Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1193-L/02
Vorliegen von Dienstverhältnissen von bei Telefonsexhotline tätigen Frauen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1193-L/02vom 03.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch WTH Wirtschaftstreuhand u. STB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 15. Mai 2001, betreffend Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum vom 1. Nov. 1998 bis
31. Dez. 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum
vom 1.11.1998 bis 31.12.2000 vorgenommenen Lohnsteuerprüfung stellte das
Erhebungsorgan Folgendes fest:
Die Berufungswerberin betreibe
in L. eine Sexhotline, wobei die Standortadressen im Prüfungszeitraum
mehrmals gewechselt hätten. Die Hotline könne laut Aussage der
Rechtsmittelwerberin täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr in Anspruch genommen
werden. Die "Telefondienste" würden auch in verschiedenen, täglich
erscheinenden Printmedien unter der Rubrik Telefonkontakte beworben. Die
einlangenden Anrufe seien von einer für diese Zwecke angeschafften,
sukzessive erweiterten und verbesserten Telefonanlage mit Multianschluss
angenommen worden. Je nach dem, wie viele der vorhandenen Kabinen im
Prüfungszeitraum gerade besetzt gewesen seien, seien Anrufe entweder
verstärkt durch Tonbänder oder "Live-Gespräche" bedient worden.
Im Prüfungszeitraum hätten die jeweiligen Geschäftsführer
bzw. Angestellte die tägliche Aufsicht wahrgenommen. Vertretungen durch
betriebsfremde Personen seien nicht erfolgt. Zur Abwicklung der Anrufe seien
neben Arbeitnehmern in einem Dienstverhältnis auch sogenannte "freie
Dienstnehmer" eingesetzt worden. Die organisatorische Abwicklung des Einsatzes
dieser Personengruppe in den Kabinen sei nach einem Dienst- bzw. Einsatzplan
erfolgt, in den sich jede Person beim jeweiligen Tagesdatum mit Name und Angabe
der Zeit von - bis eingetragen habe. Die jeweilige Person habe am Monatsende der
Einschreiterin mitgeteilt, wie viele Stunden sie insgesamt an welchen Tagen
gearbeitet habe. Die Entlohnung sei mittels vorher festgelegtem Stundenlohn,
anfangs S 80,--, später S 90,-- erfolgt. Sowohl die
Dienst-/Einsatzpläne als auch die von den freien Dienstnehmerinnen
erstellten monatlichen Stundenzettel würden für den
Prüfungszeitraum nicht mehr existieren. Somit habe nicht mehr festgestellt
werden können, ob die Dienstpläne und Stundenaufzeichnungen immer
übereingestimmt hätten, ob und in welchem Ausmaß es zu
Vertretungen (wegen unvorhergesehenem Zeitmangel, Krankheit) gekommen sei und ob
Kontrollen durch Vermerke oder Ähnlichem erfolgt seien. Lediglich die von
der Einschreiterin erstellten und an die Lohnverrechnungsstelle der
Wirtschaftstreuhänderkanzlei weitergeleiteten monatlichen Listen der
Personen mit Angabe der Stunden, dem sich daraus ergebenden Entgelt,
Pfändungshinweisen und abzuziehenden Vorschüssen hätten neben den
Lohnkonten noch eingesehen werden können. Eine entsprechende Ausbildung zu
Arbeitsbeginn bzw. Schulungen oder Lehrgänge habe es nicht gegeben. Mit den
"freien Dienstnehmern" sei bei Dienstantritt ein als freier Dienstvertrag
bezeichneter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, der in der Folge für
jedes weitere "Tätigwerden" gegolten habe. Mit den von vornherein als
Dienstnehmerinnen beschäftigt gewesenen Personen seien lediglich auf einem
Dienstzettel die wichtigsten arbeitsrechtlichen Belange festgehalten worden.
Dienstort (Ort der Leistungserbringung) sei der Sitz des Unternehmens gewesen.
Die technischen Grundlagen seien durch die Rechtsmittelwerberin unentgeltlich
zur Verfügung gestellt worden. Fahrtkostenzuschüsse hätten weder
die "freien Dienstnehmer" noch die übigen Dienstnehmer erhalten. Zu den
einzelnen Punkten des "Freien Dienstvertrages" stellte das Erhebungsorgan fest:
Hinsichtlich der Punkte Erstens und Zweitens sei lediglich die Bereitschaft
gefordert worden, Arbeitsleistungen in der allgemein umschriebenen Form
"Kommunikation über Telefon" zu erbringen. Es sei nicht vereinbart worden,
wie viele Telefonate zu "machen" seien. Zu Punkt Drittens habe die
Geschäftsführerin keinen einzigen Fall namentlich nennen können,
in dem eine erkrankte "freie Dienstnehmerin" eine Vertreterin geschickt und
diese auch selbst bezahlt habe. Soweit Sozialversicherungspflicht bestanden
habe, sei sie nach Punkt "Fünftens" von der Berufungswerberin wahrgenommen
worden. Das Entgelt sei nach Punkt "Siebtens" nicht für den einzelnen
Anruf, sondern für jede erbrachte Arbeitsstunde geleistet worden. Die
Kündigungsfrist nach Punkt "Neuntens" von 14 Tagen sei nicht unüblich
und finde sich in ähnlicher Form (insbesondere bei Arbeitern) auch in
zahlreichen Kollektivverträgen wieder. Nach Abwägen aller Fakten in
den vorstehenden Ausführungen sei daher jedenfalls vom Vorliegen eines
Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG und somit von
Einkünften gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 EStG auszugehen, weil
eine weitgehende Eingliederung in den betrieblichen Organismus mit
entsprechender Weisungsgebundenheit vorgelegen sei. In der Entlohnung auf
Stundenlohnbasis - unabhängig von der Anzahl und Qualität der Anrufe -
sei kein entsprechendes Unternehmerrisiko zu erkennen und darüber hinaus
seien alle mit der Tätigkeit verbundenen Kosten durch die Berufungswerberin
getragen worden, womit die Merkmale für die Annahme eines
Dienstverhältnisses überwiegen würden.
Das Finanzamt schloss sich
dieser Rechtsansicht an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 15. Mai 2001 wegen dieser Beanstandung
S 9.019,-- an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und S 930,-- an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur
Zahlung vor.
Dagegen wurde durch die
bevollmächtigte Wirtschaftstreuhand-GmbH berufen. Vom Finanzamt seien die
"freien Dienstverträge" nicht als solche anerkannt, sondern als "echte
Dienstverträge" beurteilt worden. Wie aus den nachfolgenden
Ausführungen hervorgehe, handle es sich dabei sehr wohl um "freie
Dienstverträge". Leistungsumfang: Im Vertrag (Punkt "Erstens und
Zweitens") sei geregelt, dass hier lediglich die Bereitschaft, Arbeitsleistungen
in der allgemein umschriebenen Form "Kommunikation über Telefon" zu
erbringen sei. Dies zeige deutlich, dass nur eine Bereitschaft zur Leistung und
keine Leistungspflicht bestehe. Beim freien Dienstvertrag würden somit
bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen geschuldet, wie es
im gegenständlich Fall sei. Daraus entstehe ein
Dauerschuldverhältnis. Vertretungsmöglichkeit: Die freien
Dienstnehmer hätten im Verhinderungsfall selbst für die Vertretung zu
sorgen (Punkt Drittens). Diese Vertretungen seien auch zwischen den einzelnen
freien Dienstnehmern untereinander vereinbart worden. Die
Geschäftsführerin habe keinen Fall namentlich nennen können, da
die freien Dienstnehmer die finanzielle Abwicklung selbst geregelt hätten.
Freie Zeiteinteilung: In Punkt 3 des Dienstvertrages sei auch noch
vereinbart worden, dass die freien Dienstnehmer verpflichtet seien, ihre
Leistungen in einer Rahmenzeit von 0 - 24 Uhr auszuführen. Die freie
Zeiteinteilungsmöglichkeit (für 7 Tage in der Woche) nehme somit auf
die persönlichen und privaten Verhältnisse der freien Dienstnehmer
Rücksicht. Dies sei auch der Grund, warum die Dienstgeberin über ein
großes Potenzial an freien Dienstnehmern verfügen habe müssen,
um den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. Dies sei ein
eindeutiger Hinweis, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des
Arbeitsruhegesetzes, Feiertagsruhegesetzes, Frauennachtarbeitsgesetzes sowie
Sonn- und Feiertagsruhe nicht zur Anwendung gelangt seien. Daraus sei der
Schluss zu ziehen, dass es auch keine Beschränkung der täglichen
Arbeitszeit gebe, und daher alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung
finden würden. Im vorliegenden freien Dienstvertrag sei bereits vereinbart
worden, dass kein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn abgeschlossen
werde und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf diesen Vertrag nicht
anzuwenden seien. Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit: Nachdem es
weder eine Beschwerde bzw. Kundenservicestelle oder ähnliches gegeben habe,
hätten die freien Dienstnehmer ihre Tätigkeit im eigenen Ermessen
durchgeführt (geregelt im Punkt Viertens). Es könne daher ein Auftrag
angenommen, durchgeführt, abgebrochen oder abgelehnt werden, ohne dass die
Dienstgeberin darauf Einfluss habe nehmen können. Somit sei die
Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter nicht gegeben gewesen. Der freie
Dienstnehmer sei nicht in die Organisation des Dienstgebers eingebunden. Er sei
nicht weisungsgebunden und habe die Möglichkeit den Ablauf seiner Arbeit
selbständig zu regeln und diesen jederzeit zu ändern. Er sei auch
nicht an einen fixen Arbeitsplatz gebunden, da er aus den jeweils vorhandenen
freien Kabinen den Arbeitsplatz selbst auswählen hätte können. Es
würden also die wesentlichen Merkmale der persönlichen
Abhängigkeit fehlen. Der freie Dienstnehmer sei wohl vom Dienstgeber
wirtschaftlich abhängig, die persönliche Abhängigkeit sei jedoch
weitgehend eingeschränkt. Die Vertragspartner hätten vereinbart (Punkt
Fünftens), dass für sämtliche Steuern und Abgaben der freie
Dienstnehmer selbst aufzukommen habe. Eingliederung in den
Geschäftsbetrieb: Abgesehen vom mangelnden Weisungsrecht der Dienstgeberin,
seien die für sie im Rahmen freier Dienstverträge tätigen Damen,
nicht in den geschäftlichen Organismus ihres Betriebes eingegliedert
gewesen. Entlohnung: Das Entgelt sei nach den erbrachten Arbeitsstunden
abgerechnet worden (Punkt Siebentens). Wenn hier ab September 2000 für
Arbeiten während der Nacht und an Wochenenden Zuschläge bezahlt worden
seien, könne im Grunde nach kein Rückschluss auf Regelungen in
Kollektivverträgen geschlossen werden. Dies wäre auch nicht
möglich, da für die freien Dienstnehmer die Bestimmungen des
Arbeitsrechtes im allgemeinen und im speziellen des Feiertagsruhe- und des
Frauennachtarbeitsgesetzes nicht zum Tragen kommen würden. Es sei keine
Konkurrenzklausel, Pönale oder Konventionalstrafe vereinbart worden. Dies
sei ein eindeutiger Hinweis, dass der freie Mitarbeiter auch gleichzeitig noch
andere Tätigkeiten ausüben könne und dürfe, und auch davon
laufend Gebrauch gemacht worden sei. Sämtliche "freie Dienstnehmer" seien
bei der Gebietskrankenkasse unter der Beitragsgruppe M2r (Angestellte)
abgerechnet worden. Die Vertragsteile hätten vereinbart (Punkt Zehntens),
Streitigkeiten aus diesem Vertrag an das örtlich und fachlich
zuständige Gericht in Linz zu übertragen. Dies lasse die
Schlussfolgerung zu, dass Streitigkeiten zwischen zwei Unternehmern (freier
Dienstnehmer und Dienstgeberin) nicht beim Arbeitsgericht ausgetragen
würden. Die Damen hätten die Möglichkeit gehabt, durch gezieltes
Eingehen auf die (Telefon-) Kunden und befragen nach ihren erotischen und
sexuellen Wünschen, wie auch durch entsprechende Worte und Geräusche,
diese an sich als Gesprächspartnerin zu binden und dadurch eine Nachfrage
zu schaffen. Durch vermehrte Anrufe hätten sie auch ihren persönlichen
Tätigkeitsumfang durch vermehrt notwendige Anwesenheit steigern
können, was natürlich auch mit einem höheren Einkommen verbunden
gewesen sei. Das Unternehmerrisiko bestehe darin, dass im Krankheitsfall kein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dass kein Anspruch auf geregelten Grundlohn,
dass im Falle von Schwangerschaft kein Mutterschutz, dass im Urlaub absolut kein
Anspruch auf Grundverdienst bestehe, kein Anspruch auf sonstige Bezüge,
kein Anspruch auf Abfertigung, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Der freie Dienstnehmer trage daher das volle Unternehmerrisiko. Der freie
Dienstnehmer sei für die Fahrtkosten, Kilometergelder und sonstige
anfallenden Kosten selbst verantwortlich, da seitens des Dienstgebers kein
Kostenersatz gewährt worden sei. Als letztes und sehr gewichtiges Indiz sei
anzuführen, dass die Anfrage bei der OÖGKK vom 28.1.1997 die in Rede
stehenden Dienstverträge als "freie Dienstverträge" beurteilt habe. Es
sei zwar richtig, dass bei den zu beurteilenden Dienstverträgen geringe
Merkmale gegeben seien, die für ein echtes Dienstverhältnis sprechen
würden, die Mehrzahl der Merkmale spräche aber für einen freien
Dienstvertrag. Es sei daher auf das Überwiegen abzustellen.
Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt bei der
Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1994 - 1997 diese
Arbeitsverhältnisse als freie Dienstverträge beurteilt habe. Ein
Abgehen von dieser Rechtsmeinung wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber den
Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen. Dienstnehmer sind u.a. Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 stehen (§ 41 Abs. 2 FLAG 1967).
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Im Gegensatz zu den Berufungsausführungen ist nach
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 47 EStG 1988, Tz. 4.3, die Definition des § 47 Abs. 2 EStG eine
eigenständige des Steuerrechts, weder dem bürgerlichen Recht, dem
Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des
historischen Gesetzgebers ging dahin, ein tatsächliches Verhältnis,
oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986,
84/13/0015). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses
kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie
Dienstvertrag, "freier Dienstvertrag" oder Werkvertrag an. Entscheidend ist,
dass die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren
Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs. 2 EStG entspricht (vgl.
VwGH-Erk. v. 23.3.1983, Zl. 82/13/0063). Die Tatsache, dass das EStG selbst
vorschreibt, was als ein Dienstverhältnis anzusehen ist (selbständige
Begriffsbestimmung im EStG), führt zwangsläufig dazu, dass ein- und
derselbe Sachverhalt - wie im vorliegenden Fall - im Steuerrecht einerseits,
z.B. im bürgerlichen oder Sozialversicherungsrecht andererseits
unterschiedlich beurteilt werden muss. Eine Bindung der Abgabenbehörde an
Feststellungen der Gebietskrankenkasse gibt es nicht. Unterschiedliche
Ergebnisse können daraus folgen, doch hat der VfGH dies nicht als
unsachlich erkannt (Erk. v. 8.6.1985, B 488/80).
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es
gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung
zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen. Für die Annahme eines
Dienstverhältnisses ist schließlich auch wesentlich, dass die
tätige Person kein Unternehmerwagnis trägt (vgl. z.B. VwGH 22.2.1989,
84/13/0001). Grundsätzlich kann vom Unternehmerwagnis dann gesprochen
werden, wenn nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit der Beauftragte
durch eigene Geschäftseinteilung, Auswahl seiner Hilfskräfte, mehr
oder minder zweckentsprechende Organisation seines Betriebes, die günstige
oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen Anschaffungen den Ertrag
seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu beeinflussen vermag, wenn also
der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten
Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit so wie
von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs abhängig sind und die
mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom Auftraggeber ersetzt,
sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden. Erhält jemand auf
Grund eines "Werkvertrages" pro von ihm geleisteter Arbeitsstunde z.B.
S 70, -- gegen laufende Abrechnung der tatsächlich erbrachten
Leistungen, stellt diese Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ein
gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Arbeit dar; ein
vereinbarter Stundenlohn spricht nämlich grundsätzlich für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses (VwGH 18.10.1995, 94/13/0121).
Die Berufungswerberin betrieb im Prüfungszeitraum eine
Telefonsexhotline, wobei die Standortadressen mehrmals gewechselt haben. Dazu
war erforderlich, dass während des Tages und am Abend mehrere
Telefonkabinen durch Frauen besetzt waren. Um dies zu gewährleisten,
bestand ein Dienstplan, in den sich die jeweiligen Frauen nach Rücksprache
mit der Berufungswerberin eintrugen. Bei erstmaligem Dienstantritt wurde mit
diesen Personen ein als "Freier Dienstvertrag" bezeichneter Arbeitsvertrag
abgeschlossen. Nach Punkt "Erstens" dieses Vertrages ist die BwIn. im Bereich
der Telekommunikation tätig. Der Vertragspartnerin (Frau ......) werden
Aufträge im Rahmen dieses Werkvertrages mit dem Inhalt der Kommunikation
über Telefon gegeben. Dieser "Freie Dienstvertrag" entsprach dem
"Werkvertrag", der zwischen den Frauen und einer Telefonsexhotlinebetreiberin
abgeschlossen wurde, der dem VwGH-Erk. v. 2.7.2002, 2000/14/0148 zugrunde lag.
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von
Dienstverhältnissen zwischen der Telefonsexhotlinebetreiberin und den
einzelnen Frauen bejaht. Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit hat
nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die
Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der
Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel
bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines
Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit
zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt. Im gegenständlichen Fall haben sich die Frauen der
Berufungswerberin gegenüber verpflichtet, auf die Wünsche der
anrufenden Kunden einzugehen und solcherart der Rechtsmittelwerberin zu
möglichst hohen Gesprächsumsätzen zu verhelfen. Dass die
Einschreiterin den Gesprächsablauf dabei nicht im Einzelnen vorgegeben hat,
spricht im gegebenen Zusammenhang nicht für die Selbständigkeit der
Frauen, sondern ist in der Art der geschuldeten Dienstleistung, die eine
entsprechende Kundenorientierung erfordert, begründet. Dies trifft auf
Arbeitnehmer in vielen Dienstleistungsberufen zu und erlaubt den von der
Berufungswerberin gezogenen Schluss auf die persönliche Weisungsfreiheit
nicht.
Wohl ist die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von
Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten bzw. auf Abruf durch den Arbeitgeber zu
leisten, ein starkes Indiz für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses, doch kommt das kurzfristige einvernehmliche
Vereinbaren der Arbeitszeit, auch bei Gelegenheitsarbeitern und bei
Kassiererinnen in Kaufhausketten vor. Die Einhaltung eines Dienstplanes und die
Inanspruchnahme der Räumlichkeiten, der Kabinen und der Telefonapparate der
Berufungswerberin während der Tätigkeit rund um die Uhr sprechen
für ein Mindestmaß an betrieblicher Eingliederung. Es war
nämlich Aufgabe der Berufungswerberin die Räumlichkeiten und die
Einrichtung zur Verfügung zu stellen sowie das Unternehmen entsprechend zu
bewerben. Ob in einem Unternehmen eine Beschwerde- bzw. Kundenservicestelle oder
dgl. eingerichtet ist oder nicht, hat hinsichtlich des Merkmales der
Weisungsgebundenheit keine Bedeutung. Im Falle der Entsendung eines
Vertreters konnte das zuständige Organ der Berufungswerberin seine
Dienstleistung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Derartige Regelungen sind
bei vielen Dienstverhältnissen, bei denen Stellen Tag und Nacht besetzt
sein müssen, durchaus üblich. Die ausdrückliche Zustimmung des
Arbeitgebers zu einer Entsendung eines Vertreters spricht für ein Schulden
der Arbeitskraft und gegen einen "Werkvertrag". Da sowohl die
Dienst-/Einsatzpläne als auch die von den "freien Dienstnehmern" erstellten
monatlichen Stundenzettel für den Prüfungszeitraum nicht mehr
existieren und die Berufungswerberin keinen Fall namentlich nennen konnte, wo
die "freien Dienstnehmer" die finanzielle Abwicklung selbst geregelt
hätten, ist in freier Beweiswüdigung anzunehmen, dass derartige
Vertretungen nicht vorgekommen sind. Nach den VwGH-Erk. v. 15.9.1999, 97/13/0164
u.v. 9.11.1994, 93/13/0310, bringt ein Tätigwerden nach den jeweiligen
zeitlichen Gegebenheiten eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum
Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwiderläuft. Dass
die jeweilige Frau in irgendeiner der bei der Einschreiterin vorhandenen Kabinen
tätig werden konnte und keine fixe Kabine am Arbeitsort zugewiesen erhalten
hat, ist bei vielen Dienstverhältnissen üblich. So teilen sich mehrere
angestellte Vertreter oft eine geringere Anzahl von Schreibtischen und verwenden
gerade den, der frei ist. Auch Bedienstete der Fernsprechauskunft haben oft
keinen fixen Telefonapparat zur Verfügung. Das Gleiche betrifft die
Aufnahmestudios von Radio- und Fernsehanstalten.
Die Auflösung des Vertragsverhältnisses unter
Einhaltung einer 14-tägigen Frist kommt auch bei Dienstverhältnissen
vor.
Nach dem Erk. d. VwGH vom 15.9.1999, 97/13/0164, stellt
eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden für sich allein noch keine
erfolgsabhängige Entlohnung dar und kann als gewichtiges Indiz für das
Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit gewertet werden.
Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen, Gewährung von
Abfertigungen mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen
Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet nach dem vorhin zitierten
VwGH-Erk. aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht schuldet. Die im
vorliegenden Fall erfolgte Entlohnung nach Anwesenheitsstunden und nicht etwa
nach der Zahl und Dauer der Anrufe sowie der Umstand, dass für die Frauen
mit der Tätigkeit keinerlei Spesen verbunden waren, spricht eindeutig gegen
das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses seitens der Frauen. Auch den in einem
Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmern werden die Kosten für die
Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück großteils
nicht ersetzt.
Nach dem Gesamtbild überwiegen im vorliegenden Fall
die Merkmale für ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988.
Hinsichtlich des eingewendeten Grundsatzes von Treu und
Glauben ist auf das VwGH-Erk. 24.5.1993, 92/15/0037 zu verweisen, wonach eine
Bindung an eine bisher geübte Verwaltungspraxis auch für die Zukunft
nicht besteht. Die Abgabenbehörde ist nicht gehindert, von einer als
unrichtig erkannten Rechtsauffassung später auch zu Lasten des
Steuerpflichtigen abzugehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben hat dort seine
Grenzen, wo die gesetzlichen Vorschriften ein bestimmtes Verhalten fordern. Das
sich aus Art. 18 Abs. 2 B-VG ergebende Legalitätsprinzip ist
stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben. Schließlich wurde das
Unternehmen der Berufungswerberin laut Firmenbuchauszug erst im November 1998
neu errichtet, weshalb es für die Zeit 1994 bis 1997 nicht die behauptete
Lohnsteuerprüfung geben konnte.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
3. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1193-L/02
- Stammnummer
- 5006
- Gültig
- 03.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF