Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0188-S/04
Grundstücksbegriff bei Realteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-S/04vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG ist nur anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt wird (Realteilung). Als Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 2 GrEStG gilt nicht bloß die einzelne Grundstücksparzelle, das ist der im Grundkatatster mit einer besonderen Nummer bezeichnete Teil der Erdoberfläche, sondern die Liegenschaft, das sind alle in einem Grundbuchskörper zusammengefassten Parzellen. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke (Grundbuchskörper), die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden sie als ein Grundstück angesehen (§ 2 Abs. 3 GrEStG). Als Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 2 GrEStG ist daher auch eine Mehrheit von Grundbuchskörpern zu verstehen, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gemäß § 2 Abs. 1 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 GrEStG wird daher durch das Vorliegen unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken nicht ausgeschlossen, da entscheidend ist, ob die Grundstücke nach den Anschauungen des Verkehrs als wirtschaftliche Einheit zu gelten haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inS, vom 31. Oktober 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Oktober 2003
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
I.) Der Bescheid betreffend
Kaufvertrag vom 28. Mai 2003 mit A u.a. bleibt
unverändert.
II.) Der Bescheid betreffend
Kaufvertrag vom 28. Mai 2003 mit B wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw sowie ihre Geschwister C (in der Folge: C), A (in
der Folge: A) und B (in der Folge: B) waren zu je 1/4 ideelle Miteigentümer
der Liegenschaft EZ .. Grundbuch H, bestehend aus den Grundstücken 175/1 LN
im Gesamtausmaß von 47.801 m² und 972 Wald im Ausmaß von 47.292
m² (sog. "S-gut").
Aufgrund einer Vermessungsurkunde wurde das Grundstück
175/1 unterteilt in die Grundstücke 175/1, 175/4, 175/5, 175/6, 175/7,
175/8 und 175/9.
Mit Kaufvertrag vom 7.5.2003/28.5.2003 wurden nachstehende
Erwerbsvorgänge vereinbart:
Die Geschwister verkauften je 1/4 der Grundstücke
175/1, 175/7, 175/8, 175/9 und 972 an dritte Personen (eine Schiliftgesellschaft
und ein Ehepaar).
Zur Situierung der "verbliebenen" Grundstücke 175/4,
175/5 und 175/6 ist festzuhalten, dass es sich um das "Kerngebiet" des
Bauerngutes handelt. Das Haus befindet auf 175/4, wobei dieses auf der einen
Seite von 175/6 und auf der anderen von 175/5 umschlossen ist.
Gleichzeitig verkauften und übergaben A und C ihren
jeweiligen 1/4 Miteigentumsanteile
an
dem Grundstück 175/6 an die Bw zu einem Kaufpreis von je € 22.968,00
und
an
den Grundstücken 175/4 und 175/5 an B zu einem Kaufpreis von je €
34.390,00.
Die Bw und B stellten
"nach den Verkäufen der ideellen
Miteigentumsanteile" von A und C fest, dass sich
"an den Grundstücken 175/5 und 175/6
nachstehende Eigentumsverhältnisse ergeben" (vgl. Seite 3 des
Kaufvertrages):
|
Grundstück 175/5
|
3/4 B
|
1/4 Bw
|
Grundstück 175/6
|
1/4 B
|
3/4 Bw
In der Folge vereinbarten die Bw und B eine
"Realteilung". Die Bw übertrug
ihren 1/4 Miteigentumsanteil an 175/5 und erhielt dafür von B dessen 1/4
Miteigentumsanteil an 175/6 und eine Ausgleichszahlung in Höhe von
€ 4.298,00.
Am 2. Oktober 2003 erließ das Finanzamt
gegenüber der Bw folgende Abgabenbescheide:
I.) Für den Kaufvertrag der Bw mit A und C wurde eine
Grunderwerbsteuer von € 1.607,76 (3,5 % vom Kaufpreis in Höhe von
€ 45.936,00) festgesetzt.
II.) Das Finanzamt war der Ansicht, dass § 3 Abs. 2
GrEStG auf den Tauschvertrag mit B nicht anwendbar sei und errechnete, ausgehend
von der Tauschleistung in Höhe von € 15.004,00, eine
Grunderwerbsteuer von € 525,14.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und
eingewendet, dass durch den Kaufvertrag vom 7.5.2003/28.5.2003 der von den vier
Geschwistern ererbte landwirtschaftliche Besitz geteilt und teilweise verkauft
wurde. Der Wert des verbleibenden Bruchteils sei geringer als der Wert des
früheren Anteiles. Eine Vermehrung des Grundbesitzes liege nicht vor, zudem
habe sich am Besitz des nunmehr eigens ausgewiesenen Hauses nichts
geändert, weshalb eine Grunderwerbsteuervorschreibung nicht gerechtfertigt
sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18.2.2004 wurde die
Berufung gegen beide Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend
wurde vorgebracht, dass auf den gleichzeitigen Verkauf an die
Schiliftgesellschaft und das Ehepaar nicht eingegangen worden sei. Der Verkauf
übersteige sowohl hinsichtlich der Grundfläche als auch des Preises
den Verkauf erheblich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw macht inhaltlich die Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 (sog.
Realteilungsbegünstigung) geltend.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch
auf Übereignung begründen, der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 lautet
wie folgt:
"
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von
diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit
der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem
Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück
beteiligt ist. "
Gegenstand der Befreiung ist nur die Realteilung
(Naturalteilung), also die Teilung des Grundstücks der Fläche nach
(vgl Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 68 zu § 3
GrEStG).
Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder
Teilhaber an Stelle seines Anteils am Rechte einen Teil der bisherigen
gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Da jeder der Teilhaber sein
Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist
die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der
Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB
gleichzusetzen und stellt somit ebenfalls einen Erwerbsvorgang iSd
Grunderwerbsteuerrechts dar (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0402, 0403).
Zunächst ist festzuhalten, dass die mit den dritten
Personen abgeschlossenen Kaufverträge Erwerbsvorgänge gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 darstellen, die aber nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens sind.
Die beiden angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide
betreffen Rechtsgeschäfte der Bw mit ihren Geschwistern, wobei aufgrund der
eindeutigen Vertragsbestimmungen von zeitlich aufeinanderfolgenden
Erwerbsvorgängen auszugehen ist.
I.) Zunächst erfolgte der Verkauf der jeweiligen 1/4
Miteigentumsanteile von A bzw. C an die Bw und B.
II.) "Nach" diesen
Verkäufen stellten die Bw und B das Ergebnis fest und vereinbarten in der
Folge einen Tauschvertrag.
Ad I.) Der Verkauf der Miteigentumsanteile erfüllt den
Tatbestand des
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Die Gegenleistung ist bei einem Kauf der Kaufpreis
(vgl.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987).
Die Begünstigung nach
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 setzt eine
flächenmäßige Aufteilung (körperliche Teilung) von
Grundstücken voraus. Zu einer körperlichen Teilung kommt es nicht,
wenn lediglich ideelle Miteigentumsanteile übertragen werden; auch die
Tatsache, dass dabei ein Beteiligter Alleineigentümer einer Liegenschaft
wurde, kann nicht einer Teilung einer Fläche nach gleichgesetzt werden
(vgl. VwGH 11.04.1991, 90/16/0089 bis 0092).
Die Befreiungsbestimmung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 kann nicht angewendet
werden, da es nicht zu einer Realteilung (Naturalteilung) kommt, sondern die
Miteigentümer A und C ihre Anteile verkaufen.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der
Rechtslage.
Ad II.) Als "Grundstück" im Sinne des § 3 Abs. 2
GrEStG gilt nicht bloß die einzelne Grundstücksparzelle, das ist die
im Grundkataster mit einer besonderen Nummer bezeichnete Teil der
Erdoberfläche, sondern die Liegenschaft, das sind alle in einem
Grundbuchskörper (Grundbuchseinlage) zusammengefassten Parzellen. Bezieht
sich eine Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke (Grundbuchskörper),
die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wo werden sie als eine
Grundstück angesehen (§ 2 Abs. 3 GrEStG). Als
Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 2 GrEStG ist
daher auch eine Mehrheit von Grundbuchskörpern zu verstehen, wenn diese
eine wirtschaftliche Einheit bilden (siehe
Arnold/Arndold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 183 zu § 3).
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG ist nur
anzuwenden, wenn eine "wirtschaftliche Einheit" der Fläche nach geteilt
wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise,
daß jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen
Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen
wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch (§ 5 Abs. 1
Z 2 GrEStG) zu versteuern ist (siehe
Arnold/Arndold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 184 zu § 3). Die Steuerbegünstigung
des § 3 Abs. 2 GrEStG 1987 gilt nur für
Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter
mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (vgl. VwGH
18.06.2002, 2001/16/0409).
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist im
Grunderwerbsteuergesetz nicht geregelt. Nach
§ 2 Abs. 1 BewG ist nach den Anschauungen des Verkehrs
zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Der Begriff der
wirtschaftlichen Einheit hat dabei im Grunderwerbsteuerrecht die gleiche
Bedeutung wie im Bewertungsgesetz (vgl. VwGH 09.07.1992, 91/16/0119,
0120).
Im konkreten Fall ist daher von entscheidender Bedeutung,
ob die Grundstücke 175/4, 175/5 und 175/6 als
"ein Grundstück" anzusehen sind.
Diese Grundstücke waren Teil eines Bauerngutes,
welches als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen war. Durch den Verkauf der
Grundstücksteile an Dritte ist an dieser Betrachtung keine Änderung
eingetreten, da das engere "Kerngebiet" des Gutes, die Liegenschaft mit dem Haus
und die beiden dieses Grundstück umschließenden Liegenschaften
übrig geblieben sind.
Die Bw und B treffen nur eine Vereinbarung hinsichtlich der
Grundstücke 175/5 und 175/6 und lassen das Miteigentum an 175/4 (die Bw 1/4
und B 3/4) unberührt. Dieser Umstand steht der Anwendung des
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 nicht entgegen, da auch die
unvollständige Teilung begünstigt ist (vgl.
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG
1987, Tz 199 zu § 3 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Das Finanzamt vertritt jedoch die Ansicht, dass die
unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse (175/6: 1/4 B zu 3/4 B; 175/5: 3/4
Bw zu 1/4 B) der Beurteilung als wirtschaftliche Einheit entgegenstehen.
Was eine wirtschaftliche Einheit ist, ist in § 2 BewG
geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"(1)
Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im
ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach
den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen.
(2)
Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in
Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3)
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der
einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist. "
Absatz 1 bestimmt, dass die Anschauungen des Verkehrs
maßgeblich sind. Aus diesem Absatz geht aber auch hervor, dass eine
wirtschaftliche Einheit mehrere Wirtschaftsgüter umfassen
kann.
Absatz 2 bestimmt jedoch hiezu einschränkend, dass nur
solche Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst
werden dürfen, die demselben Eigentümer gehören.
Der Sinn dieser Bestimmung ist leicht zu verstehen. Da
nämlich die Bewertung den Zweck hat, rechtsverbindliche Grundlage für
die Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte zu schaffen, würde die
Zusammenfassung und gemeinsame Bewertung von Wirtschaftsgütern, die im
Alleineigentum verschiedener Steuersubjekte stehen, keine brauchbare Unterlage
für die Besteuerung des einzelnen Steuersubjektes ergeben, weil aus dem im
ganzen festgestellten Einheitswert die Höhe der auf die einzelnen
Beteiligten entfallenden Anteile des Einheitswertes nicht einwandfrei errechnet
werden könnte (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald,
Kommentar zum Bewertungsgesetz, Seite 62).
Absatz 2 ist daher im wesentlichen eine
Zurechnungsvorschrift um die Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte zu
erleichtern.
Der VfGH hat etwa in seinem Erkenntnis vom 10.03.1993, B
371/92, "ein Grundstück" im Sinne des
§ 3 Abs. 2 GrEStG angenommen, obwohl aufgrund
unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse zwei wirtschaftliche Einheiten
gemäß
§ 2 Abs. 2 BewG bescheidmäßig festgestellt
werden mussten.
Der VwGH verweist in seiner Rechtsprechung zum
Grundstücksbegriff im Sinne des § 3 Abs. 2 GrEStG
nur auf Absatz 1 in § 2 BewG.
Das in
Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, unter Tz. 201 zu § 3 angeführten
Beispiel geht auch davon aus, dass unterschiedliche Eigentumsverhältnisse
an zwei Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, für die
Grunderwerbsteuerbefreiung nicht hinderlich sind.
Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 wird daher durch das
Vorliegen unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse nicht ausgeschlossen, da
entscheidend ist, ob die Grundstücke nach den Anschauungen des Verkehrs als
wirtschaftliche Einheit zu gelten haben.
Im konkreten Fall ist eine wirtschaftliche Einheit -
bestehend aus den Grundstücken 175/4, 175/5 und 175/6 - gegeben, weshalb
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 anzuwenden ist. Da der von
Bw erworbene Wert des Alleineigentums am Teilgrundstück geringer ist, als
der Wert ihres Miteigentumsanteils am ungeteilten Grundstück - sie
erhält als Ausgleich eine Aufzahlung - ist ihr Erwerbsvorgang
steuerfrei.
Der angefochtene Bescheid war somit
aufzuheben.
Salzburg, am
14. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-S/04
- Stammnummer
- 11818
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF