Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0369-G/03
Keine Familienbeihilfe wenn keine Berufsausbildung vorliegt und nicht als Arbeit Suchender beim AMS vorgemerkt ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-G/03vom 06.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für volljährige Kinder besteht nach Ableistung des Grundwehrdienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe wenn sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einer Berufsausbildung beginnen oder beim AMS als Arbeit Suchende vorgemerkt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.K., geb.
16. Oktober 1960, XY, vom 11. November 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Judenburg vom 30. Oktober 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Mai 2003
bis 30. September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe kam das Finanzamt zur Ansicht, dass dem Bw. ab
Mai 2003 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn
nicht mehr zustehen und diese daher zu Unrecht bezogen wurden. Mit Bescheid vom
10. Oktober 2003 wurden die entsprechenden Beträge
zurückgefordert. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen
für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden bzw. für volljährige Kinder, die
das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeit Suchende vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten (gem. § 2 (1) b
und § 2 (1) f FLAG 1967).
Ihr Sohn M. hat den Grundwehrdienst mit 30.April
2003 beendet und stand lt. ha. Erhebungen vom 5.5.2003 bis 3.6.2003 in einem
Dienstverhältnis bei der A. In der Zeit vom 1.7.2003 bis 31.8.2003 war er
ohne Erwerb in Ihrem Haushalt und beim Arbeitsmarktservice nicht als Arbeit
Suchender ohne Leistungsbezug erfasst. Seit 1.9.2003 steht er wieder in einem
Dienstverhältnis bei der A . Die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe
für die Monate Mai 2003 bis September 2003 war daher
rückzufordern.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2003 brachte
der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus:
Mit o.a.
Bescheid wurde mir die Rückzahlung angeblich zu Unrecht bezogener
Beträge aus dem Titel "Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag"
vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass mein Sohn
M. seinen Grundwehrdienst mit 30.April
2003 beendet habe und vom 5.Mai 2003 bis 3.Juni 2003 in einem
Dienstverhältnis zur A gestanden
sei. In der Zeit vom 1.Juli bis 31.August 2003 habe
M. ohne Erwerb in meinem Haushalt
gelebt und sei beim Arbeitsmarktservice nicht als Arbeit Suchender ohne
Leistungsbezug erfasst gewesen. Ab 1.9.2003 stehe
M. wieder in einem
Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Zeltweg.
Unbestritten
ist, dass mein Sohn M. seinen
Grundwehrdienst mit 30.April 2003 beendet hat. Daraufhin hat meine Frau sich
beim dortigen Finanzamt mündlich bezüglich der Weitergewährung
der Familienbeihilfe erkundigt. Dabei hat sie auch mitgeteilt, dass
M. beabsichtigt, im Herbst dieses
Jahres mit einer Ausbildung an einer Fachhochschule oder Universität zu
beginnen. Der Nachweis dieser ernsten Absicht ist durch mehrere
Bewerbungsversuche ausreichend dokumentiert. Leider waren diese
Bewerbungsversuche aber erfolglos, wie aus den beiliegenden Kopien der
Absageschreiben ersehen werden kann. Seitens des Finanzamtes wurde nach dem
mündlichen Gespräch ein Antrag um Weitergewährung der
Familienbeihilfe übermittelt, welcher von mir ausgefüllt retourniert
wurde. Datiert mit 3.Juni 2003 habe ich sodann die Mitteilung über den
Weiterbezug der Familienbeihilfe für meinen Sohn
M. bis Oktober 2003 erhalten. Seitens
des Finanzamtes hat es weder mündlich noch schriftlich einen Hinweis
gegeben, dass der Nichtantritt des Studiums eine Rückforderung der
gewährten Familienbeihilfe nach sich ziehen würde, wenn mein Sohn
nicht gleichzeitig auch als Arbeit suchend ohne Leistungsbezug gemeldet
sei.
Vom 5. Mai 2003
bis 3.Juni 2003 war M. als
Ferialarbeiter am Bauhof der A
beschäftigt. Wie bereits ausgeführt, hat er vom 1.April bis 8.Juli
diverse Aufnahmeprüfungen absolviert. Erst mit der letzten Absage, die
M. Ende Juli erhalten hat, wird er
wirklich zum "Arbeit Suchenden". Es war ein unvorhergesehener und
glücklicher Zufall, dass die A ,
befristet für die Dauer eines Kindergartenjahres vom 1.September an, die
Stelle eines Kindergartenpädagogen zu besetzen hatte und meinem Sohn diese
befristete Stelle angeboten hat. Dadurch ist es ihm möglich, ein Jahr
Berufserfahrung zu sammeln und im nächsten Jahr vielleicht doch seine
Ausbildung fortzusetzen.
Aus meiner Sicht
ist eindeutig dokumentiert, dass mein Sohn nicht die Absicht hatte, schon in
diesem Jahr ins Berufsleben einzusteigen, sondern vielmehr durch die
Umstände letztlich dazu gezwungen wurde. Da aber nicht abzusehen war, dass
er keine der von ihm angestrebten Ausbildungsmöglichkeiten auch
tatsächlich in Angriff nehmen kann, bestand für ihn auch keine
Veranlassung sich als Arbeit suchend vormerken zu lassen. Wenn mir aber nun die
Rückzahlung angeblich zu Unrecht bezogener Beträge aus dem Titel
"Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag" eben genau mit dieser Begründung
aufgetragen wird, so widerspricht dies dem in der Verfassung festgelegten und
unserer Rechtsordnung immanenten Sachlichkeitsgebot und Gleichheitsgrundsatz, an
die sich selbstverständlich auch alle Verwaltungsbehörden zu halten
haben. Es steht nämlich augenscheinlich mit diesem Sachlichkeitsgebot,
welches auch für die Auslegung eines Gesetzes gilt, im Widerspruch, wenn
eine Rückforderung für den Fall nicht erfolgt wäre, wenn
M. zwar keine Absicht zum Beginn eines
Studiums gehabt hätte, in der maßgeblichen Zeit aber als Arbeit
suchend ohne Leistungsbezug vorgemerkt gewesen wäre, während im
gegenständlichen Fall eine Rückforderung erfolgt, obwohl die Absicht
zur Fortsetzung der Ausbildung bestand, er deshalb nicht als Arbeit suchend
gemeldet war, er diese Ausbildung aber nun auf Grund fehlender
Ausbildungsplätze nicht aufnehmen kann.
Die Bestimmung
des § 2 (1) f FLAG 1967 zielt darauf ab, für volljährige - noch
nicht 21- jährige- Kinder Familienbeihilfe zu gewähren, wenn sie
arbeitslos aber arbeitswillig sind, was durch eine Vormerkung als Arbeit suchend
und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen
ist.
§ 2 (1) b
FLAG 1967 wiederum sieht die Gewährung der Familienbeihilfe für
volljährige noch nicht 26-jährige Kinder vor, wenn sie sich in einer
Berufsausbildung, wie z.B. einem Studium, befinden.
Beiden
Bestimmungen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Kinder auf Grund eines
fehlenden eigenen Einkommens nicht selbsterhaltungsfähig
sind.
Der
Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Verfassung gebietet es, gleiche
Sachverhalte gleich zu behandeln und keine unsachlichen Differenzierungen
vorzunehmen.
Im konkreten
Fall kann die wirkliche Absicht meines Sohnes, ein Studium aufzunehmen, auf
Grund der vorgelegten Unterlagen wohl nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
Gleichzeitig hat mein Sohn, außer aus einer bekannt gegebenen
Ferialarbeit, auch keine eigenen Einkünfte erzielt. Auch seine
Arbeitswilligkeit, wie in § 2 (1) f FLAG gefordert, ist ausreichend
dokumentiert, da er nach Vorliegen der letzten Absage für eine
weiterführende Ausbildung die erste Möglichkeit, als
Kindergartenassistent zu arbeiten, angenommen hat.
Der
Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Verfassung gebietet es gleiche
Sachverhalte gleich zu behandeln und keine unsachlichen Differenzierungen
vorzunehmen.
Die jetzige
Rückforderung widerspricht diesem Gleichheitsgrundsatz und ist unsachlich,
dies umso mehr, als bei der mündlichen Nachfrage meiner Frau wegen einer
Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches auch mit keinem Wort auf die
Möglichkeit dieser Rechtsfolge und bzw. Vermeidung derselben durch eine
Meldung als Arbeit suchend hingewiesen wurde.
Ich stelle daher
den
A
n t r a g
den o.a.
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben bzw.
allenfalls dahin gehend abzuändern, dass von einer Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Zeit vom 1.5.2003 bis
31.8.2003 (Datum des Arbeitsbeginns bei der A
) Abstand genommen wird.
Mit Bericht vom 28. November 2003 legte das
Finanzamt Judenburg die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach übereinstimmenden Ausführungen des
Berufungswerbers und des Finanzamtes steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt unbestritten fest:
Der Sohn des Berufungswerbers wurde am
27. Dezember 1982 geboren, hat den Grundwehrdienst mit 30. April 2003
beendet und stand von 5. Mai 2003 bis 3. Juni 2003 in einem
Dienstverhältnis bei der A .
Er war in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis
31. August 2003 ohne Erwerb und steht seit 1. September 2003 in einem
Dienstverhältnis bei der A
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Weiter bestimmt § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967, dass ein Familienbeihilfenanspruch auch für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
besteht, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservices als Arbeit Suchende vorgemerkt sind und weder einen
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices
nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG
1967 hat Anspruch für ein in Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich,
dass der Sohn des Bw. nach den oben genannten Bestimmungen des § 2
Abs. 1 lit. b und f FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe
vermitteln kann.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
sieht als wesentlichste Voraussetzung für die Vermittlung des Anspruches
auf Familienbeihilfe, dass sich das volljährige Kind in Berufsausbildung
befindet. Ist dies der Fall und sind auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt, besteht Familienbeihilfenanspruch bis zur Vollendung des
26. bzw. 27. Lebensjahres.
Im vorliegenden Fall ist aus den vorgelegten
Unterlagen klar erkennbar, dass für den strittigen Zeitraum keine
Berufsausbildung vorliegt und auch vom Bw. nicht behauptet wurde. Ein
Familienbeihilfenanspruch gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist
somit ex lege nicht gegeben.
Eine Meldung als Arbeit suchend ist
unstrittigerweise ebenfalls nicht erfolgt, daher kann auch ein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe daraus nicht abgeleitet werden.
Wenn nun der Bw. vermeint, dass beiden
Bestimmungen des FLAG 1967 die Überlegung zugrunde liegt, dass Kinder auf
Grund fehlenden eigenen Einkommens nicht selbsterhaltungsfähig sind und
daher die Familienbeihilfe zusteht, so irrt er sich.
Gemäß
§ 140 Abs. 1 ABGB haben
Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,
Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren
Kräften anteilig beizutragen. Nach Absatz 3 des § 140 ABGB mindert
sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat
oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
selbsterhaltungsfähig ist.
Ein Familienbeihilfenanspruch könnte noch
gemäß
§ 2 Abs. 1 e FLAG 1967abgeleitet werden worin es
heißt: ........ für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
"Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird.
Da eine Berufsausbildung nach dem
Präsenzdienst nicht erfolgte, war auch nach dieser Gesetzesbestimmung kein
Anspruch auf Familienbeihilfe abzuleiten.
Im Hinblick auf die behauptete
Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmungen ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf Art. 144
Abs.1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden gesetzlichen
Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität zur Anwendung
zu bringen.
Somit besteht ab 1. Mai 2003 kein
Familienbeihilfenanspruch und sind die seit diesem Zeitpunkt ausbezahlten
Beträge an Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967
zurückzufordern. Auch die für diesen Zeitraum gewährten
Kinderabsetzbeträge, welche nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 nur zustehen, wenn Familienbeihilfe bezogen wird, teilen
das Schicksal der Familienbeihilfe.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Graz, am 6.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
BerufsausbildungFamilienbeihilfevolljährige KinderGrundwehrdienstArbeit SuchendeVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-G/03
- Stammnummer
- 11265
- Gültig
- 06.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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