Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0498-I/04
Einbauküche und Sauna als Zugehör der gekauften Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-I/04vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände ( hier: Einbauküche und Komplettsauna) als Zugehör einer Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei wird auf die Art und Weise der Anpassung der Gegenstände an die räumlichen Verhältnisse ihres Aufstellungsortes abzustellen sein, oder anders ausgedrückt wird deren Einstufung als unselbständige Bestandteile davon abhängen, ob diese Gegenstände in einer solchen Verbindung mit dem Gebäude stehen, dass ihre Abtrennung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ch.W., Adresse, vertreten durch
Notar, vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
28. April 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage (Gegenleistung) von 143.950 € die Grunderwerbsteuer mit
5.038,25 € (bisher: 5.232,50 €) festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag vom 14. April 2004 erwarben die Eheleute
W. je zur Hälfte vom Verkäufer L.P. die gesamte Liegenschaft
vorgetragen in der Katastralgemeinde X, EZ Y alleinbestehend aus GST-Nr. Z
samt der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeit mit der Anschrift Adresse
um den pauschalen Kaufpreis von 299.000,00 €. Von diesem Kaufpreis
entfällt nach Punkt 4 ("Kaufpreis") des Kaufvertrages auf die
kaufgegenständliche Liegenschaft ein Anteil von 252.900 € und auf das
kaufgegenständliche Inventar ein solcher von 46.100 €. Im Punkt 3
("Kaufabrede") war eine Inventarliste integriert, worin ausdrücklich das
"kaufgegenständliche Inventar" angeführt worden war. Weiters enthielt
dieser Vertragspunkt folgende wörtlich wiedergegebene Vereinbarung:
"Sämtliches
übriges Inventar sowie sämtliche sonstige bewegliche Gegenstände
auf der Liegenschaft sind vom Verkäufer auf dessen Kosten bis
spätestens 05.05.2004 zu entfernen, sodass die Käuferseite die
Liegenschaft einschließlich Baulichkeiten zu diesem Stichtag vollkommen
geräumt übernehmen kann. Auch eine allfällige Entsorgung erfolgt
ausschließlich auf Kosten der Verkäuferseite."
Die Inventarliste hatte folgenden Inhalt:
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"Gegenstand
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Anschaffungs-zeitpunkt
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Kaufpreis
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Zeitwert
|
1
Einbauküche, Marke mit .lfm samt sämtlichen Einbauelektrogeräten
(Kühlschrank, Backofen mit Cerankochfeld, Dunstabzug, Geschirrspüler,
Einbaumikrowellenherd samt sektoraler Granitarbeitsplatte, Rondell und Bar samt
3 Barhocker
|
Frühjahr
1999
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17.000,--
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15.000,--
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1 Esstisch rund
ausziehbar in Echtholzfurnier samt 4 Hochlehner
Esszimmerstühlen
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Frühjahr
1999
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3.000,--
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2,500,--
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1 Schlafzimmer
Einbaukasten in Echtholzfurnier 3-teilig
|
Frühjahr
1999
|
2.000,--
|
1.800,--
|
1 Gästezimmer
Einbaukasten in Echtholzfurnier 3-teilig
|
Frühjahr
1999
|
2.000,--
|
1,800,--
|
10
Beleuchtungskörper im Haus (Deckenlampen,
Außenleuchten)
|
Frühjahr
1999
|
5.000,--
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4.500,--
|
1 Komplettsauna
mit Saunaofen und Zubehör
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Frühjahr
1999
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37.000,--
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20.000,--
|
1 Schrank samt
Regalanlage im Keller
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Frühjahr
1999
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700,--
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500,--
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1 Satz
Vorhänge und Vorhangstangen im gesamten Haus
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Frühjahr
1999
|
2.000,--
|
1,500,--
|
Summe
(das
entspricht einer Wertminderung von 30,71 %)
|
|
68,700,--
|
47,600,-"
Das Finanzamt schrieb
gegenüber den beiden Käufern mit jeweils einem Bescheid vom 28. April
2004 entsprechend des im Wege von FinanzOnline angezeigten Kaufpreises von
gesamt 299.000 € von einer Gegenleistung von 149.500 € (= halber
Kaufpreis von 299.000 €) die Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.232,50
€ fest.
Die gegen diesen Bescheid
erhobene gegenständliche Berufung bekämpft die angesetzte
Gegenleistung insoweit, als darin auch anteilig der halbe Wert (somit 23.050
€) der im Kaufvertrag ausgewiesenen Inventargegenstände (46.100
€) angesetzt worden ist. Begründend wird ausgeführt, diese
Steuervorschreibung sei zwar entsprechend der Anzeige im Wege FinanzOnline auf
Basis des dort auf Grund eines Versehens angegebenen Kaufpreises von gesamt
299.000 € richtig ermittelt worden, jedoch gehe aus dem dem Finanzamt zum
Zwecke der Steuervorschreibung in Kopie auch körperlich übermittelten
Kaufvertrag ausdrücklich hervor, dass der Kaufpreis von 299.000 € der
Gesamtkaufpreis für Liegenschaft (252.900 €) und Inventar (46.100
€) gewesen sei. Das Inventar wäre detailliert angeführt gewesen
mit Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungspreis und Zeitwert. Laut Ansicht des
Ch.W. (im Folgenden: Bw.) sei diese Anführung in einer nachvollziehbaren
und für die Anerkennung als nicht zur Liegenschaft gehöriges
bewegliches Vermögen ausreichenden Art und Weise erfolgt.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung enthielt folgende Begründung:
"Gemäß
§ 2 (1) Grunderwerbsteuergesetz sind unter Grundstücken im Sinne
dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu
verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat bestimmt
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Unter den
Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechtes fallen das Gebäude
und dessen unselbständige Bestandteile. Bei der Beurteilung ob es sich um
einen selbständigen oder unselbständigen Bestandteil eines
Gebäudes handelt kommt es primär nicht auf die physische
Möglichkeit der Abtrennung von der Hauptsache an, sondern auf dessen
wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Als unselbständige Bestandteile
eines Gebäudes sind daher solche Sachen anzusehen, deren Abtrennung vom
Gebäude wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (VwGH 30.4.1970, 1793/69). Mithin
fallen Einbaumöbel in einem Privathaus, die den räumlichen
Verhältnissen des Aufstellungsortes so angepasst sind, dass sie andererorts
nicht verwendbar sind, und die auch nicht als Betriebsvorrichtung einem
Gewerbebetrieb dienen unter den Grundstücksbegriff des bürgerlichen
Rechtes.
Das gegenständliche
Gebäude ist ein Einfamilienhaus. Wenn es sich daher bei der in diesem
Verfahren zu beurteilenden Ausstattung um Einbaumöbel handelt- was nach
Rücksprache mit dem Verkäufer Herrn
L.P. der Fall ist- und daher deren
Abtrennung vom Gebäude wegen ihrer räumlichen Anpassung an den
Aufstellungsort wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, dann unterliegt der hierauf
entfallende Kaufpreisanteil der Grunderwerbsteuer. Die Berufung war daher
abzuweisen."
Am 6. August 2004
übermittelten die beiden Käufer mittels Fax eine "Berufung", worin
ausgeführt wurde, dass beim Kauf des Einfamilienhauses eine Inventarliste
angelegt worden sei, die im Wesentlichen die im Haus belassenen Gegenstände
aufliste und in erster Linie Klarheit darüber schaffen sollte, was im Haus
verbleibe bzw. was vom Verkäufer noch beansprucht werde. Diese
Inventarliste stelle jedoch keine Grundlage für eine Bemessung der
Grunderwerbsteuer dar. Von den im Haus verbliebenen Gegenständen seien
Fotos angefertigt worden, welche übermittelt würden. Diese
Gegenstände seien selbständige Bestandteile und könnten jederzeit
an einem anderen Ort montiert werden. Außerdem gehe aus den beiliegenden
Fotos hervor, dass weit mehr im Haus verblieben sei als in der Inventarliste
aufgelistet. Beigeschlossen waren zahlreiche Fotos (mit detaillierter
Inhaltsangabe Nr.1-28 der abgelichteten Objekte). Weiters brachte innerhalb
offener Frist der rechtliche Vertreter der beiden Käufer einen (formellen)
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein. Darin wird als Replik noch ausgeführt, dass die
gegenständlichen Inventarstücke keineswegs lediglich in dem
kaufgegenständlichen Haus verwendet werden könnten, sondern allgemein
verwendbar seien. Im Einzelnen würde auf die bereits per Post
übermittelte Liste samt Fotos verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs.1 Z.1 GrEStG
1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag
oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 4 Abs.1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken iSd GrEStG Grundstücke iSd bürgerlichen Rechtes zu
verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt
sich auf Grund des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle
werden zu einem Grundstück jedoch nicht gerechnet: 1. Maschinen und
sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2. Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten sowie
Gewerbeberechtigungen.
Gemäß
§ 294 ABGB sind beim "Zugehör"
neben dem Zuwachs Zubehör im engeren Sinn und Bestandteile zu
unterscheiden. Bestandteile können selbständig oder unselbständig
sein. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung
mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser tatsächlich nicht oder
nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte.
Unselbständige Bestandteile sind daher solche Sachen, die in einer solchen
Verbindung mit der Hauptsache stehen, dass ihre Abtrennung wirtschaftlich nicht
sinnvoll ist. Das festgebaute Haus auf einem Grundstück ist dessen
unselbständiger Bestandteil. Als Grundstück gelten aber nicht nur das
Gebäude, sondern auch die Bestandteile des Gebäudes (vgl.
Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Anm. 38 zu § 2;
Fellner, Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 23 -25 zu § 2).
Da unselbständige Bestandteile als unbewegliche Sachen zählen, ist der
bei einer Übertragung auf sie entfallende Teil der Gegenleistung
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Unselbständige
Bestandteile sind nach Arnold/Arnold insbesondere auch eingebaute
Wandschränke, an der Mauer befestigte Wandvertäfelungen, aufgemauerte
Kachelöfen, und Einrichtungsgegenstände, die den räumlichen
Verhältnissen ihres Aufstellungsortes so angepasst sind, dass sie anderswo
nicht verwendbar sind (z. B. Einbauküchen, Vorzimmerwände usw). Nach
Fellner, Rz 17 zu § 2 GrEstG 1987, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen, ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zubehör (=nunmehr Zugehör, ist doch das dabei zitierte Erkenntnis noch
zum § 2 Abs. 1 GrEStG 1955 ergangen) einer Liegenschaft anzusehen sind
(VwGH vom 6.12.1990, Zlen. 90/16/0155, 0165, unter Berufung auf OGH SZ 57/166).
Unter Beachtung der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1
GrEStG besteht im vorliegenden Berufungsfall Streit darüber, ob die in
Frage stehenden Inventargegenstände des Punktes 3 des Kaufvertrages
unselbständige Bestandteile des Gebäudes sind und damit als
Zugehör der Liegenschaft gelten (Ansicht des Finanzamtes) oder ob diese
selbständige bewegliche Sachen sind (Ansicht des Bw.). Diese Zuordnung ist
entscheidend, denn nur im letzteren Fall ist das im Punkt 4 des Kaufvertrages
erfolgte streitgegenständliche Ausscheiden des auf die
Inventargegenstände wertmäßig entfallenden Teiles des
Gesamtkaufpreises aus der GrESt- Bemessungsgrundlage rechtens.
Aus Punkt 3 "Kaufabrede" in Verbindung mit Punkt 4
"Kaufpreis" des Kaufvertrages geht deutlich hervor, welche
Inventargegenstände überhaupt kaufgegenständlich waren und mit
ihrem Zeitwert im vereinbarten Kaufpreis von 299.000 € enthalten waren. Den
vorliegenden Berufungsfall entscheidet daher wie oben bereits dargelegt die
Frage, welche dieser in der Inventarliste aufgezählten Gegenstände
gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG als Zugehör des Grundstückes
gelten und damit vom Finanzamt zu Recht in die GrESt- Bemessungsgrundlage
einbezogen wurden. Dem Umstand hingegen, dass laut Schreiben vom 6. August 2004
tatsächlich mehr Gegenstände im Haus verblieben sind als in der
Inventarliste angeführt, kommt keine relevante Bedeutung zu, wurde doch
deren Wert in den Kaufpreis zweifelsfrei nicht einbezogen, im Gegenteil deren
allfällige Entsorgung sollte zu Lasten des Verkäufers gehen. Ein
Ausscheiden deren Wertes aus dem pauschalen Gesamtkaufpreis kommt daher schon
mangels vorherigen Ansatzes nicht in Frage.
Was nun die streitgegenständlichen
Inventargegenstände anlangt, wurde in der Inventarliste selbst zum Teil von
Einbaumöbeln (Einbauküche und Einbaukästen) gesprochen. Dies
wurde vom Verkäufer auf Anfrage des Finanzamtes fernmündlich
bestätigt, führte er doch diesbezüglich aus, diese
Inventargegenstände seien "eingemessen und speziell angefertigt" worden.
Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung, der nach Lehre und
Rechtsprechung Vorhaltcharakter zukommt, wurde - ohne allerdings diese
Behauptung näher zu erläutern- in der Folge repliziert, die
gegenständlichen Inventargegenstände könnten keineswegs lediglich
in dem kaufgegenständlichen Haus verwendet werden. Im Einzelnen wurde auf
die mitgeschickte Liste samt Fotos verwiesen.
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zugehör einer Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen. Dabei wird auf die Art und Weise der Anpassung der
Gegenstände an die räumlichen Verhältnisse ihres
Aufstellungsortes abzustellen sein, oder anders ausgedrückt wird deren
Einstufung als unselbständiger Bestandteil davon abhängen, ob diese
Gegenstände in einer Vorgangsweise entfernbar und anderswo verwendbar sind,
ohne dass damit irgendeine wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden ist.
Stehen somit diese Möbel und Einrichtungsgegenstände in einer solchen
Verbindung mit dem Gebäude, dass ihre Abtrennung wirtschaftlich nicht
sonnvoll ist, dann spricht dies für das Vorliegen von unselbständigen
Bestandteilen. Es kommt daher letztlich nicht auf die physische Möglichkeit
der Abtrennbarkeit an, sondern auf die wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit. Ob ein solcher abgetrennter Gegenstand gegebenenfalls
anderswo noch "verwendbar" ist, hängt von seiner wirtschaftlichen
Zweckbestimmung ab. Wenn nun der Bw. im Vorlageantrag zur Verifizierung seines
Vorbringens auf die gesondert übermittelte Liste samt Fotos verweist, dann
bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass diese Liste (Position 1-28) und die
dazugehörigen Fotos keinen Bezug zur Einbauküche und zur Komplettsauna
herstellen. Daraus ist unbedenklich zu folgern, dass der Bw. selbst davon
ausgeht, dass die Einbauküche und die Komplettsauna den räumlichen
Verhältnissen ihres Aufstellungsortes in einer derartigen Weise angepasst
sind, dass sie von dort nur in einer unwirtschaftlichen Vorgangsweise
abgesondert hätten werden können. Dies zeigt sich bei der
Einbauküche schon wegen der bestehenden Granitarbeitsplatte, die zweifellos
den räumlichen Gegebenheiten entsprechend zugeschnitten war. Hinsichtlich
der Komplettsauna spricht schon der angegebene Kaufpreis von 37.000 € gegen
eine mit einem "Bausatz von der Stange" erstellten Sauna. Diese beiden
Gegenstände wurden somit vom Finanzamt zu Recht als unselbständige
Bestandteile gesehen und zum Zugehör der Liegenschaft gezählt. Was
hingegen die anderen kaufgegenständlichen Gegenstände betrifft zeigen
die Fotos in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass diese
Möbel und Einrichtungsgegenstände keinesfalls exakt "eingebaut" waren
und damit entsprechend den räumlichen Verhältnissen ihres
Aufstellungsortes angefertigt waren. Bei den "Einbaukästen" handelt es sich
vielmehr um eigenständige Schrankelemente, die einzeln variiert werden
konnten und die durchaus ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung anderswo
verwendbar sind.
Zusammenfassend waren von den in Frage stehenden
kaufgegenständlichen Inventargegenständen die Einbauküche und die
Komplettsauna gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG als Zugehör der
Liegenschaft anzusehen. Der auf diese beiden Gegenstände
wertmäßig entfallende Teil des Kaufpreises von zusammen 35.000 €
war demzufolge nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
auszuscheiden; insoweit war dem Berufungsbegehren nicht zu entsprechen. Von dem
für die Liegenschaft und für das Inventar vereinbarten pauschalen
Kaufpreis von 299.000 € entfällt folglich ein Betrag von 287.900
€ (und nicht wie im Punkt 4 des Kaufvertrages ausgewiesen von 252.900
€) auf den Erwerb des Grundstückes. Der Berufung war teilweise
stattzugeben; für den vom Bw. erworbenen Hälfteanteil wird ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage (Gegenleistung) von 143.950 € (=1/2 von
287.900 €) die Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.038,25 €
festgesetzt.
Innsbruck,
am 18. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-I/04
- Stammnummer
- 15995
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF