Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0081-W/06
Abgabenverkürzung durch Verletzung der gesetzlichen Erklärungsfrist
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0081-W/06vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I 2003/124 wurden für nach dem 20. Dezember 2003 verwirklichte Sachverhalte im § 134 BAO zwei gesetzliche Einreichtermine für Jahressteuererklärungen normiert. Wenn eine Steuererklärung in Papierform eingereicht wird, ist der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG am 30. April des nächstfolgenden Jahres verwirklicht, wenn die Erklärung jedoch elektronisch eingereicht wird, steht eine gesetzliche Einreichfrist bis Ende Juni des nächstfolgenden Jahres zu.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache
gegen A.B., (Bf.) vertreten durch Mag. Walter Baumann, 2340 Mödling,
Bernhardgasse 6, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 17. Juni
2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 1. Juni 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 hat das Finanzamt Wien
6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vorsätzlich durch Nichtabgabe von
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2005, somit unter
Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß
§§
119 BAO bewirkte, dass Einkommensteuer für diese Jahre in noch
festzustellender Höhe verkürzt wurde und damit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 17. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. verfüge über eine technische, jedoch
nicht über eine kaufmännische oder rechtliche Ausbildung. Sie sei
bisher ausschließlich als SAP EDV Beraterin in einem
Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Sie sei erst ab 1. Juni 2006
ausschließlich selbstständig tätig gewesen und habe nunmehr die
Hilfe des steuerlichen Vertreters in Anspruch genommen. Im Zuge der Beratung sei
zu Tage getreten, dass die Bf. Aufsichtsratsvergütungen bezogen und bisher
nicht steuerlich erklärt habe. Die Bf. sei diesbezüglich dem Irrtum
erlegen, dass es von Amts wegen zu einer Pflichtveranlagung kommen werde und
habe auf die Zusendung von entsprechenden Formularen gewartet. Die fehlenden
Steuererklärungen seien nach Aufdeckung des Irrtums unverzüglich
erstellt und eingereicht worden. Die Steuernachzahlungen seien in einem
beglichen worden.
Da kein vorsätzliches Vorgehen gegeben sei sondern ein
entschuldbarer Irrtum vorliege, werde der Antrag auf Einstellung des Verfahrens
(gemeint ist wohl Aufhebung des Einleitungsbescheides) gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm das
Ansuchen um Vergabe einer Steuernummer zum Anlass, um Erhebungen zu tätigen
und leitete am 1. Juni 2006 ein Finanzstrafverfahren in noch festzustellender
Höhe ein, da der Verdacht bestehe, dass Aufsichtsratsvergütungen
bezogen und bisher nicht steuerlich erklärt worden seien.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Am 19. Mai 2006 legte der steuerliche Vertreter Vollmacht
und reichte einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Bf. vor, wobei als
Beginn der Berufsausübung der 1. Juni 2006 angegeben und der
voraussichtliche Gewinn im Eröffnungsjahr mit € 20.000,00
geschätzt wurde.
Am 29. Mai 2006 teilte ein Mitarbeiter der
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ergebnis seiner Erhebungen zur
Vergabe einer Steuernummer und den darauf begründeten Verdacht, dass seit
zumindest 2002 Aufsichtsratsvergütungen bezogen und nicht versteuert
würden, mit.
Mit Mail vom 30. Mai 2006 wurde der Verdachtszeitraum
erweitert und Verkürzungen bereits für das Jahr 1999 als
denkmöglich angegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Im Rahmen dieser Grundsätze ist die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach § 161 Abs.1 FinStrG angehalten
nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Erkenntnisstand in der Sache
selbst zu entscheiden.
Daher ist zunächst festzuhalten, dass am 30. August
2006 ein Erstbescheid für das Jahr 1999 ergangen ist, der zu einer
Nachforderung in der Höhe von € 28,20 führte.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und
2001 und 2002 datieren gleichfalls vom 30. August 2006 und weisen für 2000
einen Nachforderungsbetrag in der Höhe von € 1.738,70, für
2001 in der Höhe von € 1.531,29 und für 2002 in der Höhe von
€ 1.119,89 aus.
Die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 stammen
vom 20. Juni 2006 und zeigen für 2003 eine Nachforderung in der Höhe
von € 1.006,53, 2004 in der Höhe von € 1.589,72 und 2005 in
der Höhe von € 1.483,34 auf.
Diesen Nachforderungen liegen Aufwandsentschädigungen
für Aufsichtsratstätigkeit bei der A.AG zu Grunde.
Gemäß
§ 134 BAO waren die
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999- 2002 bis zum Ende des
Monates März jedes Jahres einzureichen.
Die Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 bis
2005 waren bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzubringen. Die
Erklärungen sind jedoch nach dem zweiten Satz der seit dem AbgÄG 2003,
BGBl I 2003/124 ab 20. Dezember 2003 gültigen Fassung des § 134 BAO
bis zum Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung
elektronisch erfolgt.
Die Jahreserklärungen für die Jahre 2003, 2004
und 2005 wurden am 19. Juni 2006 elektronisch eingebracht.
Die Einreichfrist für die
Einkommensteuerjahreserklärung 2005, soferne sie elektronisch eingebracht
wird, war demnach bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 1. Juni 2006 noch
offen, daher kann dieses Jahr betreffend bereits mangels Vorliegens der
objektiven Tatseite nicht von einem Tatverdacht nach § 33 Abs.1 , 3 lit. a
FinStrG gesprochen werden.
Die Jahre 1999 bis 2004 betreffend wurde nach telefonischer
Besprechung der Aktenlage seitens der vertretenden Steuerberatungskanzlei am 9.
September 2006 ein weiteres Schreiben zur Begründung der Bestreitung des
Vorliegens der subjektiven Tatseite eingereicht.
Daraus geht - zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen
- hervor, dass der bei Aufnahme der Tätigkeit der Bf. als
Aufsichtsratsmitglied spätere Ehegatte ebenfalls eine Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied der A.AG ausgeübt hat. Er für 6 bis 9 Sitzungen
im Jahr Beträge in der selben Höhe bezogen wie die Bf. und diese
Beträge wurden über seine Lohnverrechnung einer Besteuerung
unterzogen. Nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters handle es sich bei
den bezogenen Geldern nicht um Honorare sondern um Aufwandsentschädigungen,
daher sei die Bf. vorerst überhaupt im Glauben gewesen, dass es sich um
steuerfreie Bezüge gem. § 26 EStG handeln könne, oder eben auch,
dass diese Aufwandsentschädigungen bei der Lohnverrechnung ihres
Arbeitgebers oder bei der Lohnverrechnung der A.AG Berücksichtigung
fänden. Einen Handlungsbedarf habe sie mangels entsprechender
kaufmännischer oder steuerlicher Vorbildung jedenfalls nicht erkennen
können.
Dieser Ansicht schließt sich die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach Ergänzung der Rechtfertigung
an. Ein begründeter Tatverdacht der vorsätzlichen
Steuerverkürzung kann in diesem Verhalten bei den dargestellten
Umständen in einem Vergleichsfall nicht zu erblicken sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0081-W/06
- Stammnummer
- 24210
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF