…2 GrEStG angenommen, obwohl aufgrund unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse zwei wirtschaftliche Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 BewG bescheidmäßig festgestellt werden mussten. Der VwGH verweist in seiner Rechtsprechung zum Grundstücksbegriff im Sinne des § 3 Abs. 2 GrEStG nur auf Absatz 1 in § 2 BewG. Das in Arnold/Arnold…
…vom Gebäude, vorzuschreiben, da der das Zugehör einbeziehende Grundstücksbegriff nach dem GrEStG nicht auf das ErbStG umgelegt werden könne. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Bei gemischten Schenkungen ist hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1…
…1 Z.1 lit.a EStG sei die Frage, ob ein Spekulationsgeschäft vorliege generell - und damit auch der Wirtschaftsgutcharakter des Spekulationsobjekts im Besonderen - ausschließlich aus der Sicht des Verkäufers und - aufgrund der Anknüpfung an den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff - der Fristenlauf nur nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. …
…Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 30 Rz.4). Im Sinne des bereits erörterten Verständnisses zum Grundstücksbegriff des § 30 EStG sind Superädifikate sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Normzweck vom Anwendungsbereich des § 30 EStG erfasst. Da bei Superädifikaten die Wirtschaftguteinheit von Grundstück und…
§ 16 Abs. 5 lit. b GebG in Verbindung mit § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit.a GebG mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht, ausgelöst. Die Vornahme der Handlung ist die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen im Internet im Zusammenhang mit dem…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: Bemessungsgrundlage (Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987): 86.332…
"....Da der vorliegende Fall nicht die Vereinigung aller Anteile in einer Hand, sondern die gemeinsame Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft im Ganzen zum Gegenstand hatte, liegt Identität der Tatbestände des § 33 TP 21 GebG und des § 1 Abs.3 Z.4 GrEStG vor, weshalb die…
§ 33 TP 17 Abs.1 Z.7 GebG enthält keinen Begriff des Unternehmers, es gibt nur den Veranstalter von Glücksspielen bzw. von sonstigen Veranstaltungen. Im Unterschied dazu spricht das Glücksspielgesetz 1989 im Zusammenhang mit Ausspielungen vom Unternehmer und dazu im Klammerausdruck Veranstalter. Laut Graf, (Un…
…beim Zugehör neben dem Zuwachs (siehe § 404 ABGB) noch Zugehör im engeren Sinn (in der Lehre meist Zubehör genannt) und Bestandteile zu unterscheiden. Der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechtes umfasst somit a) den Grund und Boden, b) die Bestandteile desselben, c) den natürlichen und künstlichen Zuwachs…
…beim Zugehör neben dem Zuwachs (siehe § 404 ABGB) noch Zugehör im engeren Sinn (in der Lehre meist Zubehör genannt) und Bestandteile zu unterscheiden. Der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechtes umfasst somit a) den Grund und Boden, b) die Bestandteile desselben, c) den natürlichen und künstlichen Zuwachs…
…Dies ergibt sich aus § 297 ABGB. Demnach umfasst der zivilrechtliche Grundstücksbegriff neben Grund und Boden auch das Zubehör. In gleicher Weise gelten auch die beiden Einbauküchen zivilrechtlich als Zubehör der erworbenen Liegenschaft, da sie dem fortdauernden Gebrauch der Küche dienen. Auch diese Gegenstände sind daher…
…1 Z 9 lit. a UStG 1994 umsatzsteuerbefreiten Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987. Da der Grundstücksbegriff gemäß der Definition des § 2 GrEStG 1987 den Grund und Boden umfasse, sei im Falle der steuerpflichtigen Behandlung des Grundstücksumsatzes auch der darauf entfallende…
…Lebens widersprechen (vergleiche z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.9.1995, 93/16/0047). Der zivilrechtliche Grundstücksbegriff umfasst neben Grund und Boden auch das Zubehör, weshalb der darauf entfallende Teil des Kaufpreises zur Gegenleistung gehört. Zugehör sind körperliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache…
…Lebens widersprechen (vergleiche z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.9.1995, 93/16/0047). Der zivilrechtliche Grundstücksbegriff umfasst neben Grund und Boden auch das Zubehör, weshalb der darauf entfallende Teil des Kaufpreises zur Gegenleistung gehört. Zugehör sind körperliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache…
…Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Unter den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechtes fallen das Gebäude und dessen unselbständige Bestandteile. Bei der Beurteilung ob es sich um einen selbständigen oder unselbständigen Bestandteil eines Gebäudes handelt kommt…
…Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Unter den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechtes fallen das Gebäude und dessen unselbständige Bestandteile. Bei der Beurteilung ob es sich um einen selbständigen oder unselbständigen Bestandteil eines Gebäudes handelt kommt…
…die selbst immaterieller Natur sind, worauf sie sich auch immer beziehen mögen. Nach Ansicht des Gerichtshofes sei der Grundstücksbegriff auf Gegenstände beschränkt, die weder mobil noch leicht versetzbar sind (Rn. 19 des Schlussantrages unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16.01.2003, C…
…sei, die selbst immaterieller Natur sind, worauf sie sich auch immer beziehen mögen. Nach Ansicht des Gerichtshofes sei der Grundstücksbegriff auf Gegenstände beschränkt, die weder mobil noch leicht versetzbar sind (Rn. 19 des Schlussantrages unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16.01.2003…
…beim Zugehör neben dem Zuwachs (siehe § 404 ABGB) noch Zugehör im engeren Sinn (in der Lehre meist Zubehör genannt) und Bestandteile zu unterscheiden. Der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechtes umfasst sohin a) den Grund und Boden, b) die Bestandteile desselben, c) den natürlichen und künstlichen Zuwachs…
…beim Zugehör neben dem Zuwachs (siehe § 404 ABGB) noch Zugehör im engeren Sinn (in der Lehre meist Zubehör genannt) und Bestandteile zu unterscheiden. Der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechtes umfasst sohin a) den Grund und Boden, b) die Bestandteile desselben, c) den natürlichen und künstlichen Zuwachs…