Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Pokornik & Taibel Buchprüfung und Steuerberatung OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien vom 16. Dezember 2003 betreffend Anspruchszinsen 2002 entschieden: Die Berufung…
…nicht verhindern. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass es sich bei den genannten Bestimmungen um zwingendes Recht handelt und der Behörde daher kein Ermessensspielraum zusteht. Es wird einzig an objektive Kriterien wie Fälligkeit, Entrichtungstag, Tag der Antragstellung etc. angeknüpft. Auf die Gründe einer allenfalls verspäteten Stellung…
…Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG wirkt eine derartige Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung zurück. Zwar ist der Entrichtungstag der Verwendung einer sonstigen Gutschrift, wie sie im gegenständlichen Fall durch die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2001 bis Juli 2002 erfolgt ist, in …
…Überweisungen im Sinn des § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelte der Tag der Gutschrift (auf dem Postscheckkonto) als Entrichtungstag. Fristgerecht beantragte die Bw. mit Schreiben vom 10. März 2003 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde dabei ausgeführt…
…der Vollstreckbarkeit entrichtet wird. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Im vorliegenden Fall wurde am 29.9.2011 unter anderem die Umsatzsteuer 2007 in einer Höhe von € 7.858,38, mit Entrichtungstag 7.11.2011, gebucht. Da die Abgabe…
…2011 nicht termingerecht, sondern erst am 22.6.2011 durch Verrechnung mit der Umsatzsteuergutschrift für April 2011 entrichtet worden seien; als Entrichtungstag gelte der Tag der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung (22.6.2011). Der Gesetzgeber betrachte den Säumniszuschlag als Sanktion und geeignetes Mittel, um Abgabepflichtige zur…
…Somit sei dieser Überrechnungsantrag gemäß den Bestimmungen des § 211 Abs. 1 lit. g BAO auf dem Abgabenkonto der Bw. mit Entrichtungstag 2. März 2012, also für die Umsatzsteuer Dezember 2011 verspätet wirksam geworden. Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag sowie einen Antrag gemäß § 217 Abs…
…€ 2.912,34 wurde sodann am 11. Jänner 2012 als Umsatzsteuer 7-9/2011 mit Entrichtungstag 7. Dezember 2011 gutgeschrieben (storniert) und zudem wurde am 11. Jänner 2012 die Umsatzsteuer 7-9/2011 mit Entrichtungstag 4. Jänner 2012 als Gutschrift in Höhe von €…
…die Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liege. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Überrechnung des Guthabens auf StNr. 001 erst mit Entrichtungstag 18. November 2011 durchgeführt worden sei, da zu diesem Termin erst der entsprechende Antrag gestellt und die Umsatzsteuervoranmeldung auf StNr…
…das Verfassungsgerichtshofverfahren jedoch ohne Steuernummer wurde vorgelegt. Für den Berufungswerber sei es unverständlich, weshalb es zur Vorschreibung der Gebühr samt Erhöhung gekommen ist. Der mit Entrichtungstag 19. Oktober 2011 bezahlte Betrag in Höhe von € 660 wurde am 31. Oktober 2011 auf die Steuernummer q…
…Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei die Zahllast aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 mit Fälligkeitstag 15. Februar 2011 erst durch eine Überrechnung mit Entrichtungstag 11. April 2012 verspätet getilgt worden. Aufgrund dieser verspäteten Entrichtung sei ein Säumniszuschlag in…
…angebotenen Raten von € 100,00 vorläufig beginnend ab 25. August 2011 monatlich auf das Strafkonto einzuzahlen. Laut Buchung am Strafkonto vom 14. November 2011 wurde die Geldstrafe samt Nebenansprüchen mit Entrichtungstag 31. Oktober 2011 zur Gänze entrichtet. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs…
…November 2009 eingebracht worden sei, sodass die sich daraus ergebende Gutschrift erst mit diesem Tag entstanden sei. Als Entrichtungstag sei somit der 25. November 2009 (Tag des Entstehens des Guthabens) und nicht der Tag der nachweislichen Antragstellung (12. November 2009) heranzuziehen gewesen. Mit Eingabe vom…
…auf Grund der Umsatzsteuerveranlagungen für die Zeiträume 2006 und 2007 zu den gesetzlichen, in den angefochtenen Bescheiden angeführten Fälligkeitsterminen unbestritten nicht rechtzeitig entrichtet worden wären. Da die Entrichtung erst mit Zahlung der zum Entrichtungstag 16. August 2010 "fälligen" Abgaben per 6. August 2010 erfolgt wäre…
…Unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO hätte sich somit als Entrichtungstag der 19. November 2010 ergeben. Da dieser Entrichtungstag für die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2010 (15. November 2010) als verspätet anzusehen wäre, wäre mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster…
…eine offene Forderung der Abgabenbehörde von € 11.688,00 am Abgabenkonto gegenüberstand. Die Festsetzung des Nachforderungsbetrages erfolgte am 6. Juli 2010, wobei unter Fälligkeitstag/Entrichtungstag der Tag der Einreichung der unrichtigen Gutschrift, nämlich der 8. Februar 2010 aufscheint und lediglich eine Zahlungsfrist bis 13…
…Oktober 2006 fällig gewesen. Bei Ent-richtung von Abgabenschuldigkeiten durch Verwendung von sonstigen Abgabenguthaben (Guthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen) gelte gemäß § 211 BAO als Entrichtungstag der Zeitpunkt der Entstehung dieser Guthaben. Die zu Entrichtung für die am 16. Oktober 2006 fällige Abgabenschuldigkeit in Betracht gezogene sonstige Gutschrift…
…der Begründung ab, dass die Überrechnung des Guthabens der D-GmbH mit Buchungstag 25.4.2008 durchgeführt worden sei, und mit Entrichtungstag 10.10.2007 wirksam gewesen wäre. Da die Umsatzsteuern 3/2006 und 3/2007 bereits vor diesem Termin fällig gewesen wären, sei die…
…Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamt Wien 8/16/17 vom 17. Juli 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift als Entrichtungstag gelte. Laut Aktenlage sei die Zahlung erst am 22. Oktober 2007 und somit verspätet entrichtet worden. …
…Aufgabepostamtes ergibt, als entrichtet. Nach Abs. 1 lit. d gilt bei Überweisungen auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse der Tag der Gutschrift als Entrichtungstag. Die vom Berufungswerber eingewendete Respirofrist von 3 Tagen findet sich in § 211 Abs. 2 leg. cit. Die…