
- Betriebssicherheit,
- Minimierung von Emissionen,
- weitgehende Verwertbarkeit der Reststoffe, Minimierung der nicht verwertbaren Reststoffe,
- hoher energetischer Wirkungsgrad,
- hohe Verfügbarkeit,
- Wartungs- und Bedienungsfreundlichkeit.
Die TBA muss zum Zeitpunkt der behördlichen Genehmigung sowohl insgesamt als auch in allen ihren Teilen den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen. Insbesondere sind die Auflagen der Genehmigungsbehörde einzuhalten. Bei Widerspruch zwischen den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik einerseits und den Auflagen der Genehmigungsbehörde andererseits, gehen die Auflagen der Genehmigungsbehörde vor.
5.13. Lieferungen/Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des AN umfassen im Wesentlichen:
A. Leistungsphase 1:
Erstellung sämtlicher für die technische Einreichplanung im Rahmen des UVE- bzw. UVP-Verfahren erforderlichen Unterlagen sowie die Unterstützung des AG in der Genehmigungsphase gemäß KRV-Vertrag Nr. 0004/2000 im Anhang 2.
B. Leistungsphase 2:
- Detailplanung, Lieferung, Errichtung, Inbetriebnahme und Probebetrieb der gesamten TBA,
- Abnahme von Maschinen und Apparaten im Werk und auf der Baustelle, einschließlich der Durchführung bzw. Veranlassung der erforderlichen Prüfungen, soweit gesetzlich gefordert und vertraglich festgelegt,
- Erstfüllung von Aggregaten mit Hilfs- und Schmierstoffen,
- Erstellen der für einen ordnungsgemäßen Betrieb sowie für alle erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten notwendigen Unterlagen,
- Erstellung der zur Ausbildung des Betriebspersonals erforderlichen Unterlagen und deren Anpassung an das Ausbildungsprogramm begleitend zur Ausbildung des Betriebspersonals (Schulungsplan, Dokumentation, Handbuch etc.),
- Bereitstellung der erforderlichen Rechte, Patente und Lizenzen.
Die TBA besteht im Wesentlichen aus:
Die Anlage besteht im Wesentlichen aus dem Bereich der Anlageerrichtung:
- Müllmanipulation sowie Zerkleinerung und Ballenerzeugung (Müllkräne, Sperrmüllschere, Ballenpresse und -Wickelmaschine, Fördereinrichtungen)
- Feuerungsrost mit Beschickung (Rostbeschickung, MartinCD-Rückschubrost, MartinO-Feuerungsregelung, MartinO-Nassentschlacker)
- Verbrennungsluftsystem (Primär- und Sekundärluftsystem, Abgasrezirkulation, Luftzerlegungsanlage)
- Abhitzekessel (Wasser-Dampf-Kreislauf kesselintern inkl. Heizflächen, Trommel, verbindenden Rohrleitungen, Armaturen, Brenner, Ausmauerung, Isolierung, Traggerüst inkl. Bühnen, Auf- und Abgängen)
- Abgasreinigungsanlage (Sprühabsorber, Gewebefilter, Aktivkoksfestbettfilter, Saugzuggebläse, Entstickungsanlage (SCR) mit vorgelagerter Rauchgasaufheizung, Rauchgaskanäle inklusive Stahlkamin, Stahltragkonstruktion)
- Reststoff-, Rückstandsmanipulation und -lagerung (Schlackentransporteinrichtungen, Eisenschrott- und Nichteisenmetallabscheidung, Transporteinrichtungen für Kesselasche und Staub aus Sprühabsorber und Gewebefilter, Rückstandssilo, Transporteinrichtungen und Mahlanlage für Altkoks)
- Betriebsmittellagerung, -manipulation (Einrichtungen für Handling, Lagerung und Aufbereitung von Brauch-, Zusatzwasser, Branntkalk und Kalkmilch, Herdofenkoks und Stickstoff, Ammoniakwasser, Heizöl)
- Maschinen- und dampftechnischer Teil (Entnahme- Kondensationsturbine, Dampfentnahmen für Fernwärme- und Prozessdampfversorgung, Getriebe, Schnellschlussventil, Turbinenumleitstation, Instrumentierung und Regelung, Schmier- und Regelölsystem, Drehstrom-Synchron-Generator)
- Luftkondensator (Turbinenabdampfleitung, Kondensatorbündel, Ventilatoren, Stützkonstruktion, Schallschutzmaßnahmen für 50 dB(A))
- Kondensat-, Speisewasser- und Dampfsystem (Kondensatrohrsystem, -behälter mit -pumpen, Kondensatreinigungsanlage, Speisewasserbehälter inklusive Entgasung, Speisewasserpumpen und Verrohrung, Speisewasservorwärmung, Speisewasseraufbereitung, Hoch- und Niederdruckdampfleitungen, Dampf-Umformstationen (prozessintern), Probenahmen- und Analysenstation)
- Elektrotechnik (Netzeinspeisetransformator, 20-kV-Schaltanlage, Eigenbedarfstransformator, 6-kV-Schaltanlage, 400-V-Schaltanlage, Unterbrechungslose Stromversorgung, Notstrom-Diesel-Aggregat, Erdung, Blitzschutz, Verkabelung, Brandmeldeanlage, Telefonanlage, Personenrufsystem, Gegensprechanlage)
- Leittechnik (teilprozesszugeordnete, dezentrale Prozessleitsysteme, Visualisierung und Bedienung durch Leitstationen in der Warte, Vor-Ort-Steuereinheiten, Prozessanalyse, Emissionsanalyse, Messwertaufzeichnung, Protokollierung, Dokumentations-, Berichtssystem)
- Bautechnik (Anlieferbereich mit Überdachung, Müllbunkertrakt, Fundierung, Einhausung für Ballenerzeugung, Kesselgebäude, Fundierung Teileinhausung der Rauchgasreinigung, Energietrakt, Schaltanlagengebäude inklusive Sozialgebäude, Gebäude Luftzerlegungsanlage, Fluchttreppenturm)
- Nebenanlagen, Zubehör (Nebenkühlwassersystem, Abwasser-Neutralisationsanlage, Chemikalienlagerung, -aufbereitung und Dosierung für den Wasser-Dampfkreislauf, Hilfs-Dampfkessel komplett inklusive Kamin, Feuerlöscheinrichtungen, -Druck- (Arbeits-)luftsystem, Korrosionsschutz, Isolierungen, Schall- und Wärmedämmungen, Beleuchtung, Steckdosen, Licht- und Kraftstromverteilung, Anlagenkennzeichnung, Gebäudeausrüstung wie Rauch-Wärme-Abzug, Klimaanlagen, Gebäudeheizungen, Be- und Entlüftungen, Ersatz- und Verschleißteile)
5.5. Dokumentation
Zu den vom AN geschuldeten Leistungen gehört eine vollständige Dokumentation der gesamten TBA mit allen dazu gehörigen Unterlagen wie Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Funktionsbeschreibungen, Anlagenkennzeichnungs- und Revisionsunterlagen, Bestandsplänen, Stör- und Fehlersuchvorschrift, Anweisungen für einfache Reparaturen und Bezugsquellennachweis der Hersteller der Ersatzteile gem. Ersatzteilliste.
Die Anlagen- und Dokumentenkennzeichnung erfolgt nach KKS. Die Details betreffend Kennzeichnungssystematik werden im Rahmen der Detailplanung festgelegt. Es wird angestrebt, dass alle für Betrieb, Wartung und Instandhaltung relevanten Unterlagen auch in elektronischer Form vorliegen (z.B. AUTOCAD, MS Office). Spätestens ...
5.6. Vollständigkeit
Lieferungen und Leistungen, die für das funktionsfähige Gesamtsystem erforderlich sind, in den Vertragsunterlagen aber nicht aufgeführt oder nicht eindeutig definiert sind, hat der AN ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch zu erbringen, sofern diese Lieferungen und Leistungen zum Selbstverständnis einer GU-Leistung gehören.
6. Abwicklung
6.1. Termine
6.1.1 Leistungsphasen ...
Die Leistungsphase 1 beinhaltet die Planungs- und Genehmigungsphase mit den im Anhang 2 festgelegten Terminen.
Die Leistungsphase 2 (LP2) beinhaltet die Bauvorphase (ab Baubeschluss der KRV bis Baubeginn), die Ausführungsphase (ab Baubeginn bis Übergabe an AG) und die Gewährleistungsphase (ab der Übergabe bis Ende Garantiezeit) mit folgenden Eckterminen:
• Beginn Leistungsphase 2: Baubeschluss durch KRV
• Ende Basic Engineering: 5 Monate ab Beginn LP2
• Baubeginn: 6 Monate nach Beginn LP2
• Montagebeginn: 10 Monate nach Beginn LP2
• Beginn kalte IBS: 23 Monate nach Beginn LP2
• Beginn warme IBS: 25 Monate nach Beginn LP2
• Beginn Probebetrieb: 27 Monate nach Beginn LP2
• Übernahme der TBA: spätestens 29 Monate nach Beginn LP2 -> Pönale
• Garantie- und Gewährleistungsphase: Dauer entsprechend Kap. 10.2
6.1.2. Terminpönalien
Zur Sicherstellung der Einhaltung der wesentlichen Ecktermine und zur teilweisen Abgeltung des dem AG aus Verzögerungen entstehenden Schadens sind die nachfolgend angeführten Termine pönalisiert.
Für die generelle Regelung betreffend Pönalien wird auf Kap. 11 hingewiesen. Die Terminpönalien betreffend Leistungsphase 1 sind im Anhang 2 geregelt.
Sollte der Zeitpunkt der Übernahme der TBA durch den AG in der Leistungsphase 2 aus vom AN zu vertretenden Gründen überschritten werden, so zahlt der AN eine Vertragsstrafe von 0,25 % des Preises für die Leistungsphase 2 pro vollendeter Woche Verzug.
Übersteigt der dem AG entstandene Verzugsschaden (z.B. durch alternative Müllentsorgung oder durch alternative Energieerzeugung) die vereinbarte Pönale, so ist der AN nach Maßgabe Kap. 11 zum Ersatz des durch den AG nachgewiesenen Schadens verpflichtet.
Betreffend Rücktrittsrecht des AG aus wesentlichen Terminverzögerungen wird auf Kap. 9.2 verwiesen.
6.2. Terminüberwachung, Terminänderungen
Der AN ist zur exakten Terminüberwachung und -einhaltung verpflichtet und hat den AG von wesentlichen, die Termine beeinflussenden Ereignissen so früh wie möglich schriftlich zu benachrichtigen. Der AN ist verpflichtet, von ihm verursachte Verzögerungen mit allen Mitteln aufzuholen.
Grundsätzlich haben der AN und der AG die Pflicht, sich ab Kenntnis von drohenden Verzögerungen und deren Ursachen gegenseitig ehestmöglich darüber zu informieren und einvernehmlich alle Vorkehrungen zur Abwendung einer derartigen Verzögerung zu treffen.
Der AG hat das Recht, jederzeit Terminkontrollen vorzunehmen, und der AN ermöglicht den Beauftragten des AG hierzu auch den Zutritt in seine bzw. in die Herstellerwerke seiner Sublieferanten bzw. Zulieferer.
Der AG ist, unbeschadet seiner allgemeinen Bauherrenrechte, zur Überprüfung der Vertragsleistung in den jeweiligen Leistungsphasen nach Maßgabe der folgenden besonderen Vereinbarungen berechtigt. Diese besonderen Überprüfungs- und Überwachungsrechte dienen ausschließlich dem Interesse des AG, die volle Verantwortlichkeit des AN für seine vertragliche Werkleistung bleibt unberührt.
Auf Verlangen des AG ist der jeweilige Fertigungsstand bekannt zu geben.
Verzögert sich die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Übergabe der TBA durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, so hat der AN dies unverzüglich dem AG schriftlich mitzuteilen. Die Vertragspartner werden in diesem Fall über eine angemessene Vergütung und die vorzunehmenden notwendigen Begleitmaßnahmen eine einvernehmliche Regelung treffen.
6.3. Inbetriebnahme
Nach Beendigung der Montage aller wesentlichen Teile der vertraglichen Leistung wird die TBA im Beisein von Personal des AG in Betrieb genommen. Die Inbetriebnahmephase dient internen Funktionsprüfungen bis hin zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der TBA und der Vornahme von etwaigen Nachbesserungen.
Wenn die im Rahmen der Inbetriebnahme vorgesehenen Prüfungen und Messungen erfolgreich abgeschlossen sind, und darüber hinaus der betriebsfertige und einwandfreie Zustand der Lieferungen/Leistungen vom AG festgestellt ist, sowie die erforderliche vorläufige Dokumentation dem AG übergeben wurde, ist die "Betriebsbereitschaft" gegeben.
6.4. Probebetrieb
6.4.1 Ablauf des Probebetriebes
Der Probebetrieb umfasst die Phase, in der der AN den ordnungsgemäßen Betrieb der gesamten TBA sowie ihre Mängelfreiheit und Sicherheit unter Last erprobt. Dabei hat die TBA im Rahmen der vertraglich vereinbarten Betriebsbedingungen die Forderungen eines vorgegebenen Arbeitsprogrammes zu erfüllen und die vereinbarten Leistungs- und Emissionswerte nachzuweisen.
Der AN hat dem AG die Probebetriebsbereitschaft schriftlich anzuzeigen. Nach umgehender schriftlicher Stellungnahme durch den AG kann der Probebetrieb (bei Anerkennung der Probebetriebsbereitschaft durch den AG) begonnen werden.
Der AN wird den Probebetrieb unter eigener Verantwortung durchführen. Spätestens in der zweiten Hälfte des Probebetriebes muss die TBA durch Personal des AG unter Aufsicht und Verantwortung des AN eigenständig betrieben werden.
Der Probebetrieb erfolgt für die Gesamtanlage unter Entsorgungsbedingungen über die Dauer von 5 Wochen durchgehend im 24-Stunden-Betrieb an allen Kalendertagen.
Während des Probebetriebs werden auch die Lastpunkte gemäß Feuerleistungsdiagramm über einen angemessenen Zeitraum gefahren, wobei ggf. durch Zusätze zum Müll der Heizwert den festgelegten Heizwerten angenähert wird.
Der Probebetrieb gilt als erfolgreich beendet, wenn während seiner gesamten Dauer die vertragsgemäße Leistung und die zugesicherten Eigenschaften der TBA ohne wesentliche Unterbrechung nachgewiesen wurden.
6.4.2. Unterbrechung des Probebetriebes
Der Probebetrieb gilt als unterbrochen, ...
Nach einer Unterbrechung des Probebetriebes ...
Muss der Probebetrieb aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden, so wird der bis zur Betriebsunterbrechung durchgeführte Probebetrieb, sofern dieser ohne Unterbrechung verlaufen ist, auf die vereinbarte Dauer des Probebetriebes angerechnet. Der Probebetrieb wird nach Ablauf der Betriebsunterbrechung und nach Wiederinbetriebnahme der TBA fortgeführt, bis die gesamte vereinbarte Probebetriebsdauer erreicht ist und die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind.
Wenn der Probebetrieb aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, jeweils länger als 14 Tage unterbrochen werden muss, werden die Mehrkosten des AN, die über diese jeweilige 14-tägige Unterbrechung hinausgehen, nach Aufwand vom AG getragen, wenn vorher nicht anders lautende Vereinbarungen für die Unterbrechung getroffen werden. Die 14-tägige Karenzzeit ist auf zwei solcher Unterbrechungen begrenzt.
6.4.3. Wiederholung des Probebetriebes
Wird der Nachweis der zugesicherten Eigenschaften und der Garantien des Liefer- und Leistungsumfanges während des Probebetriebes nicht erbracht, so wird auf Verlangen des AG der Probebetrieb abgebrochen und wiederholt.
6.5. Übernahme der Lieferungen und Leistungen
6.5.1 Allgemeines
Für alle Lieferungen/Leistungen erfolgt die Übernahme nach Beendigung des Probebetriebes. Eine weitere Voraussetzung für die Übernahme ist die Unterweisung des Betriebspersonals des AG in die Bedienung und Instandhaltung, so dass dem Betriebspersonal der Betrieb der TBA anvertraut werden kann, sowie die Übergabe der gesamten Dokumentation (Betriebsvorschriften etc.) an den AG im vereinbarten Umfang.
Mit der Übernahme erfolgt der rechtliche Eigentums- und Gefahrenübergang an den Auftraggeber.
Unwesentliche Mängel, die bei Beendigung des Probebetriebes festgestellt werden, sind kein Grund die Übernahme zu verweigern. Jedenfalls sind diese Mängel im Übernahmeprotokoll zu vermerken und vom AN in angemessener Frist nach der Übernahme zu beseitigen. Unwesentliche Mängel sind solche, welche den ordentlichen Betrieb der TBA nicht behindern.
6.5.2. Übernahmeprotokoll/Übernahme
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Probebetriebes und dem Nachweis der zugesicherten Eigenschaften erfolgt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls die Übernahme und der Eigentumsübergang.
In dieses Protokoll sind mindestens aufzunehmen:
• Beginn und Verlauf des Probebetriebes,
• der genaue Zeitpunkt der Übernahme (Datum, Uhrzeit),
• die Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Termine,
• die Feststellung der einwandfrei erbrachten Lieferungen/Leistungen, vereinbarten Eigenschaften und Garantiewerte,
• die Feststellung der Vollständigkeit der Dokumentationsunterlagen,
• die Feststellung der abgeschlossenen Einschulung (Unterweisung) des Bedienungspersonals,
• die Feststellung beanstandeter Mängel bzw. noch durchzuführender ( Lieferungen/ Leistungen unter Festsetzung einer Frist für deren Behebung/Leistung.
6.5.3. Fallfrist
Sollte der Probebetrieb bzw. die Übernahme aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des AN gelegen sind, verzögert werden, so geht die TBA spätestens 10 Monate nach Beginn "kalte IBS" in das Eigentum des AG über und der AG hat das Entgelt entsprechend dem Zahlungsplan zu leisten.
Festgehalten wird, dass für den AG jedenfalls eine Inbetriebsetzung und ein Probebetrieb der TBA erfolgen muss. Für den Fall, dass Verzögerungen nicht abgewendet werden können und damit der Probebetrieb und die Abnahme nicht zeitgerecht durchgeführt werden können, werden die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung über den weiteren Ablauf und die Kostentragung treffen. Insbesondere sind dabei die Zusatzmaßnahmen, welche durch die Verzögerung zu setzen sind, wie Konservierungsmaßnahmen, laufende Betreuung und Wartung, etc. festzulegen.
7. Finanzielles ...
7.1. Preise
Der Preis für die Leistungsphase 1 ist im Anhang 2 festgelegt.
Der Preis für die Leistungsphase 2 ist ein Gleitpreis nach dem Verbraucherpreisindex VPI 96 ...
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Preistabelle 1
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Preis (Euro)
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Preis (ATS)
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2.
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Gesamtpreis Leistungsphase
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49.417.527,--
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680.000.000,--
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2.1
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Mechan./elektr.Ausrüstung
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41.825.969,--
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575.537.875,--
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2.1.1
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Thermische Behandlung und Kesselanlage (inkl. Luftzerlegung)
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10.385.528,--
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142.907.969,--
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2.1.2
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Gasreinigungsanlage
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5.375.887,--
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73.973.811,--
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2.1.3
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Anlage zur Energierückgewinnung
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6.945.737,--
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95.575.434,--
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2.1.4
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Elektro- und MSR-Anlagen
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7.176.711,--
|
98.753.697,--
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2.1.5
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Planung u. Leitung d. Arbeiten (Lieferant)
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1.838.211,--
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25.294.328,--
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2.1.6
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Montage
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4.880.616,--
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67.158.739,--
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2.1.7
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Inbetriebnahme
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2.372.326,--
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32.643.925,--
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2.1.8
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Diverses (Ersatzteile)
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1.179.225,--
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16.226.494,--
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2.1.9
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Ballenerzeugungsanlage
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1.671.728,--
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23.003.478,--
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2.2
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Bauteil
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7.591.558,--
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104.462.125,--
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2.2.1
|
Müllbunker
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1.855.552,--
|
25.532.950,--
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2.2.2
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Gebäude
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4.615.736,--
|
63.513.917,--
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2.2.3
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Technische Gebäudeausrüstung
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620.830,--
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8.542.806,--
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2.2.4
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Planung u. Leitung d.Arbeiten (Lieferant)
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499.440,--
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6.872.452,--
Die in der Preistabelle 1 angeführten Preise verstehen sich:
für die Lieferung frei Einbaustelle, einschließlich Verpackung und Versicherungen gemäß Kap. 12.
für die Montage, Inbetriebsetzung und Überwachung des Probebetriebes einschließlich sämtlicher, für die Erfüllung des Auftrages erforderlicher Kosten, wie z.B. Lohn-, Lohnnebenkosten, Auslösen, Zulagen, Reisespesen, Werkzeug- und Gerätebeistellungskosten, gesetzliche Überprüfungen und Abnahmen.
Der AG behält sich vor, die in nachfolgender Preistabelle 2 dargestellten Mehr- bzw. Minderleistungen in Anspruch zu nehmen, wodurch sich der in Preistabelle 1 angeführte Gesamtpreis für die Leistungsphase 2 entsprechend ändert.
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Preistabelle 2
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Preis (Euro)
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Preis (ATS)
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Mehrpreise (+), Minderpreise (-)
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M.1
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Dritte Katalysatorlage
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+ 63.780,--
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+ 877.600,--
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M.2
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Einhausung Entladebereich
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+ 179.685,--
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+ 2.475.000,--
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M.3
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Vergrößerter Hilfsdampferzeuger (7 MW)
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+ 442.469,--
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+ 6.088.500,--
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M.4
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Tieferlegung Müllbunker um 2 m
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+ 139.575,--
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+ 1.920.500,--
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M.5
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Ursprünglicher Zahlungsplan ("ZP alt")
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- 0,98 %
|
- 0,98 %
Mehrpreise (+), Minderpreise (-)
Zahlungsplan alt ("ZP alt"):
15% bei Auftragserhalt (abzüglich 10% Haftrücklass der Summe LP 2)
15% nach Ende Basic Engineering
20% bei Montagebeginn
30% 6 Monate nach Montagebeginn bei entsprechendem Baufortschritt
10% bei Beginn kalte Inbetriebsetzung
10% bei Übernahme der TBA
Sollte sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-Gesetz auf Seite des AG herausstellen, dass etwaige Mehr- und Minderleistungen bzw. Änderungen zum angebotenen Liefer- und Leistungsumfang gefordert werden, so sind derartige nachweisbaren Mehrleistungen und die terminlichen Auswirkungen vom AN gesondert schriftlich anzugeben und anzubieten. Der AG wird diese Leistungen gesondert in Auftrag geben.
7.2. Zahlungsmodalitäten, Zahlungsplan
Die Zahlung erfolgt leistungsnah entsprechend dem Baufortschritt, der sich aus dem vertragsgegenständlichen Terminplan ergibt.
Die Zahlungsanforderungen bzw. Rechnungen sind 2-fach auszufertigen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto.
Der Zahlungsplan betreffend Leistungsphase 1 ist im Anhang 2 enthalten.
Zahlungsplan Leistungsphase 2 (die zahlungsauslösenden Termine in Leistungsphase 2 sind im Kapitel 6.1.1 definiert):
5 % bei Auftragserhalt
15 % nach Ende Basic Engineering
25 % bei Montagebeginn
30 % 6 Monate nach Montagebeginn bei entsprechendem Baufortschritt
15 % bei Beginn kalte Inbetriebsetzung
10 % bei Übernahme der TBA
Sollten sich im Zuge der Projektsverwirklichung wesentliche Terminänderungen ergeben, welche auch Auswirkungen auf den Zahlungsplan haben, so wird eine Anpassung des Zahlungsplanes vorgenommen sowie das Einvernehmen über allenfalls entstehende Mehr- oder Minderkosten hergestellt. ...
7.3. Zahlungsanforderung
Jede Zahlung ist ... anzufordern. ...
In der Schluss-(Gesamt-)rechnung sind zusätzlich zu Vorangeführtem die Gesamtsumme sowie alle bereits geleisteten Teilzahlungen anzuführen. Mehr - oder Minderkosten sind getrennt von der Gesamtsumme der Bestellung auszuweisen. ...
7.4. Besicherung von Zahlungen des AN, Haftrücklass des AN
Der AN übergibt dem AG mit der schriftlichen Mitteilung des Baubeschlusses des AG (Kap. 18, In-Kraft-Treten des Vertrages) einen abstrakten unwiderruflichen Werkshaftbrief des Federführers des ErrichterkonsortiumEK ... ("W") in der Höhe von 10 % des endgültigen Gesamtpreises der LP2 (inkl. eventueller Mehr- und Minderleistungen) mit einer Laufzeit bis Ende der Garantiezeiten entsprechend Kap. 10.
Nach Ablauf der zweijährigen Garantiezeit wird der Haftbrief auf den Bauteil und das noch mögliche Haftungspotential durch während der Garantiezeit nachgebesserte und/oder reparierte Teile des verfahrenstechnischen Anlagenteiles (M- und E-Teiles) angepasst. Nach Ablauf der fünfjährigen Garantiezeit wird der Haftbrief auf das noch mögliche Haftungspotential aus Nachbesserungen des Bauteiles angepasst.
7.5. Besicherung von Zahlungen des AG
Der AG sichert dem AN mit der schriftlichen Mitteilung seines Baubeschlusses (Kap. 18, In-Kraft-Treten des Vertrages) zu, eine marktübliche Zahlungssicherung (z.B. Patronatsverpflichtung der Gesellschafter, Zahlungen aus einer Finanzierung, etc.) beizubringen.
8. Höhere Gewalt
Sollten die Parteien durch Ereignisse höherer Gewalt, welche sich ihrer Kontrolle offensichtlich entziehen, wie Krieg, Streiks, Naturkatastrophen, etc., an der Erfüllung dieses Vertrages gehindert werden, so ruhen die vertraglichen Pflichten während der Dauer dieser Ereignisse.
9. Kündigung, Rücktritt
9.1. Kündigung
Der AG kann den Vertrag kündigen, wenn sich wesentliche für die Projektentscheidung maßgebliche Gründe, wie insbesondere unvorhersehbare Baugrundrisken, geändert haben. Im Fall einer Kündigung reduziert sich der abzurechnende Preis um die abwendbaren, nicht mehr zu erbringenden Leistungen gegen Nachweis.
9.2. Rücktritt
Der AG kann vom Vertrag zurücktreten:
wenn der Zeitpunkt der Übernahme der TBA durch den AG aus vom AN zu vertretenen Gründen um mehr als 12 Monate überschritten wird und eine vom AG unter Androhung des Rücktritts gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
wenn innerhalb der Frist von 6 Monaten trotz mehrfacher Nachbesserung die TBA erhebliche Mängel aufweist, die dem AG einen Betrieb der TBA unzumutbar macht.
bei sonstigen wesentlichen Vertragsverletzungen des AN, insbesondere wesentlichen Zwischenterminverzögerungen, bei welchen absehbar ist, dass die TBA nicht rechtzeitig oder planmäßig in Betrieb gehen kann und eine vom AG unter Androhung des Rücktritts gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
Ein Rücktritt des AG ist nicht möglich,
wenn der Schaden des AG durch die Minderungsansprüche gemäß Kap. 10.5 oder durch sonstige Ansprüche (z.B. Pönale, Schadenersatz) gedeckt ist oder wenn sonst der weitere Betrieb der TBA für den AG zumutbar ist.
Im Fall eines Rücktritts des AG hat der AN
auf Wunsch des AG die TBA auf eigene Kosten vollständig zu entfernen und die erhaltenen Zahlungen zuzüglich der nachgewiesenen Finanzierungskosten vollständig rückzuerstatten. Betreffend darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche siehe Kapitel 11.
10. Gewährleistung, Garantie
10.1. Allgemeine Gewährleistung/Garantie
Der AN übernimmt die volle Gewähr
für die vertragsgemäße Leistung und die zugesicherten Eigenschaften seines Auftragsumfanges. Er garantiert,
dass die TBA im Zeitpunkt der behördlichen Genehmigung nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt ist,
dass die allen sicherheitstechnischen und den mit dem ordnungsgemäßen Betrieb verbundenen Anforderungen und Beanspruchungen einwandfrei genügt,
die vereinbarten Eigenschaften aufweist,
allen gesetzlichen und behördlichen Anordnungen entspricht und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Der AN garantiert weiters
die Vollständigkeit seiner Planungen, Lieferungen und Leistungen, insbesondere hinsichtlich Auslegung, Bemessung, Konstruktion, Werkstoffauswahl, Ausführung und Montage, sowie mängelfreie volle Funktionstüchtigkeit.
Alle Einzelteile, Komponenten und Systeme der gelieferten TBA sind funktional und wirtschaftlich aufeinander abgestimmt und bilden zusammen ein einheitliches Ganzes.
Der AN haftet auch
für Lieferungen und Leistungen von den von ihm beauftragten Sublieferanten und von sonstigen von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Gehilfen.
Der AN wird
alle innerhalb der Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen festgestellten Mängel oder Unvollständigkeiten seiner Lieferungen und Leistungen,
insbesondere Abweichungen einzuhaltender Werte oder
nicht erreichte zugesicherte Eigenschaften
durch Nachbesserung oder Austausch der schadhaften Teile für den AG kostenlos beheben.
Das Beheben solcher Mängel oder Unvollständigkeiten erfolgt unter Berücksichtigung betrieblicher Belange des AG.
Für die Durchführung der Mängelbeseitigung
stellt der AG dem AN
die vorhandenen Betriebseinrichtungen, wie Hebezeuge und Werkstätten sowie Energieversorgung und das Personal im Rahmen der normalen Arbeitszeit und im betriebsüblichen Umfang
gegen Kostenersatz zur Verfügung.
Der AG wird dem AN zur Behebung von Gewährleistungs- bzw. Garantiefällen Teile aus eigenem Ersatzteillager bereitstellen, soweit dies möglich ist. Für Hilfsaggregate, deren Ausfall die Betriebssicherheit oder wesentlich die Verfügbarkeit beeinträchtigt, wird eine nach allgemeinen Erfahrungen erforderliche Reserve vorgehalten. Der AN wird die Teile schnellstens wieder beschaffen oder nach Wahl des AG den Wiederbeschaffungswert erstatten.
Werden innerhalb der jeweiligen Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen Mängel vom AG gerügt, deren Beseitigung aus vom AG zu vertretenden Gründen nicht umgehend erfolgen kann, so wird der AN in Abstimmung mit dem AG provisorische Maßnahmen für die Zeit bis zur Mängelbeseitigung durchführen. Über die dabei anfallenden Kosten werden die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung treffen.
Kommt der AN seiner Nachbesserungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht ausreichend nach, so
ist der AG berechtigt,
nach Abmahnung
diese Nachbesserung selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
Die hierfür erforderlichen nachgewiesenen Kosten trägt der AN.
In dringenden Fällen ist der AG berechtigt, mit den vorhandenen Reserveteilen, nach schriftlicher Benachrichtigung des AN, Nachbesserungen selbst auszuführen. Die für den Ersatz der benötigten Reserveteile erforderlichen Kosten trägt der AN.
Lehnt der AN zunächst einen Gewährleistungs- bzw. Garantieanspruch des AG ab und weist der AG dem AN später diesen nach, so übernimmt der AN auch die für den Nachweis entstandenen Kosten. Ebenso übernimmt der AG die dem AN entstandenen Kosten für den Nachweis, dass kein Gewährleistungs- bzw. Garantieanspruch vorliegt.
10.2. Gewährleistungs- und Garantiezeiten
Die Gewährleistung/Garantie für den Bauteil beginnt nach erfolgter Übernahme durch den AG und dauert für die baulichen Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sowie für Außenanstriche und Außenhaut einheitlich 5 Jahre.
Die Garantiezeit für den verfahrenstechnischen Anlagenteil beginnt nach erfolgter Übernahme durch den AG und beträgt für die gesamte Lieferung außer den Bauteil zwei Jahre, max. 15.600 Betriebsstunden. Betriebsstunden sind diejenigen Zeiten in denen die TBA funktionsgerecht in Betrieb ist.
Die Garantiezeiten verlängern sich um Stillstandszeiten aus Anlass von Mängeln oder Unvollständigkeiten, soweit diese durch Lieferungen und Leistungen des AN verursacht sind. Dies gilt nicht für Anlagenteile, die weiterhin in Betrieb bleiben.
Wird während der Dauer der Garantiezeit der Betrieb der TBA aus Gründen unterbrochen, die nicht vom AN zu vertreten sind, so wird der AG die TBA entsprechend der Betriebsanweisung zu seinen Lasten konservieren. Der AN behält sich vor, nach einem solchen Stillstand eine ordnungsgemäße erneute Inbetriebsetzung mit Inspektion und Austausch von Verschleißteilen und beschädigten Teilen zu Lasten des AG in Abstimmung mit diesem durchzuführen.
Die Garantiezeit beträgt in einem solchen Fall mindestens 7.800 Betriebsstunden längstens jedoch 12 Monate, gerechnet ab der erneuten Betriebsaufnahme, sofern die noch verbliebene Restgewährleistungszeit den Zeitraum von 12 Monaten unterschreiten würde.
Für während der Garantiezeit nachgebesserte und/oder reparierte bzw. ausgetauschte Teile oder Komponenten beginnt die Garantiezeit ab Nachbesserung oder Reparatur/Einbau von Neuem, endet aber für alle diese Teile spätestens 6 Jahre nach der Übernahme.
10.3. Gewährleistungs-/Garantievoraussetzungen
Die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung des AN setzt voraus, dass die TBA vom AG entsprechend den Betriebsvorschriften betrieben wurden, Betriebsmittel Verwendung fanden, die den Vorgaben des AN entsprachen.
Die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung des AN bezieht sich nicht auf:
• Fälle normaler Abnutzung,
• Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Handlungen des AG oder Dritter, welche unter der Verantwortung des AG tätig werden,
• Schäden, welche aufgrund des Einbaues von Reserveteilen hervorgerufen werden, welche vom AG nicht ordnungsgemäß gelagert wurden,
• sowie alle sonstigen Schäden, die nicht durch Lieferungen und Leistungen des AN verursacht wurden.
Für die Standsicherheit der Bauwerke und die damit im Zusammenhang stehende Mängelfreiheit der TBA übernimmt der AN die Gewährleistung und Garantie unter folgenden Voraussetzungen:
• Der AG stellt dem AN alle vorhandenen Bodengutachten über die durchgeführten Bodenuntersuchungen bezüglich Eignung des Baugeländes zur Errichtung der TBA zur Verfügung.
• Der AN wird diese Bodengutachten auswerten und, sofern er es für erforderlich erachtet, im Einvernehmen mit dem AG ergänzende Bodengutachten auf Kosten des AG durchführen oder durchführen lassen.
• Sollte ein Bodengrundrisiko eintreten, das in keinem Bodengutachten angesprochen wurde, so trägt der AG die erforderlichen Kosten für die daraus notwendigen Maßnahmen.
Der AG ist nach der Übernahme der TBA verpflichtet, den AN von jedem erkennbaren Gewährleistungs- bzw. Garantiefall unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der AN ist berechtigt und auf Verlangen des AG verpflichtet, unverzüglich eine Untersuchung der auslösenden Umstände durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wird der AN dem AG schriftlich mitteilen.
Die durch die Untersuchung entstandenen Kosten trägt jener Vertragsteil, der den Mangel verursacht hat.
Bis zum Ende der Gewährleistungs- und Garantiezeit hat der AN das Recht, die Betriebsaufzeichnungen zu prüfen und die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, um einen Gewährleistungs- bzw. Garantieanspruch zu untersuchen und einen Beobachter in die TBA zu entsenden, wenn der AN dies für erforderlich hält. Die Ergebnisse der Untersuchung wird der AN dem AG mitteilen.
10.4. Technische Garantien
Der AN garantiert die Einhaltung der im Anhang 3 angeführten technischen Werte. Diese Werte bilden die Grundlage für die Garantieerklärung des AG im DLV.
Der AN bezahlt für den Fall, dass die allein gegenüber dem AG garantierten Werte trotz erfolgter Nachbesserung nicht erreicht werden können, die in diesem Anhang 3 festgelegten Pönalien.
Für die generelle Regelung betreffend Pönalien wird auf Kap. 11.2 hingewiesen.
10.5. Minderung
Schlägt die Nachbesserung trotz mehrerer Versuche fehl, kann der AG statt Nachbesserung Minderung des Gesamtpreises für die LP2 (Kap. 7) verlangen. Die Höhe der Minderungsansprüche wird zwischen AG und AN auf Basis der technischen Spezifikation einvernehmlich festgelegt.
Für die generelle Regelung betreffend Pönalien wird auf Kap. 11.2 hingewiesen.
10.6. Sicherstellung
Die gesamte Leistung des AG an die KEV (einschließlich der Einhaltung der garantierten technischen Werte) ist mittels Finanzgarantie von 7.267.283.- (ATS 100 Mio.) durch den AG abgesichert. Weiters sind laut DLV sämtliche Schadenersatzansprüche aufgrund einer möglichen Nichterfüllung ohne wertmäßige Begrenzung durch den AG zu ersetzen.
Der AN verpflichtet sich daher, für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner zugesicherten Leistungen und Garantien, welche die Grundlage für den DLV des AG mit der KEV bilden, eine Sicherstellung in der Höhe von 7.267.283.- (ATS 100 Mio.) unverzüglich nach Erhalt der Anzahlung für die Leistungsphase 2 bis zum Zeitpunkt der Übernahme der TBA durch den AG in Form eines unwiderruflichen Werkshaftbriefes des Federführers des Errichterkonsortiums EK ... ("W") zu legen. Diese Sicherstellung wird durch den AG in Anspruch genommen, wenn aus Verschulden des AN trotz Nachbesserungen die zugesicherten Leistungen nicht erbracht bzw. die garantierten Werte nicht erreicht werden können und der AG durch die KEV dafür in Anspruch genommen wird.
Für die generelle Regelung betreffend Pönalien, Haftung, etc. wird auf Kap. 11 hingewiesen.
11. Haftung
11.1. Allgemeines
Alle Konsorten des Konsortiums (AN) haften gegenüber dem AG solidarisch.
Für Personenschäden und für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der AN unbegrenzt. Für Sachschäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit haftet der AN bis € 5.087.098 (ATS 70 Mio.) pro Schadensereignis.
Die Haftung für Sachschäden außerhalb der gelieferten TBA ist beschränkt auf die Höhe der erzielbaren Versicherungsentschädigung, maximal jedoch auf € 7.267.283 (ATS 100 Mio.).
Will der AG über Pönalien hinausgehenden Schadenersatz geltend machen, so muss er den gesamten erlittenen Schaden nachweisen.
Die Haftung für Folgeschäden, welche dem AG aus einem Sachverhalt resultieren, der den AG gemäß Kap. 9.2 zum Rücktritt berechtigt und auch zum Rücktritt führt, wird mit € 5 Mio. (ATS
68.801.500) begrenzt.
Die Haftung für Folgeschäden, welche aus einer sonstigen Vertragsverletzung entsteht, wird mit € 2 Mio. (ATS 27.520.000) begrenzt.
In jedem Fall ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Zinsverlust, Stehzeiten für Personal des AG ausgenommen, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird.
11.2. Begrenzungen
Die gemeinsame Obergrenze aller Vertragsstrafen, Pönalien, Verzugsschäden, Sachschäden an der gelieferten TBA sowie aller Folgeschäden betreffend die Leistungsphase 2 (LP2) beträgt zusammengerechnet maximal 15 % des Gesamtpreises der LP2, im Falle des Rücktritts gemäß Kap. 9.2. zusammengerechnet maximal 17,5 % des Gesamtpreises der LP2.
12. Versicherung
Der AG wird unter Einbeziehung des Versicherungsinteresses des AN die erforderlichen Versicherungen in Abstimmung mit dem AN kostenfrei für diesen abschließen. Der Deckungsumfang dieser Versicherungen wird zumindest den einschlägigen österreichischen Standardbedingungen entsprechen. Ein Auszug aus den Versicherungsverträgen wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Die Unternehmens-Haftpflicht- und Transportversicherungen sind vom AN zu erbringen, die Kosten sind im Leistungsumfang des AN enthalten. Eine Kopie der Polizzen ist auf Anforderung vorzulegen.
13. Schiedsgericht, anwendbares Recht
Sollten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung Streitigkeiten entstehen, so werden sich die Vertragspartner bemühen, diese zunächst auf gütlichem Wege beizulegen. ...
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden gegebenenfalls zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich wirksame und zulässige zu setzen, die ...
16. Geheimhaltung
...
17. Rechtsnachfolge
Die Vertragspartner verpflichten sich, diesen GUV vollinhaltlich an Rechtsnachfolger zu überbinden.
Im ""Anhang 3" zum GU waren die "Basisdaten, Technischen Garantien und Gewährleistungen und Pönalien" festgehalten.
"Technischen Basisdaten" und festgelegte Garantiewerte wurden festgestellt für
Allgemein (Pkt. 3.1)
Betriebsarten (3.2)
Betriebsbereich (3.3)
Verfügbarkeit (3.4)
Kesselreisezeit (3.5)
Speicherkapazitäten (3.6)
Reingasemissionen (3.7)
- Spezifische Reingasemissionswerte
- Reingasemissionsfrachten
Abwasseremissionen (3.8)
- Spezifische Abwasseremissionswerte
- Abwassermenge
Reststoffe und Rückstände (3.9)
- Reststoffe aus thermischer Behandlung
- Rückstand aus der Kesselentaschung und Abwasserreinigung
Betriebsmittelbedarf (3.10)
- Betriebsmittel für den Normalbetrieb
- Weitere Betriebsmittel
Bauteilgarantien (3.11)
- Kesselanlage
- Turbine
- Schwingungen
- Luftkondensator
- Rauchgasreinigung
- Verschleißteile
Schall (3.12)
Abnahmemessungen (3.13)
Bauaktivitäten (3.14)
Grundsätzlich bestand Nachbesserungspflicht (vgl. Pkt. 5, Pönalien-Technik). Ausgenommen davon waren die nachfolgend angeführten Regelungen:
"4 Allgemeine Regelung der Pönale
Die allgemeinen Garantien und Gewährleistungen sowie deren Umsetzung sind im GUV festgelegt. Die nachfolgend unter Pkt. 5 angeführten Pönalien gelten für die unter Pkt. 3 dieses Anhanges 1 zum GUV vereinbarten technischen Garantien und Gewährleistungen und sind in Zusammenhang mit den allgemeinen Garantien und Gewährleistungen zu sehen.
5 Pönalien - Technik
Grundsätzlich gilt für die vereinbarten Garantien und Gewährleistungen uneingeschränkte Nachbesserungspflicht. Ausgenommen davon sind die nachfolgend angeführten Regelungen.
5.1 Verfügbarkeit
Für jedes volle % Minderleistung unter dem garantierten Wert von 7.800 Bh bis zu einem Maximalwert von 10% wird als Pönalie 0,1% des Vertragspreises LP 2 einbehalten. Liegt die Verfügbarkeit unter einem Wert von 90% (7020 Bh), so besteht Nachbesserungspflicht bzw. erfolgt die Rückweisung der Anlage. Als Basis gilt die VGB-Richtlinie RV 808 - Nachweis der Garantiezeit
Tabelle 5-1: Pönale Verfügbarkeit
|
Wert
|
Minderung
|
Pönale
|
Bemerkung
|
7.800 Bh
|
|
|
Garantiewert
|
7.722 - 7.645 Bh
|
1%
|
0,1% des Vertragspreises
|
|
7.644 - 7.567 Bh
|
2%
|
0,2% des Vertragspreises
|
|
............
|
|
|
|
7.020 Bh
|
10%
|
1,0% des Vertragspreises
|
|
unter 7.020 Bh
|
größer 10%
|
|
Nachbesserungspflicht
bzw. Rückweisung
5.2 Reisezeit Kessel
Für jedes volle % Minderleistung unter der Toleranz von 2% bis zu einem Maximalwert von 15% unter dem Garantiewert von 7.500 Bh wird als Pönalie 0,1% des vereinbarten Preises LP 2 einbehalten. Liegt die Reisezeit unter einem Wert von 85% (6.375 Bh), so besteht Nachbesserungspflicht bzw. erfolgt Rückweisung der Anlage.
Die Definition der Reisezeit erfolgt gemäß VGB M 216 H.
Tabelle 5-2: Pönale Reisezeit
|
Wert
|
Minderung
|
Pönale
|
Bemerkung
|
7.500 Bh
|
|
|
Garantiewert
|
7.351 - 7.425 Bh
|
1%
|
|
|
7.276 - 7.350 Bh
|
2%
|
|
Toleranzgrenze
|
7.201 - 7.275 Bh
|
3%
|
0,1% des Vertragspreises
|
|
7.051 - 7.200 Bh
|
4%
|
0,2% des Vertragspreises
|
|
...........
|
|
|
|
6.375 Bh
|
15%
|
1,3% des Vertragspreises
|
|
unter 6.375 Bh
|
größer 15%
|
|
Nachbesserungspflicht bzw. Rückweisung
5.3 Betriebsmittelbedarf
Für jedes volle % Mehrverbrauch über Toleranz von 3% bis zu einem Maximalwert von 15% werden ATS 50.000,-- als Pönalie einbehalten. Übersteigt der Mehrverbrauch den Maximalwert von 15%, so besteht Nachbesserungspflicht bzw. erfolgt die Rückweisung.
Tabelle 5-3: Pönale Betriebsverbrauch
|
Wert
|
Pönale
|
Bemerkung
|
100%
|
|
Garantiewert (GW) je Betriebsmittel
|
101% vom GW
|
|
|
102% vom GW
|
|
|
103% vom GW
|
|
Toleranzgrenze
|
104% vom GW
|
ATS 50.000,-
|
|
..........
|
|
|
115% vom GW
|
ATS 600.000,-
|
|
über 115% vom GW
|
|
Nachbesserungspflicht bzw. Rückweisung
Eine Aufrechnung von Mehr- und Minderkosten ist bei dieser Position möglich, wobei auch die Abwasseremission mitberücksichtigt wird (Kapitel 5.4).
5.4 Abwasseremission
Für jedes volle % Mehremission über der Toleranz von 3% bis zu einem Maximalwert von 15% werden ATS 50.000,- als Pönalie einbehalten. Übersteigt der Mehrverbrauch den Maximalwert von 15%, so besteht Nachbesserungspflicht bzw. erfolgt die Rückweisung.
Tabelle 5-4: Pönale Abwasseremission (Emissionswert in [m³/h])
|
Betriebsart
1
|
Betriebsart
2/3
|
Mehrausstoß
|
Pönale
|
Bemerkung
|
1,490
|
1,520
|
|
|
Garantiewert
|
1,505
|
1,535
|
1%
|
|
|
1,520
|
1,550
|
2%
|
|
|
1,535
|
1,566
|
3%
|
|
Toleranzgrenze
|
1,550
|
1,581
|
4%
|
ATS 50.000,-
|
|
........
|
|
|
|
|
1,714
|
1,748
|
15%
|
ATS 600.000,-
|
|
|
|
über 15%
|
|
Nachbesserungspflicht bzw. Rückweisung
Bei der Abnahmemessung werden die Abwassermengen über einen Zeitraum von zumindest 12 Stunden kontinuierlich gemessen.
5.5 Reststoffqualität
Die bei dem AG aus der alternativen Verwendung bzw. Verwertung entstehenden Mehrkosten werden dem AG durch den AN ersetzt (siehe dazu Pkt. 3.9.1).
5.6 Rückstandsmessung
Für jedes volle % Überschreitung der garantierten Mengen über der Toleranz von 3% wird eine Pönalie von ATS 100.000,- einbehalten.
Tabelle 5-5: Pönale Reststoff-, Rückstandsmengen
|
Wert
|
Pönale
|
Bemerkung
|
100%
|
|
Garantiewert (GW) je Reststoff bzw. Rückstand
|
101% vom GW
|
|
|
102% vom GW
|
|
|
103% vom GW
|
|
Toleranzgrenze
|
104% vom GW
|
ATS 100.000,-
|
|
105% vom GW
|
ATS 200.000,-
|
|
106% vom GW
|
ATS 300.000,-
|
|
für jede weitere Überschreitung des Garantiewertes um 1% ATS 100.000,-
|
5.7 Nettostromabgabe
Für jedes volle % Minderleistung unter der Toleranzgrenze von 3% bis zu einem Maximalwert von 30% wird eine Pönalie von ATS 2.000.000,- einbehalten. Danach besteht Nachbesserungspflicht bzw. erfolgt die Rückweisung der Anlage. Dies gilt für den Betriebsfall "100% Kondensationsbetrieb".
Sollte die Nettostromabgabe den garantierten Wert übersteigen, so erfolgt analog zur Pönalie für jedes volle % Mehrleistung über der Toleranzgrenze von 3% bis zu einem Maximalwert von 30% eine Bonalezahlung an den AN in der Höhe von ATS 2.000.000,-.
Für den Betriebsfall Dampfentnahme gelten die Werte gemäß Tabelle 3-15.
Der Bonale-/Pönalewert für diesen Garantiepunkt ergibt sich als Mittelwert der Bonale/Pönale der einzelnen Garantiepunkte betreffend Nettostromabgabe (ohne/mit Dampfauskopplung gemäß Tabelle 3-14 und Tabelle 3-15)
Die Berechnung der Pönale/Bonale (ATS 2.000.000,- je volle % Abweichung vom Garantiepunkt) basiert auf einem Einstandstarif von 0,638 ATS/kWh. Es erfolgt eine Anpassung dieses Wertes durch den Vergleich des Einspeisetarifes zum Zeitpunkt der Abnahmemessung mit dem vorgenannten.
Tabelle 5-6: Pönale Nettostromabgabe ohne Dampfauskoppelung
|
Wert
|
Minderung
|
Pönale
|
Bemerkung
|
4.993 kW
|
|
|
Garantiewert
|
4.943 kW
|
1% bzw. 50kW
|
|
|
4.893 kW
|
2%
|
|
|
4.843 kW
|
3%
|
|
Toleranzgrenze
|
4.793 kW
|
4%
|
ATS 2.000.000,-
|
|
4.743 kW
|
5%
|
ATS 4.000.000,-
|
|
4.693 kW
|
6%
|
ATS 6.000.000,-
|
|
für jedes weitere % Minderung bzw. je 50 kW Leistungsminderung ATS 2.000.000,-
|
|
3.493 kW
|
30%
|
ATS 54.000.000,-
|
|
unter 3.493
kW
|
größer 30%
|
|
Nachbesserungspflicht bzw. Rückweisung
Tabelle 5-7: Pönale Nettostromabgabe bei Dampfauskoppelung
|
Leistung
|
Minderung
|
Pönale
|
Bemerkung
|
3.193
|
|
|
Garantiewert
|
3.168
|
25 kW
|
|
|
3.143
|
50 kW
|
|
|
3.118
|
75 kW
|
|
Toleranzgrenze
|
3.093
|
100 kW
|
ATS 1.000.000,-
|
|
3.068
|
125 kW
|
ATS 2.000.000,-
|
|
3.043
|
150 kW
|
ATS 3.000.000,-
|
|
für jede weitere Leistungsminderung im Ausmaß von 25 kW
ATS 1.000.000,-
|
Betriebszeit Dampfturbine
Ist die Betriebszeit für die Dampfturbine bis zur ersten Großrevision kürzer als die garantierten 50.000 Bh, so übernimmt der AN gem. Tabelle 5-8 die Kosten bzw. Anteile der Kosten für die Großrevision.
Tabelle 5-8: Betriebszeit Dampfturbine
|
Bh
|
Minderung
|
Pönale
|
Bemerkung
|
50.000
|
0
|
0%
|
Garantiewert
|
unter 45.000
|
gr. 10%
|
25%
|
|
unter 40.000
|
gr. 20%
|
50%
|
|
unter 35.000
|
gr. 30%
|
75%
|
|
unter 30.000
|
gr. 40%
|
100%
|
5.8 Reingasemissionen
Eine zweifache Inanspruchnahme des AN aus den Titeln "spezifische Reingasemissionswerte" und "Reingasemissionsfrachten" erfolgt nicht, es wird aber immer des höhere Wert herangezogen.
5.8.1 spezifische Reingasemissionswerte
Sind die bescheidmäßig vorgeschriebenen Grenzwerte höher als die Garantiewerte, so wird bei Überschreitung der Garantiewerte in diesem Bereich je vollendete 10% des verordneten Grenzwertes eine Pönalie von ATS 350.000,- einbehalten. Im Falle einer Inanspruchnahme des AG durch die KEV wird die Pönalezahlung an den AN weiterverrechnet.
5.8.2 Reingasemissionsfrachten
Sind bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Grenzwerte höher als die Garantiewerte, so wird bei Überschreitung der Garantiewerte in diesem Bereich je vollendete 10% des verordneten Grenzwertes eine Pönalie von ATS 350.000,- einbehalten. Dabei kommt eine Toleranz von 3% zur Anwendung. Im Falle einer Inanspruchnahme des AG durch die KEV wird die Pönalezahlung an den AN weiterverrechnet.
5.9 Schall
Im Falle einer Inanspruchnahme des AG durch KEV erfolgt die Weiterverrechnung der zu leistenden Pönalie nach Maßgabe der Verantwortlichkeit des AN gemäß Punkte 10 und 11 des GU-Vertrages.
5.10 REA-Brunnen
Die bei der KRV entstehenden Kosten für die Wiederherstellung der Wasserqualität werden dem AN weiterverrechnet."
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
AnschaffungHerstellungAnschaffungskostenTeilanschaffungskostenRisikoKostenrisikoFunktionsfähigkeitVersicherunghöhere GewaltMinderungKaufpreisInvestitionszuwachsprämie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0268-K/05
- Stammnummer
- 31078
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF