…von diesem überwiegend betreut werde, sei der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2009 bis Mai 2010 abzuweisen und die teilweise bereits ausbezahlte Beihilfe für die Monate Oktober 2009 bis März 2010 wieder rückzufordern. Die Berufungsvorentscheidung enthielt sodann die Berechung des Rückforderungsbetrages…
…Familienbeihilfe für T abgegeben, auf dem Sie die Verzichtserklärung unterschrieben haben. Am 6.2.2006 haben Sie mit Abgabe eines Antrages ihrerseits den früheren Verzicht außer Kraft gesetzt. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die Familiebeihilfe bis incl. Februar 2006 auf das Bankkonto des Gatten ausbezahlt…
…Erst mit "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 21.11.2007, also am selben Tag, an dem auch die Rückforderung ausgesprochen, und nachdem die zuvor zuerkannte Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden war, wurde dem Einschreiter die Familienbeihilfe nunmehr lediglich für den Zeitraum Juni 1994 bis…
…war er schon allein deshalb zurück zu weisen, weil für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden ist und für diesen Zeitraum daher auch kein Bescheid zu erlassen war. Zu den Bescheidwirkungen zählt auch die materielle Rechtskraft. Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die…
…Eine Rückforderung der zuvor bereits ausbezahlten Beihilfen kann dann gerechtfertigt sein, wenn aus besonderen Umständen eindeutig hervorgeht, dass eine ernsthafte Ausbildung auch vor diesem Abbruch nicht vorgelegen ist und ein Anspruch auf Familienbeihilfe daher nicht bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegen solche Umstände jedoch nicht…
…Mai 2010 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Monats Juni 2009 wiederholte das Finanzamt, dass für dieses Monat Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden wäre. Zu den verbleibenden Monaten hielt das Finanzamt fest, dass einerseits im Zeitraum [von-bis2] sowohl für die Berufungswerberin selbst als auch für das…
…der Antrag vom 10. Jänner 2009, soweit er sich auf die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für den Monat August 2008 bezogen hat, zurückgenommen und ergänzend ausgeführt: Richtig sei zwar und ergebe sich dies auch aus dem zur Ansicht vorgelegten Konvolut von Wochenplänen, dass der Unterricht jeweils…
…In letzterem wurde der Antrag betreffend die Monate November 2005 und Dezember 2005 deshalb abgewiesen, da für diese Monate die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden war. Der Antrag wurde weiters hinsichtlich der Kinder G und A für den Zeitraum September 2006 bis November 2006 und für…
…dass das für die Kindsmutter zuständige Finanzamt ihr für den Monat Juni die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt habe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen behauptet, dass die Kinder bereits seit Ende Mai 2006 dem Haushalt des Berufungswerbers angehörten. Über die Berufung wurde erwogen…
…überschritten wurde, stand somit für das gesamte Kalenderjahr 2007 keine Familienbeihilfe zu. Die Rückforderung der zunächst für die Monate Jänner bis September ausbezahlten Familienbeihilfe sowie der mit dieser gemeinsam ausbezahlten Kinderabsetzbeträge erfolgte daher zu Recht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 26…
…ob ab Juli 2010 (erhöhte) Familienbeihilfe gewährt werden kann, und ob die Rückforderung bereits ausbezahlter Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbeitrages und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Jänner 2002 bis Dezember 2006 zu Recht erfolgt ist. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichs ist der Grad der Behinderung…
…2004 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Tochter T., geb.ttmmjj, rückwirkend ab Jänner 1997. Dem Antrag der Bw. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages voraus war ein Bescheid ergangen, mit dem von der Bw. bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für die Tochter (Grundbetrag…
…Familienbeihilfe wurde festgestellt, dass der Sohn der Berufungswerberin, L, geboren am xx, mit 22.9.2005 seine Ausbildung in einem Oberstufenrealgymnasium abgebrochen hatte und mit Wirkung ab 7.11.2005 zum Grundwehrdienst einberufen wurde. Aufgrund dieser Feststellung wurden die für Oktober 2005 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe…
…Grunde nach den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis [M2] vermittelte, dieser Anspruch jedoch wegen der Höhe des vom Sohn in diesem Zeitraum erzielten Einkommens ausgeschlossen ist, weshalb die (nachträgliche) Rückforderung der gesamten für das Jahr 2009 bereits ausbezahlten Familienbeihilfe zu erfolgen hatte…
…dass die Familienbeihilfe bei einer Beschäftigung iSd § 3 FLAG "alt" auch für Zeiten vor dem 1.1.2006 zu gewähren sei. Da der Bw. jedoch gemäß der Aktenlage keiner Beschäftigung iSd Familienlastenausgleichgesetzes nachgehe, sei die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe zurückzufordern gewesen. Am 10.6.2009 legte…
…Suchender ohne Leistungsbezug erfasst. Seit 1.9.2003 steht er wieder in einem Dienstverhältnis bei der A . Die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für die Monate Mai 2003 bis September 2003 war daher rückzufordern. Mit Schriftsatz vom 5. November 2003 brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung…
…das Finanzamt den Bw. auf, für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für seine in Polen wohnhaften Kinder in Höhe von 10.779,36 € zurückzuzahlen. In den Begründungsausführungen verwies das Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass die vom…
…darauf, dass der Sohn in den Zeiträumen, in denen er nicht arbeitssuchend gemeldet war, zu Hause und psychisch krank gewesen sei. Das Finanzamt forderte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge für folgende Monate zurück: Oktober, November und Dezember 2008, Februar…
…Kalendermonat Mai 2008 bereits ausbezahlten Familienbeihilfe von € 11.350,70 und die zusätzliche Vorschreibung des DB für den Kalendermonat Mai 2008 eine nicht gerechtfertigte Doppelbelastung entstanden sei. Für Mai 2008 bis Dezember 2008 sei insgesamt achtmal DB entrichtet worden, die Familiebeihilfe aus der Selbstträgerschaft…
…den Kalendermonat Mai 2008 bereits ausbezahlten Familienbeihilfe von € 536,40 und die zusätzliche Vorschreibung des DB für den Kalendermonat Mai 2008 eine nicht gerechtfertigte Doppelbelastung entstanden sei. Für Mai 2008 bis Dezember 2008 sei insgesamt achtmal DB entrichtet worden, die Familiebeihilfe aus der Selbstträgerschaft…