…Kraftfahrer der Bf., das Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde dabei nach Rücksprache mit dem Fachhandel mit € 60.000.-, der Auflieger mit € 20.000.- geschätzt. Gegen diesen…
…Kraftfahrer der Bf., das Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde dabei nach Rücksprache mit dem Fachhandel mit € 25.000.-, der Auflieger mit € 20.000.- geschätzt. Gegen diesen…
…Kraftfahrer der Bf., das Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde dabei nach Rücksprache mit dem Fachhandel mit € 25.000,00, der Auflieger mit € 9.000,00 geschätzt…
…Kraftfahrer der Bf., das Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde dabei nach Rücksprache mit dem Fachhandel mit € 15.000.-, der Auflieger mit € 7.000.- geschätzt. Gegen diesen…
…das Beförderungsmittel am 7. Oktober 2002 für eine Beförderung von Waren im Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde dabei nach Rücksprache mit dem Fachhandel mit € 15.000,00, der Auflieger mit € 7.000,00…
…C ddd, ein CMR-Frachtbrief vom 6. Mai 2011, eine gültige Grüne Karte und eine Güterbeförderungsbewilligung, alle Unterlagen in Kopie. Frachtführer war die J., Adresse4 (im Folgenden: K). Den Transport tatsächlich durchgeführt hat laut einem angebrachtem Stempelaufdruck und der Unterschrift des Kraftfahrers aber die L…
…sohin im Zollgebiet der Gemeinschaft, zu entladen, ohne eine zu diesem Binnentransport (EU-Kabotage) berechtigende Güterbeförderungsbewilligung mitzuführen, wodurch hinsichtlich der tatgegenständlichen Sattelzugmaschine mit Aufnahme des Sattelanhängers (samt Ladung) in Triest gem. Art.204 Zollkodex eine Zollschuld von € 10.400,00 entstanden und dadurch das…
…sohin im Zollgebiet der Gemeinschaft, zu entladen, ohne eine zu diesem Binnentransport (EU-Kabotage) berechtigende Güterbeförderungsbewilligung mitzuführen, wodurch hinsichtlich der tatgegenständlichen Sattelzugmaschine mit Aufnahme des Sattelanhängers (samt Ladung) in Triest gem. Art.204 Zollkodex eine Zollschuld von € 1.040,00 entstanden und dadurch das…
…Belgien, sohin im Zollgebiet der Gemeinschaft, zu entladen, ohne eine zu diesem Binnentransport (EU-Kabotage) berechtigende Güterbeförderungsbewilligung mitzuführen, wodurch hinsichtlich der tatgegenständlichen Sattelzugmaschine mit Aufnahme des Sattelanhängers samt Ladung in Triest gem. Art.204 Zollkodex eine Zollschuld von € 4.100,00 entstanden ist, und…
…Kraftfahrer der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel einen Binnentransport von Italien über Österreich nach Deutschland durchführen wollte, ohne eine für Österreich gültige Güterbeförderungsbewilligung vorweisen zu können. Die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen und zwar die Wiederverwendung von bereits gebrauchten Öko-Punkten durch den Kraftfahrer der Bf., wurden im…
…abgabenanspruchbegründender Sachverhalt die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben einer Sattelzugmaschine mit Auflieger im Binnenverkehr durch die Bf. ohne gültige Güterbeförderungsbewilligung für Österreich (Wiederverwendung von Öko-Punkten durch den Kraftfahrer der Bf.) zu Grunde. Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 18. November 2003…
…Arbeitsschutzartikeln von Göttingen und Lohfelden in Deutschland nach Österreich (Binnenverkehr) die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung von nichtgemeinschaftlichen Straßenfahrzeugen zum gewerblichen Gebrauch nicht eingehalten, da sie keine für den genannten Transport gültige Güterbeförderungsbewilligung vorweisen konnte. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 6…
…sei, habe man den Entschluss gefasst, die Zugmaschine über Arnoldstein und das Zollamt Karawankentunnel nach Slowenien zu Reparatur zu bringen. Für die Fahrt der Zugmaschine durch Österreich wurde als Güterbeförderungsbewilligung eine Ökokarte mit der Nummer 000001 mit 6 Ökopunkten, die nicht entwertet waren, benutzt, die…
…der CEMT-Genehmigung Nr. 1 zwar eingetragen, der Transport aber nicht mit dieser Genehmigung durchgeführt worden. Tatsächlich sei für die Transitfahrt in Österreich keinerlei Güterbeförderungsbewilligung verwendet worden. Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 wurde der Bf mitgeteilt, sie habe am 15. Februar 2004 hinsichtlich des…
…zwischen Italien und England durchgeführt worden seien, wobei für die Transitstrecke durch Österreich als Güterbeförderungsbewilligung zwei verfälschte CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO-1111 und SLO-2222 verwendet worden und die Zollschuld für die Transportfahrzeuge somit entstanden sei. Eine konkrete Abgabenvorschreibung könne aufgrund fehlender Zollwerte…
…gewesen sei, habe man den Entschluss gefasst, die Zugmaschine über Arnoldstein und das Zollamt Karawankentunnel nach Slowenien zur Reparatur zu bringen. Für die Fahrt der Zugmaschine durch Österreich wurde als Güterbeförderungsbewilligung eine Ökokarte mit der Nummer 12345 mit 6 Ökopunkten, die nicht entwertet waren, benutzt…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. durch die Warenbeförderung im Binnenverkehr (Lade- und Entladeort liegen im Zollgebiet der Europäischen Union) ohne über eine gültige Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen, eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln gemäß…
…ZK-DVO anzuwenden, sodass eine Kabotage- bzw. CEMT- Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei, sondern hiefür die vorgelegte Güterbeförderungsbewilligung ausgereicht habe. Es sei daher weder ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.3 FinStrG begangen worden noch eine Eingangsabgabenschuld nach Art.201 bis 204 Zollkodex entstanden. Damit fehle…
…ZK-DVO anzuwenden, sodass eine Kabotage- bzw. CEMT- Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei, sondern hiefür die vorgelegte Güterbeförderungsbewilligung ausgereicht habe. Es sei daher weder ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.3 FinStrG begangen worden noch eine Eingangsabgabenschuld nach Art.201 bis 204 Zollkodex entstanden. Damit fehle…
…deshalb für den Verkehr in Österreich ungültig, weil der auf der ersten Seite angebrachte Rundstempel mit dem Buchstaben A durchkreuzt war. Der Lenker des verfahrensgegenständlichen LKW Zuges habe daher die Fahrt ohne eine Güterbeförderungsbewilligung nach dem Güterbeförderungsgesetz durchgeführt. Er habe sich durch diese Pflichtverletzung den…