…Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und DI Christoph Bauer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen AB, ehem. Geschäftsführerin, geb. X…
…sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Otmar Donnerer und Dr. Gernot Stöckl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1.) L als Beschuldigten und 2.) die X GmbH als belangten Verband, beide vertreten durch Mag. Marko J. Peschl…
…Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Ing. Klemens Weiß und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt, Lessingstraße 40, 4020 Linz…
…Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen IN, vertreten durch die Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH, Claudistraße 5, 4910 Ried im Innkreis…
…angesprochene Betriebsprüfung. Es war daher spruchgemäß mit einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Erstsenates vorzugehen und die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen IN anhängige Finanzstrafsache (die hier verfahrensgegenständlichen Fakten) dem Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur weiteren Klärung in einem fortgesetzten Untersuchungsverfahren zurückzustellen.…
soziales Umfeld eher nicht in Einklang zu bringen ist und daher eine positive Prognose zu stellen ist. Ebenso spricht zu seinen Gunsten, dass in Hinblick auf die begangenen Abgabenhinterziehungen der deliktische Erfolg nicht ihm, sondern ohne entsprechende Absprache dem Erstbeschuldigten bzw. der Nebenbeteiligten zugekommen ist…
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschriften) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen. Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 3, Hofrat Dr. Karl Kittinger, in der Finanzstrafsache gegen XY, Adresse1, vertreten durch Fuchsenegger & Pucher StB u. WTH OG, 1010 Wien, Marc Aurel Straße 8/5, wegen des Finanzvergehens der…
6.12.1965, 926/65). Nach Ansicht des Berufungssenates stehen im gegenständlichen Fall generalpräventive Gründe gegen die Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe. Bei einem Täter, der über einen Zeitraum von vier Jahren seine steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben in einem sehr weit…
Die Höhe der Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der Geldstrafe, maximal aber € 363,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 2. Juli 2009
Als Nachweis, dass ab Jänner 2009 die GmbH Überweisungen mittels Telebanking durchgeführt hat, wurde ein Schreiben betreffend i-TANs der Bank-1 vom 22. Jänner 2009 an Ing. E. vorgelegt. Berücksichtigt man den optimalen Postlauf dieses Schreibens, wäre der Bw. tatsächlich frühestens am Freitag, dem…
…hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dr. Raphael Wimmer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen GS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Windhager, wegen Finanzvergehen gemäß §…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A.B., Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen F.F., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des…
Eine Zwangsstrafe nach § 111 BAO wird jedoch nicht deswegen ausgesprochen, weil der Steuerpflichtige in der Folge seine Pflicht zur Erklärungseinreichung nicht erfüllt, sodass für den Fall seiner auch danach verbleibenden Untätigkeit eine Bestrafung wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für diesen Zeitraum nicht gegen…
§ 31 Abs. 1 FinStrG begann die Verjährungsfrist für die vollendeten Abgabenhinterziehungen an Umsatzsteuer 1998 und an Einkommensteuer 1999 und 2000 mit Zustellung der (nach Nichtabgabe bzw. unrichtiger Abgabe der betreffenden Steuererklärungen) jeweils ergangenen unrichtigen Erstbescheide, und zwar des Umsatzsteuerbescheides 1998 vom 10. Jänner 2000, des…
Die nunmehrigen weiteren Milderungsgründe, nämlich der eingetretene Zeitablauf, die Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhaltes, sowie seine eher schlechten finanziellen Verhältnisse ermöglichen jedoch eine Reduzierung der vom Spruchsenat verhängten Sanktionen, sodass eine zusätzliche Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind 28,05…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen HB., E-Dorf, vertreten durch Dr. Andreas CECONI, Steuerberater, 5020 Salzburg, Schiffmanngasse 19, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs1 lit…
…Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Heinz Jürgen Hengl und Dipl.Ing. Christian Benger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Dr.A, Geschäftsführer und Unternehmensberater, geb. ttmmjj, whft…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.K., (Bf.) vertreten durch Schmitt und Schmitt Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs…