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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0007-S/02

Schwarzumsätze eines Taxiunternehmers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-S/02vom 14.03.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die strafrelevanten unrichtigen Voranmeldungen für Jänner bis Oktober 1999 wurden vor bzw. am Tag des Prüfungsbeginnes beim Finanzamt eingereicht. Noch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist wurden die aufgetretenen Erlösverkürzungen von der Prüferin gegenüber K und seinem Steuerberater ausführlich thematisiert (vgl. z.B. den Schriftsatz des Steuerberaters an M vom 3. März 2000 im Arbeitsbogen, worin bereits ausführlich zur Kalkulation der Prüferin Stellung genommen wird). Der Beschuldigte konnte daher nicht mehr damit rechnen, dass allenfalls die Jahresumsatzsteuer im Schätzungswege auf Basis der eingereichten falschen Voranmeldungen festgesetzt werden würde. Zwar findet sich - wie oben ausgeführt - im Veranlagungsakt noch eine Kopie einer Umsatzsteuererklärung für 1999, welche vermutlich in der Zeit nach Beendigung der Betriebsprüfung (andernfalls hätte sich höchstwahrscheinlich M zu der Abgabenerklärung geäußert) eingereicht worden ist. In dieser Steuererklärung ist aber - wie dargestellt - bereits eine Steuerschuld von S 190.708,-- ausgewiesen (die Summe der Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume beträgt S 131.810,-- + S 36.364,-- + S 33.364,-- = S 201.538,--). Auch hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von S 10.830,-- kann eingewendet werden, dass der Sachverhalt ja gerade Gegenstand eines umfangreichen Rechtsmittelverfahrens werden sollte und K davon ausgegangen wäre, dass seine diesbezügliche Jahressteuererklärung genauestens untersucht werden würde und er nicht ernsthaft mit einer antragsgemäßen Erledigung gerechnet hätte. Tatsächlich wurde ja auch die Jahresumsatzsteuer für 1999 mit Bescheid vom 16. Mai 2002 durch das Finanzamt unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt ((Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1999, sowie Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2005). Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt S 69.728,-- (Jänner bis Oktober jeweils S 3.636,40, November und Dezember jeweils S 16.682,--) zu verantworten. 2000 Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2000 wurden vom Beschuldigten bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages (den 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September und 15. Oktober 2000) weder Voranmeldungen beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet. Anlässlich der am 15. Dezember 1999 begonnenen und mit Bericht vom 4. Mai 2000 abgeschlossenen Betriebsprüfung zu ABNr. 103113/99 wurden daher die Zahllasten für Jänner und Februar 2000 mit insgesamt S 35.300,-- global analog der Vorschreibung für die Monate Jänner bis Oktober 1999 geschätzt (genannter BP-Bericht, Tz. 21). Unter Berücksichtigung des Abschlages aufgrund des im Zweifel berücksichtigten Rückfahrtanteiles von 60 % ergibt sich bei gleichartiger Berechnung (S 131.810,-- laut UVA'S 01-10/99 + S 36.364,-- verkürzte UVZ = S 168.174,-- : 5 = gerundet S 33.634,--). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wird dieser Betrag gleichmäßig auf die beiden Voranmeldungszeiträume mit jeweils S 16.817,-- verteilt. Betreffend die übrigen Voranmeldungszeiträume erfolgte am 30. Oktober 2000 zu ABNr. 202127/00 eine UVA-Prüfung, zu deren Beginn Selbstanzeige erstattet und entsprechende Voranmeldungen nachgereicht wurden. In diesen Steuererklärungen ist für März 2000 eine Zahllast von S 518,--, für April 2000 eine Zahllast von S 21.391,--, für Mai 2000 ein Guthaben von S 26.761,--, für Juni 2000 eine Zahllast von S 1.012,--, für Juli 2000 eine Zahllast von S 31.831,--, sowie für August 2000 eine Zahllast von S 28.318,-- ausgewiesen (siehe den diesbezügl. Arbeitsbogen). Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung beispielsweise der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt, wenn er (Abs.2) der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen legt und die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet. Gemäß § 29 Abs.3 lit.b FinStrG tritt eine Straffreiheit aber nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat(en) bereits ganz oder zum Teil entdeckt war(en) und dies dem Anzeiger bekannt war. Von einer Tatentdeckung ist zu sprechen, wenn sich der Verdacht begangener Finanzvergehen insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis des objektiven Tatbestandes der Finanzvergehen wahrscheinlich ist (Vgl. VwGH 17.2.1983, 81/16/0187; 21.3.2002, 2001/16/0471 u.a.). Der Selbstanzeige am 30. Oktober 2000 ist laut Arbeitsbogen folgende Kommunikation zwischen dem Prüfer und dem Steuerberater des K vorausgegangen: 25. September 2000: Der Prüfer meldet sich (offenbar fernmündlich) zur USO-Prüfung beim Steuerberater des Beschuldigten an; der Steuerberater klagt, dass der Klient keine Unterlagen bringt; als weitere Vorgangsweise werden vereinbart, dass der Steuerberater den Beschuldigten anrufen werde, würden die Unterlagen auch dann nicht beigebracht werden, nähme der Prüfer eine Schätzung für die Monate März bis Juli vor (Bl. 6). 18. Oktober 2000: Neuerlicher Anruf des Prüfers in der Kanzlei des Steuerberaters, wobei er erfährt, dass K nun die Unterlagen für April bis August 2000 beigebracht habe und gerade alles aufgebucht werde, für März 2000 schon alles fertig sei und nächste Woche, ungefähr am Dienstag alles fertig gestellt sei (Bl. 5). 25. Oktober 2000: Neuerlicher Anruf des Prüfers in der Kanzlei des Steuerberaters: Die Sachbearbeiterin buche heute fertig. Vereinbart wird, dass die USO-Prüfung am Montag, den 30. Oktober 2000, um 08.30 Uhr, beginnen werde (Bl. 4). 30. Oktober 2000: Prüfungsbeginn, vorher Selbstanzeige des Steuerberaters, offenbar für seinen Klienten. Aus den Dialogen geht offensichtlich hervor, dass den Gesprächspartnern bewusst gewesen ist, dass K seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprochen hat, weil er dem mit der Erstellung der Voranmeldungen beauftragten Steuerberater die dafür erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat. Ebenso gehen die Gesprächspartner offenbar davon aus, dass die nachträgliche Aufbuchung der Belege entsprechende Zahllasten ergeben werde, weil im Falle der Nichtvorlage derselben diesbezügliche Festsetzungen durch den Prüfer erfolgen sollten. Offenkundig hatte - nach Meinung der handelnden Personen - der Betriebsprüfer die Nichtentrichtung der Zahllasten bzw. die Nichteinreichung der Voranmeldungen bis zum Ende der jeweiligen Fälligkeitstage entdeckt und dies dem Steuerberater zur Kenntnis gebracht. Eine solche Information an seinen Klienten weiterzugeben, entspricht den grundsätzlichen Fürsorgepflichten eines Rechtsbeistandes; es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass nicht auch im gegenständlichen Fall der Steuerberater seinen Klienten über die aktuelle Verfahrenslage informiert hätte, zumal ja auch K - offenbar nach vorerst vergeblichem Andrängen des Steuerberaters - nun endlich die Unterlagen vorgelegt hatte. Gegen diese Argumentation könnte aber eingewendet werden, dass eine Tatentdeckung noch nicht vorgelegen habe, weil zum Zeitpunkt der Telefonate Betriebsprüfer - Steuerberatungskanzlei immerhin noch die nicht völlig unwahrscheinliche Möglichkeit bestanden hat, dass die Berechnung einzelner Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuerguthaben zutage treten lassen würde, wie dies ja auch betreffend Mai 2000 tatsächlich geschehen ist. Klarheit hätte beispielsweise eine zeitnahe Befragung des Prüfungsorganes sowie seiner Gesprächspartner in der Steuerberatungskanzlei schaffen können. Mangels eines entsprechend ausreichenden Beweissubstrates, welches sich infolge Zeitablaufes offenbar auch nicht mehr gewinnen lässt, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten angenommen, dass noch keine Tatentdeckung vorgelegen hat. Durch den Betriebsprüfer wurde auf Basis der vorgelegten Voranmeldungen die Zahllast für die Monate März bis August 2000 mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 in Höhe von S 56.309,-- (als Saldo der Zahllasten und der nachträglich überraschend für Mai 2000 festgestellten Guthabens infolge eines Vorsteuerüberhanges aufgrund einer außerordentlichen Investition) festgesetzt; dieser Betrag wurde auch vom Spruchsenat als strafrelevant angenommen, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Summe der verkürzten Zahllasten für März, April, Juni bis August 2000 dabei um die Gutschrift verringert hatte. Infolge des für den Berufungssenat zu beachtenden Verböserungsverbotes iSd § 161 Abs.3 FinStrG (eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor) ist im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz von diesem Betrag als vorerst strafrelevant auszugehen. Anders als vom Spruchsenat festgestellt, hatte der Beschuldigte innerhalb der anlässlich der Festssetzung gewährten Nachfrist bis zum 11. Dezember 2000 noch am 29. November 2000 eine Zahlung in Höhe von S 28.318,-- mit Verrechnungsweisung vorgenommen; weitere Zahlungen innerhalb der Nachfrist wurden mangels Verrechnungsweisung aufgrund des hohen Rückstandes lediglich saldowirksam (Buchungsabfrage vom 29. Dezember 2005). Der strafrelevant verbleibende Gesamtbetrag von Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend März, April, Juni bis August 2000 verringert sich daher auf S 27.991,-- (= 33,69 % der tatsächlichen Verkürzungen), welcher - mangels weiterer Anhaltspunkte - in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume im Verhältnis der tatsächlichen Verkürzungsbeträge aufzuteilen ist. Demnach verbleiben an strafrelevanten Verkürzungen S 175,-- (03/00), S 7.207,-- (04/00), S 341,-- (06/00), S 10.724,-- (07/00) und S 9.540,-- (08/00). In Anbetracht der einschlägigen Bestrafungen, der langjährigen unternehmerischen Tätigkeit des K, dem Andrängen der Behördenorgane bzw. des Steuerberaters ist von einer wissentlichen Vorgangsweise des Beschuldigten auszugehen, welche auch nicht bestritten wird. Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April, Juni bis August 2000 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt S 61.355,-- (Jänner und Februar jeweils S 16.682,--, März S 175,--, April S 7.207,--, Juni S 341,--, Juli S 10.724,-- und August S 9.540,--) zu verantworten. Hinsichtlich des Vorwurfes begangener Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2000 war hingegen das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der K in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich seiner Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Der Erstsenat hatte zumal offenbar aufgrund der für ihn erkennbaren besonderen Gleichgültigkeit des K in seinen abgabenrechtlichen Belangen noch eine Geldstrafe von S 250.000,--, umgerechnet € 18.168,21, ausgesprochen; das waren 27,96 % des vom Gesetzgeber nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch vorgesehenen Rahmens. Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der strafrelevanten Verkürzungsbeträge (hier nunmehr S 320.672,-- x 2 = S 641.344,--, umgerechnet € 46.608,28, das sind 71,73 % des erstinstanzlichen Strafrahmens) geahndet. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 23.000,-- zu verhängen gewesen. Als mildernd sind nun zu berücksichtigen der Umstand, dass es betreffend die Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG beim bloßen Versuch geblieben ist, dass teilweise an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes mitgewirkt wurde (die Selbstanzeige vom 30. Oktober 2000, soweit nicht diesbezüglich ohnehin eine strafbefreiende Wirkung eingetreten ist), der Umstand, dass K offenbar durch seine äußerst ungünstige finanzielle Situation zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist, weiters der Umstand, dass generell Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, als auf die Erzwingung eines bloß vorübergehenden Abgabenkredites ausgerichtet, einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG und überdies teilweise die Verfristung nur kurz gewesen ist (August 2000), sowie die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe und die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg. Bemerkenswert erscheint dabei insbesondere das hartnäckige Verhalten des K in seiner abgabenunredlichen Verhaltensweise auch noch während eines bereits wegen einschlägiger Verfehlungen anhängigen Finanzstrafverfahrens; eine Vorgangsweise, welche ansich eine empfindliche Bestrafung des K gebietet. In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von € 20.000,-- angebracht gewesen. Von besonderer Bedeutung im gegenständlichen Fall ist aber auch der eingetretene Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten durch K, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend abgemildert ist. Diese Abmilderung schlägt mit einem Viertel zu Buche. Darüber hinaus ist aber auch noch die äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten - wie oben dargestellt - zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 10.000,-- (das sind nunmehr 21,45 % des neuen Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen. Der Erstsenat hat aber bei einer Geldstrafe von S 250.000,-- lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen ausgesprochen. Infolge des bestehenden Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs.3 FinStrG ist dem Berufungssenat eine Erhöhung oder allenfalls ein Beibehalten der bisherigen Ersatzfreiheitsstrafe verwehrt, vielmehr war die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls angemessen zu reduzieren. Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 14. März 2006 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

TaxiunternehmerSchwarzlohnSchwarzerlösRückfahrtanteilBeweiswürdigungfreie BeweiswürdigungVollstreckbarkeitsverjährungSelbstanzeigeTatentdeckungAbgabenhinterziehungUmsatzsteuerverkürzungVorauszahlungenStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0007-S/02
Stammnummer
22821
Gültig
14.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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