Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0356-W/04
Entrichtungstag von Anzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-W/04vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Pokornik & Taibel Buchprüfung und Steuerberatung OEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien vom 16. Dezember 2003 betreffend Anspruchszinsen 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
16. Dezember 2003 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das
Jahr 2002 in Höhe von € 51,33 fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er die E 1-12/2002 am
4. Dezember 2003 entrichtet und somit die Bagatellgrenze von
€ 50,00 nicht erreicht habe.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004 als
unbegründet ab.
In dem dagegen eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass er nach Zustellung der
Berufungsvorentscheidung mit seiner Bank gesprochen und die Auskunft erhalten
habe, dass am 4. Dezember 2003 der Zahlschein aufgegeben und am
5. Dezember 2003 die Überweisung durchgeführt worden sei. Da
der 6. Dezember 2003 ein Samstag, der 7. Dezember 2003 ein
Sonntag und der 8. Dezember 2003 ein Feiertag gewesen sei, habe sich
dadurch die Überweisung verzögern können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei
Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der
empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als
entrichtet.
Wie dem Bw. bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004 vorgehalten wurde,
ohne dass er dem widersprochen hätte, erfolgte die Gutschrift am Konto des
Finanzamtes am 9. Dezember 2003, sodass auch die Anzahlung in
Höhe von € 7.830,17 gemäß
§ 211 Abs. lit. d BAO an diesem Tag als entrichtet
gilt. Die Bestimmungen über Respirofristen
(§ 211 Abs. 2 und 3 BAO) sind für die
Frage, wann eine Anzahlung als entrichtet gilt, nicht anwendbar (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 127).
Entsprechend der Berechnung
laut Bescheid vom 16. Dezember 2003 ergeben sich somit Anspruchszinsen
in Höhe von € 51,33.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-W/04
- Stammnummer
- 8704
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF