Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0060-Z3K/04
Durchführung eines widerrechtlichen Binnenverkehrs, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Stufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0060-Z3K/04vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm
Pistotnig im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die
Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Franz Serajnik, Rechtsanwalt,
A-9020 Klagenfurt, Wiesbadener Str. 3, vom 24. Mai 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt, vertreten durch FOI
Robert Rauter, vom 22. April 2004, Zl. 400/90588/20/2002, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am 24. November 2005 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs.1 BAO in Verbindung mit § 85c Abs.8 ZollR-DG unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) handelt es sich um
ein slowenisches Transportunternehmen mit ca. 50 LKW-Zügen. Das
Unternehmen verfügt insgesamt über ca. 15 für unterschiedliche
Länder gültige CEMT-Genehmigungen.
Am 7. November 2002 reiste J.R. im Auftrag der Bf. mit
dem Beförderungsmittel (Zugmaschine) der Marke "Mercedes Benz Actros",
behördliches Kennzeichen: xxx, samt Auflieger der Marke "Viberti",
behördliches Kennzeichen: yyy, im unbeladenen Zustand über das Zollamt
Vrtojba/Görz von Slowenien kommend nach Italien ein. Er hatte den Auftrag,
bei der Firma P., 28 Paletten Laminatboden (Gewicht 23 Tonnen) zu
laden und zur Firma L. nach Manchester (Großbritannien) zu verbringen.
In der Niederschrift vom 21. November 2002
erklärte J.R., dass er nach der erfolgten Beladung in Richtung
Österreich gefahren sei. Für den Warentransport habe er eine in
Italien gültige CEMT-Genehmigung benutzt. Der Transit durch Österreich
hätte mit der CEMT-Genehmigung Nr. 0002 erfolgen sollen, in deren
Fahrtenbuch der Transport am 7. November 2002 auch eingetragen worden sei
(gemeint wohl Nr. 0001, im Fahrtenbuch zu Nr. 0002 ist keine
Eintragung erfolgt). Während der Fahrt habe er einen Defekt an seinem
Fahrzeug bemerkt und kurz vor der österreichischen Grenze angehalten, von
wo aus er seine Firma verständigt habe. Am 8. November 2002
hätten zwei Mechaniker der Bf. versucht, die Zugmaschine in Italien zu
reparieren. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe man den Entschluss
gefasst, die Zugmaschine über Arnoldstein und das Zollamt Karawankentunnel
nach Slowenien zur Reparatur zu bringen.
Für die Fahrt der Zugmaschine durch Österreich
wurde als Güterbeförderungsbewilligung eine Ökokarte mit der
Nummer 12345 mit 6 Ökopunkten, die nicht entwertet waren, benutzt, die
mit dem Datum der Einreise 7. November 2002 für 23 Tonnen Ladung
zwischen Arnoldstein und Walserberg für den Transport Udine-Manchester
ausgefüllt war. Einer der Mechaniker, Herr M., sei nach Angaben des J.R. in
der Niederschrift vom 21. November 2002 zwischenzeitig mit der
CEMT-Genehmigung nach Walserberg gefahren, da diese für einen anderen
Transport benötigt worden sei. Nach der erfolgten Reparatur seines
Fahrzeuges sei der Warentransport von Arnoldstein bis Walserberg mit der
CEMT-Genehmigung Nr. 0001 durchgeführt worden.
Auf den vom slowenischen Verkehrsministerium ausgestellten
CEMT-Genehmigungen Nr. 0001 und Nr. 0002 ist jeweils ein Stempel
angebracht, aus dem ersichtlich ist, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in
Italien nicht gültig sind. Bei einer Untersuchung der Kriminaltechnischen
Untersuchungsanstalt in Klagenfurt konnte festgestellt werden, dass bei beiden
CEMT-Genehmigungen zwei weitere ursprünglich angebrachte Stempel entfernt
wurden, die die Gültigkeit der Genehmigungen in zwei weiteren
Mitgliedstaaten ausschloss. Seitens des Untersekretärs Z. des Ministeriums
für Verkehr und Verbindungen der Republik Slowenien wurde am
22. November 2002 auf Antrag der Bf. bestätigt, dass die
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 mit den Nummern 0004, 0005, 0001, 0002
und 0003 für Österreich Gültigkeit hätten. Aus einer
weiteren Bestätigung vom 22. November 2002 von Zdravko Iglicar geht
hervor, dass eine Beamtin fälschlicherweise auf den CEMT-Genehmigungen
0001, 0002 und 0003 einen Stempel für die Untersagung von Fahrten nach
Griechenland angebracht habe. Der zweifache Stempel GR sei auf den drei
genannten Zertifikaten vom slowenischen Ministerium für Verkehr und
Verbindungen entfernt worden. Am 4. Dezember 2002 bestätigte das
österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie unter der GZ. 123, nach Rücksprache mit Z. , dass für
Österreich lediglich die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 0004 und 0005
gültig sind und übermittelte eine Auflistung aller im Jahre 2002 in
Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen, aus der hervorgeht, dass in
Österreich nur Genehmigungen mit den Nummern 0201 bis 0264 Gültigkeit
haben. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsnummern
0001, 0002 und 0003 in Österreich nicht gültig sind.
Mit Telefaxeingabe vom 18. März 2003
erklärte die Bf., dass der Weiterstransport des Aufliegers yyy mit einer
gültigen Bewilligung (CEMT oder Ökopunkte) erfolgt sei.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
24. März 2003, Zl. 400/90588/16/2002, wurden der Bf. die
Eingangsabgaben für das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a,
Abs.2 und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 und § 79 Abs.2 ZollR-DG
In Höhe von € 10.146,64 (Zoll: € 3.802,20; EUSt:
€ 6.344,44) sowie eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 308,53 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde darauf verwiesen, dass J.R.
das Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im
Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige
Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde
dabei mit € 22.920.-, der Auflieger mit € 5.000.-
geschätzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
25. April 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung wegen
Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Bf. nicht
ausreichend Gelegenheit gegeben wurde ihre Rechte geltend zu machen. Die Bf.
habe die CEMT-Genehmigung Nr. 0001 beim zuständigen Ministerium
bezogen. Diese sei daher offenbar von der zuständigen Behörde
ausgestellt worden und es könne daher keine Fälschung vorliegen.
Abgesehen davon habe die Bf. die CEMT-Genehmigung Nr. 0001 im
gegenständlichen Fall überhaupt nicht verwendet. Dass diese
Genehmigung zum Warentransport nach der erfolgten Reparatur seines LKW´s
verwendet worden sei, habe J.R. bloß aufgrund der Eintragung im
Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 0001 gemutmaßt. J.R. sei
sich der Tragweite seiner Aussage nicht im Klaren gewesen, zumal von einer
gefälschten CEMT-Genehmigung nie die Rede gewesen sei. Die Bf. habe
jedenfalls Grund zur Annahme, dass der Weitertransport der Waren mit einer
anderen Zugmaschine und mit einer anderen CEMT-Genehmigung erfolgt sei. Die
Eintragung im CEMT-Fahrtenbuch Nr. 0001 beziehe sich zudem nur auf die
Zugmaschine xxx , ein Sattelschlepper-Kennzeichen yyy sei nicht vermerkt, dies
obwohl bei den meisten sonstigen Fahrten die Kennzeichen der Anhänger
mitangeführt seien.
Mit Eingabe vom 28. November 2003 legte die Bf. einen
Auszug aus dem CEMT-Fahrtenbuch Nr. 0005 und den bezughabenden Fahrtauftrag
der Bf. vom 9. November 2002 mit der Behauptung vor, der Weitertransport
des Anhängers Kennzeichen yyy sei mit der Zugmaschine zzz auf Basis der
CEMT-Genehmigung Nr. 0005 erfolgt. Sowohl aus dem Fahrtauftrag als auch aus
dem CEMT-Fahrtenbuch ist ersichtlich, dass am 9. November 2002 mit der
Zugmaschine zzz ein Warentransport Arnoldstein-Walserberg mit einem Gewicht von
12 Tonnen durchgeführt wurde. Im CEMT-Fahrtenbuch ist kein Kennzeichen
eines Aufliegers eingetragen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt
vom 22. April 2004, Zl. 400/90588/20/2002, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass durch Einsicht in die Grenzübertrittsaufzeichnungen der
slowenischen Behörden festgestellt werden konnte, dass die Zugmaschine xxx
am 8. November 2002 um 19.12 Uhr ohne Auflieger über das Zollamt
Karawankentunnel nach Österreich eingetreten sei. Im Zusammenhang mit den
Angaben des J.R., des vorgefundenen Frachtbriefes und dem CEMT-Fahrtenbuch, sei
es erwiesen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine ein
Binnentransport mit einer Güterbeförderungsbewilligung, die im
Anwendungsgebiet keine Gültigkeit habe, durchgeführt worden
sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 24. Mai 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf das Vorbringen in der Berufung
verwiesen und im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass der Bf. zu
Unrecht unterstellt werde, für den Weitertransport der
verfahrensgegenständlichen Lieferung sei die CEMT-Genehmigung Nr. 0001
verwendet worden. Grenzübertrittsaufzeichnungen der slowenischen
Behörden würden sich entweder nicht im Akt befinden oder sie
würden vor der Bf. geheim gehalten. Die Bf. habe jedenfalls nachweisen
können, dass die Zugmaschine xxx noch vor der österreichischen Grenze
in Italien schadhaft geworden und die bereits für den Transit vorbereitete
CEMT-Genehmigung Nr. 0001 - irrtümlich in der Niederschrift vom
21 November 2002 als 0002 bezeichnet - einem anderen Fahrer für
die Weiterverwendung übergeben worden sei. Richtig sei in diesem
Zusammenhang, dass auch die Zugmaschine xxx am 8. November 2002 um
19.12 Uhr ohne Auflieger erneut nach Österreich eingetreten sei, was
offenbar auf dem Laufzettel 1234 beruhe, auf dem wiederum eine andere
CEMT-Genehmigung, nämlich Nr. 0003 vermerkt sei. Ein Zusammenhang
zwischen dieser Fahrt und dem Weitertransport des Aufliegers yyy könne
daher nicht hergestellt werden, zumal der Weitertransport mit CEMT-Genehmigung
Nr. 0005 erfolgt sei. Auch J.R. habe bereits in der Niederschrift vom
21. November 2002 erklärt, dass er für den Transport durch
Österreich die CEMT-Genehmigung Nr. 0002, richtig wohl 0001,
vorbereitet hätte und in das Fahrtenberichtsheft eingetragen habe. Wegen
des Havariefalles sei die Genehmigung an einen anderen Fahrer weitergegeben
worden, weshalb bei der Fahrt der Zugmaschine nach Slowenien die Ökokarte
verwendet worden sei. Als Beweis hiefür seien die Angaben von J.R., des
Mechanikers M., der noch vernommen werden müsste, die verwendete
Ökokarte, der CEMT-Buchauszug Nr. 0005 vom 9. November 2002, der
Fahrtenberichtsheftsauszug vom 9. November 2002 und die noch nachzuholende
Einvernahme des Geschäftsführers der Bf., A.B., anzuführen.
Weiters sei darauf zu verweisen, dass es unbestritten sei, dass die
CEMT-Genehmigung Nr. 0001 vom zuständigen slowenischen Ministerium
ausgestellt worden sei. Die Bf. habe in diesem Zusammenhang überdies eine
Bestätigung des zuständigen slowenischen Ministeriums eingeholt, die
der Zollbehörde vorliegt. Der Bf. habe die CEMT-Genehmigungen niemals
manipuliert, dem Zollamt aber zur Kenntnis gebracht, dass es möglicherweise
im Ministerium selbst zu Manipulationen gekommen sei, was schon zur Einleitung
eines Strafverfahrens in Slowenien geführt habe. Diesbezüglich wurde
ein Auszug aus der Zeitschrift "Delo" aus dem Jahre 2003 vorgelegt. In diesem
Artikel ginge es um die Bevorzugung einzelner Frächter auf Kosten der
anderen durch Mitarbeiter des Ministeriums, weshalb die Bf. selbst Opfer
möglicher Manipulationen sein könnte. Da die Vorschreibung von
Eingangsabgaben rein pönalen Charakter hätte, müsste auch ein
Verschuldensnachweis erfolgen. Die Bf. hätte sich durch Antragstellungen
und Urkundenvorlagen bemüht den Sachverhalt aufzuklären, während
die Behörde die Unschuldsvermutung genauso verletzt habe, wie das Recht auf
ein faires Verfahren gemäß der EMRK. Im Übrigen sei es
bedenklich, dass über die Berufung der Bf. dieselbe Behörde entschied,
die bereits den Bescheid erlassen habe, sodass die rechtsstaatlichen Garantien
gefährdet sein könnten. Die Bf. stellte den Antrag auf Aufnahme der
beantragten Beweise, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2005 an den Unabhängigen
Finanzsenat teilte die Bf. mit, dass sie eine ladungsfähige Adresse von M.
nicht mitteilen könne, da dieser nicht mehr bei ihr beschäftigt sei.
Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen und Urkundenbeweise erscheine
dessen Einvernahme aber nicht unbedingt erforderlich. Weiters wurde mitgeteilt,
dass die Fahrtenschreiber für den verfahrensgegenständlichen LKW vom
7. und 8. November 2002 nicht mehr übermittelt werden können,
weil die Bf. diese der zuständigen Behörde übermittelt habe.
Kopien könnten nicht mehr aufgefunden werden und seien möglicherweise
im Zuge einer Überschwemmung vernichtet worden. Die Bf. übermittelte
auch eine Kopie des Laufzettels Nr. 1234 des Zollamtes Karawankentunnel,
auf welchem die Einreise der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine
(Leerfahrt) um 19.09 mit der CEMT-Genehmigung Nr. 0003 dokumentiert
ist.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
4. August 2005 wurden der Bf. die Grenzübertrittsaufzeichnungen der
slowenischen Behörden für den verfahrensgegenständlichen LKW
zwischen 6. und 13. November übermittelt. Mit Stellungnahme vom
20. September 2005 wies die Bf. darauf hin, dass die Identität des
Ausstellers der Grenzübertrittsaufzeichnung nicht hervorgehe. Gehe man von
der Echtheit und Richtigkeit der Urkunde aus, ergebe sich daraus, dass die LKW
desöfteren leer gefahren seien und, dass Fahrten während der
Nachtstunden, insbesondere Leerfahrten, nicht aufgezeichnet würden. Ein
Zusammenhang dieser Grenzübertrittsaufzeichnungen mit dem Weitertransport
des Anhängers yyy sei daraus nicht zu erschließen. Die Leerfahrt des
LKW xxx bei der Einreise nach Österreich am 8. November 2002 ist laut
Laufzettel des Zollamtes Karawankentunnel mit der CEMT-Genehmigung Nr. 0003
erfolgt. Aus den Grenzübertrittsaufzeichnungen gehe ein Rücktransport
des Anhängers yyy mit dem LKW xxx am 8. November 2002 oder in den
Tagen darauf nicht hervor. Ein Zusammenhang zwischen der Fahrt vom
13. November 2002 und dem ursprünglichen Transport vom
8. November 2002 sei nicht erwiesen. Interessanterweise scheine in den
Aufzeichnungen der slowenischen Zollverwaltung am 8. November 2002 ein
Transport mit der verfahrensgegenständlichen Kombination überhaupt
nicht auf. Die Aufzeichnungen seien daher unzuverlässig und
unvollständig. Die mit Schriftsatz vom 28. November 2003 vorgelegte
Kopie der CEMT-Genehmigung Nr. 0005 mit dem dazugehörigen
Fahrtenauftragsbuch sei viel beweiskräftiger. Demnach sei die Weiterfahrt
des Anhängers yyy mit der Zugmaschine zzz am 9. November 2002 auf
Basis der CEMT-Bewilligung Nr. 0005 bewerkstelligt worden. Die Bf. sei
nicht in der Lage, weitere Beweisurkunden vorlegen zu können oder zu
müssen. Abschließend wies die Bf. darauf hin, dass kein Nachweis
über eine ordnungsgemäße Beförderung im Staatsgebiet
Italiens erbracht werden könne und somit der Ort der Zollschuldentstehung
auf jeden Fall in Italien liege, so dass die italienischen Behörden zur
Zollschulderhebung zuständig wären.
In der am
24. November 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung teilte
der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt mit, dass er kurz vor der Verhandlung
einen Zwischenbericht der slowenischen Zollverwaltung zum Amtshilfeersuchen des
Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische
Finanzministerium vom 2. März 2004 erhalten habe. Bei diesem
Zwischenbericht handelt es sich um ein Schreiben der slowenischen Handelskammer
an das slowenische Finanzministerium vom 26. Oktober 2005, Zl. 123456,
aus dem hervorgeht, dass die CEMT-Genehmigungen Nr 0001, 0002 und 0003 im
Jahre 2002 an die Bf. ausgegeben wurden, diese aber in der Republik
Österreich und der Republik Italien nicht gültig sind. Dem Schreiben
angeschlossen ist ein Konvolut von Unterlagen beinhaltend auch die
Fahrtenbücher der betroffenen CEMT-Genehmigungen. Der Vertreter des
Zollamtes Klagenfurt führte dazu aus, dass dem übermittelten Konvolut
zu entnehmen sei, dass offenkundig mit dem verfahrensgegenständlichen
Fahrzeug bereits vor dem 8. November 2002 Binnenverkehre ohne gültige
Güterbeförderungsbewilligung durchgeführt wurden. Das Zollamt
Klagenfurt habe bislang nur über die Fahrtenberichtsblätter ab Oktober
der CEMT-Genehmigungen Nr. 0001 und 0002 verfügt, nunmehr seien auch
die Fahrtenberichtsblätter von Jänner bis September und die
CEMT-Genehmigung Nr. 0003 auszuwerten. Die bisherigen Ermittlungen zur
Sachverhaltsfeststellung seien daher obsolet und müssten wieder bei Null
beginnen, da erst durch zusätzliche Erhebungen ein neuer
Zollschuldentstehungszeitpunkt, in der Folge ein neuer Zollwert und die
Abgabenhöhe festgestellt werden könnten. Außerdem sei noch
weiteres Beweismaterial aus der endgültigen Erledigung des
Amtshilfeersuchens zu erwarten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85c Abs.8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde,
das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen
die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.
Gemäß
§ 289 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn
eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs.2, § 86 Abs.1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.3, 274) zu
erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs.1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
§ 85c
Abs.8 ZollR-DG enthält eine generelle Verweisung auf die Bestimmungen der
BAO zum Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, die allerdings -
da sie Besonderheiten der Berufungsfälle vor den Zollbehörden nicht
berücksichtigen - nur sinngemäß anzuwenden sind und dann
nicht gelten, wenn das ZollR-DG entgegenstehende Regelungen enthält. Daher
ist § 289 Abs.1 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Aufhebung nur die mit Beschwerde angefochtene Berufungsvorentscheidung
betrifft.
Dem von der
slowenischen Zollverwaltung dem Zollamt Klagenfurt übermittelten
Zwischenbericht zum Amtshilfeersuchen des Zollamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. März 2004, insbesondere
den übermittelten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen
Nr. 0001, 0002 und 0003, ist zu entnehmen, dass mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel offenkundig bereits vor
dem 8. November 2002 ein Binnenverkehr ohne eine für Österreich
gültige güterbeförderungsrechtliche Bewilligung durchgeführt
wurde. Sämtliche für den gegenständlichen Warentransport am
8. November 2002 durchgeführte Ermittlungen sind daher ohne Relevanz,
der zollschuldbegründende Sachverhalt muss für einen anderen Zeitpunkt
zur Gänze neu festgestellt werden. Sollte daher nach Sichtung des
Ergebnisses des Amtshilfeersuchens tatsächlich ein zeitlich früherer
Binnenverkehr und somit ein neuer erstmaliger Zollschuldentstehungszeitpunkt
für das Beförderungsmittel festgestellt werden, ist in der Folge erst
einmal der Ort der Zollschuldentstehung (Art. 215 ZK) festzustellen, der
Fahrer des Fahrzeuges zu ermitteln und der für diesen Zeitpunkt zutreffende
Zollwert des Fahrzeuges festzustellen. Der Beschwerdeführerin wiederum
wäre die Gelegenheit einzuräumen, den entsprechenden Fahrtauftrag
("Potni nalog") vorzulegen, bei Differenzen zwischen diesem Fahrauftrag und den
Eintragungen in den CEMT-Fahrtenbüchern wären erforderlichenfalls
neuerlich die dem Zollschuldentstehungszeitpunkt entsprechenden
Grenzübertrittsaufzeichnungen des slowenischen
Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes einzuholen. Das Zollamt Klagenfurt hat
demnach den für die Zollschuldentstehung maßgeblichen Sachverhalt
nicht erhoben und demnach Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Nach
§ 289 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern
sie keine das Verfahren abschließende Formalentscheidung zu treffen hat,
die Berufung (hier nach § 85c ZollR-DG die Beschwerde) auch durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung) unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Da für einen neuen
Zollschuldentstehungszeitpunkt noch sämtliche Ermittlungen zur Erhebung des
zollschuldbegründenden Sachverhaltes vorzunehmen sind, erschien es
zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde
erster Instanz (Berufungsbehörde), die über einen entsprechenden
Erhebungsapparat (Erhebungsorgane, Betriebsprüfung) verfügt,
nachgeholt werden. Gründe der Billigkeit sprachen nicht gegen diese
Entscheidung.
Durch die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides gefunden hat. Die
Abgabenbehörde erster Instanz ist dadurch nicht gehindert, nach
Durchführung der im vorliegenden Fall zweifellos noch erforderlichen
umfangreichen Ermittlungshandlungen eine neue begründbare
Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0060-Z3K/04
- Stammnummer
- 20503
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF