…Art. 236 ZK einen Betrag in der Höhe von € 142,65 (entspricht den vorerwähnten Beträgen in der Höhe von ATS 652,00 zuzüglich ATS 1.311,00) erstattet. Die Erstattung an einen Berechtigten führt zum Erlöschen der Erstattungsansprüche anderer Berechtigter (siehe Witte3, Rz. 43…
…in der Regierungsvorlage zum Ausdruck gebracht, dass bei Widerruf der Stiftung durch den Stifter die Schenkungssteuer zu erstatten ist. Auch Verjährung liege nicht vor. Das Gesetz kenne keine Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches. § 207 BAO sei nicht anwendbar, weil dieser nur das Recht der…
… 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO Beurteilungsmaßstab für den Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruches sei. Der Einschreiter vertritt in seinen Eingaben dagegen die Ansicht, dass der konkrete Rückforderungsanspruch zur Gänze und ungeachtet der Ursachen der Einkommensteuergutschrift 2006 erst wie die veranlagte Einkommensteuer zu…
…der Einkommensteuergutschrift 2006 des ehemaligen Gemeinschuldners iHv. 1.881,84 € unter dem Blickwinkel der §§ 1438 ff ABGB, der konkursrechtlichen Aufrechnungsbeschränkungen und auch der Verrechnungsvorschriften der BAO insgesamt zulässig und rechtmäßig war. Aufgrund dieser Aufrechnung ist der Einkommensteuerrückforderungsanspruch des ehemaligen Gemeinschuldners für 2006 erloschen bzw…
…Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Durch die Einbeziehung des Bw in die Pflichtversicherung nach GSVG ist seine freiwillige Weiterversicherung rückwirkend erloschen und galten daher die hiefür entrichteten Beiträge als zu Ungebühr entrichtet, waren somit gemäß § 69 Abs. 1…
…der - im übrigen angesichts der an das Finanzamt übermittelten ungenügenden Unterlage völlig unangemessenen - Darstellung folgen, die Finanzbehörde könne ja "bei undeutlichem Inhalt des Anbringens die Absicht der Partei erforschen", so würde selbst ein leerer Zettel mit der Aufschrift x-Erklärung Jahr xy (ohne weitere Angaben…
…die Abgabenpflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabenpflicht (§ 4 Abs. 2 Z 2 BAO). Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiters Zutun von Behörde oder Steuerpflichtigen. Das Ausmaß des Abgabenanspruches richtet sich, selbst im Fall einer nachträglichen…
…gar nicht zur Anzeige gelangte, die aber wohl für sich selbst der Begünstigung zugänglich ist. Eine freiwillige Rückgängigmachung der Schenkung begründet aber - anders als hinsichtlich der GrESt - keinen Erstattungsanspruch. Bei der GrESt ist auf Antrag des Notars ja keine Festsetzung erfolgt, weil dort auch eine…
…dem § 17 Grunderwerbsteuergesetz entsprechenden Bestimmung - nicht zum Erlöschen der einmal entstandenen Schenkungssteuerschuld. Die eingewendeten Gegenleistungen seien mangels vertraglicher Vereinbarung weder verpflichtend noch rechtlich durchsetzbar. Die vereinbarte Mitbenützung (Betreten und Bewohnen) durch den Bw. habe ohnehin im Wertansatz des Nutzungsrechtes Berücksichtigung gefunden. Mit Antrag vom 14…
…vor. Dazu kommt, dass die Bf. den Erstattungsanspruch damit begründete, dass es sich um Mineralöl handelte, welches nach § 4 Abs. 1 Ziffer 9 lit. c MinStG steuerfrei sei. Derartige Erstattungsfälle hat der Gesetzgeber allerdings ausdrücklich vom Regelungsbereich des § 5 Abs. 3 MinStG ausgenommen und in…
…bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). Die Aufzählung der Spruchbestandteile im § 198 Abs. 2 BAO ist nicht taxativ. Gegebenenfalls ergibt sich aus § 92 Abs. 1 lit a BAO die Verpflichtung, über Rechte oder Pflichten des Bescheidadressaten im…
…in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur…
…Voraussetzungen (Irrtum und Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung), so dass ein Eingehen auf die weitere Voraussetzung des gutgläubigen Handelns in diesem Verfahren sich erübrige. Die Anerkennung eines aktiven Irrtums, die einen Erstattungsanspruch begründen würde, ist daher zu versagen. Soweit in der Berufung von…
…Ausfuhrerstattung die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zollrechtlichen Status der Erstattungsware. Da aus den dargelegten Gründen begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem unter WE-Nr. XY ausgeführten Erzeugnis um eine Gemeinschaftsware handelt und der Erstattungsanspruch vom Begünstigten nicht entsprechend nachgewiesen werden konnte…
…Ausfuhrerstattung die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zollrechtlichen Status der Erstattungsware. Da aus den dargelegten Gründen zumindest begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem unter WE-Nr. XY ausgeführten Erzeugnis um eine Gemeinschaftsware handelt und der Erstattungsanspruch vom Begünstigten nicht entsprechend nachgewiesen werden…
…Ausfuhrerstattung die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zollrechtlichen Status der Erstattungsware. Da aus den dargelegten Gründen begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem unter WE-Nr. XY ausgeführten Erzeugnis um eine Gemeinschaftsware handelt und der Erstattungsanspruch vom Begünstigten nicht entsprechend nachgewiesen werden konnte…
…Bw. mit Bescheid vom 26.6.2006 im Ergebnis als verspätet eingebracht ab und führte begründend unter Hinweis auf die Vorsteuererstattungsverordnung BGBl. 279/1995 aus: diese Verordnung sehe eine Antragstellung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres vor, in dem der Erstattungsanspruch entstanden sei. Nachdem…
…Ausfuhrerstattung die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zollrechtlichen Status der Erstattungsware. Da aus den dargelegten Gründen zumindest begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem unter WE-Nr. XY ausgeführten Erzeugnis um eine Gemeinschaftsware handelt und der Erstattungsanspruch vom Begünstigten nicht entsprechend nachgewiesen werden…
…Ausfuhrerstattung die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zollrechtlichen Status der Erstattungsware. Da aus den dargelegten Gründen begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem unter WE-Nr. XY ausgeführten Erzeugnis um eine Gemeinschaftsware handelt und der Erstattungsanspruch vom Begünstigten nicht entsprechend nachgewiesen werden konnte…
…Ausfuhrerstattung die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zollrechtlichen Status der Erstattungsware. Da aus den dargelegten Gründen begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem unter WE-Nr. XY ausgeführten Erzeugnis um eine Gemeinschaftsware handelt und der Erstattungsanspruch vom Begünstigten nicht entsprechend nachgewiesen werden konnte…