Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0142-Z4I/03
Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK infolge verspäteter Gestellung im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0142-Z4I/03vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Trifft ein Spediteur, der nach wenigen Tagen erkennt, dass die Gestellungsfrist im Versandverfahren abgelaufen ist, weitere 5 Monate keinerlei Veranlassungen, die Situation der Waren zu bereinigen, so handelt er grob fahrlässig. Das hat zur Folge, dass die gem. Art. 204 ZK infolge Pflichtverletzung entstandene Zollschuld nicht heilbar ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Feldkirch vom
15. Oktober 2003, GZ. 900/7893/2003, betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. September 2003, GZ.:
900/01483/01/2003, setzte das Hauptzollamt Feldkirch gegenüber der Bf eine
Eingangsabgabenschuld i.H.v. € 5.651,00 gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3
Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, (ZK) iVm. § 2
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG) für
verschiedene Wäscheartikel fest. Gleichzeitig wurde gem. § 108 Abs. 1
ZollR-DG eine Abgabenerhöhung iHv. € 151,31 sowie gem. § 105
ZollR-DG eine Verwaltungsabgabe iHv. € 90,27 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 20. September 2003 erhob die Bf
gegen diesen Bescheid Berufung mit der Begründung, die
Fristüberschreitung hinsichtlich der Stellung des T1 sei nicht aus
betrügerischer Absicht erfolgt. Vielmehr habe sich sowohl die Ware als auch
das T1 während der ganzen Zeit im Gewahrsam der Bf befunden und sei auch
dem Zollamt Wolfurt vorgeführt worden. Die Sendung sei während des
Urlaubes des Deklaranten Th. B. zur Bf. gelangt. Auch der zuständige
Sachbearbeiter bei der Fa. H. sei zu dieser Zeit auf Urlaub gewesen. Nach seiner
Rückkehr habe Th. B. versucht abzuklären, für wen die Ware
bestimmt bzw. wie sie zolltechnisch abgefertigt werden solle, was sich
ungewöhnlich lange hingezogen habe. Da die Frist mittlerweile abgelaufen,
Th. B. jedoch täglich mit dem Eintreffen der entsprechenden Papiere
gerechnet habe, habe er keine weiteren Maßnahmen zur Bereinigung
getroffen.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Feldkirch vom 15. Oktober 2003, GZ.: 900/7893/2003, als
unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zollschuld
gem. Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK entstanden ist.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf mit Eingabe vom
17. November 2003 Beschwerde eingebracht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 14. August 2002 wurde beim Zollamt Wolfurt unter
WeNr. 976/000/802790/05/2 mit Versandanmeldung T1 ein gemeinschaftliches
Versandverfahren für 6 Colli Unterwäsche eröffnet. Als
Bestimmungszollstelle war das Zollamt Feldkirch angeführt. Die Frist
für die (Wieder-)Gestellung bei der Bestimmungszollstelle wurde mit
21. August 2002 festgesetzt.
In der Folge hat die Bf als Hauptverpflichtete und
Warenführerin die Waren in ihren Gewahrsam übernommen. Nachdem das
Zollamt Wolfurt mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 im Ausforschungsverfahren
die Bf aufgefordert hatte, Auskunft zum Verbleib der
verfahrensgegenständlichen Sendung zu geben bzw. einen Nachweis über
die Beendigung des Verfahrens zu erbringen, hat die Bf. am 14.1.2003 die Waren
verspätet gestellt und eine Anmeldung zur Überführung in den
freien Verkehr abgegeben.
Gem. Art. 96 ZK hat der Hauptverpflichtete, als Inhaber des
externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, die Waren innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen sowie die Vorschriften über das
gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Gem. Art. 96 Abs. 2 ZK ist, unbeschadet der Pflichten des
Hauptverpflichteten nach Abs. 1 ein Warenführer oder Warenempfänger,
der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen
Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gem. Art. 203 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Die Zollschuld entsteht gem. Abs. 2 leg. cit. in dem Zeitpunkt, in dem die Waren
der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
Gem. Art. 203 Abs. 3, 4. Anstrich ZK ist gegebenenfalls
jene Person Zollschuldner, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die
sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabepflichtigen Ware
oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens
ergeben.
Gem. Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld,
wenn in anderen als den in Artikel 203 ZK genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die
Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die
Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer
Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken
nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf
die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung
oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt
haben.
Gem. Abs. 2 leg. cit entsteht die Zollschuld in dem
Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichteinhaltung die Zollschuld entstehen
lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in
das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die
Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die
Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer
Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken
nicht wirklich erfüllt war.
Gem. Abs. 3 leg. cit ist Zollschuldner die Person, welche
die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen
Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des
betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für
die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen
hat.
Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204
Absatz 1 des Zollkodex als
Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung der vorübergehenden
Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben,
sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der
zollamtlichen
Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden,
um die Situation der Waren zu
bereinigen:
Art. 859 ZK-DVO regelt abschließend jene
Verfehlungen, die sich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung des Verfahrens ausgewirkt haben.
Art. 859 ZK-DVO lautet: Folgende Verfehlungen gelten im
Sinne des Art. 204 Abs. 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben,
sofern
-es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
-keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt;
-alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden,
um die Situation der Waren zu bereinigen:
1. die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die
Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des
betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten
haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden
wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre
2. im Fall von in ein Versandverfahren
überführten Waren, die Nichteinhaltung
einer der aus der Inanspruchnahme des Verfahrens
erwachsenen
Verpflichtungen, sofern die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Die in das Verfahren überführten Waren sind
der Bestimmungsstelle
tatsächlich unverändert gestellt
worden;
b) die Bestimmungsstelle hat festgestellt, dass diese Waren
nach
Beendigung des Versandverfahrens eine zollrechtliche
Bestimmung
erhalten haben oder sich in der vorübergehenden
Verwahrung befinden,
und
c) die gemäß Artikel 356 festgelegte Frist wurde
zwar überschritten und
Artikel 356 Absatz 3 findet keine Anwendung, aber die Waren
wurden der
Bestimmungsstelle dennoch innerhalb eines vertretbaren
Zeitraums
gestellt;
Im Versandverfahren trifft dies auf Fälle zu, bei
denen die Gestellungsfrist überschritten wurde. Werden in das
Versandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle
nachträglich innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes gestellt, wird das
Überschreiten der Gestellungsfrist als eine Verfehlung gewertet, die sich
nicht wirklich auf das Verfahren ausgewirkt hat.
Unstrittig ist, dass die Waren verspätet aber
unverändert gestellt worden sind und dass kein Versuch vorlag, die Waren
der zollamtlichen Überwachung zu entziehen.
Zu prüfen ist nun, ob die Bf grob fahrlässig
ihrer Verpflichtung, die Waren fristgerecht der Bestimmungszollstelle zu
gestellen, nicht nachgekommen ist.
Die Bf weist in ihren Eingaben darauf hin, dass die
Fristüberschreitung auf eine Verkettung unglücklicher Umstände
zurückzuführen sei. Beim Eintreffen der Ware seien sowohl der bei der
Bf zuständige Deklarant Th. B. als auch der Sachbearbeiter bei der Fa. H.
auf Urlaub gewesen, sodass das Verfahren nicht sofort beendet werden konnte. In
weiterer Folge sei nicht klar gewesen, für wen die Ware bestimmt und wie
sie zolltechnisch abgefertigt werden sollte. Erst nach Ablauf der Frist sei die
Information gekommen, es handle sich um Rückware. Die dazugehörigen
Ausfuhrpapiere seien zwar angekündigt aber nicht übermittelt worden.
Da die Frist mittlerweile abgelaufen und Th. B. täglich damit gerechnet
habe, dass die dazugehörigen Dokumente kommen, habe er keine weiteren
Maßnahmen getroffen.
Am 29. August 2002 habe er dann 17 Ausfuhranmeldungen
und die dazugehörigen Rechnungen erhalten. Die Erstellung der
Rückwarenabfertigung habe sich dann als wesentlich umfangreicher
herausgestellt; überdies seien Dokumente unvollständig
übermittelt worden. Nach Urgenz am 26. September 2002 habe er am
3. Oktober 2002 die fehlenden Unterlagen erhalten. Er habe dann auch noch
einen Kollegen vertreten müssen, sodass es zu weiteren Verzögerungen
gekommen und die Waren erst am 14. Jänner 2003 gestellt worden
sind.
Nach Ansicht des Senates handelt es sich bei dem von der Bf
geschilderten, der Pflichtverletzung zugrundeliegenden Verhalten nicht mehr um
einen entschuldbaren Arbeitsfehler.
Bei der Beurteilung der Frage, ob grob (offensichtlich)
fahrlässiges Verhalten oder eine entschuldbare Fehlleistung vorliegt, hat
der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.11.1999, C-48/98 u. a. festgestellt, dass
die Beurteilung von der Komplexität der Vorschriften, der Erfahrung sowie
der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers abhängt.
Bei der Bf handelt es sich um eine Spedition, also ein
Unternehmen, das mit den bei der Gestellung von Versandgut verbundenen
Förmlichkeiten vertraut ist. Die Bf wusste, dass es sich um eine
umfangreiche Warensendung handelte, deren Bearbeitung aufwendig und zeitintensiv
ist. Es war daher bereits vor Fristablauf absehbar, dass die Bearbeitung nicht
zeitgerecht erfolgen kann, sodass die Bf bereits zu diesem Zeitpunkt
entsprechend reagieren und eine Einlagerung der Waren veranlassen hätte
müsse.
Da sie dies unterlassen hat, ist das Verhalten als grob
fahrlässig zu beurteilen, was die Heilung der eingetretenen
Pflichtverletzung ausschließt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 356 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0142-Z4I/03
- Stammnummer
- 10351
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF