Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0390-S/05
Bemessungsgrundlage beim Eigenimport eines gebrauchten Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-S/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Normverbrauchsabgabe
für April 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuersatz
|
Normverbrauchsabgabe
|
€ 15.743,53
|
16 %
|
€ 2.518,97
Entscheidungsgründe
Der Bw. erwarb in der Bundesrepublik Deutschland im
November 2003 ein gebrauchtes Wohnmobil Mercedes Benz James Cook Sprinter 312 D,
Baujahr 1996, 2874 ccm Hubraum, 90 kW Leistung (Tag der ersten Inbetriebnahme in
Deutschland 2. Jänner 1996, Zulassung in Österreich im April 2004) zu
einen Preis von 22.000,00 €.
Der Bw. hat in der Erklärung über die
Normverbrauchsabgabe als Bemessungsgrundlage den vom ÖAMTC am 15. April
2004 ermittelten Wert von 15.743,53 € (Marktwert 21.915,00 €
abzüglich 20 % Umsatzsteuer und 16 % Normverbrauchsabgabe) herangezogen.
Die Normverbrauchsgrundabgabe wurde vom Bw. mit 2.518,96 € ermittelt. Zudem
wurde der Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG von 20 % in Ansatz gebracht,
sodass die Gesamtabgabe mit 3.022,75 € errechnet wurde.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 setzte das Finanzamt die
Normverbrauchsabgabe mit 3.520 € fest. Als Bemessungsgrundlage wurde der in
Deutschland bezahlte Kaufpreis in Höhe von 22.000,00 € herangezogen.
Die Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG steht Artikel 90 EG entgegen
und wurde daher nicht vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Bw. Berufung mit der Begründung die
vom Finanzamt herangezogene Bemessungsgrundlage sei falsch.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im
gegenständlichen Fall sei die Abgabe gem. § 5 Abs. 2 NoVAG nach dem
ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu
bemessen. Der gemeine Wert sei dabei nach § 10 BewG zu ermitteln und
orientiere sich an der jeweiligen Handelsstufe des Steuerschuldners. Es liege
keine Eurotax-Notierung vor. Im Übrigen bestehe Einigkeit darüber,
dass sich der vorliegende Kaufpreis keinesfalls unter dem gemeinen Wert im Sinne
des § 10 BewG bewege. Nach Auffassung des Fachbereiches Umsatzsteuer sei es
daher durchaus angezeigt, den Kaufpreis als gemeinen Wert für die
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das an das Finanzamt gerichtete Schreiben des
SAMTC betreffend NoVA-Bewertung weise lediglich den mit 21.915,00 €
bezifferten Marktwert aus. Aus welchen Tatsachen (Zustand des Fahrzeuges,
Ausstattung, km-Stand) dieser Marktwert resultiere gehe aus dem Schreiben nicht
hervor. Das Gutachten sei daher als Beweismittel unbrauchbar. Beim Eigenimport
von gebrauchten Fahrzeugen sei beim Kauf von einem Privaten keine "fiktive"
Umsatzsteuer herauszurechnen. Es sei daher der Kaufpreis von 22.000 €
als NoVA-Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Daraufhin stellte der Bw. einen Vorlageantrag und legte
zusätzlich ein Angebot der Firma W.GesmbH vom 30. November 2004 vor.
Für das gegenständlich zu bewertende Fahrzeug wurden unter
Berücksichtigung der Eurotaxbewertung 18.500,00 € geboten, wobei noch
der Schaden zu bewerten und abzuziehen sei (Anm: Nach Auskunft des Bw. handelte
es sich dabei um einen leichten Schaden an der Seitenwand, der bereits beim
Erwerb bestand.) Weiters wurde eine Kopie der Eurotax-Notierung des
Mercedes-Benz James Cook Sprinter 312 D, 2874 ccm Hubraum, 90 kW in der (?)
Eurotax Caravan 2004(???) (erscheint einmal jährlich) vorgelegt. Für
das zu bewertende Wohnmobil (Baujahr 1996) wird ein Händlereinkaufswert von
16.390 € (inkl. USt und NoVA) und ein Händlerverkaufswert von 22.150
€ (incl. USt und NoVA) ausgewiesen.
Im Telefonat vom 22. November 2005 teilte Herr G. vom SAMTC
mit, das Wohnmobil sei auf Grund der Besichtigung beim ÖAMTC in Tamsweg
bewertet worden. Genauere Unterlagen über die Bewertung könne er nicht
vorlegen. Generell werde der Wert des Fahrzeuges nach der Erteilung der
Einzelgenehmigung auf Grundlage des Eurotax-Mittelwertes durch Zu- und
Abschläge für Sonderausstattung, Zustand der Karosserie, Mehrkilometer
und Schäden ermittelt.
Über den Gesprächsinhalt wurde das Finanzamt
telefonisch informiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG unterliegt der
Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im
Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten
ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 NoVAG ist die Abgabe in
Fällen, in denen die Steuerschuld nicht auf Grund einer Lieferung entsteht
(§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4 leg. cit.), nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente
ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im
übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler
erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Nach Abs. 3 dieser
Bestimmung gehört die Normverbrauchsabgabe nicht zur Bemessungsgrundlage.
Im vorliegenden Berufungsfall wurde das gebrauchte Fahrzeug
von einer Privatperson erworben. Zur Ermittlung der Normverbrauchsabgabe ist
daher der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine Wert als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Maßgeblich ist dabei der Wert im
Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland, die im April 2004 erfolgte.
Strittig ist nun die Höhe des gemeinen Wertes des im Inland erstmalig
zugelassenen Gebrauchtfahrzeuges.
Wie oben ausgeführt, ist zur Ermittlung der
Normverbrauchsabgabe der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der
gemeine Wert wird gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG durch jenen Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen (ausgenommen
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse) zu
berücksichtigen.
Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
eines Wirtschaftgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern
leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe
(fiktiver Einzelveräußerungspreis). Zudem gibt es nicht mehrere,
sondern nur einen gemeinen Wert eines Wirtschaftgutes, den es als objektiven
Wert zu bestimmen gilt und zwar unabhängig von der Person des
Steuerschuldners oder desjenigen, dem das Wirtschaftsgut zugerechnet wird,
unabhängig davon, ob der Erwerber Endverbraucher oder Unternehmer im Sinne
des UStG ist, unabhängig von der Handelsstufe und ebenso unabhängig,
ob er für Zwecke der Umsatzsteuer oder für Zwecke der
Normverbrauchsabgabe ermittelt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.
März 1997, 96/14/0075, die Auffassung vertreten, dass eine (fiktive)
Veräußerung im Inland maßgeblich sei, zumal der
Steuertatbestand im Inland verwirklicht werde.
Zur Schätzung des fiktiven
Veräußerungserlöses werden nach herrschender Verwaltungspraxis
die inländischen Eurotax-Notierungen als Grundlage für die Bestimmung
des gemeinen Wertes herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert
zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis. Eine
Abweichung von diesem Wert kann auch in einer unterschiedlichen Ausstattung und
Abnutzung, allfälligen Reparaturnotwendigkeit, etc. begründet sein.
Nach Abzug der österreichischen Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente
entspricht dieser Mittelwert in der Regel jenem Preis, der bei einer
Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen inländischen
Abnehmer zu erzielen ist.
Der Bw. hat das beinahe acht Jahre alte Fahrzeug in
Deutschland im November 2003 um 22.000 € erworben. Die erstmalige
Zulassung in Österreich erfolgte rund sechs Monate später, im April
2004. Dies ist der maßgebliche Bewertungszeitpunkt.
Der ÖAMTC hat dementsprechend den Marktpreis des
Wohnmobils am 15. April 2004, ausgehend vom Eurotax-Mittelwert von 19.270 mit
21.915 € (inkl. USt und NoVA) ermittelt (Händlereinkaufswert
16.390 €, Händlerverkaufswert mit 22.150 €). Weiters liegt ein
Angebot vom 30. November 2004 vor, in dem das gegenständliche Wohnmobil als
Eintauschfahrzeug unter Berücksichtigung der Eurotaxbewertung mit 18.500
€ bewertet wurde.
Festzuhalten ist, dass der vom Bw. gezahlte Kaufpreis von
22.000 € dem vom ÖAMTC festgestellten Marktpreis in etwa entspricht.
Im Hinblick darauf, dass zwischen dem Erwerb des Wohnmobils und dem Entstehen
der Steuerpflicht ein Zeitraum von rund sechs Monaten und damit verbunden auch
ein Wertverlust liegt, erscheint der vom ÖAMTC in ungefährer Höhe
des Eurotax-Verkaufswertes ermittelte Marktpreis von 21.915 € durchaus
realistisch zu sein und kann daher als gemeiner Wert in Österreich
angesehen werden. Auch das vorliegende Angebot (Eintauschpreis 18.500 €,
wobei ein beim Erwerb bereits bestehender Seitenwandschaden noch
unberücksichtigt war) spricht nicht gegen diese Annahme, da davon
ausgegangen werden kann, dass der weitere Wertverlust bei einem zu diesem
Zeitpunkt beinahe neun Jahre alten Fahrzeug eher gering war.
Ausgehend von dem vom ÖAMTC ermittelten gemeinen Wert
von 21.915 € ergibt sich daher nach Abzug der Umsatzsteuer- und
NoVA-Komponente eine Bemessungsgrundlage von 15.743,53 €, sodass bei
Anwendung des unstrittigen Steuersatzes von 16 % die Normverbrauchsabgabe
2.518,97 € beträgt.
Der Berufung war somit stattzugeben.
Salzburg, am
23. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-S/05
- Stammnummer
- 20453
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF