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UFSZ3K ZRV/0172-Z3K/08
Erlass / Erstattung nach Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0172-Z3K/08vom 30.07.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Einwand, Artikels 886 ZK-DVO sei bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben, ist zu bemerken, dass dessen Inhalt nur bei stattgebenden Entscheidungen, um eine Schlussbehandlung zu ermöglichen, zu beachten ist.
Zum Vorbringen, die Behörde habe kein Beweisverfahren durchgeführt, obwohl sie verhalten gewesen wäre, zur Ausgestaltung des Einzelfalles ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, ist zu bemerken, dass die Berufungsbehörde der ersten Stufe ein Beweisverfahren sehr wohl durchgeführt, nur keine neuen Beweise aufgenommen, dies aber begründet hat.
Judikatur und Literatur bewerten in Verfahren, die eine Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben - wie z. B. Erlass- und Erstattungsverfahren - eine Beweislast des Begünstigten in Anbetracht des Beibringungsgrundsatzes als nicht unsachlich (z.B. VwGH vom 28.2.2007, 2006/16/0125).
Die Berufungsbehörde der ersten Stufe hat sich damit, dass bzw. ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, und damit, ob bzw. dass eine Vorlage an die Kommission erfolgen soll, sehr wohl auseinander gesetzt.
Die Zuständigkeit des Zollamtes Graz in erster Instanz ist durch die rechtskräftige zugrunde liegende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, die sich dabei auf eine Entscheidung des VwGH stützt, geklärt; ebenso wurde dort der Einwand entkräftet, die Fahrer hätten verschlossenes Kuverts erhalten und wären von der Hauptverpflichteten angewiesen worden, Ware und Kuvert beim Adressaten abzugeben.
Dass Transporteure als Folge von Suchverfahren nicht aus eigenem in der Lage sind, taugliche Alternativnachweise zu erwirken, ist, weil sie sich in der Regel an den Hauptverpflichteten halten werden müssen, keine außergewöhnliche Situation. Probleme aus dem Verhältnis zwischen einem Hauptverpflichteten und einem Warenführer müssen Zollbehörden aber nicht gegen sich gelten lassen, weil sonst das Vorliegen einer solchen Situation beispielsweise gesteuert werden könnte.
Zur Frage der Beweisergänzung und allfälligen Beweiswiederholung ist die Bf. an das Vorhalteverfahren zu erinnern, wonach sie nach dem Hinweis auf gesetzliche Regeln wiederholt ungenützt aufgefordert wurde, ihr Vorbringen zu ergänzen und zu konkretisieren und insbesondere vorzubringen, welche konkreten Beweisanträge zu welchem Beweisthema im Beschwerdeverfahren gestellt bzw. aufrecht erhalten werden. Dabei wurde zur Tragung von Kosten für die Beweiserhebung vor allem auf den Inhalt des § 183 BAO, insbesondere auf dessen Absatz 3 hingewiesen und darauf, dass ein ordnungsgemäß vorgetragener Beweisantrag das Beweismittel, das Beweisthema als konkrete und präzise Angabe des Umstandes, der mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll und im Falle eines Zeugenbeweises auch die Adresse des Zeugen zu enthalten hat. Die Bf. wurde daran erinnert, dass eine Behörde Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, nicht zu entsprechen braucht, ebenso wenig Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen bzw. dass die Abgabenbehörde zu einer als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet ist. Letztlich sollte die Bf. im Hinblick auf die in der Beschwerde gerügten unterlassenen Einvernahmen bzw. unterbliebenen Beweiserhebungen die Relevanz des diesbezüglichen Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Im Erlass- bzw. Erstattungsantrag vom 27. August 2001 bzw. im Ergänzungsschreiben vom 6. September 2001 wurden keine Beweisanträge gestellt. In der Berufung vom 2. Mai 2007 wurden Beweisanträge gestellt. In der Beschwerdeschrift vom 25. April 2008 hat die Bf. ihre Vorbringen in der Berufung - nicht hingegen ihre Anträge in der Berufung - auch zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
Unter einem Antrag darf im öffentlichen Recht beziehungsweise im Prozessrecht das Begehren eines Verhaltens von einer öffentlichen Stelle, einer Behörde oder einem Gericht verstanden werden. Dagegen stellt ein Vorbringen, ein Vortrag einer (Prozess)-Partei, die Gesamtheit der Behauptungen (Rechtsansichten und Tatsachenvortrag) dar, die eine Partei vorbringt.
Um Klarheit zu schaffen, wurde die Bf. mehrfach eingeladen, ihr Vorbringen in der Berufung auch dahingehend zu ergänzen und zu konkretisieren und insbesondere vorzubringen, welche konkreten Beweisanträge auch im Beschwerdeverfahren zu welchem Beweisthema gestellt bzw. aufrecht erhalten werden. Die Bf. hat diese Einladung ungenützt verstreichen lassen.
Die Bf. rügt in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte sich selbst ein Bild über den Ablauf des Transportes bzw. den Ablauf der Verzollung machen müssen. Die Behörde habe die von ihr angebotenen Beweise nicht durchgeführt. Die einzelnen Beweise seien von der Behörde ohne nähere Begründung außer Acht gelassen bzw. sei diesbezüglich nur oberflächlich angeführt worden, dass der durch diese Beweise nachzuweisende Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant sei bzw. dass hier ohnedies Außerstreitstellungen vorliegen würden.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass es zu einer Verzollung im Sinne einer Gestellung der Versandware bei der Bestimmungsstelle anlässlich der Einfahrt in die Zollfreizone Freihafen-Hamburg gar nicht gekommen ist. Der Ablauf des Transportes ist als Sachverhalt der rechtskräftigen Entscheidung, mit der Zollschuldentstehungen verbunden sind, unterstellt. Auf diesen Sachverhalt wird die Entstehung der Zollschuld gestützt.
Dass die Bf. hinsichtlich des Transportgutes bzw. Zollgutes am Verkaufs- und Ausfuhrerlös in keiner Weise beteiligt und auch nicht wirtschaftlicher Nutznießer der Ausfuhr der gegenständlichen Ware war, ist evident und wurde von der Berufungsbehörde der ersten Stufe zu Recht als nicht entscheidungsrelevant bewertet. Durch die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, die sich auf die zugrunde gelegte Entscheidung des VwGH stützt, hat dieses Vorbringen keinen Einfluss auf die Nähe zur Zollschuld. Es hat sich die Bf. im Vergleich zu anderen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in keiner außergewöhnlichen Situation befunden.
Der Umstand, die Bf. habe selbst keinerlei Möglichkeiten gehabt, die Alternativnachweise vorzulegen, die Kontaktaufnahme zu den Zollbehörden und zur Wirtschaftsdelegation in Neuseeland sei erfolglos geblieben und hätten die Bemühungen um Alternativnachweise hohe Kosten verursacht, ist für die Beurteilung des Erlass- bzw. Erstattungsverfahrens unerheblich. Transporteure sind in Suchverfahren regelmäßig nicht aus eigenem in der Lage, taugliche Alternativnachweise zu erwirken. Außerdem konnte eine nicht unerhebliche Anzahl der die Bf. betreffenden Nichtgestellungsfälle durch die Vorlage eines nachträglich anerkannten Alternativnachweises erledigt werden.
Der Berufungsbehörde der ersten Stufe ist auch im Hinblick auf die als richtig unterstellten und nicht detailliert erhobenen Beweise betreffend das Anbot, die Wiederausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet durch Zeugen, Ladelisten, eine Stellungnahme des Hauptverpflichteten, durch Aussagen der Mitarbeiter der Firma E zu beweisen, nichts vorzuwerfen, weil dieses Anbot bereits an den rechtlichen Vorgaben betreffend die zugelassenen Alternativnachweise scheitert. Dabei handelt es sich um eine taxative Aufzählung (argumentum: "der Nachweis wird erbracht" argumentum: "Alternativ"nachweise in Artikel 380 ZK-DVO - jetzt Artikel 366 ZK-DVO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Fußnoten:
1) www.europa.eu.int/comm/taxation_customs/customs/procedural_aspects/general/debt/rem-rec_1168_de.htm
Graz, am 30. Juli 2010
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
ErlassErstattungbegründeter Ausnahmefalloffensichtliche Fahrlässigkeitgrobe FahrlässigkeitVersandverfahrenGestellungbesondere UmständeUnbilligkeitBeweislast.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0172-Z3K/08
- Stammnummer
- 48495
- Gültig
- 30.07.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF