Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0511-W/03
Unanwendbarkeit der Bestimmungen über Respirofristen für den Zeitpunkt der Entrichtung von Anzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0511-W/03vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anzahlungen haben Nachforderungszinsen mindernde (bzw. -vermeidende) Wirkung nur ab dem Zeitpunkt der Entrichtung. Bei Überweisungen gilt der Tag der Gutschrift (auf dem Postscheckkonto) als Entrichtungstag. Da keine Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen besteht, können sie auch nicht “verspätet” entrichtet werden. Demnach sind die Bestimmungen über Respirofristen für den Zeitpunkt der Entrichtung der Anzahlungen unanwendbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Anspruchszinsen 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 setzte das Finanzamt
gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von
€ 191,27 fest.
In der nach Verlängerung
der Rechtsmittelfrist fristgerecht eingebrachten Berufung vom 27. Dezember
2003 brachte die Bw. unter Vorlage der Kopie eines Erlagscheines vor, dass die
freiwillige Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für 2001 am
30. Dezember 2002, somit fristgerecht bei der Hausbank angegeben worden
sei. Aus diesem Grund sei die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001
nicht gerechtfertigt, zumal sich aus § 211 Abs. 2 BAO eine
dreitägige Respirofrist ergebe.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2003 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus,
dass die so genannten Respirofristen gemäß
§ 211
Abs. 2 und 3 BAO nicht anwendbar seien. Maßgebend für die
Nachforderungszinsen vermeidende bzw. vermindernde Wirkung entrichteter
Anzahlungen sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung; bei
Überweisungen im Sinn des
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelte der Tag der
Gutschrift (auf dem Postscheckkonto) als Entrichtungstag.
Fristgerecht beantragte die Bw. mit Schreiben vom
10. März 2003 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde dabei ausgeführt,
dass § 211 BAO gerade für den gegenständlichen Sachverhalt
der Begleichung der Steuerschuld durch Banküberweisung anzuwenden sei und
in der Berufungsvorentscheidung eine Begründung für die
Nichtanwendbarkeit nicht erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1, 1. Satz BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205
Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur
insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Gemäß
§ 211
Abs.1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto
oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift
als entrichtet. Erfolgt in den Fällen des § 211 Abs. 1
lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in
den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem
Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne
Rechtsfolgen zu bleiben (§ 211 Abs. 2 BAO).
Bereits aus
dem Gesetzeswortlaut des § 205 Abs. 3 ergibt sich, dass
Anzahlungen bzw. Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen nur
für die Verrechnung nach § 214 BAO als am Tag der
Bekanntgabe fällig gelten. Es handelt sich hierbei somit um keinen
"Fälligkeitstag" im Sinne des § 210 BAO.
Anzahlungen
haben Nachforderungszinsen mindernde (bzw. -vermeidende) Wirkung nur ab
dem Zeitpunkt der Entrichtung. Bei Überweisungen gilt der Tag der
Gutschrift (auf dem Postscheckkonto) als Entrichtungstag. Da keine Verpflichtung
zur Entrichtung von Anzahlungen besteht, können sie daher auch nicht
"verspätet" entrichtet werden. Dies spricht im Hinblick auf die
obigen Ausführungen für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über
"Respirofristen" (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO, "Verspätung
ohne Rechtsfolgen") für den (zinsenrelevanten) Zeitpunkt der
Entrichtung der Anzahlungen (s. Ritz, SWK 2001, S 32; BMF, AÖF 2001/226,
Abschn. 7).
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0511-W/03
- Stammnummer
- 7144
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF