Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0285-I/03
1) Keine Sicherheitszuschläge bei lediglich nicht zeitgerechter Erfassung von Barausgängen 2) Nachweis von Betriebsausgaben (nachgebuchten Aushilfslöhnen) 3) Berechnung des Repräsentationsanteiles von Kfz-Aufwendungen 4) Nachweis der Nutzungsdauer von vermieteten Gebäuden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-I/03vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2000, Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie Festsetzung
der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis August 2002
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird als
unbegründet abgewiesen. Dieser angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000,
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis August 2002 wird
teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
Einkommen 1999:
59.409,24 €, Einkommensteuer: 21.565,66 €; Einkommen 2000:
17.665,46 €, Einkommensteuer: 2.920,36 €; steuerpflichtige
Umsätze 1999: 640.590,70 €, Umsatzsteuerzahllast: 57.423,09
€; steuerpflichtige Umsätze 2000: 695.780,11 €,
Umsatzsteuerzahllast: 40.594,68 €; steuerpflichtige Umsätze
Jänner bis August 2002: 400.112,66 €; Umsatzsteuerzahllast: 38.030,10
€.
Die Fälligkeit der Abgaben
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein Handelsgewerbe.
Daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und zwar aus
der Vermietung eines Teiles des Betriebsgebäudes in X., Y.-Straße
109, sowie (seit 2001) aus der Vermietung des Gebäudes in X.,
Z.-Straße 23a. Im Bericht vom 26. Mai 2003 über eine die
Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 umfassende Buch- und Betriebsprüfung sowie
eine das Folgejahr 2001 und die Monate Jänner bis August 2002 betreffende
Umsatzsteuernachschau hielt der Prüfer unter Anderem fest:
Zum
31. Dezember 1999 und zum 31. Dezember 2000 stimme der Kassastand, der sich aus
der laufenden Buchhaltung des Gewerbebetriebes und aus dem Kassabuch ergebe, mit
dem in den Bilanzen ausgewiesenen Kassastand nicht überein, weil laut
Umbuchungslisten verschiedene Ausgaben (1999: 141.808 S, 2000: 86.955,09 S)
nachträglich als Kassaausgang gebucht worden seien. Die Buchhaltung sei
daher nicht ordnungsmäßig im Sinne des § 163 BAO. Zur Erfassung
möglicherweise nicht verbuchter Geschäftsfälle würden die
erklärten Umsätze bzw. Einnahmen um Sicherheitszuschläge in
Höhe von 58.333,33 S netto (1999) bzw. 37.500 S netto (2000) erhöht
(Tz 17, Tz 20a und Tz 31a des Prüfungsberichtes).
Die
bei Erstellung der Jahresabschlüsse eingebuchten Barausgaben betreffend
Aushilfslöhne an Gelegenheitsarbeiter für Reparatur- und
Aufräumarbeiten (1999: 45.200 S, 2000: 38.500 S) würden nicht als
Betriebsausgaben anerkannt, weil über diese Ausgaben keine Aufzeichnungen
vorlägen (Tz 31e des Prüfungsberichtes).
Im
Mai 1999 habe der Bw. einen Leasingvertrag betreffend einen (gebrauchten) Pkw
der Marke Mercedes S 320 mit einer Leasingfirma in der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen. Die Leasingraten der Monate Mai 1999 bis August 2002
seien gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 der
Umsatzsteuer zu unterziehen (wobei Umsatzsteuervorauszahlungen für 2001
nicht festgesetzt würden, weil die Jahreserklärung in den
nächsten Tagen eingereicht werden solle; Tz 18 und Tz 20a des
Prüfungsberichtes). Der Repräsentationsanteil der für die
Prüfungsjahre 1999 und 2000 geltend gemachten Aufwendungen sei -
ausgehend von den Anschaffungskosten eines Neufahrzeuges in Höhe von ca.
1,000.000 S brutto - neu zu berechnen und betrage 53,30 % (Tz 31c des
Prüfungsberichtes).
