…ZK-DVO stellte sich heraus, dass der Versandschein T1 zu MRN 11AT520000TVBXGFT8 (Bestimmungszollstelle: DE004851/Zollamt Waltershof/HZA Hamburg-Hafen; Gestellungsfrist: 9.6.2011), der von der Beschwerdeführerin (als Hauptverpflichtete) am 1.6.2011 für einen Container HLXU4509425 (32 Packstücke Garne für die Fa. I GmbH…
… Im Versandverfahren trifft dies auf Fälle zu, bei denen die Gestellungsfrist überschritten wurde. Werden in das Versandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle nachträglich innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes gestellt, wird das Überschreiten der Gestellungsfrist als eine Verfehlung gewertet, die sich nicht wirklich auf das Verfahren ausgewirkt…
…vielmehr wurden die Waren innerhalb der Gestellungsfrist einem weiteren Warenführer übergeben. Die Waren wurden überdies auch nicht verändert. Ein nur "in Empfang nehmen" bzw. eine Umladung im Versandverfahren innerhalb der Gestellungsfrist hat ein - wenn auch nur kurzfristiges - "In-Besitz-Nehmen" des Versandscheingutes zur Folge, welches…
…Ausfuhrland war Japan, Empfänger war Herr WS . Als Hauptverpflichteter wurde eine niederländische Spedition angegeben; die Abgangszollstelle legte den letzten Tag der Gestellungsfrist mit 9.Juni 1995 fest. Auf Grund einer Strafanzeige des Herrn MM, vom 30.5.1995, in welcher behauptet worden war, Herr WS …
…Nummer der Registrierung der österreichischen Versandanmeldung Bezug genommen. Die Ware wurde demnach innerhalb der Gestellungsfrist bei der finnischen Bestimmungsstelle gestellt. Die von der finnischen Zollbehörde erhaltenen Dokumente erfüllen die Kriterien des Artikels 380 Buchstabe a ZK-DVO und sind als Alternativnachweise anzuerkennen. Damit steht fest…
…beim Zollamt Flughafen Wien 142 Karton Uhren mit einer Rohmasse von 1391 kg in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) übergeführt. Die Gestellungsfrist für den unter der WENr. 100/000/809248/07/6 in Evidenz genommenen Versandschein wurde mit 14.6.1996 festgesetzt. Infolge umfangreicher Ermittlungen…
…Zwecke der Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli Aluminium der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 21.304 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle Graz (Zollamt Graz) eröffnet worden. Die Ware wurde nicht innerhalb der Gestellungsfrist, die am 30…
…aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 20.836 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle X. (Zollamt X. ) eröffnet worden. Die Ware wurde nicht innerhalb der Gestellungsfrist, die am 30. Juni 2005 geendet hatte, der Bestimmungszollstelle gestellt…
…aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 20.838 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle X. (Zollamt X. ) eröffnet worden. Die Ware wurde nicht innerhalb der Gestellungsfrist, die am 8. Juli 2005 geendet hatte, der Bestimmungszollstelle gestellt…
…Zwecke der Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 20.856 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle Graz (Zollamt Graz) eröffnet worden. Die Ware wurde nicht innerhalb der Gestellungsfrist, die am 6…
…aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 21.142 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle X. (Zollamt X. ) eröffnet worden. Die Ware wurde nicht innerhalb der Gestellungsfrist, die am 23. Juni 2005 geendet hatte, der Bestimmungszollstelle gestellt…
…aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 21.280 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle X. (Zollamt X. ) eröffnet worden. Die Ware wurde nicht innerhalb der Gestellungsfrist, die am 15. Juli 2005 geendet hatte, der Bestimmungszollstelle gestellt…
…2002 mit Versandanmeldung (T1) Nr. 350/000/960188/01/2 Eichenbretter mit einem Gesamtgewicht von 800 kg und einem Gesamtwert von 440,00 € im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren vom Zollamt Heiligenkreuz als Abgangszollstelle mit einer Gestellungsfrist bis zum 15. April 2002 an das Zollamt Bad…
… 3 Abs. 3 VbVG iVm. § 28a FinStrG gegeben sei. Dies habe mit Ablauf der Gestellungsfrist zu einer Entstehung der Eingangsabgabenschuld iHv. € 5.236,47 (Zoll € 398,89, EUSt € 4.837,58) geführt. Sie habe dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung gem. § 36 Abs…
…sinngemäß aus, dass die Bf. im Rahmen des Informatikverfahrens die Ankunft der Versandscheinwaren (111) erst am 3.8.2009 der Zollbehörde gemeldet habe, während die in diesem Überwachungsdokument bestimmte Gestellungsfrist mit 27.7.2009 festgelegt worden sei. Als Warenort habe die Bf. "B." angegeben. Die…
…Jänner 2007, XYZ2 vom 3. Februar 2007 und XYZ3 vom 11. Februar 2007 innerhalb der Gestellungsfrist keinem Zollverfahren zugeführt, somit fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte…
…von Graz nach Hamburg transportiert und dort den Verantwortlichen der Fa. Y mit sämtlichen Papieren, somit auch dem Versandschein T1 am 9. Februar 2000 binnen offener Gestellungsfrist übergeben worden. Mit dieser Übergabe ende nicht nur die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 96 Abs. 2 ZK…
…von Graz nach Hamburg transportiert und dort den Verantwortlichen der Fa. Y mit sämtlichen Papieren, somit auch dem Versandschein T1 am 13. Dezember 1999 binnen offener Gestellungsfrist übergeben worden. Mit dieser Übergabe ende nicht nur die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 96 Abs. 2 ZK…
…von Graz nach Hamburg transportiert und dort den Verantwortlichen der Fa. Y mit sämtlichen Papieren, somit auch dem Versandschein T1 am 23. Dezember 1999 binnen offener Gestellungsfrist übergeben worden. Mit dieser Übergabe ende nicht nur die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 96 Abs. 2 ZK…
…von Graz nach Hamburg transportiert und dort den Verantwortlichen der Fa. Y mit sämtlichen Papieren, somit auch dem Versandschein T1 am 24. Dezember 1999 binnen offener Gestellungsfrist übergeben worden. Mit dieser Übergabe ende nicht nur die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 96 Abs. 2 ZK…