Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0451-I/02
Entgeltliches Rechtsgeschäft oder gemischte Schenkung; Grundstücksbegriff im ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-I/02vom 07.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund des offenbaren Mißverhältnisses der gemeinen Werte von Leistung (bebautes Grundstück) und Gegenleistung (Leibrente) liegt insbes. im Hinblick auf das nahe Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsteilen eine gemischte Schenkung vor. Die vereinbarte "Hilfeleistung im Krankheitsfall" steht unter einer zweifachen Bedingung und kann gemäß § 6 Abs. 1 BewG als aufschiebend bedingte Last nicht als weitere Gegenleistung anerkannt werden. Es trifft daher nicht zu, dass ein zur Gänze entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und die Schenkungssteuerschuld nicht entstanden ist. Die Wertermittlung richtet sich nach § 19 Abs. 2 ErbStG; zum Grundvermögen zählt nach § 51 Abs. 1 BewG der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (Gebäude) und das Zubehör. Aufgrund der Verbindlichkeit der Einheitsbewertung kommt eine Ausscheidung des Gebäudes im Rahmen der Steuerbemessung nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hansjörg Schiestl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem
"Kauf- und Leibrenten-Vertrag" vom 22. Mai 2002 hat Frau G. B.,
geb. 1937, ihrem Sohn Dr. H. B. (= Bw) einen ¾-Anteil sowie der
Schwiegertochter Ch. B. (Gattin des Bw) einen 1/3-Anteil an der ihr
gehörigen Liegenschaft in EZ 1550 GB H., Einfamilienhaus mit der Adresse
G-Str. X, "verkauft" und übergeben. Der zuletzt unter EW-AZ X
vom Finanzamt festgestellte Einheitswert der - laut Vertrag
renovierungsbedürftigen Immobilie - beträgt S 244.000.
Unter Punkt II. haben sich die beiden "Käufer" als
Gegenleistung zur Zahlung einer monatlichen, wertgesicherten Leibrente von
€ 230, sohin einer jährlichen Leibrente von € 2.760, an G.
B. verpflichtet. Weiters wurde festgehalten: "Darüber hinaus
verpflichten sich die Käufer, der Verkäuferin im Falle der Krankheit
die erforderliche Hilfe zu leisten, soferne diese nicht im Rahmen der
bestehenden Versicherungen geleistet wird." Die tatsächliche
Übernahme der Liegenschaft mit allem tatsächlichen und rechtlichen
Zubehör, mit allen Rechten und Pflichten erfolgte mit
Vertragsunterfertigung. Gemäß Vertragspunkt V. erklärten alle
Vertragsteile ausdrücklich, dass "Wert und Gegenwert der Liegenschaft
beziehungsweise der vereinbarten Leibrente ihren persönlichen Vorstellungen
entsprechen" und sie daher ausdrücklich auf Anfechtung wegen
Verletzung über die Hälfte, Irrtum etc. verzichten. Alle mit
Vertragserrichtung verbundenen Kosten und Abgaben werden von den Käufern
getragen. In der übermittelten Abgabenerklärung Gre 1 vom 23. Mai
2002 wurde unter Pkt. 6. "Gegenleistung" angeführt:
"Leibrente 9-facher Jahresbetrag lt. BewG Eur 24.840", wobei laut
Inhalt des Formulares mit der Unterfertigung Folgendes bestätigt wird:
"Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und
Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Außer den hier
angeführten Leistungen habe ich keine Bar- oder Sachleistungen, die mit dem
Erwerb des Grundstückes im Zusammenhang stehen, übernommen oder
erbracht. Insbesondere die Angaben über den Kaufpreis entsprechen der
Wahrheit".
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 5. Juli 2002, Str. Nr. XY, - neben der
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung (= €
18.630) - ausgehend von dem die Gegenleistung übersteigenden
anteiligen dreifachen Einheitswert der Liegenschaft, das sind € 21.267,38
abzüglich dem Freibetrag von € 2.200, sohin ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von € 19.067,38 gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 997,35 vorgeschrieben (Bemessung im
Einzelnen: siehe Bescheid vom 5. Juli 2002).
Am
5./6. August 2002 sind beim Finanzamt eine
"Vertrags-Abänderungs-Urkunde" vom 29. Juli 2002 sowie
eine geänderte Abgabenerklärung eingelangt, wonach die Vertragsteile
unter Bezeichnung der bisher vereinbarten Gegenleistungen, nämlich
Leibrente und Versorgungsverpflichtung, nunmehr dahin übereingekommen
seien, dass "anstelle der vorgenannten Gegenleistungen ... für die
Übertragung der bezeichneten Liegenschaft ein Kaufpreis von
€ 54.000 ... vereinbart" wird. Die Übergeberin verzichtet
ausdrücklich auf die Leibrente und die Hilfeleistung im Fall der Krankheit.
Der Kaufpreis sei in 6 Jahresraten abzudecken, die übrigen Vereinbarungen
bleiben unverändert. Entsprechend dieser Änderung werde beim Finanzamt
die Neubemessung der Steuer beantragt.
In der
zeitgleich gegen den Schenkungssteuerbescheid erhobenen Berufung wird
eingewendet, die Schenkungssteuervorschreibung sei zu Unrecht erfolgt, da
übersehen worden sei, dass die Übernehmer der Verkäuferin bei
Krankheit Hilfe zu leisten haben. Eine Bewertung dieser Pflegeleistung sei im
Vertrag nicht erfolgt und werde nunmehr mit € 3.000 pro Jahr
vorgenommen. Im Hinblick darauf und auf die inzwischen vorgenommene
Vertragsänderung sei daher keine Schenkungssteuer vorzuschreiben gewesen.
Es sei daher der Schenkungssteuerbescheid aufzuheben und die Grunderwerbsteuer
zu ergänzen. Zudem beziehe sich § 8 Abs. 4 ErbStG lediglich auf
bloße Grundstücke, nicht auch auf die darauf befindlichen Bauten, da
eine Definition des Grundstückes bzw dessen Zugehörs nur im
Grunderwerbsteuergesetz vorhanden sei und nicht auf das ErbStG übertragen
werden könne. Es hätte daher diesbezüglich eine Trennung
vorgenommen werden müssen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2002 wurde damit begründet,
dass die einmal entstandene Schenkungssteuerpflicht durch nachträgliche
Änderung insbes. der Gegenleistung nicht beseitigt bzw verringert werden
könne. Die Bewertung inländischen Grundvermögens richte sich nach
dem Bewertungsgesetz; das Gebäude sei danach mitzubewerten.
Mit Antrag vom
2. September 2002 wurde die Vorlage der Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz begehrt und ergänzend vorgebracht, es treffe zwar zu, dass die
einmal entstandene Steuerpflicht nachträglich durch Vertragsänderung
nicht wieder beseitigt werden könne. Allerdings sei hier die
Schenkungssteuerpflicht überhaupt nicht entstanden, da ein Teil der
übernommenen Gegenleistung, die Pflegeleistung, bei der Bemessung nicht
berücksichtigt worden sei. Deshalb sei kein Fall einer gemischten Schenkung
vorgelegen, weil Leibrente und Pflegeleistung den dreifachen Einheitswert der
Liegenschaft wertmäßig übersteigen würden. Streitpunkt sei
somit, dass die Schenkungsteuerpflicht nie entstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Rechtsgeschäfte,
die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sogenannte gemischte
Schenkungen (§ 935 ABGB), bestehen aus einem Kauf und einer Schenkung und
sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG),
BGBl. 1987/309 idgF, insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (dh
unterliegen insoweit der Schenkungssteuer), als der Wert des Grundstückes
den Wert der Auflage oder Gegenleistung übersteigt (vgl. VwGH 21.4.1983,
82/16/0172). Die gemischte Schenkung stellt ein einheitliches
Rechtsgeschäft dar. Auch Übergabsverträge, insbesondere zwischen
nahen Verwandten, verwirklichen häufig eine gemischte Schenkung, wenn der
Wert der dem Übernehmer obliegenden Gegenleistung wesentlich geringer ist
als der Sachwert der übernommenen Vermögenswerte (Liegenschaften).
Aus den
Umständen des Einzelfalles läßt sich aufgrund eines auffallenden
Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, woraus sich die
objektive Bereicherung ergibt, auch auf die Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit
der beabsichtigten Vermögensverschiebung und somit den subjektiven
Bereicherungswillen schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen
zwischen nahen Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom
17.12.1998, 96/16/0241 uva). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß
ein solches Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt,
ist nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also
der Einheitswerte, sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte =
gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der
objektiven Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt
sich grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur
der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen. Dies auch aus der
Überlegung, dass im täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen
Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner
über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (siehe
zu vor: Dr. Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz
50 f. zu § 3, mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur).
Unter
Bedachtnahme darauf, dass nach Erfahrungswerten der Verkehrswert einer
Liegenschaft zumindest das Zehnfache des steuerlich geringfügigen
Einheitswertes und somit im Gegenstandsfalle rund S 2,4 Mio. beträgt -
was auch bei Annahme eines (nach der Lage des Grundstückes in GB H. an der
unteren Grenze befindlichen) m²-Preises von S 2.000 bei der lt.
Grundbuchsauszug gegenständlichen Liegenschaftsfläche von 1.402
m² dem sich hieraus ergebenden Wert der Liegenschaft (ohne Gebäude)
von rund S 2,8 Mio. annähernd nahe kommt - , ist aber hier das
Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung in
Gegenüberstellung deren gemeiner Werte offensichtlich und daher nach
Obgesagtem insbesondere auch im Hinblick auf das nahe
Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner von einer gemischten
Schenkung auszugehen; dies selbst dann, wenn man die laut Berufungsvorbringen
geltend gemachte sogenannte "Pflegeleistung" einbeziehen wollte,
woraus sich - der Bewertung des Bw folgend - insgesamt nur eine Gegenleistung im
Betrag von € 51.840 = rund S 714.000 (Leibrente € 24.840, Pflege
€ 27.000) errechnen würde.
Festzuhalten
ist, dass seitens des Bw im Vorlageantrag als zutreffend anerkannt wurde, dass
durch die nachträgliche Vertragsänderung vom 29. Juli 2002 die
einmal - nämlich iSd § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit Ausführung
der Zuwendung lt. Vertragspunkt III. mit Vertragsunterfertigung am 22. Mai 2002
- entstandene Steuerschuld nicht nachträglich wieder beseitigt werden
kann (vgl. dazu VwGH 4.11.1994, 94/16/0078). Dies sei allerdings nicht der
Streitpunkt; in Streit stehe vielmehr, dass eine Schenkungssteuerschuld von
vorne herein deshalb nicht entstanden sei, da bei - von der
Abgabenbehörde bisher unterlassener - Einbeziehung der weiters nach
Vertragspunkt II. vereinbarten "Hilfeleistung im Krankheitsfalle",
zu bewerten mit € 3.000 pro Jahr, ein insgesamt entgeltlicher Erwerb
vorgelegen wäre. Des Weiteren wurde in der Berufung ausgeführt, das
Grunderwerbsteueräquivalent nach § 8 Abs. 4 ErbStG sei lediglich vom
bloßen Grundstück, nicht aber vom Gebäude, vorzuschreiben, da
der das Zugehör einbeziehende Grundstücksbegriff nach dem GrEStG nicht
auf das ErbStG umgelegt werden könne.
Dem ist
Folgendes zu entgegnen: Bei gemischten Schenkungen ist hinsichtlich der
Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen und
richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten
Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften), soweit nicht
im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist.
Lasten,
die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nach
§ 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG), BGBl 148/1955 idgF, nicht
berücksichtigt. Dabei ist unter einer "Last" jede
Verpflichtung, auch eine solche zu einer wiederkehrenden Leistung, zu verstehen.
Wesentlich ist dabei, dass die Entstehung der Last, also der Eintritt der
Verpflichtung zur Leistung selbst, aufschiebend bedingt ist (siehe dazu:
Dr. Fellner aaO, Rz 15 zu § 19 mit
Judikaturverweisen).
In der im
Berufungsfalle unter Pkt. II letzter Absatz vereinbarten Verpflichtung mit dem
Wortlaut, "darüber hinaus verpflichten sich die Käufer, der
Verkäuferin im Falle der Krankheit die erforderliche Hilfe zu leisten,
soferne diese nicht im Rahmen der bestehenden Versicherungen geleistet
wird", ist aber eine unter einer zweifach aufschiebenden Bedingung
stehende Verpflichtung bzw Last iSd § 6 Abs. 1 BewG zu erblicken. Zum Einen
tritt die Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung nur dann ein, wenn bei
der Übergeberin eine Krankheit überhaupt auftreten sollte; zudem ist
die diesfalls "erforderliche Hilfe" dann wiederum nicht zu leisten
bzw steht deren Erbringung unter der zusätzlichen Bedingung, dass die
nötige Hilfe nicht durch bestehende Versicherungen abgedeckt ist. Abgesehen
davon, dass diese "erforderliche Hilfeleistung" in keiner Weise
näher präzisiert und damit einer wertmäßigen Beurteilung
nicht ohne weiteres zugänglich ist, muss sohin diese mehrfach aufschiebend
bedingte Verpflichtung bzw Last gemäß
§ 6 Abs. 1 BewG
unberücksichtigt bleiben und kann nicht als weitere Gegenleistung angesehen
werden. Damit übereinstimmend ist auch nicht zu übersehen, dass sowohl
im Vertrag (Pkt. V.) wie auch in der Abgabenerklärung Gre 1 vom 23. Mai
2002 (siehe dazu eingangs) von Seiten der Vertragsteile bzw des Bw
ausschließlich die vereinbarte Leibrente als Gegenleistung oder
"Gegenwert der Liegenschaft" betrachtet und mit Unterfertigung der
Abgabenerklärung ausdrücklich dokumentiert wurde, dass
darüberhinaus keine Bar- oder Sachleistungen in Zusammenhang mit dem Erwerb
der Liegenschaft erbracht werden.
In Zusammenhang
mit dem in Streit gezogenen Liegenschaftsbegriff nach dem ErbStG ist
zunächst festzuhalten, dass die Übergeberin G. B. zivilrechtliche
Alleineigentümerin der vertragsgegenständlichen Liegenschaft war. Als
gem. § 297 ABGB wesentliche Bestandteile von Grund und Boden gehen auch die
darauf errichteten Gebäude mit der Verbücherung der Liegenschaft in
das Eigentum der Erwerber über. Es wurde auch vertraglich festgehalten
(Pkt. III), dass die Liegenschaftsübergabe mit allem tatsächlichem und
rechtlichem Zubehör, sohin insbesondere dem Gebäude, erfolgt.
Bei gemischten Schenkungen ist hinsichtlich der Wertermittlung nach der
Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
inländisches Grundvermögen und inländische
Betriebsgrundstücke das (ab 2001) Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Nach dem in § 51 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen dazu
der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das sind insbesondere
die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst durch das
Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt und das
Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes
als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft
käme nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde. Jede wirtschaftliche Einheit (zB bebautes Grundstück)
ist gemäß
§ 2 Abs. 1 BewG für sich zu bewerten und ist
ihr Wert im Ganzen festzustellen. Im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung
maßgebend ist somit der zuletzt festgestellte Einheitswert (VwGH
23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche Feststellungsbescheid ist
verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen und gem. § 192
BAO für Abgabenbescheide bindend (VwGH 22.10.1992, 91/16/0044). Die
abzuleitenden Abgabenbescheide haben neben den verbindlich festgestellten
Wertgrößen auch von der Feststellung über Art und Umfang des
Gegenstandes sowie über die Zurechnungsträger auszugehen (VwGH
8.11.1977, 1155/76). Entgegen der Rechtsansicht des Bw ist es daher im
Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Einheitsbewertung grundsätzlich
nicht möglich, entgegen der darin getroffenen Feststellung über den
Umfang des Bewertungsgegenstandes bei der Bemessung der Schenkungssteuer, wie
eingewendet konkret nach § 8 Abs. 4 ErbStG, bestimmte Vermögensteile
auszuscheiden.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung insgesamt kein Erfolg
beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
7. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-I/02
- Stammnummer
- 9283
- Gültig
- 07.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF