…spricht. Dem vereinbarten aber nie wahrgenommenen Vertretungsrecht kommt für die Beurteilung des Unternehmerrisikos hier keine entscheidende Bedeutung zu, da wie bei Gelegenheitsarbeitern üblich keine bestimmte Arbeitsverpflichtung bestand. Die Frage nach der Möglichkeit der Vertretung stellte sich daher nicht. Ebensowenig ist das Fehlen des Konkurrenzverbotes entscheidend…
…bzw. 37.500 S netto (2000) erhöht (Tz 17, Tz 20a und Tz 31a des Prüfungsberichtes). Die bei Erstellung der Jahresabschlüsse eingebuchten Barausgaben betreffend Aushilfslöhne an Gelegenheitsarbeiter für Reparatur- und Aufräumarbeiten (1999: 45.200 S, 2000: 38.500 S) würden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil…
…genommen - gegebenenfalls vertritt der Kollege, mit dem die Baustelle auch bezüglich Entlohnung geteilt wird - und kommt dieser für die Beurteilung des Unternehmerrisikos keine entscheidende Bedeutung zu, da ähnlich wie bei Gelegenheitsarbeitern keine bestimmte Arbeitsverpflichtung besteht bzw. von einer gegenseitigen, gleichsam nur im Kollegenkreis möglichen Vertretungsmöglichkeit…
…befristete) Dienstverhältnisse für die Abwicklung bestimmter Aufträge denkbar sind, also Personal je Auslastung für kurze Zeit aufgenommen wird oder Aushilfspersonal gar nur tageweise bzw. Gelegenheitsarbeiter angestellt werden können. Gerade in der Baubranche ist diese Art der kurzfristigen Spitzenanabdeckung üblich. Die (lange oder kurze) Dauer eines…
…eines Unternehmerrisikos. Hätte nämlich diese Nacharbeit nicht den gewünschten Erfolg herbeigeführt, wäre die Helfer wie andere nicht selbständigen Gelegenheitsarbeiter nicht wieder beschäftigt worden. Relevant sind auch die Umstände der Preisgestaltung. Auf Grund welcher Parameter die Festlegung der in den Rechnungen ausgewiesenen Pauschalpreise erfolgte, Kilometergeld oder…
…persönlichen Verhältnissen führte der Bw. in der niederschriftlichen Einvernahme aus, dass er nach Absolvierung der Grundschule seit 7 Jahren Agrarwissenschaft studiere und noch 2 Semester zu absolvieren habe. Er führe auch diverse Gelegenheitsarbeiten aus, z.B. das Aufstellen von Küchen, und lebe vom Verdienst dieser…
…und -erfahrung des Bw. als Wirtschaftsjurist mit langjähriger Kenntnis des Banken- Bau- und Immobiliengeschäfts geradezu absurd, dass er mit derartigen Erledigungen Stefan H., einen gelernten Koch und Gelegenheitsarbeiter, beauftragt haben könnte, um diesen dafür auch noch äußerst großzügig zu entlohnen. Im Übrigen sprechen gegen diese…
…stimmen können, ab. Er habe unwahre Angaben gemacht, um seinem Auftraggeber keine Schwierigkeiten zu bereiten. Er sei Gelegenheitsarbeiter und zum zweiten Mal mit N unterwegs, um Waren in Österreich abzuholen. N war schon früher in Wien und habe ihn, Bw , per Handy zum Pl. gelotst…
…weiterer Ermittlungen (Einvernahme des Bw.) nicht stimmen können, ab. Er habe unwahre Angaben gemacht, um seinem Auftraggeber keine Schwierigkeiten zu bereiten. Er sei Gelegenheitsarbeiter und zum zweiten Mal mit Bw. unterwegs, um Waren in Österreich abzuholen. Bw. war schon früher in Wien und habe ihn…
…dass die Verantwortung des S. B. völlig unglaubwürdig sei; er habe z. B. den Gelegenheitsarbeiter und meist betrunkenen "Sandler" G., der mittlerweile verstorben sei, als den "großen Hintermann" in der Sache bezeichnet. So habe auch der Bruder des Bw. hinsichtlich der Person des G. angegeben…
…für ausfallende Dienstnehmer, unabhängig davon, ob man in einem Dienstplan aufgenommen wurde, noch nicht entscheidend für die Selbständigkeit des betroffenen Mitarbeiters spricht (siehe zB die Rechtsprechung zu Gelegenheitsarbeitern). Hinzuweisen ist auch auf sogenannte Springer, die (entsprechend ausgebildet und mit den betrieblichen Erfordernissen vertraut), in einem…
…genommen - gegebenenfalls vertritt der Kollege, mit dem die Baustelle auch bezüglich Entlohnung geteilt wird - und kommt dieser für die Beurteilung des Unternehmerrisikos keine entscheidende Bedeutung zu, da ähnlich wie bei Gelegenheitsarbeitern keine bestimmte Arbeitsverpflichtung besteht bzw. von einer gegenseitigen, gleichsam nur im Kollegenkreis möglichen Vertretungsmöglichkeit…
…üblichen Bürozeiten für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb der BW. Das gegenständlich praktizierte kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit sei auch bei Gelegenheitsarbeitern anzutreffen und spreche nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter. Bei der gegebenen Sachlage sei davon auszugehen…
…zum Ausdruck gebracht hat, ist das kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit auch bei Gelegenheitsarbeitern anzutreffen und spricht nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenats kann dem Finanzamt beim geschilderten Sachverhalt nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die…
…ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, doch ist das gegenständlich praktizierte kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit auch bei Gelegenheitsarbeitern anzutreffen und spricht nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter. Abgesehen davon, dass bereits die vorrangig zu prüfenden Kriterien - Weisungsgebundenheit und Eingliederung - eindeutig…
…ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, doch ist das gegenständlich praktizierte kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit auch bei Gelegenheitsarbeitern anzutreffen und spricht nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter. ... Abgesehen davon, dass die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage davon ausgehen durfte…
…ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, doch kommt das kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit, auch bei Gelegenheitsarbeitern und bei Kassiererinnen in Kaufhausketten vor. Die Einhaltung eines Dienstplanes und die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten, der Kabinen und der Telefonapparate der Berufungswerberin während der Tätigkeit rund…
…ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, doch kommt das kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit, auch bei Gelegenheitsarbeitern und bei Kassiererinnen in Kaufhausketten vor. Die Einhaltung eines Dienstplanes und die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten, der Kabinen und der Telefonapparate der Berufungswerberin während der Tätigkeit rund…