…Zudem gibt es nicht mehrere, sondern nur einen gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes, den es als objektiven Wert zu bestimmen gilt und zwar unabhängig von der Person des Steuerschuldners oder desjenigen, dem das Wirtschaftsgut zugerechnet wird, unabhängig davon ob der Erwerber Endverbraucher oder Unternehmer iSd UStG…
…KfzStG eine getrennte Ermittlung der überzähligen Anhänger vorsehen. Danach seien Sattelzugfahrzeuge den Sattelanhängern mit jeweils mehr als 3,5 t Gesamtgewicht und andere Zugfahrzeuge den anderen Anhängern mit jeweils mehr als 3,5 t Gesamtgewicht gegenüberzustellen. Anhänger, die von Fahrzeugen eines anderen Steuerschuldners gezogen werden…
…KfzStG eine getrennte Ermittlung der überzähligen Anhänger vorsehen. Danach seien Sattelzugfahrzeuge den Sattelanhängern mit jeweils mehr als 3,5 t Gesamtgewicht und andere Zugfahrzeuge den anderen Anhängern mit jeweils mehr als 3,5 t Gesamtgewicht gegenüberzustellen. Anhänger, die von Fahrzeugen eines anderen Steuerschuldners gezogen werden…
…diesem Vorbringen entgegengehalten, dass bereits der Bodenwert laut Gutachten einen Wert von € 219.900,00 ausweist, die angewendete Art zur Ermittlung des gemeinen Wertes nicht geeignet sei und schließlich die vom Finanzamt B mit Bescheid vom 1. Februar 2011 rückwirkend zum 1. Jänner 2010…
…Bw. stehe in Widerspruch mit dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 KfzStG , wonach der Steuerschuldner der Anhänger und der ziehenden Fahrzeuge derselbe sein müsse. Dies sei bei angemieteten Anhängern nicht der Fall, weshalb eine Miteinbeziehung in die Ermittlung der überzähligen Anhänger nicht zulässig sei…
…an diesem Fahrzeug zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich. Für das Verwenden bzw die Ermittlung des Verwenders sind im Ergebnis folgende Kriterien maßgeblich: Wer zieht den Nutzen aus der Verwendung (wirtschaftliche oder ideelle Vorteile), wer trägt die Kosten…
…5). Nach dieser Bestimmung sei an Stelle des Haftenden der Gläubiger nur dann (arg: "ausnahmsweise ") heranzuziehen ● wenn der Haftungsschuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hatte (Abs. 5 Z 1); oder ● wenn der Steuerschuldner wusste, dass der zum Abzug Verpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge…
…Kaufpreis eines aus Italien importierten Gebrauchtfahrzeuges die italienische Umsatzsteuer abgezogen wurde. Nur die italienische Sondersteuer für hubraumstarke Personenkraftwagen dürfe nach Ansicht des VwGH nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Die Auslegung, dass nur bei einem Kauf von einem Unternehmer die Umsatzsteuerkomponente…
…des Steuerschuldners unerheblich. Für das Verwenden bzw die Ermittlung des Verwenders sind im Ergebnis folgende Kriterien maßgeblich: Wer zieht den Nutzen aus der Verwendung (wirtschaftliche oder ideelle Vorteile) Wer trägt die Kosten für die Verwendung Wer kann tatsächlich über die Verwendung (wie, wann, wo) des…
…wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat ..." Die zum Abzug verpflichtete A.gesmbH hat die Kapitalerträge (festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung) nicht vorschriftsmäßig gekürzt. Da daher unstrittig die Voraussetzungen für eine direkte Inanspruchnahme des Steuerschuldners (Empfänger der Kapitalerträge) vorliegen, steht es im…
…wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat ..." Die zum Abzug verpflichtete A.gesmbH hat die Kapitalerträge (festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung) nicht vorschriftsmäßig gekürzt. Da daher unstrittig die Voraussetzungen für eine direkte Inanspruchnahme des Steuerschuldners (Empfänger der Kapitalerträge) vorliegen, steht es im…
…gezogene Anhänger eines inländischen Steuerschuldners bei diesem grundsätzlich in die Ermittlung des "Überbestandes" (§ 1 Abs. 2 KfzStG) einzubeziehen und demnach nicht von der inländischen Kfz-Steuerpflicht umfasst seien. Nachdem sohin die gegenständlich strittigen Anhänger durch Kraftfahrzeuge von Personen gezogen würden, die nicht (andere) Steuerschuldner gemäß …
…verbracht. Als juristische Person kann sie nur durch natürliche Personen agieren. Es werde damit kein dauerhafter Standort im Inland begründet. Die Annahme eines solchen sei im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG widerlegt. Der Bw. sei somit auch nicht Steuerschuldner iSd § 3 Z. 2 KfzStG…
…faktisch nachholbar oder nicht, keinerlei Einfluss auf die durch § 39 EStG gebotene direkte Inanspruchnahme des Steuerschuldners haben kann. Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig…
…§ 5 Abs. 2 NoVAG nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Der gemeine Wert sei dabei nach § 10 BewG zu ermitteln und orientiere sich an der jeweiligen Handelsstufe des Steuerschuldners. Es liege keine Eurotax-Notierung vor. Im Übrigen bestehe Einigkeit darüber…
…des Steuerschuldners unerheblich. Für das Verwenden bzw die Ermittlung des Verwenders sind im Ergebnis folgende Kriterien maßgeblich: Wer zieht den Nutzen aus der Verwendung (wirtschaftliche oder ideelle Vorteile) Wer trägt die Kosten für die Verwendung Wer kann tatsächlich über die Verwendung (wie, wann, wo) des…
…des Steuerschuldners unerheblich. Für das Verwenden bzw die Ermittlung des Verwenders sind im Ergebnis folgende Kriterien maßgeblich: Wer zieht den Nutzen aus der Verwendung (wirtschaftliche oder ideelle Vorteile) Wer trägt die Kosten für die Verwendung Wer kann tatsächlich über die Verwendung (wie, wann, wo) des…
…des Steuerschuldners unerheblich. Für das Verwenden bzw die Ermittlung des Verwenders sind im Ergebnis folgende Kriterien maßgeblich: Wer zieht den Nutzen aus der Verwendung (wirtschaftliche oder ideelle Vorteile) Wer trägt die Kosten für die Verwendung Wer kann tatsächlich über die Verwendung (wie, wann, wo) des…
…Person des Steuerschuldners oder desjenigen, dem das Wirtschaftsgut zugerechnet wird, unabhängig davon ob der Erwerber Endverbraucher oder Unternehmer iSd UStG ist, unabhängig von der Handelsstufe und ebenso unabhängig ob er für Zwecke der Umsatzsteuer oder für Zwecke der Normverbrauchsabgabe ermittelt wird. Zur Ermittlung des gemeinen…
…des Steuerschuldners unerheblich. Für das Verwenden bzw die Ermittlung des Verwenders sind im Ergebnis folgende Kriterien maßgeblich: Wer zieht den Nutzen aus der Verwendung (wirtschaftliche oder ideelle Vorteile) Wer trägt die Kosten für die Verwendung Wer kann tatsächlich über die Verwendung (wie, wann, wo) des…