…mehrfach und ungenützt eingeladen - ausgehend vom Beibringungsgrundsatz - ihr Vorbringen zu konkretisieren. Bei Begünstigungstatbeständen wie den Erlass-/Erstattungstatbeständen hat der die Begünstigung in Anspruch nehmende Beteiligte selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die er die abgabenrechtliche Begünstigung stützt…
…Verfahren, die eine Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben - wie z. B. Erlass- und Erstattungsverfahren - eine Beweislast des Begünstigten in Anbetracht des Beibringungsgrundsatzes als nicht unsachlich (z.B. VwGH vom 28.2.2007, 2006/16/0125). Die Berufungsbehörde der ersten Stufe hat sich damit, dass…
…mehrfach und ungenützt eingeladen - ausgehend vom Beibringungsgrundsatz - ihr Vorbringen zu konkretisieren. Bei Begünstigungstatbeständen wie den Erlass-/Erstattungstatbeständen hat der die Begünstigung in Anspruch nehmende Beteiligte selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die er die abgabenrechtliche Begünstigung stützt…
…Verfahren, die eine Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben - wie z. B. Erlass- und Erstattungsverfahren - eine Beweislast des Begünstigten in Anbetracht des Beibringungsgrundsatzes als nicht unsachlich (z.B. VwGH vom 28.2.2007, 2006/16/0125). Die Berufungsbehörde der ersten Stufe hat sich damit, dass…
…mehrfach und ungenützt eingeladen - ausgehend vom Beibringungsgrundsatz - ihr Vorbringen zu konkretisieren. Bei Begünstigungstatbeständen wie den Erlass-/Erstattungstatbeständen hat der die Begünstigung in Anspruch nehmende Beteiligte selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die er die abgabenrechtliche Begünstigung stützt…
…Verfahren, die eine Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben - wie z. B. Erlass- und Erstattungsverfahren - eine Beweislast des Begünstigten in Anbetracht des Beibringungsgrundsatzes als nicht unsachlich (z.B. VwGH vom 28.2.2007, 2006/16/0125). Die Berufungsbehörde der ersten Stufe hat sich damit, dass…
…mehrfach und ungenützt eingeladen - ausgehend vom Beibringungsgrundsatz - ihr Vorbringen zu konkretisieren. Bei Begünstigungstatbeständen wie den Erlass-/Erstattungstatbeständen hat der die Begünstigung in Anspruch nehmende Beteiligte selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die er die abgabenrechtliche Begünstigung stützt…
…Verfahren, die eine Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben - wie z. B. Erlass- und Erstattungsverfahren - eine Beweislast des Begünstigten in Anbetracht des Beibringungsgrundsatzes als nicht unsachlich (z.B. VwGH vom 28.2.2007, 2006/16/0125). Die Berufungsbehörde der ersten Stufe hat sich damit, dass…
…in das schweizer Zollgebiet eingebracht werden. Der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Abgabennacherhebungsverfahren eindeutig als in Österreich gelegen, festgestellt und bedarf im Erlass/Erstattungsverfahren keiner neuerlichen Prüfung. Jene Vorbringen des Bf. - nämlich aus seiner Sicht sogar ausreichende Erkundigungen bei seinen Rechtsberatern…
…weisen, als das Zollamt im Erstbescheid vom 5.6.2003 nach der Rechtsbehelfsbelehrung einen "Hinweis" anschloss, dass (neben einer Berufung) auch ein Antrag auf Erlass/Erstattung nach Art. 239 ZK möglich ist und dass die im Schreiben vom 24.6.2003 von der Bf. gebrachte…
…vor. Wegen der verspäteten Vorschreibung der Zollabgaben sei nun der Ermäßigungssatz nicht angewandt worden. Nach Meinung der Bf. lägen aber die Voraussetzungen für den Erlass/Erstattung der Abgaben gemäß Art. 239 ZK und einer der Tatbestände des Art. 900 bis 903 ZK-DVO vor, um…
…85b ZollR-DG. Von der (nunmehrigen) Behauptung der Bf, sie habe mit diesem Anbringen gleichzeitig einen -auf die Art.236 bis 239 Zollkodex gegründeten- Erlass- bzw. Erstattungsantrag stellen wollen, findet sich in dem in Rede stehenden Schriftsatz hingegen nicht einmal ansatzweise etwas: Bereits die Bezeichnung…
…900 bis 903 ZK-DVO angeführten Tatbestände noch die in Art. 904 ZK-DVO genannten Ausschießungsgründe erfüllt seien. Bei einem überwiegenden Teil der Erlass-/Erstattungstatbestände der Art. 900 bis 903 ZK-DVO sei unabdingbare Voraussetzung, dass die Waren bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der…
…vor. Wegen der verspäteten Vorschreibung der Zollabgaben sei nun der Ermäßigungssatz nicht angewandt worden. Nach Meinung der Bf. lägen aber die Voraussetzungen für den Erlass/Erstattung der Abgaben gemäß Art. 239 ZK und einer der Tatbestände des Art. 900 bis 903 ZK-DVO vor, um…
…Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 16. April 2010, Zl. 800000/07820/2009, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom Innsbruck vom 22. Jänner 2007, Zl. 800000/90034/47/2004 (Berufungsentscheidung…
…habe. Ein allfälliges Fehlverhalten der Zollanmelder, der Fahrer oder des Agenten der russischen Verkäufer könne der Bfin nicht zugerechnet werden. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 wurde betreffend des Antrages auf Erlass/Erstattung nach Art. 239 ZK Berufung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 85a Abs…
…übernommen haben, gestellt werden. Der Antrag auf Erstattung oder Erlass kann gem. Unterabsatz 2 auch vom Stellvertreter dieser Personen gestellt werden. Noch weiter geht der Begriff des zur Antragstellung für Erlass/Erstattung befugten "Beteiligten" in Art. 899 Abs.1 und Abs.3 sowie Art. 900…
…dass für sie die Möglichkeit bestehen würde, zur Anerkennung des vorgelegten Ursprungnachweises und der damit verbundenen Reduktion der Eingangsabgabenschuld, einen Antrag auf Erlass/Erstattung gemäß Artikel 239 ZK zu stellen, unter den Voraussetzungen, dass ein in den Artikeln 900-903 ZK-DVO enthaltener Tatbestand erfüllt…
…Zollamt Salzburg die Anträge vom 10. Dezember 2009 - ergänzt im Vorbringen vom 7. Mai 2010 - auf Erlass/Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 16. November 2009 buchmäßig erfassten und mitgeteilten Abgaben abgewiesen. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung vom 7. Dezember 2011. Nach…
…die Fristüberschreitung nachzusehen. Nach den Ausführungen der Bf. wurde "aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" vom damaligen Mitarbeiter schlichtweg übersehen, die gegenständlichen Erlass-/Erstattungsanträge fristgerecht einzubringen. Konkrete Umstände, die das Unternehmen im Rahmen der Umstrukturierung und des personellen Abganges in eine derart außergewöhnliche Lage versetzt hätte…