Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0061-Z1W/03
Zollschuldentstehung wegen Nichtbeendigung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0061-Z1W/03vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaates beglaubigte Ablichtung einer Zollanmeldung über die Überführung einer Ware in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren, die zweifelsfreie Angaben zur Identifizierung der Waren enthält und im Feld 40 auf die Registriernummer des vorangegangen Versandverfahrens verweist, stellt einen Alternativnachweis im Sinne des Artikels 380 Buchstabe a ZK-DVO dar. Ergibt sich aus diesem von den Zollbehörden anerkannten Alternativnachweis, dass die Eröffnung des neuen Versandverfahrens innerhalb der Gestellungsfrist des vorangegangenen Versandverfahrens erfolgt ist, ist selbst dann, wenn die Abgangsstelle im nachfolgenden Versandverfahren mit der Bestimmungsstelle des vorangegangenen Versandverfahrens nicht übereinstimmt (Änderung der Bestimmungsstelle im Sinne des Artikels 356 Abs. 3 ZK-DVO) nicht von einem Entziehen der betreffenden Ware aus der zollamtlichen Überwachung auszugehen, es sei denn es liegen weitere Umstände vor, aus denen sich die Erfüllung des Tatbestandes des Artikels 203 ZK ergibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Rath und Partner, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Graz vom 5. Oktober 2001, GZ. 700/08056/2001,
betreffend Zollschuld, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Sammelbescheid vom 1.
März 2001, Zl. 700/02000/2001, setzte das Hauptzollamt Graz der Bf. im
Grunde des Artikels 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben für den PKW
Mercedes-Benz , Fgst. Nr. XY, in der Höhe von S 70.775,-- (S 9.210,-- an
Zoll und S 61.565,-- an Einfuhrumsatzsteuer fest). Gleichzeitig wurden mit dem
erwähnten Bescheid Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von S 142,--,
eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in
der Höhe von S 3.638,-- und Verwaltungsabgaben gemäß
§
105 ZollR-DG in der Höhe von S 600,-- festgesetzt.
Die Bf. erhob gegen diesen
Bescheid mit der Eingabe vom 30. März 2001 fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung.
Das Hauptzollamt Graz wies
diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2001, Zl.
700/08056/2001, als unbegründet ab.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich der mit Schreiben vom 12. November 2001
eingebrachte Rechtsbehelf der Beschwerde.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378
Abs. 1 ZK-DVO wird den zuständigen Behörden gemäß
Artikel 380 leg.cit. erbracht:
a) durch Vorlage eines von
den Zollbehörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem
hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in
Fällen nach Artikel 406 ZK-DVO beim zugelassenen Empfänger
gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren
enthalten; oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren
oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines
Mitgliedstaates beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
Der
Bestimmungsstelle sind gemäß Artikel 356 Abs. 1 ZK-DVO die Waren zu
gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.
Die Bestimmungsstelle vermerkt gemäß Artikel 356
Abs. 2 ZK-DVO auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer
Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar
zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der
Bestimmungsstelle.
Das gemeinschaftliche
Versandverfahren kann gemäß Artikel 356 Abs. 3 ZK-DVO bei einer
anderen als der im Versandschein T1 angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese
Zollstelle wird damit Bestimmungsstelle.
Dem
Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 7. März 2000 wurde beim
Hauptzollamt Graz mit Versandanmeldung T1, WE-Nr. 700/733/300395/03/0, ein
externes gemeinschaftliches Versandverfahren für den
verfahrensgegenständlichen PKW eröffnet. Als Bestimmungsstelle war
Lübeck (Deutschland) angegeben. Die Frist für die (Wieder-) Gestellung
wurde mit 15. März 2000 festgesetzt. Die Nämlichkeitssicherung
erfolgte durch die Fahrzeugidentnummer.
Da das Hauptzollamt Graz als
Abgangsstelle innerhalb der vorgesehenen Frist das den Nachweis für die
ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bildende
Exemplar 5 der oben genannten Versandanmeldung nicht erhielt, leitete es
das Suchverfahren ein, um den Verbleib der Sendung zu eruieren. Das dabei
befasste Hauptzollamt Flensburg teilte dem Hauptzollamt Graz daraufhin mit, dass
die Sendung zwar nicht in Lübeck gestellt worden war, dass aber Ware und
Versandschein nach Helsinki verladen worden seien.
Mit Schreiben vom 23. Februar
2001 legte die Bf. die Ablichtung der Versandanmeldung T1 Nr. 24/270 vor, aus
der sich ergibt, dass das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel
am 13. März 2000 beim Zollamt Helsinki in das externe gemeinschaftliche
Versandverfahren für die Beförderung zu dem an der finnisch/russischen
Grenze gelegenen Zollamt Vaalimaa überführt worden ist. Diesem
Dokument wurde seitens des Hauptzollamtes Graz keinerlei Relevanz beigemessen,
zumal es nicht im Original vorlag.
Der Senat übermittelte die
erwähnte Ablichtung der Versandanmeldung der für den Bereich Helsinki
zuständigen regionalen Beauftragten für das Versandverfahren der
finnischen Zollverwaltung und ersuchte um Überprüfung. Die finnische
Zollverwaltung bestätigte daraufhin, dass die von der Bf. vorgelegte Kopie
völlig identisch mit dem Original der Versandanmeldung ist und sandte
entsprechend beglaubigte Ablichtungen des Exemplars 1 und des Exemplars 5
über die ordnungsgemäße Beendigung des in Finnland
eröffneten Versandverfahrens an den Senat.
Der Senat geht nach diesem
neuen Sachverhalt davon aus, dass es hinsichtlich des
verfahrensgegenständlichen beim Hauptzollamt Graz eröffneten
Versandverfahrens zu einer Änderung der Bestimmungsstelle im Sinne des
Artikels 356 Abs. 3 ZK-DVO gekommen ist.
An der Identität der Waren
zwischen der österreichischen und der finnischen Versandanmeldung bestehen
insofern keine Zweifel, als das Fahrzeug in beiden Dokumenten mit der selben
Fahrgestellnummer genannt wird. Darüber hinaus wird im Feld 40 der
finnischen Versandanmeldung auf die Nummer der Registrierung der
österreichischen Versandanmeldung Bezug genommen. Die Ware wurde demnach
innerhalb der Gestellungsfrist bei der finnischen Bestimmungsstelle gestellt.
Die von der finnischen
Zollbehörde erhaltenen Dokumente erfüllen die Kriterien des Artikels
380 Buchstabe a ZK-DVO und sind als Alternativnachweise anzuerkennen. Damit
steht fest, dass der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens letztlich doch erbracht werden konnte.
Der oben genannte Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 1. März 2001, der
von einer Entstehung der Zollschuld wegen Nichtgestellung der Ware ausgeht,
erweist sich somit im Ergebnis als verfehlt.
Aus diesem Grund besteht im
vorliegenden Fall auch keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer
Abgabenerhöhung, von Ausgleichszinsen und von
Verwaltungsabgaben.
Der Beschwerde war daher
alleine aus diesem Grund und ohne näheres Eingehen auf das weitere
Beschwerdevorbringen stattzugeben Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 356 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0061-Z1W/03
- Stammnummer
- 5431
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF