…Dienstgeberbeitrag) richten, für die Verletzung der (abgabenrechtlichen) Pflicht zur Lohnkontenführung reicht hingegen, ebenso wie für die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, bedingter Vorsatz iSd § 8 Abs. 1 FinStrG aus. Anhand der bisherigen sich aus dem Abgabenakt StNr. 333/8978, einschließlich…
…auf die subjektive Tatseite, nämlich insbesondere der Abgrenzung zu einer, bei einem weder in Richtung einer geringeren Abgabenfestsetzung, noch einer Vermeidung jeglicher Festsetzung gehenden erweisbaren Vorsatz, bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zusätzlicher Ermittlungen bzw. Feststellungen bedürfen wird, um zu einem Schuldspruch…
…auf die subjektive Tatseite, nämlich insbesondere der Abgrenzung zu einer, bei einem weder in Richtung einer geringeren Abgabenfestsetzung, noch einer Vermeidung jeglicher Festsetzung gehenden erweisbaren Vorsatz, bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zusätzlicher Ermittlungen bzw. Feststellungen bedürfen wird, um zu einem Schuldspruch…
…Beschuldigten könne somit höchstens als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG beurteilt werden, doch habe der Beschuldigte die Zollaufsicht weder erschwert noch verhindert. Es fehle weiters an einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten, da dieser im Zeitpunkt der Tathandlungen noch gar nicht gewusst habe…
…a FinStrG (Punkt 1), der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG (Punkt 2) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt 3) begangen zu haben. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1…
…in der Finanzstrafsache gegen den Erstbeschuldigten E und den Zweitbeschuldigten P wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufungen des Erstbeschuldigten…
…Notebooks nach der vorangegangenen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verletzt und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine…
…nichts gewusst hat. Das diesbezügliche Leugnen des Erstbeschuldigten kann nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, sodass die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als verwirklicht angesehen werden muss. Zum Einwand des Verteidigers in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass allenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten wäre, ist festzuhalten…
…der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, wegen Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch OR Dr…
…ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Daraus ergibt sich, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen Finanzstrafverfahrens mangels normativer…
…ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Daraus ergibt sich, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen Finanzstrafverfahrens mangels normativer…
…vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig. Zu ihren Gunsten sei auf ihre Arbeitsüberlastung infolge der ab September 2005 erfolgten Firmenneugründungen und der in weiterer Folge deshalb anstehenden Umstrukturierungen zu verweisen. Für die Zukunft würde - so S als Vertreterin der E…
…33 Abs.1 FinStrG) erfüllt ist, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, beispielsweise indem entgegen der Bestimmung des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) trotz dem Andrängen der Abgabenbehörde von diesen vorsätzlich keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden, haben sie eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit…
…3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG…
…StrNr. 900-2012/00554-001, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin (Bw.) nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG für schuldig erkannt, weil sie am 22.6.2012 zwei Sendungen CRN AT1 und AT2 bestehend aus verschiedenen Gegenständen, die unter…
…der Europäischen Union) verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 51 Abs.1 lit.e FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer…
…Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer - eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a oder c FinStrG zu bestrafen wären. Dies gilt aber somit nicht für den Fall, dass erst nachträglich die Summe der erklärten bzw…
…seien nicht richtig. Er habe auch bei ihm in der Firma Zugriff zu allen Belegen gehabt und habe Lohnabrechnung und die Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht. Auf Vorhalt einer Bestrafung wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vom 7.7.2009, wobei das…
…Er hat dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 400,00 € (in Worten: vierhundert Euro) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine…
…Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine…