…1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom 15. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 8. Juni 2011, mit dem von der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis März 2011 ein Verspätungszuschlag in Höhe…
…mit den bekämpften Bescheiden vom 25.6.2008, somit jeweils nach Ablauf dieser Jahre und nach Ablauf der Erklärungsfrist festgesetzt. Dem Einkommensteuergesetz ist zwar nicht zu entnehmen bis zu welchem Zeitpunkt eine erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen möglich ist, es widerspricht aber dem Wesen und dem…
…eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich…
…auch nicht in einer möglichst späten Steuererklärungsabgabe liegen, sondern in einem verwaltungsökonomischen Ersatz für die ansonsten zu erwartenden, zahlreichen Fristverlängerungsansuchen am Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist. Zu erläutern ist - auch im Hinblick auf spätere Ausführungen -, warum in die Ermessensübung eine Säumigkeit des Bw nur seit 28…
…für Jänner bis Oktober 1999 wurden vor bzw. am Tag des Prüfungsbeginnes beim Finanzamt eingereicht. Noch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist wurden die aufgetretenen Erlösverkürzungen von der Prüferin gegenüber K und seinem Steuerberater ausführlich thematisiert (vgl. z.B. den Schriftsatz des Steuerberaters an M vom…
…a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Das Herbeiführen einer Abgabenverkürzung muss unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs-…
…Kapitaleinkünfte gegenüber dem österreichischen Fiskus nicht angezeigt und nicht zeitgerecht eine Einkommensteuererklärung eingereicht hat, sodass das genannte Finanzamt infolge Unkenntnis vom entstandenen Abgabenanspruch die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nicht mit Ende der Erklärungsfrist festsetzen konnte, sowie b) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2006 bis…
…somit 14.481,03 €, insofern bewirkt zu haben, als infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist(en) die bescheidmäßig vorzuschreibenden Abgaben nicht festgesetzt werden konnten, sowie b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht versucht…
…zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd §§ 119, 133 f Bundesabgabenordnung (BAO) dadurch verletzt zu haben, dass er bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2011, keine Jahreseinkommensteuererklärung für 2010 abgegeben hat, und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1…
…angezeigt bzw. offengelegt hat, weshalb das Finanzamt infolge Unkenntnis von der Entstehung dieser Abgabenansprüche die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht bis zum Ende der jeweiligen Erklärungsfrist festsetzen konnte, und indem sie betreffend 2008 unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unrichtige Steuererklärungen eingereicht hat, weshalb das…
…Gewinn von € 14.239,28 aus seiner Tätigkeit als selbständiger Baumeister verheimlicht hat, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des diesbezüglichen Abgabenanspruches die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte, und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach …
…Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich Abgabengesetzen, nämlich dem § 21 UStG 1994 und dem § 24 Körperschaftsteuergesetz 1988 insofern zuwidergehandelt habe, als für 2009 nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gegen…
…Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich Abgabengesetzen, nämlich dem § 21 UStG 1994 und dem § 24 Körperschaftsteuergesetz 1988 insofern zuwidergehandelt habe, als für 2009 nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gegen…
…vorsätzlich unter Verletzung [seiner] abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich [unter anderem] durch Nichtabgabe von Steuererklärungen innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist, betreffend die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 [eine Verkürzung an Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt habe, indem infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des…
…dadurch, dass Abgaben, welche bescheidmäßig festzusetzen sind, infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden haben können, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt habe: Einkommen- und Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich…
…Daher entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchszinsen etwa auch dann, wenn die Einkommensteuererklärung innerhalb bescheidmäßig verlängerter Erklärungsfrist eingereicht wird." Die Anspruchsverzinsung wurde vom Gesetzgeber mit der Begründung eingeführt, Steuerpflichtige zu einer rascheren Abgabe von Abgabenerklärungen (insbesondere wenn diese zu erheblichen Nachzahlungen führen) zu bewegen…
…1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen…
…begründen sei, da keine "fixen Tarife" für die Höhe der Zwangsstrafen vorgesehen seien. Zu berücksichtigen sei, dass die Abgabepflichtige die Erklärungsfrist ungenützt habe verstreichen lassen und ihrer Verpflichtung auch nach mehrfachen Erinnerungen nicht nachgekommen sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei ein geeignetes Mittel, um die…
…begründen sei, da keine "fixen Tarife" für die Höhe der Zwangsstrafen vorgesehen seien. Zu berücksichtigen sei, dass die Abgabepflichtige einerseits die Erklärungsfrist ungenützt habe verstreichen lassen und ihrer Verpflichtung auch nach mehrfachen Erinnerungen nicht nachgekommen sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei ein geeignetes Mittel, um…