Bei
Ermittlung der AfA für den vermieteten Teil des im Jahr 1997 angeschafften
Betriebsgebäudes in der Y.-Straße sei der Bw. von einer
(Rest-)Nutzungsdauer von 25 Jahren ausgegangen. Ein Gutachten, in dem auf den
konkreten Bauzustand des Gebäudes eingegangen und daraus die
Restnutzungsdauer abgeleitet werde, liege nicht vor. Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 sei daher die jährliche AfA mit 1,5 % der
Anschaffungskosten anzusetzen (Tz 26 des
Prüfungsberichtes).
Das Finanzamt schloss
sich der Ansicht des Prüfers an und erließ am 3. Juni 2003 (nach
Wiederaufnahme der Verfahren) neue Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 bis
2000 sowie Umsatzsteuer 1999 und 2000. Mit weiterem Bescheid vom 4. Juni 2003
wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis
August 2002 festgesetzt.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. durch
seine steuerliche Vertreterin Berufung. Begründend wurde ausgeführt,
die vom Prüfer festgestellten Buchführungsmängel könnten
keinen Anlass für die Annahme bieten, dass Einnahmen nicht erfasst worden
seien. Der Prüfer habe auch keine Kalkulationsdifferenzen festgestellt. Die
Festsetzung von Sicherheitszuschlägen sei daher nicht gerechtfertigt.
Für die laufend aus dem Privatvermögen des Bw. getätigten
Ausgaben betreffend Aushilfslöhne an Gelegenheitsarbeiter für
Reparatur- und Aufräumarbeiten seien zum Teil Belege aufgefunden worden
(für 1999: über 18.000 S, für 2000: über 32.700 S). Insoweit
seien Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Eigenverbrauchsbesteuerung
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 sei
gemeinschaftsrechtlich bedenklich, der Ausgang des EuGH-Verfahrens Rs C-155/01,
Cookies World, bleibe abzuwarten. Der Repräsentationsanteil der
Leasingaufwendungen betreffend den Mercedes S 320 sei auf Basis jener
Anschaffungskosten (von umgerechnet 825.000 S) zu berechnen, die auch dem
Leasingvertrag zu Grunde lägen. Das Gebäude in der Y.-Straße sei
1961/62 als Lager in entsprechender Bauweise errichtet und erst später zu
Büroräumen umgebaut worden, wobei die Bausubstanz nicht verbessert
worden sei. Auch der nunmehr der Vermietung zugeführte Gebäudeteil
unterliege daher einer erhöhten Abnutzung. Ein entsprechendes Gutachten
werde nachgereicht. Zudem sei im Jahr 1998 die AfA für nachträgliche
Anschaffungskosten (von 96.000 S, AfA 3.840 S) irrtümlich nicht geltend
gemacht worden. Im Jahr 2000 seien Zinsen und Kontoführungsspesen sowohl
beim Gewerbebetrieb als auch bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung versehentlich außer Ansatz geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sicherheitszuschläge:
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO (in der für
die Streitjahre geltenden Fassung) sollen Eintragungen in die Bücher der
Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen
werden. Bareingänge und Barausgänge sollen täglich in geeigneter
Weise festgehalten werden. Unbestritten ist, dass nicht alle Barausgänge
der Jahre 1999 und 2000 zeitgerecht erfasst, sondern einige Ausgänge erst
bei Erstellung der Jahresabschlüsse nachgebucht wurden. Dem Finanzamt ist
beizupflichten, dass insoweit formelle Mängel der Buchführung
vorliegen.
Zur Schätzung ist die Abgabenbehörde nach §
184 Abs. 1 BAO jedoch nur insoweit berechtigt (und verpflichtet), als sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (§ 184 Abs. 2
BAO); ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3
BAO).
Die im Zuge der Abschlussarbeiten nachgebuchten
Barausgänge bzw. die Differenzen zum (laufend geführten) Kassabuch
gliederte der Prüfer wie folgt auf:
1999: 45.200 S Nachbuchung Fremdarbeiten, -3.650 S
Umbuchung Verrechnungsscheck, 65.258 S Eigenleistungen Ehegattin, 15.000 S
Telefonaufwand, 20.000 S Zahlung Caterpillar (zusammen 141.808
S); 2000: 38.500 S Nachbuchung Fremdarbeiten, 50.000 S
Buchhaltungsarbeiten, -1.544,91 S Umbuchung Verrechnungsscheck (zusammen
86.955,09 S).
Die Differenzen zwischen den Kassaständen laut
Kassabuch und laut Bilanz konnten bei der abgabenbehördlichen Prüfung
demnach im Einzelnen nachvollzogen werden. Die Ausgaben für "Fremdarbeiten"
wurden, wie oben bereits ausgeführt, infolge des Fehlens von Aufzeichnungen
vom Prüfer nicht anerkannt. Auch die Ausgaben für "Eigenleistungen"
der Ehegattin des Bw. wurden in Ermangelung von Aufzeichnungen bzw.
fremdüblicher Vereinbarungen nicht zum Abzug zugelassen (Tz 31d des
Prüfungsberichtes). Hinsichtlich des nachgebuchten Betrages für
Buchhaltungsarbeiten stellte der Prüfer fest, dass kein Beleg vorliege und
nach den Angaben des Bw. auch keine solche Zahlung erfolgt sei (Tz 31f des
Prüfungsberichtes), weshalb dieser Betrag nicht abzugsfähig sei. Damit
ist, soweit die nachgebuchten Ausgaben nicht nachgewiesen werden konnten, eine
rechnerische Korrektur der erklärten Gewinne bereits erfolgt (zu den
strittigen "Fremdarbeiten" siehe auch die nachfolgenden Ausführungen unter
Punkt 2). Darüber hinaus sind jedoch Umstände, die zu Zweifeln an der
Richtigkeit des Rechenwerkes und in weiterer Folge zur Schätzung Anlass
geben könnten, nicht erkennbar. Insbesondere lassen die festgestellten
Mängel in keiner Weise auf nicht verbuchte Vorgänge bei der
Einnahmenerfassung schließen. Ist aber eine rechnerische Korrektur des
Rechenwerkes möglich, ohne dass nach der Art der festgestellten
Aufzeichnungsmängel noch Unsicherheiten verbleiben, so durfte eine
Zurechnung von Sicherheitszuschlägen (als Element der Schätzung) nicht
mehr erfolgen.
2. Ausgaben für
"Fremdarbeiten":
Die nicht laufend aufgezeichneten Ausgaben für
gelegentliche "Aushilfslöhne" (1999: 45.200 S, 2000: 38.500 S) seien
nach den Angaben des Bw. zunächst aus dem Privatvermögen (bzw. aus
vorangegangenen Privatentnahmen) bezahlt worden. Bei der Betriebsprüfung
wurden Belege (über insgesamt 18.000 S für 1999 bzw. 32.700 S für
2000) vorgelegt, in denen die von den Zahlungsempfängern erbrachten
Leistungen wie folgt umschrieben wurden:
Beleg
vom 15. Juni 1999 über 10.000 S: "Reparaturarbeiten an diversen
Installationen im Objekt Y.-Straße 109" (Unterschrift A.);
Beleg
vom 8. Juli 1999 über 8.000 S: "Isolierarbeiten in Y.-Straße 109"
(Unterschrift B.);
Beleg
vom 18. Jänner 2000 über 3.500 S: "Schneeräumungen in
Y.-Straße 109" (Unterschrift B.);
Beleg
vom 23. Mai 2000 über 9.200 S: "Reinigungsarbeiten Lager und Hof"
(Unterschrift C.)
Beleg
vom 28. Oktober 2000 über 4.500 S: "Baumschnitt in Y.-Straße 109"
(Unterschrift B.);
Beleg
vom November 2000 über 6.000 S: "Staplerservice, Ölaustausch,
Hydraulik-Öl-Austausch, Kühlwasserkontrolle" (lautend auf D., ohne
Unterschrift)
Beleg
vom Dezember 2000 über 9.500 S: "Elektroinstallation sowie
Heizungssteuerung in X., Y.-Straße 109" (lautend auf E., ohne
Unterschrift)
Im
Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz erläuterte der Bw.,
er habe mitunter Gelegenheitsarbeiter beschäftigt. Der Beleg über
"diverse Installationen" durch A. betreffe die Erneuerung von WC-Anlagen. B.,
der damals arbeitslos gewesen und mittlerweile im Betrieb des Bw. angestellt
sei, sei mit dem Umschneiden von zwei Bäumen beauftragt worden; weiters
habe er im Winter 1999/2000 bei Bedarf die Schneeräumung besorgt,
wofür nachträglich ein Pauschalbetrag von 3.500 S vereinbart worden
sei. Herr C. habe eine Generalreinigung des Hofes durchgeführt. E. sei ein
Pensionist, der ab August 1999 eine Erneuerung der Steuerungsanlage der Heizung
vorgenommen habe, wobei die Zahlung nach Abschluss der Arbeiten im Dezember
2000, möglicherweise aber auch in mehreren kleineren Beträgen (die im
Beleg vom Dezember 2000 zusammengefasst wurden), erfolgt sein könne
(Erörterungsgespräch vom 7. Juni 2005 und Besprechung vom 1.
September 2005).
Dem Bw. obliegt es, die von ihm geltend gemachten
Betriebsausgaben nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (§ 138
BAO). Die vorgelegten Belege reichen hiezu jedoch nicht aus: So weisen die
Belege vom "November 2000" und "Dezember 2000" weder eine Unterschrift des
Zahlungsempfängers noch das genaue Zahlungsdatum auf. Darüber hinaus
ist die Leistungsbeschreibung in den Belegen durchwegs ungenau bzw. fehlen
Angaben über den Leistungszeitraum, sodass die aufgewendete Arbeitszeit
nicht nachvollzogen werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 167
Abs. 2 BAO) durfte das Finanzamt auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die
(nach dem Vorbringen des Bw. "pauschal" vereinbarten) Barzahlungen im Kassabuch
nicht zeitgerecht erfasst wurden. Die behaupteten Ausgaben und deren zeitliche
Zuordnung zu den Streitjahren 1999 bzw. 2000 konnten daher nicht als erwiesen
angesehen werden.
3.
Pkw-Leasing:
a) Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. September 2003,
Rs. C-155/01, Cookies World Vertriebsgesellschaft mbH i.L., ergibt, ist die Norm
des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (in der für den Streitzeitraum
geltenden Fassung) im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und
unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
verdrängt (VwGH 21.10.2003, 2003/14/0077). Eine Eigenverbrauchsbesteuerung
nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 durfte daher nicht mehr vorgenommen
werden.
b) Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen
betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, bei den einzelnen
Einkünften insoweit nicht abgezogen werden, als sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt unter Anderem für
Aufwendungen in Zusammenhang mit Personenkraftwagen. Bei der Schätzung des
"Repräsentationsanteiles" ist bei der Anschaffung bzw. beim Leasing von
Gebrauchtwagen der Neupreis des Fahrzeuges heranzuziehen und mit dem Neupreis
solcher Fahrzeuge zu vergleichen, die - ohne Repräsentationskomponente -
den betrieblichen Erfordernissen gleichfalls gerecht würden (VwGH
22.1.2004, 98/14/0165; VwGH 22.12.2004, 2004/15/0101).
Beim Erörterungsgespräch am 7. Juni 2005 legte
die steuerliche Vertreterin des Bw. eine Neuberechnung der abzugsfähigen
Pkw-Aufwendungen vor, die - ausgehend von einem von ihr ermittelten Neupreis des
Fahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland von umgerechnet rund 952.000 S
(inklusive 16 % Umsatzsteuer) - zu einem Repräsentationsanteil der
Aufwendungen von 50,95 % kommt. Der genannte Neupreis wurde auch von den
Vertretern des Finanzamtes als zutreffend erachtet. Die Neuberechnung des Bw.
wird der Berufungsentscheidung mit der Maßgabe zu Grunde gelegt, dass -
dem Rechengang des Prüfers folgend - auch von den Prämien für die
Kfz-Versicherung ein "Repräsentationsanteil" abgezogen wird.
4. AfA vom Gebäude
Y.-Straße:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend
gemacht werden. Dieser Bestimmung ist - in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise (siehe etwa VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074, und den dort angeführten
VfGH-Beschluss vom 29. Februar 2000, B 2079/99) - eine Beweislastumkehr
hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen. Den Nachweis einer
kürzeren als der vom Gesetz vermuteten Nutzungsdauer (von 67 Jahren) hat
der Abgabepflichtige zu erbringen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe nochmals VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074, und die
dort zitierte Vorjudikatur) kann ein solcher Nachweis grundsätzlich nur
durch ein Gutachten über den technischen Bauzustand erbracht werden. Ein
vom Abgabepflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien
Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 1997
führte der Bw. zu dem in diesem Jahr angeschafften Gebäude in X.,
Y.-Straße 109, aus:
"Das Gebäude wurde im Jahr 1961/62 errichtet und
diente ursprünglich ausschließlich als Lager, somit in einer als
Lager entsprechenden Bauweise errichtet. Zu einem späteren Zeitpunkt
wurde ein Teil des Gebäudes für Büroräume
umgewidmet. Bei diesen Umbauarbeiten wurde die Substanz des
ursprünglichen Gebäudes nicht verbessert. Der Gebäudeteil,
der nun der Vermietung dient, ist auf Grund der o.a. Beschaffenheit einer
höheren als sonst üblichen Abnutzung ausgesetzt.
Ein entsprechendes Gutachten kann vorgelegt
werden.
Ich stelle daher den Antrag, die AfA für den
Gebäudeteil, der der V+V dient, mit 4 % p.a. anzuerkennen."
Bei der Betriebsprüfung wurde ein mit 30. September
2002 datiertes Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der
Liegenschaft in X., Y.-Straße 109, vorgelegt. Darin wurde der Bodenwert
auf Grund von Vergleichspreisen geschätzt; der Bauwert (Zeitwert des
Gebäudes) wurde nach dem Sachwertverfahren ermittelt, indem vom Neubauwert
ein Abschlag "für technisch-wirtschaftliche Abnutzung unter
Berücksichtigung des Bau- und Erhaltungszustandes in Anlehnung an die
Tabellen von Ross-Brachmann" von rund 38 % abgezogen wurde. Dazu ist im
Gutachten (Punkt 2.1. Hauptgebäude) vermerkt: "Im Gegensatz zu sonstigen
massiven Gebäuden beträgt die gewöhnliche Lebensdauer bei
Betriebsgebäuden 50 bis maximal 60 Jahre. Gebäudealter: 40 Jahre,
Restnutzungsdauer: 20 Jahre". Unter Punkt 6. des Gutachtens ist
festgehalten: "Anlässlich des stattgefundenen Lokalaugenscheins waren am
Objekt keine überfälligen Instandhaltungsarbeiten, die über den
Ansatz der technisch-wirtschaftlichen Abnutzung hinausgehen,
ersichtlich."
Ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer zum Zeitpunkt
seiner Erstellung ausgeht, das sich also nicht auf den für die Ermittlung
der (Rest-)Nutzungsdauer maßgeblichen Zeitpunkt der Anschaffung des
Gebäudes bezieht, ist schon vom Ansatz her für einen Nachweis im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ungeeignet (VwGH 22.6.2001,
2000/13/0175; VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Das vorliegende Gutachten behandelt
außerdem nicht den Bauzustand bzw. dessen Einfluss auf die
Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Annahme einer Restnutzungsdauer von 20
Jahren für das zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung (September 2002) 40
Jahre alte Gebäude stützt der Sachverständige, ohne auf den
konkreten Bauzustand einzugehen, vielmehr nur ganz allgemein auf eine (nicht
näher begründete) gewöhnliche Nutzungsdauer von
Betriebsgebäuden von 50 bis 60 Jahren. Angemerkt sei, dass der
Sachverständige bei der Berechnung des Altersabschlages offensichtlich die
bei Ross-Brachmann-Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des
Verkehrswertes von Grundstücken, 28. Auflage, Theodor Oppermann Verlag
1997, Seite 268, abgedruckte Tabelle für Wertminderungen bei "sehr guter"
Instandhaltung angewendet hat.
Mit Fax vom 31. August 2005 wurden folgende
Ergänzungen des Sachverständigen zum Gutachten
übermittelt:
"Der im Gutachten vom 30.9.2002 angeführte Hinweis,
dass sich das gegenständliche Betriebsgebäude in einem schlechten Bau-
bzw. Erhaltungszustand befinde, resultiert daraus, dass sich das Gebäude
vom Jahre 1962 (Baujahr) bis zum Jahre 1997 (Eigentümerwechsel) in
permanentem Gebrauchszustand eines Großhandelsunternehmens (Firma J. -
stark frequentierte, dynamische Belastung durch ständiges Be- bzw. Entladen
mit Hubstaplern) befand und aus diesem Grund deutliche Gebrauchsspuren aufweist
(Erschütterungsschäden durch Materialermüdung an tragenden
Bauteilen).
Diesem Umstand wird einerseits in der ausgewiesenen
Alterswertminderung unter Berücksichtigung des Bauzustandes Rechnung
getragen, andererseits ist bei gewerblich genutzten, 40 Jahre alten
Baulichkeiten eine aufwändige Sanierung gewisser tragender Teile nicht
auszuschließen.
Aus rein wirtschaftlichen Erwägungen ist im
gegenständlichen Fall eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren ohne
größere Sanierungsmaßnahmen mehr als fraglich. Im
Übrigen würde die Tatsache einer durch Materialermüdung tragender
Bauteile verkürzten Restnutzungsdauer bewertungsmäßig
entsprechend niedriger ausfallen, jedoch würde sich der Wert des gebundenen
Baugrundes durch Reduktion des negativen Exponenten bei der Diskontierung
erhöhen.
Bei einer ausschließlichen Bewertung der
Baulichkeit (ohne Berücksichtigung von Grund und Boden) wäre eine
Reduktion der Restnutzungsdauer um ca. 25 - 30 % unter Berücksichtigung
eines möglichen rückgestauten Reparaturbedarfes nicht
auszuschließen, damit das Betriebsgebäude den zeitgemäßen
Anforderungen entspricht und eine Verlängerung der wirtschaftlichen
Restnutzungsdauer - die in der Regel kürzer als die technische
Gesamtnutzungsdauer ist - erreicht werden kann."
In der "Gutachtensergänzung"
bestätigt der Sachverständige zwar das Vorhandensein von
Erschütterungsschäden durch Materialermüdung an tragenden
Bauteilen. Dass diesem Umstand bei der ausgewiesenen Alterswertminderung
Bedeutung beigemessen worden wäre, ist dem Gutachten vom 30. September 2002
freilich nicht zu entnehmen, hat der Sachverständige doch, wie
ausgeführt, bei der Berechnung des Altersabschlags eine bei
Betriebsgebäuden "gewöhnliche" Gesamtnutzungsdauer von 50 bis 60
Jahren und eine "sehr gute" Gebäudeinstandhaltung unterstellt. Einen nun
als möglich erachteten "rückgestauten Reparaturbedarf" hat der
Sachverständige laut Gutachten vom 30. September 2002 beim Lokalaugenschein
nicht festgestellt. Soweit eine Verkürzung der bisher angenommenen
Nutzungsdauer (lediglich) "nicht ausgeschlossen" sein soll, lässt sich
daraus eine bestimmte Restnutzungsdauer auf Grund des vorgefundenen Bauzustandes
des Gebäudes auch nicht schlüssig ableiten.
Den Beweis einer Restnutzugsdauer des Gebäudes von 25
Jahren (bezogen auf den Anschaffungszeitpunkt 1997) vermag das vorgelegte
Gutachten (samt Ergänzung) somit nicht zu erbringen. Auf Grund der Regelung
des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 war folglich der AfA-Satz von 1,5 %
anzuwenden. Die in der Berufung angeführten nachträglichen
Anschaffungskosten des Jahres 1998 (Grundbucheintragungsgebühr) wurden bei
der vom Prüfer vorgenommenen Korrektur der erklärten AfA bereits
berücksichtigt (siehe Tz 26 des Prüfungsberichtes).
5.
Zinsen:
Die Zinsen des Jahres 2000 wurden antragsgemäß
abgezogen (bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb: 44.532 S, bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: 202.670 S).
6. Neuberechnung der
Abgaben:
Die Gewinne aus Gewerbebetrieb für 1999 und 2000
errechnen sich wie folgt (Beträge in Schilling):
[Grafik]
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2000
betragen -116.873 S (Einkünfte laut Prüfungsbericht: 85.797 S,
abzüglich Zinsen: 202.670 S).
Die Neuberechnung der Einkommensteuer 1999 und 2000, der
Umsatzsteuer 1999 und 2000 sowie der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Jänner bis August 2002 ist den beiliegenden Berechnungsblättern
zu entnehmen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
5 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 20. September 2005
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SicherheitszuschlagAushilfslöhneRepräsentationsanteilLuxustangenteRestnutzungsdauerGutachtenBauzustandBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-I/03
- Stammnummer
- 18637
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF