Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1443-W/05
Ermessensübung bei Zwangsstrafenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1443-W/05vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da es sich bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach um eine Ermessensentscheidung handelt, stellt auch die Androhung der Zwangsstrafe - als Einleitung des allenfalls zur Verhängung einer Zwangsstrafe führenden Verfahrens - eine Ermessensentscheidung dar.
Wenn in der Berufung gegen den Bescheid, der eine Zwangsstrafe festsetzt, Einwendungen gegen die vorausgegangenen (behaupteterweise unzureichenden) Fristverlängerungen bzw Nachfristsetzungen bzw Nichtgewährung von beantragten Fristverlängerungen erhoben werden, so sind im Rahmen des Berufungsverfahrens auch die diesbezüglichen, der Zwangsstrafe vorangegangenen verfahrensleitenden Verfügungen auf ihre Rechtmäßigkeit (inklusive allfälliger Ermessensübung) zu untersuchen. Hinsichtlich der verfahrensleitenden Verfügungen (Bescheide), mit denen Fristverlängerungsanträge abgewiesen oder zurückgewiesen worden und gegen die keine abgesonderten Rechtsmittel zulässig gewesen sind, stellt der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe den die Angelegenheit abschließenden Bescheid iSd zweiten Satzes von § 244 BAO dar.
Wenn ein Bescheid (verfahrensleitende Verfügung) die beantragte Verlängerung einer Frist abwies und zugleich die beantragte Frist nach Art einer Nachfrist gewährte, und wenn es sich bei der Frist um eine Abgabenerklärungsfrist handelte, stellte die verfahrensleitende Verfügung keine "pro forma"-Abweisung mit tatsächlicher Fristgewährung im Sinne von Ritz, BAO, 2. Auflage, § 110 Tz 3, dar. Vielmehr handelte es sich um eine tatsächliche Abweisung unter Setzung der von § 134 Abs 2 Satz 2 BAO gebotenen Nachfrist.
Während die inhaltliche Entscheidung (Stattgabe, teilweise Stattgabe, Abweisung) über einen Fristverlängerungsantrag eine Ermessensentscheidung darstellt, handelt es sich bei der Zurückweisung eines Fristverlängerungsantrages wegen Antragstellung nach Fristablauf um eine zwingende Rechtsfolge. Letzteres sieht Stoll, BAO-Kommentar, 1189, im Ergebnis gleich, jedoch unter abweichender Bezeichnung als zwingende Abweisung.
Die Androhung einer Zwangsstrafe hat gemäß § 111 Abs 2 BAO zugleich mit der Aufforderung zur Erbringung der betreffenden Leistung zu erfolgen. Auch eine äußerst betuliche Formulierung - "ersucht" statt "aufgefordert" - stellt nach dem heutigen Sprachgebrauch eine Aufforderung dar, wenngleich die Kritik von Ritz, BAO, 2. Auflage, § 93 Tz 5, an derartigen - mehr verunsichernden als höflichen - Formulierungen verständlich ist. Bei der gleichzeitigen Androhung einer Zwangsstrafe bei Nichterfüllen des Ersuchens wird aber ohnehin - bei aller sprachlichen Kritik - vollends klar, dass es sich beim betreffenden Ersuchen in Wahrheit um eine Aufforderung bzw ein Verlangen handelt.
Die nur erlassmäßig "geregelte" sogenannte Quotenvereinbarung mit berufsmäßigen Parteienvertretern erscheint mangels Normierung in einer wirksamen, abstrakten Norm bzw mangels formeller Fristverlängerungsanträge und -bescheide nur als formloses Zuwarten des Finanzamtes, sodass formell mit dem ungenützten Ablauf der gesetzlichen Abgabenerklärungsfrist eine diesbezügliche Säumigkeit des Steuerpflichtigen eintritt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann bei den - von einer Ermessensübung abhängigen - Folgen aus einer verspäteten Erklärungseinreichung dem Steuerpflichtigen die aufgrund der Quotenregelung verstrichene Zeitspanne der formellen Säumigkeit nicht angelastet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Wth-Ges, vom
20. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
19. April 2005 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2003, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Zwangsstrafe mit
100 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der steuerlich vertretene Berufungswerber (Bw) wurde mit
Bescheid (sogenannter verfahrensleitender Verfügung) vom 15. November
2004 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2003 und die
Umsatzsteuererklärung 2003 bis 3. Jänner 2005 einzureichen, was
das Finanzamt damit begründete, dass die
"Abberufung ... unter Bedachtnahme auf die
Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter"
erfolgt sei. Im (elektronischen) Akt des Bw ist diese Frist als Nachfrist
("NF") eingetragen. Danach findet sich die Nachfristeintragung
31. Jänner 2005.
Der Bw beantragte (durch seine steuerliche Vertretung) mit
Telefax vom 31. Jänner 2005 die Verlängerung der Frist zur Abgabe
der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2003 bis zum
28. Februar 2005, da für die Fertigstellung der Erklärungen noch
Unterlagen fehlten und eine Besprechung der steuerlichen Vertretung mit dem Bw
nötig sei.
Mit Bescheid (sogenannter verfahrensleitender
Verfügung) vom 1. Februar 2005 wies das Finanzamt das
Fristverlängerungsansuchen ab; sprach jedoch auch aus, dass die
Abgabenerklärungen als fristgerecht eingebracht gälten, wenn dies bis
28. Februar 2005 geschähe. Begründend wurde ausgeführt, dass
- um den kontinuierlichen Fortgang der Veranlagung zu gewährleisten
- eine (weitere) Fristverlängerung nicht ausgesprochen werden
könne.
Mit Bescheid (verfahrensleitender Verfügung) vom
16. März 2005 ersuchte das Finanzamt den Bw, die Einreichung der
Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2003 bis 6. April 2004 nachzuholen,
andernfalls eine Zwangsstrafe von 250 € festgesetzt werden könne
("Androhung im Sinne des § 111 Abs.2
der Bundesabgabenordnung"), mit dem Hinweis, dass die Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärungen bereits abgelaufen sei und die Frist
durch den genannten Termin nicht verlängert werde.
Mit Telefax vom 17. März 2005 wurde die
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2003 bis zum 8. April
2005 beantragt, da für die Fertigstellung der Erklärungen noch
Unterlagen fehlten und eine Besprechung der steuerlichen Vertretung mit dem Bw
nötig sei.
Mit Bescheid (verfahrensleitender Verfügung) vom
17. März 2005 wies das Finanzamt das Fristverlängerungsansuchen
zurück, weil es verspätet eingebracht worden sei.
Mit Telefax vom 18. April 2005 wurde die
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2003 bis zum 6. Mai 2005
beantragt, da für die Fertigstellung der Erklärungen noch Unterlagen
fehlten und eine Besprechung der steuerlichen Vertretung mit dem Bw nötig
sei. Mit Bescheid (verfahrensleitender Verfügung) vom 25. April 2005
wies das Finanzamt das Fristverlängerungsansuchen zurück, weil es
verspätet eingebracht worden sei.
Mit Bescheid vom 19. April 2005 setzte das Finanzamt
die mit Bescheid vom 16. März 2005 angedrohte Zwangsstrafe
gemäß
§ 111 BAO mit 250 € fest, weil die ggstdl
Abgabenerklärungen nicht bis 6. April 2005 eingereicht worden seien.
Gleichzeitig werde der Bw aufgefordert, die Abgabenerklärungen bis
10. Mai 2005 einzureichen. Dieser Bescheid enthielt hinsichtlich der
Zwangsstrafenfestsetzung eine positive Rechtsmittelbelehrung
(Berufungsmöglichkeit innerhalb eines Monates nach Zustellung ...), wogegen
die anderen, vorher genannten Bescheide (verfahrensleitenden Verfügungen)
jeweils die Rechtsmittelbelehrung enthielten, dass dagegen gemäß
§ 244 BAO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei; eine
Anfechtung sei erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit
abschließenden Bescheid möglich.
Am 10. Mai 2005 langten die Umsatzsteuererklärung
und die Einkommensteuererklärung des Bw für das Jahr 2003 -
elektronisch übermittelt - beim Finanzamt ein. Das Finanzamt
erließ einen mit 11. Mai 2005 datierten Umsatzsteuerbescheid 2003,
der eine Nachforderung von 191,54 € ergab. Das Finanzamt erließ
einen mit 12. Mai 2005 datierten Einkommensteuerbescheid, der keine
Nachforderung ergab.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 (Postaufgabe
21. Mai 2005) wurde Berufung gegen den am 21. April 2005 zugestellten
Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 19. April 2005
erhoben unter Anfechtung der mit 250 € festgesetzten Zwangsstrafe und
mit dem Antrag nach Aufhebung bzw Herabsetzung der Zwangsstrafe auf Null sowie
mit folgender Begründung: "Für die
Fertigstellung der Steuererklärungen waren zusätzliche Informationen
nötig. Seitens der Veranlagungsleitstelle wurden zwar Fristerstreckungen
gewährt, jedoch nicht in ausreichendem Ausmaß. In der Folge wurden
aufgrund der Abweisungen der Fristverlängerungsanträge telefonisch
bzw. schriftlich versucht, die für eine korrekte Erstellung der
Abgabenerklärungen notwendige Fristverlängerung zu erhalten. Wir gehen
von einem Zufall aus, dass die Zwangsstrafe einen Tag nach dem letzten per Fax
übermittelten Fristverlängerungsantrag festgesetzt wurde. Bis zur
erfolgten Abgabe der Steuererklärungen lagen uns nicht sämtliche
für die Erstellung der Erklärungen notwendigen Informationen vor.
Insbesondere auch deshalb, weil unser Mandant zeitweise beruflich in
Ausland tätig war. Bei
rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen wären wir daher gezwungen
gewesen vermutete Tatbestände zu erklären bzw. wahrscheinlich nach
Erhalt der fehlenden Informationen Berichtigungsanträge
einzubringen.
Gemäß
(Ritz, BAO-Komm) zu § 111
liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Bei der
Ermessensübung sind demnach bei der Nichteinreichung von
Abgabenerklärungen neben dem steuerlichen Verhalten des Abgabenpflichtigen,
die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen.
Die Veranlagung ergab eine Nachforderung iHv € 191,54, die in dem am
Abgabenkonto (vor Anlastung der Zwangsstrafe) bestandenen Guthaben gedeckt war.
Kaum im Sinn dieser Ermessensübung kann es sein, dass die betragliche
Höhe der Zwangstrafe die Abgabennachforderung übersteigt. Im Sinne der
Ermessensauslegung sowie der Verwaltungsökonomie erheben wir daher das
Rechtsmittel der Berufung."
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende, mit
27. Juni 2005 datierte Berufungsvorentscheidung, mit der die Zwangsstrafe
mit 100 € festgesetzt wurde und der Begründung, dass der Bw nicht
rechtzeitig von der Möglichkeit, um Fristverlängerung anzusuchen,
Gebrauch gemacht habe. Die Zwangsstrafe bezwecke nicht, in der Vergangenheit
begangenes Unrecht zu ahnden, sondern ein bestimmtes künftiges Verhalten
herbeizuführen. Im Hinblick darauf, dass die Abgabenforderung nur
191,54 € ausmache, werde die Zwangsstrafe im Rahmen des Ermessens von
250 € auf 100 € herabgesetzt.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 wurde ein
Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs 2 BAO gestellt, das
Berufungsbegehren (Aufhebung der Zwangsstrafe bzw Herabsetzung auf Null)
wiederholt und begründend zusätzlich ausgeführt:
"Im Sinn der Begründung der
Berufungsvorentscheidung, dass die Zwangstrafe kein in der Vergangenheit
begangenes Versäumnis ahnden soll, sondern ein bestimmtes künftiges
Verhalten herbeiführen soll, kann man davon ausgehen, dass unser Mandant
(durch uns unterstützt) künftig auf ein besonders korrektes Verhalten
achten wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zwangsstrafen bezwecken, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen
zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten
(Ritz,
BAO-Komm2, § 111
Tz 1). Zwangsstrafen sind keine Geldstrafen für
Gesetzesübertretungen und dienen nicht der Bestrafung einer Person, sondern
sind ein reines Zwangsmittel, Vollstreckungsmittel, Beugemittel
(Stoll, BAO-Komm, 1192, 1194). Somit
dürfen sie nicht erstinstanzlich nach - wenn auch verspäteter
- Erfüllung der betreffenden abgabenrechtlichen Pflicht festgesetzt
werden. Die Erfüllung der betreffenden abgabenrechtlichen Pflicht (durch
die Einreichung der Steuererklärungen 2003 am 10. Mai 2005) zwischen
erstinstanzlicher Zwangsstrafenfestsetzung (ggstdl im April 2005) und
nunmehriger Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung, bewirkt nicht
den rückwirkenden Wegfall der Berechtigung zur Zwangsstrafenfestsetzung bzw
-bestätigung (vgl Ritz,
BAO-Komm2, § 111
Tz 1). Allerdings sind in die Ermessensentscheidung, ob und in welcher
Höhe eine erstinstanzlich festgesetzte Zwangsstrafe aufrechtzuerhalten ist,
die nach der erstmaligen Festsetzung bekannt gewordenen ermessensrelevanten
Umstände von der Berufungsbehörde bei der Ermessensübung
einzubeziehn (ggstdl die Höhe der Abgabennachforderung; s
unten).
Gemäß
§ 111 Abs 3 BAO idF
BGBl I 2003/124 darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von
2.200 € nicht übersteigen.
Die Erzwingung der Einreichung von Abgabenerklärungen
stellt unzweifelhaft einen Anwendungsfall des - die Zwangsstrafen im
Abgabenverfahrensrecht regelnden - § 111 BAO dar
(Ritz,
BAO-Komm2, § 111
Tz 2). Weiters ist im Einzelfall zu überprüfen, ob die von
§ 111 Abs 2 BAO geforderte, vorherige Androhung der Zwangsstrafe
gehörig erfolgt ist. Da es sich bei der Festsetzung der Zwangsstrafe dem
Grunde und der Höhe nach um eine Ermessensentscheidung handelt
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 111 E 5), stellt wohl auch die Androhung der Zwangsstrafe, dh
die Einleitung des allenfalls zur Verhängung einer Zwangsstrafe
führenden Verfahrens, eine Ermessensentscheidung dar.
In der Berufung wird auch vorgebracht, dass zwar
Fristerstreckungen gewährt worden seien, jedoch nicht in ausreichendem
Ausmaß. Dieses Vorbringen betrifft auch die o.a. Bescheide (sogenannte
verfahrensleitende Verfügungen) vom 1. Februar, 17. März und
25. April 2005, mit denen Fristverlängerungsanträge ab- bzw
zurückgewiesen wurden und gegen die gemäß
§ 110
Abs 3 BAO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig war, deren nur das
Verfahren betreffenden Verfügungen aber gemäß
§ 244
BAO in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid
angefochten werden können, und die daher im Folgenden auch untersucht
werden. Im vorliegenden Rechtsmittel wird der Unterschied zwischen Abweisung und
Zurückweisung nicht thematisiert und für das gegenständliche
Verfahren zur Festsetzung einer Zwangsstrafe ist auch nicht ersichtlich, was
für den Bw daraus zu gewinnen wäre:
Der Bescheid vom 1. Februar 2005 weist den Antrag vom
31. Jänner 2005 auf Fristverlängerung bis zum 28. Februar
2005 ab. Dahingestellt kann bleiben, ob die Abgabenerklärungsfrist bis zum
Zeitpunkt der Stellung des Fristverlängerungsantrages (31. Jänner
2005) verlängert worden ist oder ob bis zum 31. Jänner 2005
lediglich eine Nachfrist gesetzt worden ist. Auf letzteres deuten zwar die
Aktenlage (s oben) und die Rechtslage zur Quotenregelung (s unten) hin, was
folgende - für den Bw ungünstige - Konsequenzen hätte
haben können: Da ein Fristverlängerungsantrag innerhalb der
gesetzlichen oder der verlängerten Einreichungsfrist zu stellen ist (vgl
Ellinger/Iro/Krammer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 134 E5), wäre der Fristverlängerungsantrag vom
31. Jänner 2005 als verspätet zurückzuweisen gewesen und der
Bw hätte keinen Anspruch gemäß
§ 134 Abs 2
Satz 2 BAO auf Setzung einer Nachfrist wie im Falle der Abweisung gehabt;
auch bei der Wertung als Antrag auf Verlängerung der Nachfrist hätte
der Bw keinen Anspruch auf weitere Nachfristsetzung gehabt (vgl
Ritz,
BAO-Komm2, § 134
Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO, § 134 E 7). Tatsächlich wurde dem Bw aber
ohnehin eine Nachfrist gewährt.
Der Ausspruch in dem Bescheid vom 1. Februar 2005,
dass die Abgabenerklärungen bis 28. Februar 2005 als fristgerecht
eingebracht gälten, ist als die gesetzlich vorgesehene Nachfristsetzung
gemäß
§ 134 Abs 2 Satz 2 BAO (im Ausmaß von
mindestens einer Woche) bei Verlängerungsanträgen hinsichtlich
Abgabenerklärungsfristen anzusehen und nicht als "pro forma"-Abweisung, die
tatsächlich eine Fristverlängerung darstellt. Die Zitate bei
Ritz,
BAO-Komm2, § 110
Tz 3 zur "pro forma"-Abweisung dürften sich auf andere Fristen
beziehen, insb auf behördlich festgesetzte Fristen gemäß
§ 110 Abs 2 BAO, wogegen die Abgabenerklärungsfristen
infolge ihrer Normierung in § 134 BAO gesetzliche Fristen sind bzw im
Falle einer allgemeinen Verlängerung durch Verordnung gesetzlichen Fristen
gleichzuhalten wären (vgl Ritz,
BAO-Komm2, § 134
Tz 4; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO, § 110 Anm 2, § 134 Anm 3 und
4).
Die Nicht-Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens
vom 31. Jänner 2005 war berechtigt, denn die Frist zur Einreichung der
Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2003 endete
gemäß
§ 134 Abs 1 idF BGBl I 2003/124
(AbgÄG 2003) bei elektronischer Übermittlung am 30. Juni
2004. Damit stand dem Bw bis zum Fristverlängerungsansuchen vom
31. Jänner 2005 eine um sieben Monate längere Frist als
grundsätzlich vom Gesetz vorgesehen zur Verfügung, die er zur
Übermittlung der fehlenden Unterlagen an seine steuerliche Vertretung und
zur Besprechung mit dieser hätte nützen können. Hierfür
hätte auch die Zeitspanne von der (sogenannten) Abberufung der ggstdl
Steuererklärungen im November 2004 bis zum 28. Februar 2005 (aufgrund
der angemessenen Nachfristsetzung im Bescheid vom 1. Februar 2005)
ausreichen müssen, denn eine konkrete Unmöglichkeit hierfür wurde
nicht vorgebracht. Nicht näher konkretisierte - und im Übrigen
erstmals in der Berufungsschrift vom 20. Mai 2005 erwähnte -
zeitweise berufliche Aufenthalte in Ausland stellen jedenfalls nicht einmal eine
Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit dar. Die inhaltliche Entscheidung
über ein zulässiges, rechtzeitiges Fristverlängerungsansuchen
(Stattgabe, teilweise Stattgabe, Abweisung) stellt eine Ermessensentscheidung
dar, wogegen die Zurückweisung wegen Antragstellung außerhalb der
bisherigen Frist eine zwingende Entscheidung darstellt (vgl
Stoll, BAO-Komm, 1189 mit der
Abweichung, dass bei Antragstellung nach Fristablauf eine zwingende Abweisung zu
ergehen habe). Jedenfalls ist der Bw durch die tatsächlich erfolgte
Abweisung, die im Folgenden nach Ermessensgesichtspunkten untersucht wird,
gegenüber einer zwingenden Nichtstattgabe - sei diese nun als Ab-
oder Zurückweisung zu bezeichnen, nicht benachteiligt worden. Für den
Bw bietet die Durchführung einer Ermessensübung aber auch keinen
Vorteil, weil die Nichtstattgabe unter Einräumung einer Nachfrist bis zu
dem mit Telefax vom 31. Jänner 2005 genannten Termin, nämlich dem
28. Februar 2005, den Ermessenskriterien gemäß
§ 20
BAO entspricht: Die Billigkeit dieser Entscheidung war durch die bereits
angeführte, ausreichende, insgesamt zur Verfügung stehende Zeitspanne
sowie dadurch gegeben, dass dem Bw genau der beantragte zusätzliche
Zeitraum zur Einreichung der Steuererklärungen als Nachfrist zur
Verfügung gestellt wurde. Die Zweckmäßigkeit der Entscheidung
war dadurch gegeben, dass das Finanzamt damit dem Bw keine schwer
erfüllbare, kurze Nachfrist (zB nur eine Woche) auferlegte, gleichzeitig
aber zum Ausdruck brachte, dass die Einreichung der Steuererklärungen bis
zum 28. Februar 2005, dh acht Monate nach dem gesetzlich vorgesehenen
Termin, ziemlich dringend war.
Die Fristverlängerungsansuchen vom 17. März
und 18. April 2005 erfolgten jedenfalls nach Ablauf der Frist zur
Einreichung der ggstdl Steuererklärungen, die (s oben) am 30. Juni
2004 oder am 31. Jänner 2005 endete. Damit konnte aber laut VwGH
13.12.1991, 91/13/0142, die "abgelaufene Frist
... begrifflich nicht mehr verlängert werden" und somit erweist sich
die Zurückweisung dieser Fristverlängerungsansuchen mit den Bescheiden
vom 17. März 2005 und vom 25. April 2005 als zwingend. In dem
soeben zitierten, abweisenden VwGH-Erk war es zur Entscheidungsfindung offenbar
gar nicht nötig, auf die fernmündliche Stellung des betreffenden
Fristverlängerungsantrages einzugehen.
In der Berufungsschrift verweist der Bw darauf, dass
"aufgrund der Abweisungen der
Fristverlängerungsanträge telefonisch bzw. schriftlich versucht"
worden sei, die für eine korrekte Erstellung der
Abgabenerklärungen notwendige Fristverlängerung zu erhalten. Um welche
konkreten schriftlichen oder telefonischen Eingaben es sich handelt, wird nicht
angegeben, sodass darauf auch nicht konkret eingegangen werden kann. Aktenkundig
sind nur die gemäß
§ 86a BAO iVm § 1 der
"Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
..." (BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395)
zulässigerweise - statt schriftlich - per Telefax
eingebrachten, o.a. Fristverlängerungsanträge vom
31. Jänner, 17. März und 18. April 2005. Die
telefonische Stellung von Anträgen ist im Abgabenverfahrensrecht nicht
vorgesehen.
Die Androhung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.
März 2005 erfolgte ordnungsgemäß in einer bestimmten Höhe
(vgl Ritz,
BAO2, § 111
Tz 7). Gemäß
§ 111 Abs 2 BAO muss der
Verpflichtete "mit Setzung einer angemessenen
Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden."
Dies wurde ebenfalls erfüllt:
Vom
19. März 2005 (gemäß
§ 26 Abs 2 ZustG idF
BGBl I 2004/10) bis 6. April 2005 standen dem Bw mehr als zwei
Wochen zur Verfügung, was angesichts der Säumigkeit des Bw trotz
Nachfristsetzung bis 28. Februar 2005 angemesen war.
Nach
Ritz,
BAO-Komm2, § 93
Tz 5, sollten unverbindlich klingende Formulierungen wie "Ersuchen" nicht
anstelle von Formulierungen wie "Aufforderungen" verwendet werden, wenn die
Aussage normativen Charakter haben solle, um den Adressaten nicht im Unklaren zu
lassen.Damit wird aber auch in Frage gestellt, ob der Bw, der laut
Bescheid vom 16. März 2005 "offenbar
übersehen" habe, die Steuererklärungen fristgerecht
einzureichen, und "ersucht" werde, dies
bis 6. April 2005 nachzuholen, tatsächlich im Sinne des
§ 111 Abs 2 BAO "aufgefordert"
worden ist. Dies ist nach Ansicht der Berufungsbehörde zu bejahen,
weil im heutigen Sprachgebrauch die Verwendung von "ersuchen" mit der Bedeutung
von "auffordern" bzw "verlangen" üblich geworden ist. Im ggstdl Fall macht
überdies die Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der
Nichtbefolgung des Ersuchens vollends klar, dass damit eine Aufforderung gemeint
ist.
Dass das Finanzamt überhaupt einen
Bescheid mit der Androhung der Zwangsstrafe erlassen hat, ist auch unter
Ermessensgesichtspunkten zu bestätigen, weil der Bw schon seit
28. Februar 2005 säumig mit der Einbringung der Steuererklärungen
war, sodass die Zweckmäßigkeit die Androhung der Zwangsstrafe gebot.
Hingegen hat der Bw nichts konkretes Außergewöhnliches vorgebracht,
was die Einbringung der Steuererklärungen 2003 bis 6. April 2005 als
unbilliges Verlangen erscheinen hätte lassen.
Hierbei ist unter Zweckmäßigkeit das Streben
nach Verwirklichung des Gesetzeszweckes von § 111 BAO iVm
§ 134 BAO zu verstehen, und zwar dass die Steuererklärungen
zeitnah eingereicht werden. An diesem Sinn des Gesetzes kann die laut Aktenlage
für den Bw beanspruchte, sogenannte Quotenregelung, die laut
Stoll, BAO-Komm, 1520, in einer nicht
kundgemachten Dienstvorschrift des BMF (Erlass) ihre Grundlage habe, schon
deshalb nichts ändern, weil eine solche keine generelle abstrakte Norm (zB
Verordnung) darstellt. Im Übrigen wird der Sinn der Quotenregelung auch
nicht in einer möglichst späten Steuererklärungsabgabe liegen,
sondern in einem verwaltungsökonomischen Ersatz für die ansonsten zu
erwartenden, zahlreichen Fristverlängerungsansuchen am Ende der
gesetzlichen Erklärungsfrist.
Zu erläutern ist - auch im Hinblick auf
spätere Ausführungen -, warum in die Ermessensübung eine
Säumigkeit des Bw nur seit 28. Februar 2005 und nicht bereits seit
30. Juni 2004 - dem gesetzlichen Abgabetermin für die ggstdl
Steuererklärungen - einzubeziehen ist, obwohl nach der hier
vertretenen Auffassung die Quotenregelung keine formell wirksame
Fristverlängerung bewirkt, weil sie außerhalb der mit abstrakten
generellen Normen geregelten Vorgangsweise steht, die gemäß
§ 134 Abs 2 BAO einen begründeten formellen
Fristverlängerungsantrag vor dem 30. Juni 2004 erfordert
hätte. In eine Ermessensentscheidung sind jedoch auch die
Grundsätze von Treu und Glauben einzubeziehen. Indem die Finanzverwaltung
die Quotenregelung den berufsmäßigen Parteienvertretern anbietet,
sind die damit de-facto verlängerten Erklärungsfristen, die formal nur
ein formloses Zuwarten darstellen, nach Treu und Glauben so zu betrachten, dass
dem Steuerpflichtigen eine allfällige formelle Säumigkeit aufgrund der
Quotenregelung nicht vorgeworfen werden kann. Es ist daher im ggstdl Fall der
28. Februar 2005 maßgebend, der auch in diesem Sinne richtigerweise
durch den Bescheid vom 1. Februar 2005 als derjenige Tag normiert wird, bis
zu dem die Steuererklärungen des Bw als fristgerecht eingereicht gegolten
hätten.
Am 19. April 2005, dem Tag der Ausfertigung des
Bescheides über die Festsetzung der strittigen Zwangsstrafe, hatte der Bw
die Steuererklärungen 2003 noch nicht eingereicht, sodass die
Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe vorlagen. Die
bereits zur Androhung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16. März 2005
angestellten Ermessensüberlegungen (s oben) treffen auch auf die
Verfahrenslage vom 19. April 2005 zu und auch auf die nunmehrige Situation
- mit Ausnahme, dass nunmehr die Höhe der Abgabennachforderung durch
die Veranlagung 2003 bekannt ist. Das Fristverlängerungsansuchen vom
18. April 2005 änderte die Situation nicht, weil darin mit derselben
Begründung, die bereits im Fristverlängerungsansuchen vom
31. Jänner 2005 angeführt war und im Bescheid vom 1. Februar
2005 zu Recht als unzureichend für eine Gewährung einer
Fristverlängerung betrachtet wurde, wiederum um Fristverlängerung
angesucht wurde.
Abgesehen vom Fall der Erfüllung der geforderten
Verpflichtung zwischen Androhung und der erstmaligen Entscheidung über die
erstinstanzliche Festsetzung der Zwangsstrafe, stellt die Erfüllung der
betreffenden Verpflichtung nach Ablauf der Frist laut Zwangsstrafenandrohung
keinen Hinderungsgrund für die Verhängung der Zwangsstrafe dar, denn
sonst würde das Instrument der Zwangsstrafe an Wirksamkeit verlieren: Eine
verspätete Erfüllung der Pflicht bis zum Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens über die Zwangsstrafe könnte die Festsetzung
der Zwangsstrafe schlussendlich jedenfalls verhindern und die Festsetzung von
Fristen in der Zwangsstrafenandrohung würde als unverbindlich erscheinen,
was die Autorität des § 111 BAO untergrübe. Deshalb kann
auch das Argument im Vorlageantrag, dass der Bw hinkünftig auf ein
besonders korrektes Verhalten achten werde, die Festsetzung der Zwangsstrafe
nicht verhindern.
Die Berufungsbehörde bezieht in die von ihr
vorzunehmende Ermessensentscheidung weiters ein, dass die Nachforderung aus der
ggstdl Veranlagung nur 191,54 € beträgt und in dem Guthaben auf
dem Steuerkonto des Bw ohne Anlastung der Zwangsstrafe gedeckt gewesen
wäre, sodass die ursprüngliche Höhe der Zwangsstrafe von
250 € nicht mehr als gerechtfertigt erscheint. Es ist jedoch auch zu
betonen, dass es nicht nur um die betragliche Nachforderung geht, sondern auch
darum, dass Säumigkeiten bei der Einreichung von Steuererklärungen
auch Verwaltungsmehraufwand befürchten lassen und dass die
Abgabenbehörden auch auf die Einhaltung von Steuererklärungsfristen
hinwirken müssen.
Zum bisherigen Verhalten des Bw: Da seine
Steuererklärungen für 2002 laut (elektronischer) Aktenlage erst am
19. Juli 2004 - nach mehrmaliger Nachfristsetzung bis zuletzt
12. Juli 2004 - eingegangen sind, ist für den Bw daraus für
das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Weiters wäre
laut Rechtsprechung des UFS (RV/0058-F/03-RS1 vom 25.4.2003) aufgrund im
Einzelfall gegebener besonderer Umstände ein Absehen von der Festsetzung
einer Zwangsstrafe möglich. Die vom Bw in der Berufungsschrift vorgebrachte
zeitweise berufliche Tätigkeit in Ausland stellt keinen solchen besonderen
Umstand dar. Vielmehr wären die sechs Monate vom Ende des
Besteuerungszeitraumes 2003 bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist
sowie die daran anschließenden Monate des Zuwartens des Finanzamtes im
Rahmen der Quotenregelung dazu zu nützen gewesen, alle nötigen
Maßnahmen zur Fertigstellung der Steuererklärung zu
ergreifen.
Die insgesamt dem Bw anzulastende Säumigkeit vom
28. Februar 2005 bis 10. Mai 2005 stellt keine
außergewöhnlich lange oder kurze Zeitspanne dar.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die
Ermessensübung insgesamt so vorzunehmen, dass zwar eine Zwangsstrafe
festzusetzen ist, jedoch in einer auf 100 € herabgesetzten
Höhe.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. X
Wien, am 4.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1443-W/05
- Stammnummer
- 18879
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF