…GZ. 2 -5.3T/60-99/5 die Bewilligung an den näher bezeichneten Standorten zum gewerblichen Abschluss von Wetten (Buchmachen) aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, mit Ausschluss der entgeltlichen Annahme solcher Akkumulativ- und Kombinationswetten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes…
…AnwBl 2008, 59; Manfred Burgstaller , Grundfragen des Glücksspielstrafrechts, RZ 2004, 214; Bydlinski , Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 697; Casati, Vom Glücksspielmonopol erfasste Ausspielungen, ÖJZ 2000, 13; Rita Danyliuk , Einmaleins der Kartenspiele, Humboldt, 2003; Biljana Djurdjevic , Spielsucht - untersucht und aufgezeigt anhand des Pokerspiels, 2008, unveröffentlichte…
…diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Abs. 1 und somit - sofern kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung kommt, - um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspiele handelt. Insofern wird ua der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat …
… 4 GSpG vor, nachdem ohne Bankhalter gespielt werde. Gemeint ist damit die Ausnahme vom Glücksspielmonopol dann, wenn Glücksspiele nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und dabei entweder kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt. Dieses Vorbringen erscheint dem UFS insofern…
…das Firmenbuch eingetragenen GmbH, ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag "die Vermittlung, Betreuung und Organisation von Glücks- und Wettspielen aller Art, soweit diese vom Glücksspiel und Glücksspielmonopolgesetz ausgenommen sind". Laut Niederschrift über die Nachschau vom 26. März 2008 wurde der Betrieb am 25. Jänner 2008 eröffnet und…
…2012, 2012/16/0103). Mit Bescheid vom 9. August 2010 setzte das Finanzamt für die Rechtsgeschäftsgebühren von 172.800,00 Euro ("Gebühren aus dem Glücksspielmonopol 07/2009") einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 2% (= 3.456,00) fest. Als Begründung gab das Finanzamt an…
…November 2011 verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Bw. den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der "Gebühren aus dem Glücksspielmonopol 2/2009" mit der Begründung, dass die Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ablaufe. Fristgerecht erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung…
…und damit einem Faktor, der außerhalb der Spielregel seine Wirkung entfaltet. - die namentliche Aufzählung von Poker in § 1 Abs. 2 GSpG ist keine unzulässige Ausdehnung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG im Jahr 1925 Poker…
…hat, die dieser als Beleg seiner Rechtsansicht anführt, nicht näher getreten werden, weil diese Erweiterung des Verbotes von Wetten, die nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, wohl eher klarstellende Bedeutung haben. Im Übrigen darf nicht die Tatsache verkannt werden, dass lediglich die Länder Wien…
…die Erhebung der Verbrauchsteuern, 3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol, 4. die Erhebung des Altlastenbeitrages, 5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben. (2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem…
…wie bereits in der Schlussbesprechung angesprochen - die Sachverhaltsgrundlage unrichtig ermittelt worden. Das Finanzamt berufe sich auf die Homepage des BMF mit folgendem Passus: "Vermittlung und Abschluss von "Wetten" auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe - Eingriff in das Glücksspielmonopol ? Ja ! Der Abschluss auf Wetten auf virtuelle Bewerbe…
…Anonymität" des Spielteilnehmers gegenüber "Offline"-Spielen wiederum aufgelockert. Bei Glücksspielen, die dem Glücksspielmonopol unterliegen haben die Veranstalter gemäß § 51 GSpG über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht allerdings nicht gegenüber…
…Serienvariante in mehr als 50% der Fälle ein Geschicklichkeitsspiel vorliege. 5. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei verfassungswidrig: Schließlich stelle sich die Frage der Zulässigkeit des Einbeziehens eines Geschicklichkeitsspiels in das Bundesmonopol durch BGBl. I Nr…
…da § 1 Abs. 2 GSpG über authentische Interpretation "insbesondere Poker und dessen Spielvarianten" als Glücksspiel bezeichnet. Zu der in der Berufung vorgebrachten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Einbeziehens von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG wird…
…Serienvariante in mehr als 50% der Fälle ein Geschicklichkeitsspiel vorliege. 5. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei verfassungswidrig: Schließlich stelle sich die Frage der Zulässigkeit des Einbeziehens eines Geschicklichkeitsspiels in das Bundesmonopol durch BGBl. I Nr…
…da § 1 Abs. 2 GSpG über authentische Interpretation "insbesondere Poker und dessen Spielvarianten" als Glücksspiel bezeichnet. Zu der in der Berufung vorgebrachten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Einbeziehens von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG wird…
…Serienvariante in mehr als 50% der Fälle ein Geschicklichkeitsspiel vorliege. 5. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei verfassungswidrig: Schließlich stelle sich die Frage der Zulässigkeit des Einbeziehens eines Geschicklichkeitsspiels in das Bundesmonopol durch BGBl. I Nr…
…da § 1 Abs. 2 GSpG über authentische Interpretation "insbesondere Poker und dessen Spielvarianten" als Glücksspiel bezeichnet. Zu der in der Berufung vorgebrachten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Einbeziehens von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG wird…
…Serienvariante in mehr als 50% der Fälle ein Geschicklichkeitsspiel vorliege. 5. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei verfassungswidrig: Schließlich stelle sich die Frage der Zulässigkeit des Einbeziehens eines Geschicklichkeitsspiels in das Bundesmonopol durch BGBl. I Nr…
…da § 1 Abs. 2 GSpG über authentische Interpretation "insbesondere Poker und dessen Spielvarianten" als Glücksspiel bezeichnet. Zu der in der Berufung vorgebrachten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Einbeziehens von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG wird…