Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2743-W/08
Anspruchszinsenfestsetzung, da zunächst richtig gewidmete Vorauszahlungen nach Erstveranlagung als Guthaben "stehen" gelassen wurde, ohne es für die weitere Veranlagung als Vorauszahlung zu widmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2743-W/08vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.M., Wien, vertreten durch
Consultatio Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG,
1210 Wien, Karl-Waldbrunner-Platz 1, vom 10. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 3. Juli 2008 über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 8/16/17 vom 3. Juli 2008 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2006 von M.M. (in weiterer Folge: Bw.) in einer Höhe von
€ 328,03 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 10. Juli 2008 wird ausgeführt, dass die
entrichtete Anzahlung vom 22. Oktober 2008 (gemeint wohl: 2007) in Höhe von
€ 13.832,65 richtig gewidmet worden wäre und daher ersucht werde,
die festgesetzten Zinsen in Höhe von € 286,78 wieder gutzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamt Wien 8/16/17 vom 17. Juli 2008 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass bei Überweisungen der
Tag der Gutschrift als Entrichtungstag gelte. Laut Aktenlage sei die Zahlung
erst am 22. Oktober 2007 und somit verspätet entrichtet worden.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 23. Juli
2008 führt der Bw. neuerlich aus, dass die entrichtete Anzahlung vom 22.
Oktober 2008 (gemeint auch hier wohl: 2007) in Höhe von € 13.832,65
richtig gewidmet und vom Abgabenkonto nicht entnommen worden wäre und daher
ersucht werde, die festgesetzten Zinsen in Höhe von € 286,78 wieder
gutzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2006 vom 3. Juli 2008 ausgewiesene Abgabennachforderung von € 13.832,65
zugrunde, die auf einer Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg zur Steuernummer 2 vom 2. Juli 2008 basiert. Diesem
Bescheid ist ein weiterer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 8.
Februar 2008 vorangegangen, in dem eine Abgabengutschrift in Höhe von
€ 13.832,65 mit der Begründung festgesetzt worden war, dass der
Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens
habe, über die ein Feststellungsbescheid vorliege und der Anteil des Bw.
mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag angesetzt worden sei.
Der Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 zusammengefasst mit
der Begründung, dass er den Betrag von € 13.832,65 am 22. Oktober 2007
als Anzahlung entrichtet habe, dieser Betrag richtig gewidmet worden wäre
und daher auch für die Zeit nach dem 8. Februar 2008 insoweit keine
Anspruchszinsen festzusetzen seien bzw. die festgesetzten Zinsen in Höhe
von € 286,78 wieder gutzuschreiben wären.
Wird eine entrichtete Anzahlung
mangels Nachforderung laut erstmaligem Einkommensteuerbescheid dem Abgabenkonto
saldowirksam gutgeschrieben und wird dem Finanzamt in der Folge keine neuerliche
Anzahlung bekannt gegeben, sondern das durch die Gutschrift der
ursprünglichen Anzahlung entstandene Abgabenguthaben "stehen" gelassen,
dann werden die aufgrund einer späteren Abänderung des
Einkommensteuerbescheides nach § 295 BAO festgesetzten Nachforderungszinsen
durch das betreffende Guthaben nicht vermindert. Die gegenteilige Ansicht des
Bw. hätte die Bekanntgabe einer neuerlichen Anzahlung (ohne nochmalige
Entrichtung) in Form einer entsprechenden Verfügung über das Guthaben
vorausgesetzt. Dabei wäre im Fall der Verbuchung dieser solcherart bekannt
gegebenen neuerlichen Anzahlung das Abgabenguthaben entsprechend vermindert und
die (im Guthaben Deckung findende) Anzahlung mit Anspruchszinsen mindernder bzw.
vermeidender Wirkung entrichtet worden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 126 f;
derselbe in SWK 2001/1, S 29 ff; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urz, BAO/3, §
205 Anm 23).
Auch das Bestehen eines
Guthabens auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen während des
zinsenrelevanten Zeitraumes hat keine Auswirkung auf das Ausmaß der
Anspruchszinsen, wenn dem Finanzamt dieses nicht als Anzahlung bekannt gegeben
wird.
Der Bw. hat lediglich
vorgebracht, dass er die Anzahlung vom 22. Oktober 2007 richtig gewidmet hat,
übersieht daher jedoch, dass die Einkommensteuerveranlagung vom
8. Februar 2008 zu einem Guthaben geführt hat. Eine neuerliche Widmung
dieses Guthabens von € 13.832,65 nach dem 8. Februar 2008 vor
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2006 am 3. Juli 2008 wurde jedoch
nicht behauptet und ist auch dem Akt nicht zu entnehmen.
Da weder der Bw. noch sein
steuerlicher Vertreter dem Finanzamt nach erfolgter Erstveranlagung der
Einkommensteuer 2006 am 8. Februar 2008 mitgeteilt hat, dass das sich aus
dieser Veranlagung ergebende Guthaben als Anzahlung im Sinne des § 205 Abs.
3 BAO zu werten ist, konnten aus der am 3. Juli 2008 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erfolgten Einkommensteuerveranlagung 2006 resultierende
Anspruchszinsen nicht vermieden werden, sondern wurden gesetzeskonform
festgesetzt.
Auch wenn dies in der Berufung
nicht angefochten wurde bleibt hinsichtlich der Höhe der Anspruchszinsen
abschließend festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe
der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung
oder Gutschrift gebunden sind und auch die Berechnung der Anspruchszinsen
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2743-W/08
- Stammnummer
- 40522
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF